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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1982, Az.: IVb ZR 707/80

Nichtigkeitsklage gegen ein Scheidungsurteil; Umfang zivilprozessualer Nachprüfungsverbote; Bindungswirkung einer gerichtlichen Verweisung ; Begriff der Ehesache im Zivilprozessrecht; Wiederaufnahmeverfahren als Fortsetzung des alten Rechtsstreits ; Beurteilung eines Wiederaufnahmeverfahrens als Familiensache ; Zuständigkei bei einer gegen ein Scheidungsurteil gerichteten Nichtigkeitsklage ; Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei im Hauptprozess als Nichtigkeitsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 707/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 11.07.1980
LG Aurich

Fundstellen

  • BGHZ 84, 24 - 30
  • JZ 1982, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2449-2451 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kraftfahrer Theodor M., P. weg ..., E.,

Prozessgegner

Rentnerin Menna M. geb. S., Hermann-A.-Straße ..., Altenwohnheim der AV., E.,
gesetzlich vertreten durch die Verwaltungsangestellte Jannette K. geb. S., F.-U.-Straße ..., E., als Pflegerin,

Amtlicher Leitsatz

Eine auf den Mangel der Prozeßfähigkeit gestützte Nichtigkeitsklage ist auch dann zulässig, wenn die Prozeßfähigkeit im Hauptverfahren ausdrücklich bejaht worden ist.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wiederaufnahmeverfahren. Ihre Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. März 1976 aus dem Verschulden der Ehefrau und damaligen Beklagten, die anwaltlich nicht vertreten war, rechtskräftig geschieden worden. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau Nichtigkeitsklage erhoben, weil sie während des Scheidungsrechtsstreits prozeßunfähig gewesen sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage als unzulässig verworfen, weil das Landgericht im Scheidungsurteil die Prozeßfähigkeit der Klägerin ausdrücklich bejaht hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - das Urteil aufgehoben, weil das Amtsgericht für das Wiederaufnahmeverfahren nicht zuständig gewesen sei, und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Dieses hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage und das Vorliegen des behaupteten Wiederaufnahmegrundes angeordnet und ein Zwischenurteil erlassen, in dem es das Scheidungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Durchführung des weiteren Verfahrens an das Familiengericht verwiesen hat. Die Berufung gegen das Zwischenurteil hat das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Nichtigkeitsklage erstrebt.

Entscheidungsgründe

2

1.

Die Revision rügt, daß über die Berufung des Beklagten der Familiensenat des Oberlandesgerichts entschieden hat.

3

a)

Sie macht geltend, das Nachprüfungsverbot des § 549 Abs. 2 ZPO beschränke sich auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit, erfasse aber nicht die funktionelle Zuständigkeit. Für die Entscheidungszuständigkeit des Familiensenats komme es auf die Qualifizierung der Streitigkeit als Familiensache an. In dem ersten Berufungsurteil habe das Berufungsgericht jedoch selbst ausgeführt, daß der mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage eingeleitete Rechtsstreit keine Ehesache darstelle und vor einer positiven Entscheidung über Zulässigkeit und Grund der Wiederaufnahme auch nicht im Sinne von Art. 12 Nr. 7 des 1. EheRG ein "Rechtsstreit in Ehesachen" anhängig sei.

4

Die Rüge ist unbegründet. Die Revision geht zutreffend davon aus, daß die Frage, ob die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beklagten dem Familiensenat oder dem Senat für allgemeine Zivilsachen zukam, davon abhängt, ob der Rechtsstreit eine Familiensache darstellt oder nicht (sog. materielle Anknüpfung; BGHZ 72, 182 und std. Rspr.). Daran ändert nichts, daß der Rechtsstreit zuvor im ersten Berufungsurteil an das Landgericht verwiesen worden ist. Die Bindungswirkung dieser Verweisung hat nicht zur Folge, daß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ohne weiteres in die Zuständigkeit des sonst für Rechtsmittel gegen landgerichtliche Entscheidungen zuständigen Senats für allgemeine Zivilsachen fällt. Vielmehr hat die Rechtsmittelentscheidung der nach dem Verfahrensgegenstand zuständige Senat des Oberlandesgerichts zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557, 558).

