Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1978, Az.: IV ZB 105/78
Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils des Landgerichts bzgl. einer Wiederaufnahmeklage mit der Berufung; Vorliegen eines Zwischenurteils, durch das im Wiederaufnahmeverfahren ein landgerichtliches Urteil aufgehoben wird
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1978
- Aktenzeichen
- IV ZB 105/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 16.06.1978
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 297 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Zahntechniker Walter A., H. straße ..., W.
Prozessgegner
Frau Elsbeth A., geb. S., G. straße ..., H.,
gesetzlich vertreten durch das Sozialamt der Stadt H.
Amtlicher Leitsatz
Ein Zwischenurteil des Landgerichts, durch das im Wiederaufnahmeverfahren ein landgerichtliches Scheidungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Hauptsache an das Familiengericht verwiesen wird, ist mit der Berufung anfechtbar.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 3. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1978 aufgehoben.
Gründe
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Oktober 1976 - 2 R 993/76 - auf die Klage des Ehemanns geschieden worden. Die jetzige Klägerin behauptet, sie sei während der ganzen Dauer des Ehescheidungsverfahrens geschäfts- und prozeßunfähig gewesen. Sie hat deshalb Nichtigkeitsklage erhoben.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. März 1978 das Ehescheidungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Neuverhandlung über die Hauptsache an das Familiengericht Heilbronn verwiesen. Die gegen dieses Urteil vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der ein Erfolg nicht versagt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet gegen das Urteil des Landgerichts vom 31. März 1978 das Rechtsmittel der Berufung statt.
Im Zivilprozeß vollzieht sich die Wiederaufnahme des Verfahrens in drei Stufen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 36. Aufl. Grundzüge 3 A vor § 578): Zunächst prüft das Gericht die Zulässigkeit der Klage, und zwar sowohl das Vorliegen der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch der besonderen Voraussetzungen der Wiederaufnahmeklage (§ 589 ZPO). Wird diese Frage bejaht, dann folgt die Prüfung, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Ist auch diese Frage im Sinne des Wiederaufnahmeklägers zu entscheiden, dann hat das Gericht den Rechtsstreit neu zu entscheiden. Über jede dieser drei Stufen kann das Gericht abgesonderte Verhandlung anordnen; es kann auch die Verhandlung der beiden ersten Stufen miteinander verbinden und von der Verhandlung über die letzte Stufe abtrennen (§§ 280 Abs. 1, 590 Abs. 2 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. § 590 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 590 Anm. 1). Soweit über die beiden ersten Stufen gesondert verhandelt worden ist, können sie durch ein Zwischenurteil zugunsten des Wiederaufnahmeklägers abgeschlossen werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. § 590 Anm. 1 a; Thomas/Putzo a.a.O.).
Nach dem vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechtszustand konnten derartige Zwischenurteile nur insoweit mit der Berufung angefochten werden, als durch sie über die in § 274 Abs. 2 bezeichneten sogenannten prozeßhindernden Einreden entschieden worden war (§ 275 Abs. 2 ZPO a.F.). Nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung (§ 280 Abs. 1 ZPO) kann über die Zulässigkeit der Klage schlechthin abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil entschieden werden; dieses Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in vollem Umfange mit der Berufung anfechtbar. Das Gesetz kennt auch keinen Unterschied zwischen den allgemeinen, für alle Klagearten geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen und den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer bestimmten Prozeßart (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 36. Aufl. § 280 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 280 Anm. 1 i.V.m. Vorbem. III A 2 vor § 253). Daraus folgt, daß Zwischenurteile, die sich über die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage aussprechen, stets mit der Berufung angefochten werden können. Das gleiche gilt dann, wenn über die Zulässigkeit und den Grund der Wiederaufnahme zusammen verhandelt und die Verhandlung durch ein Urteil abgeschlossen wird, das den Grund der Wiederaufnahme bejaht. Denn in diesem Urteil liegt zumindest eine stillschweigende Bejahung der Zulässigkeit der Klage; es ist daher auf jeden Fall hinsichtlich dieses Punktes anfechtbar. Fraglich kann es nur sein, ob mit der Berufung lediglich Angriffe gegen die Annahme der Zulässigkeit der Klage oder auch solche gegen die Annahme des Wiederaufnahmegrunds vorgebracht werden können. In Übereinstimmung mit der Auffassung von Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 590 Rdn. 2 bei Fußn. 2) erscheint dem Senat eine entsprechende Anwendung des § 280 Abs. 2 ZPO auf den Teil der Entscheidung, durch den der Grund der Wiederaufnahme bejaht wird, angebracht. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß dieser An- sicht die besondere Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens, wie sie oben beschrieben ist, entgegensteht. Wenn der Gesetzgeber grundsätzlich die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen ausgeschlossen und ihre Anfechtung lediglich zusammen mit der Endentscheidung zugelassen hat (§§ 511, 545 Abs. 1, 512, 548 ZPO), so geschah dies deshalb, weil er eine Verzögerung des Verfahrens durch die Anfechtung von Zwischenentscheidungen vermeiden wollte. Dieser Gesichtspunkt kann aber immer nur den völligen Ausschluß der Anfechtung eines bestimmten Zwischenurteils rechtfertigen; wenn ein Zwischenurteil grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar ist, wäre es nicht prozeßwirtschaftlich, in der Berufungsinstanz nur bestimmte Anfechtungsgründe zuzulassen und die Erledigung der übrigen Anfechtungsgründe der Berufung gegen das Endurteil vorzubehalten. Eine solche Regelung würde die Erledigung des Rechtsstreits nicht beschleunigen; sie würde lediglich dazu führen, daß unter Umständen eine neue Verhandlung des Rechtsstreits stattfinden müßte, die nach Auffassung des Berufungsgerichts unnötig ist und die es bei umfassender Entscheidungszuständigkeit verhindern kann. Schließlich bewirkt die Zulassung der Anfechtung, daß gerade die wichtige Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, nicht bis zur Rechtskraft des Endurteils im Wiederaufnahmeverfahren in der Schwebe bleibt, sondern einer im Interesse aller Beteiligten liegenden alsbaldigen Klärung zugeführt wird.
Zwischenurteile, die sowohl die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage als auch den Grund der Wiederaufnahme bejahen, sind daher im vollen Umfange mit der Berufung anfechtbar.
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl
Blumenröhr