5

Die sachliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes ergibt, daß der Familiensenat zu Recht über die Berufung des Beklagten entschieden hat, weil sie eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Nr. 1 GVG darstellt. Zwar ist die Nichtigkeitsklage gegen ein Scheidungsurteil in § 606 Abs. 1 ZPO, der den Begriff der Ehesache definiert, nicht ausdrücklich aufgeführt. Indessen ist sie dem Scheidungsrechtsstreit zuzurechnen und im Rahmen der Abgrenzung familiengerichtlicher Verfahren als Ehesache anzusehen. Für diese Beurteilung haben ähnliche Erwägungen zu gelten wie beim Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage. Für dieses Verfahren hat der Senat entschieden, daß es eine Familiensache darstellt, wenn und soweit der Vollstreckungstitel, gegen den es sich richtet, eine Familiensache zum Gegenstand hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Rechtsstreit über die Vollstreckungsabwehrklage letztlich den titulierten Anspruch betrifft, dessen Durchsetzbarkeit im Vollstreckungswege mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch bekämpft wird, mag auch das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs nicht unmittelbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein (vgl. Senatsentscheidung vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 - FamRZ 1981, 19, 20). Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist darauf gerichtet, das frühere Verfahren nachzuprüfen, das rechtskräftige Urteil zu beseitigen und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu bringen. Ihr Ziel deckt sich mit dem eines Rechtsmittels gegen das Urteil. Deshalb wird die Klage als außerordentlicher Rechtsbehelf bezeichnet, der es ermöglicht, den früheren Rechtsstreit trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft weiterzuführen. Demgemäß vertritt eine verbreitete Meinung im Schrifttum den Standpunkt, daß das Wiederaufnahmeverfahren auch prozessual als Fortsetzung des alten Rechtsstreits aufgefaßt werden könne oder jedenfalls der Streitgegenstand des ersten Verfahrens auch als Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens anzusehen sei (vgl. hierzu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 160 II 3 f.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. Rdn. 17, 20 vor § 578, jeweils m.w.N.).

6

Die Beurteilung des Wiederaufnahmeverfahrens als Familiensache kann auch nicht auf den letzten Verfahrensabschnitt beschränkt werden. Gelangt das Wiederaufnahmegericht im zweiten Verfahrensabschnitt zur Bejahung des Wiederaufnahmegrundes, so hat es die Möglichkeit, das bisherige Verfahren zugunsten des Wiederaufnahmeklägers durch ein Zwischenurteil abzuschließen. In dieser Entscheidung ist nach herrschender Meinung die Aufhebung des angefochtenen Urteils auszusprechen (vgl. RGZ 99, 168, 169; Baumbach/Lauterbach, ZPO 40. Aufl. § 590 Anm. 1 A; Jauernig, Zivilprozeßrecht 19. Aufl. § 76 IV 2; Nikisch, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 130 II 2; Rosenberg/Schwab, a.a.O. § 162 IV 2; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O. § 590 Rdn. 2; Zöller/Schneider, a.a.O. § 590 Anm. I 4). Da das Zwischenurteil nach dem seit 1. Juli 1976 geltenden Rechtszustand in vollem Umfang der Anfechtung unterliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. November 1978 - IV ZB 105/78 - FamRZ 1979, 118), wird die Auffassung vertreten, daß mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Zwischenurteils das angefochtene Scheidungsurteil (rückwirkend) beseitigt und die ursprüngliche Ehe wiederhergestellt werde (vgl. Bruns, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Rdn. 295 a.E.; Jauernig, a.a.O. sowie auch Rüßmann AcP 167, 410, 413 f. und Zeuner MDR 1960, 85, 87 f.). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls ergibt sich, daß die Auffassung, erst der letzte Verfahrensabschnitt betreffe den Scheidungsanspruch, bedenklich erscheint. Hierzu kommt, daß die besonderen Regeln des Hauptprozesses im Wiederaufnahmeverfahren Anwendung finden. Das gilt nicht nur für den letzten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens, in dem der Rechtsstreit neu zu entscheiden ist, sondern, wie der Bundesgerichtshof gerade für die Wiederaufnahme des Eheverfahrens entschieden hat, auch für die vorausgehenden Verfahrensabschnitte, in denen die Zulässigkeit der Klage und der behauptete Anfechtungsgrund zu prüfen sind. So hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 43, 239, 242 f. ausgesprochen, daß das durch die Wiederaufnahmeklage eröffnete Verfahren ein einheitliches sei, in dem für die beiden ersten Verfahrensabschnitte dieselben Regeln anzuwenden sind wie für den letzten Teil. Unter diesen Umständen kann der Ansicht nicht gefolgt werden, daß das gegen ein Scheidungsurteil gerichtete Wiederaufnahmeverfahren unterschiedlich zu qualifizieren und, wie es vertreten wird, lediglich der letzte Verfahrensteil, nicht aber die beiden vorausgehenden, als Ehesache zu bezeichnen seien (so aber OLG Köln FamRZ 1978, 359, 360 - a.M. OLG Stuttgart FamRZ 1980, 379 sowie offensichtlich auch KG FamRZ 1979, 526). Das gilt um so mehr, als die drei Verfahrensteile nicht immer streng getrennt voneinander verlaufen und ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Wiederaufnahmeklage nicht unbedingt ergehen muß (BGHZ aaO).

7

Hiernach ergibt sich, daß das vorliegende Verfahren als Ehesache im Sinne von § 23 b Abs. 1 GVG zu beurteilen ist und damit eine Familiensache darstellt.

8

Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 549 Abs. 2 ZPO kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung der im ersten Berufungsurteil behandelten, in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Wiederaufnahmeklage gegen ein vor dem 1. Juli 1977 ergangenes Scheidungsurteil nach § 584 ZPO dem Landgericht zufällt, das das Urteil erlassen hat, oder ob das Familiengericht zuständig ist (vgl. hierzu OLG Hamburg FamRZ 1981, 960, 961; Walter, Neuer Prozeß in Familiensachen S. 72 f.; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 584 Anm. I, jeweils m.w.N.).

9

b)

Die Revision macht ferner geltend, an die im ersten Berufungsurteil enthaltene Entscheidung, daß das Verfahren keine "Ehesache" nach § 23 a Nr. 4 GVG und auch keinen "Rechtsstreit in Ehesachen" im Sinne von Art. 12 Nr. 7 des 1. EheRG darstelle, sei das Berufungsgericht im neuen Berufungsverfahren gebunden gewesen. Auch deshalb habe der Familiensenat nicht über die Berufung des Beklagten entscheiden dürfen.

10

Diese Rüge hat keinen Erfolg. Der Familiensenat des Berufungsgerichts hat im ersten Berufungsverfahren trotz der von der Revision wiedergegebenen Ausführungen seine eigene Zuständigkeit für das Berufungsverfahren ausdrücklich bejaht und insoweit ausgeführt, daß es sich um eine Familiensache handele. Das muß dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht nicht den familienrechtlichen Charakter dieses Wiederaufnahmeverfahrens schlechthin verneint, sondern lediglich entschieden hat, daß die Regelung des § 584 ZPO hinsichtlich der Frage, ob das Landgericht oder das Amtsgericht - Familiengericht - zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage berufen sei, den Vorschriften über die familiengerichtliche Zuständigkeit vorgehe. Dafür sprechen vor allem die weiteren Urteilsausführungen, daß kein Anlaß zu einer einschränkenden Auslegung des § 584 ZPO mit Rücksicht auf die Einführung der Familiengerichte bestehe, zumal es der Gesetzgeber in der Hand gehabt habe, die Zuständigkeit nach § 584 ZPO bei einer gegen ein Scheidungsurteil gerichteten Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage zu ändern. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht - ohne die Vorschrift des § 584 ZPO - an sich das Familiengericht für zuständig erachtet hätte. Da § 584 ZPO lediglich die Zuständigkeit des Gerichtes als solchen, nicht dagegen eines bestimmten Spruchkörpers oder einer bestimmten Abteilung regelt, hätten sich hiernach vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus keine Bedenken gegen eine Entscheidung durch das Familiengericht ergeben, wenn das Amtsgericht als solches nach § 584 ZPO zuständig gewesen wäre. Aus den gleichen Gründen ist es daher zu erklären, daß der Berufungssenat zwar die Zuständigkeit des Familiengerichts verneint, gleichwohl aber - innerhalb des Oberlandesgerichts - seine Zuständigkeit als Familiensenat bejaht hat. Die Bindung an diese rechtliche Beurteilung (vgl. BGHZ 25, 200, 203; Baumbach/Lauterbach, a.a.O. § 538 Anm. 1; Stein/Jonas/Grunsky., a.a.O. § 538 Rdn. 34) hinderte den Familiensenat im zweiten Berufungsverfahren nicht, seine Zuständigkeit (erneut) zu bejahen.

11

2.

In dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Scheidungsurteil hat das Landgericht ausgeführt, laut schriftlicher Auskunft des staatlichen Gesundheitsamts sei bei der Ehefrau zwar eine gewisse Verschrobenheit anzunehmen, die sie selbst und der Ehemann laienhaft als "Zwangsneurose" bezeichneten. Diese Absonderlichkeit erreiche jedoch nicht das Ausmaß einer geistigen Störung im Sinne von § 44 EheG; erst recht beständen gegen die Prozeßfähigkeit der (damaligen) Beklagten keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsklage gegen dieses Scheidungsurteil für zulässig erachtet und dargelegt, sie sei nicht deshalb zu versagen, weil das Landgericht die Prozeßfähigkeit der Ehefrau bejaht habe.

12

Hiergegen wendet sich die Revision. Sie macht geltend, daß sich eine Durchbrechung der Rechtskraft in den Fällen des 5 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur rechtfertigen lasse, wenn der frühere Richter - anders als im vorliegenden Fall - die Frage der Prozeßunfähigkeit im früheren Verfahren übersehen habe. Dazu beruft sie sich auf eine im Schrifttum vertretene Auffassung, wonach die in § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgesehene Einschränkung, daß das Hindernis nicht mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht sein darf, das Nichtigkeitsverfahren allgemein beherrsche und für die übrigen Nichtigkeitsgründe entsprechend gelte. Diese Ansicht wird insbesondere von Rosenberg/Schwab (a.a.O. § 161 I 3) verfochten, wo es als ganz allgemeiner Grundsatz bezeichnet wird, daß die Nichtigkeitsklage versagt sei, wenn der Nichtigkeitsgründ in dem Hauptprozeß nicht übersehen, sondern durch Zwischenurteil oder in den Gründen des Endurteils ausdrücklich verneint worden sei. Die Klage sei daher auch zu versagen, wenn die Frage der Prozeßfähigkeit in dem Urteil ausdrücklich bejaht worden sei (a.a.O. § 44 IV 6 sowie - zur Frage der Parteifähigkeit - § 43 IV 6; ebenso Blomeyer, Zivilprozeßrecht § 106 II 3 a und Fn. 8). Ähnlich vertritt Nikisch (a.a.O. § 129 III 2) den Standpunkt, daß mit der Nichtigkeitsklage ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden solle, der im Prozeß nicht beachtet worden sei. Sei der Mangel bereits im Verfahren gerügt worden und habe das Gericht die Rüge für unbegründet erklärt, so könne die schon entschiedene Frage nicht nochmals im Wege der Wiederaufnahme aufgerollt werden. Das sei für den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich ausgesprochen, müsse aber allgemein gelten. Auch nach Stein/Jonas/Grunsky (a.a.O. § 579 Rdn. 2) soll das Wiederaufnahmeverfahren nur zulässig sein, wenn der behauptete Nichtigkeitsgrund im Hauptprozeß übersehen worden ist. Habe das Gericht die Frage dagegen geprüft, so könne die Entscheidung nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß ihre Unrichtigkeit behauptet werde. Andernfalls komme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß über die Nichtigkeitsgründe nie eine endgültige Entscheidung ergehen könne, weil es möglich sei, auch das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil erneut mit der Nichtigkeitsklage anzufechten.

13

Dieser Auffassung vermag sich der Senat für den hier in Frage stehenden Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO jedenfalls insoweit nicht anzuschließen, als es die Prozeßführung durch eine nicht prozeßfähige Partei betrifft.

14

a)

Bedenken gegen die Ansicht ergehen sich zunächst aus dem Wortlaut des § 579 ZPO. Der in Abs. 1 Nr. 4 geregelte Wichtigkeitsgrund ist der einzige, den das Gesetz seinem Wortlaut nach keiner Einschränkung unterwirft. Demgegenüber sieht es für den Nichtigkeitsgrund in § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO den Ausschluß der Klage vor, wenn das Hindernis erfolglos mittels Ablehnungsgesuchs oder durch ein Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, und bestimmt in § 579 Abs. 2 ZPO daß die Klage in den Fällen von § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO nicht stattfindet, wenn die Nichtigkeit durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte. Da der Fall des Abs. 1 Nr. 4 von Abs. 2 nicht erfaßt wird, kann die Partei hier zwischen der Möglichkeit eines Rechtsmittels und (nach Rechtskraft) der Nichtigkeitsklage wählen (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O. § 579 Anm. 6; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 579 Anm. 3). Falls sich die Partei für die Anfechtung im Rechtsmittelwege entschließt, hat es für den Erfolg keine Bedeutung, ob der in § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezeichnete Verfahrensmangel zuvor übersehen oder ausdrücklich geprüft und (zu Unrecht) verneint worden ist. Dann aber liegt es nahe, daß es sich im Falle der Nichtigkeitsklage als der ausdrücklich vorgesehenen Alternative für die Anfechtung des Urteils nicht anders verhält.

15

b)

Das Wiederaufnahmeverfahren zu versagen, wenn das Gericht des Hauptprozesses den Nichtigkeitsgrund bereits geprüft hat, erscheint hier auch deswegen bedenklich, weil dadurch die Gefahr begründet würde, daß die Regelung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in den Fällen mangelnder Prozeßfähigkeit weitgehend ausgehöhlt würde. Die Prozeßfähigkeit ist als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Danach ist im Falle des Erlasses eines Sachurteils grundsätzlich immer davon auszugehen, daß das Gericht die Prozeßfähigkeit der Parteien bejaht hat. Somit ergäben sich nach der abzulehnenden Auffassung regelmäßig Bedenken gegen die Zulässigkeit einer auf den Mangel der Prozeßfähigkeit gestützten Nichtigkeitsklage. Diesen offensichtlich untragbaren Konsequenzen möchte das Berufungsgericht dadurch abhelfen, daß es den Ausschluß der Nichtigkeitsklage auf die Fälle beschränken will, in denen die Prozeßfähigkeit vom Gericht "wirklich geprüft und nicht nur beiläufig bejaht" worden ist. Zur Abgrenzung möchte es die Bestimmungen der §§ 549, 550 ZPO entsprechend heranziehen und die Nichtigkeitsklage dann als zulässig erachten, wenn die Entscheidung des Gerichts des Hauptprozesses insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Hiergegen erheben sich jedoch schon deshalb Bedenken, weil die auf einer eingehenden Prüfung beruhende Bejahung der Prozeßfähigkeit rechtsfehlerhaft und die auf Grund einer nur beiläufigen Prüfung erfolgte Feststellung rechtsbedenkenfrei getroffen sein kann. Im übrigen erlauben die Entscheidungsgründe nicht immer sichere Schlüsse darauf, ob die Bejahung der Prozeßfähigkeit auf einer eingehenden Beurteilung oder nur auf einer unzureichenden beiläufigen Prüfung beruht, zumal sie nach der Neufassung des § 313 Abs. 3 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) nur noch eine kurze Zusammenfassung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu enthalten brauchen.

16

c)

§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozeß nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfen die Grenzen dieser Regelung nicht zu eng gezogen werden, damit die Personen dieses Schutzes nicht verlustig gehen. Das gilt insbesondere für die für prozeßfähig gehaltene, tatsächlich aber prozeßunfähige Partei, die den Rechtsstreit selbst geführt hat. Hier stellt der als Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Betracht kommende Tatbestand zugleich eine Verweigerung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Dieser Anspruch soll nicht nur die bloße Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern die Möglichkeit zur rechtlichen und eigenverantwortlichen Äußerung im gerichtlichen Verfahren geben. War eine Partei infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert, sich zu äußern, ist ihr daher das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 51, 78). Ebenso verhält es sich, wenn die Partei zwar gehört wird, aber zu einer eigenverantwortlichen Äußerung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen außerstande ist. Die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Äußerung fehlt einer Partei regelmäßig dann, wenn sie aufgrund ihres Geisteszustandes prozeßunfähig ist. Ihr kann in einem solchen Fall rechtliches Gehör grundsätzlich allein durch Anhörung ihres gesetzlichen Vertreters wirksam gewährt werden. Nur wenn das Verfahren gerade die Aberkennung der Geschäfts- und Prozeßfähigkeit oder sonstige aufgrund des Geisteszustandes zu treffende Maßnahmen betrifft, kann die persönliche Anhörung des Betroffenen zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und ausreichend sein. Davon abgesehen reicht die Beteiligung allein des Prozeßunfähigen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht aus (vgl. BGHZ 35, 1, 9[BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60]; BayVerfGHE 27, 109, 115 f.). Hierbei kommt es, wie auch sonst bei Verstößen gegen das Recht auf Gehör, auf ein Verschulden des Gerichts nicht an (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O. Einl. Anm. I 4 c und e m.w.N.).

17

d)

Damit ergibt sich, daß der Mangel der Prozeßfähigkeit der Partei im Hauptprozeß nicht nur den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfüllt, sondern auch die Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in jenem Verfahren bedeutet Wird das Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt, so wird der Partei das zuvor verweigerte rechtliche Gehör nachträglich gewährt. Dieser Umstand kann im Hinblick auf die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs für das Verständnis der Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist anerkannt, daß Art. 103 Abs. 1 GG auch als Auslegungsgrundsatz Bedeutung erlangt und insbesondere für die Auslegung des geltenden Verfahrensrechts heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 9, 89, 96 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]; Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O. Rdn. 25). Das Recht auf Gehör kann auch dadurch beeinträchtigt werden, daß ein Gericht bei der Rechtsanwendung in seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite des Anspruchs nicht hinreichend beachtet. Wenn eine bestimmte Auslegung des Verfahrensrechts die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ermöglicht, muß diese Auslegung gewählt werden (BayVerfGHE 27, 109, 114, 116 f.).

18

e)

Hiernach ist die Nichtigkeitsklage in Fällen mangelnder Prozeßfähigkeit auch dann zuzulassen, wenn die Prozeßfähigkeit im Hauptverfahren ausdrücklich bejaht worden ist.

19

f)

Dieser Beurteilung steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1958 (VIII ZR 80/56 - MDR 1959, 121) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der VIII. Zivilsenat in Anlehnung an die oben wiedergegebene, im Schrifttum vertretene Ansicht ausgeführt, ein für oder gegen eine nichtbestehende Partei ergangenes Sachurteil könne grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden, es sei denn, daß die Frage der Parteifähigkeit nicht übersehen, sondern durch ein Zwischenurteil oder durch Endurteil ausdrücklich geklärt worden sei.

20

Abgesehen davon, daß diese Ansicht in dem Urteil nur beiläufig geäußert wird und die Entscheidung nicht trägt, betrifft sie auch nicht dieselbe Rechtsfrage, wie sie hier zur Entscheidung steht. Während es hier um die Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle mangelnder Prozeßfähigkeit geht, betreffen die Ausführungen jenes Urteils, die letztlich zur Frage der Bindung (§ 565 ZPO) an eine nur stillschweigende Bejahung der Parteifähigkeit erfolgt sind, die Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage wegen fehlender Parteifähigkeit.

21

3.

Das Berufungsgericht hat die Wiederaufnahmeklage als begründet erachtet. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F., das zudem durch die fachärztliche Bescheinigung des Dr. A. bestätigt werde, hat es festgestellt, daß die Klägerin während des Scheidungsverfahrens nicht prozeßfähig gewesen sei. Infolge einer schweren chronischen Zwangskrankheit in Form einer "phobisch unterlegten anankastischen Symptomatik mit Denk- und Handlungszwängen" habe sie sich während des Scheidungsprozesses und auch danach in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden und nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung ihrer Geistestätigkeit befunden. Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision Verfahrensrügen.

22

Vor allem beanstandet sie, daß das Berufungsgericht trotz der Angriffe des Beklagten gegen das Gutachten des Dr. F. kein weiteres Gutachten erholt hat, und führt aus, daß das Gutachten des Dr. F. zur Beurteilung der Prozeßfähigkeit der Klägerin während der maßgeblichen Zeit nicht ausreiche. Indessen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens abgelehnt hat. Die Begründung, die das Oberlandesgericht insoweit in den Entscheidungsgründen niedergelegt hat, entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof über die verfahrensrechtliche Pflicht zur Erhebung derartiger Beweise aufgestellt hat (vgl. BGHZ 53, 245, 258 f.; BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - BB 1980, 863). Die von der Revision erhobenen Vorwürfe gegen den Inhalt des vorliegenden Gutachtens sind nicht gerechtfertigt. Daß der Sachverständige Dr. F. in dem früheren Gutachten, das er im Jahre 1974 im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens der Klägerin erstattet hat, die Prozeßfähigkeit der Klägerin für jenen Rechtsstreit nicht erörtert hat, rührt daher, daß das Gutachten, das ihm aufgetragen war, nach dem Beweisbeschluß des Sozialgerichts vom 11. Dezember 1973 allein zu Fragen der Leistungsfähigkeit und deren krankheitsbedingter Minderung sowie zu den Erfolgsaussichten von Heilmaßnahmen angeordnet war. Daß sich der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung auf die Beantwortung dieser Fragen beschränkt hat, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er auch die Prozeßfähigkeit der Klägerin beurteilt, aber nicht in Zweifel gezogen habe.

23

Daß der Sachverständige Dr. F. sich mit dem Gutachten, das der Amtsarzt Dr. O. im Scheidungsverfahren erstattet hat, nicht auseinandergesetzt habe, kann nicht angenommen werden. Den Inhalt dieses Gutachtens hat Dr. F. auf Seiten 4 und 5 seines Gutachtens im einzelnen aufgeführt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß er jenes Gutachten unberücksichtigt gelassen hat.

24

Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen im einzelnen dargelegt, warum es den Beweisanträgen des Beklagten auf Vernehmung des Amtsarztes Dr. O. als (sachverständiger) Zeuge sowie auf eine sog. Umgebungsbefragung nicht entsprochen hat. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; die dagegen erhobenen Angriffe der Revision erachtet der Senat für nicht durchgreifend.

Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Macke
Nonnenkamp