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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1983, Az.: IVb ZB 6/82

Wiederaufnahme von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich; Folgen des Widerrufs einer Auskunft auf der ein Urteil beruht; Möglichkeiten der Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Anwendungsgebiete der Restitutionsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 6/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 15.12.1981
AG Kaufbeuren

Fundstellen

  • BGHZ 89, 114 - 121
  • MDR 1984, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 438-440 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt nicht deshalb der Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 6 oder Nr. 7 b ZPO, weil eine nach § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG eingeholte Auskunft eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, auf der die Entscheidung beruht, später widerrufen und durch eine neue ersetzt wird.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 23. November 1983
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 15. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: 1.964,40 DM.

Gründe

1

I.

Nach Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht durch rechtskräftigen Beschluß vom 24. Oktober 1978 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsteller) bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz - LVA - (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 129,80 DM, bezogen auf den 30. April 1977, auf das bei derselben LVA geführte Konto der Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen hat. Dabei ist es entsprechend den von der LVA erteilten Auskünften davon ausgegangen, daß der Ehemann in der Ehezeit (1. September 1950 bis 30. April 1977, § 1587 Abs. 2 BGB), monatliche Rentenanwartschaften von 435,40 DM, die Ehefrau solche von monatlich 175,80 DM erworben habe.

2

Mit einem als Restitutionsklage bezeichneten Schriftsatz vom 30. Dezember 1980 hat der Ehemann beim Amtsgericht beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 24. Oktober 1978 den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Er hat darauf verwiesen, daß die LVA in einem Bescheid vom 25. November 1980 ihre Auffassung über die Anrechnung von in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten der Ehefrau geändert habe und danach auf deren Seite in den Versorgungsausgleich weit höhere Rentenanwartschaften als monatlich 175,80 DM einzubeziehen seien. Die LVA hat ebenfalls die Auffassung vertreten, über den Versorgungsausgleich sei erneut zu entscheiden, da aufgrund des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I 93 - FRG) nachträglich Versicherungszeiten der Ehefrau in Jugoslawien zu berücksichtigen seien. Die frühere Auskunft über die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau hat sie für gegenstandslos erklärt und diese zuletzt mit monatlich 503,20 DM angegeben.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag des Ehemannes zurückgewiesen, weil Restitutionsgründe im Sinne von § 580 Nr. 6 oder Nr. 7 b ZPO nicht vorlägen. Auch seine Beschwerde ist erfolglos geblieben (der Beschluß des Oberlandesgerichts ist veröffentlicht in FamRZ 1982, 314). Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Wiederaufnahmebegehren weiter.

4

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

5

1.

Das Oberlandesgericht nimmt an, daß die angegriffene Regelung des Versorgungsausgleichs unrichtig sei; es hätten nicht monatliche Rentenanwartschaften von 129,80 DM auf die Ehefrau, sondern solche von monatlich 33,90 DM auf den Ehemann übertragen werden müssen. Eine Korrektur in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff. ZPO) sei aber nicht möglich, weil dem jedenfalls die Vorschrift des § 582 ZPO entgegenstehe. Der Ehemann sei nicht ohne Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten außerstande gewesen, den Umstand, daß die Ehefrau zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre und demzufolge ihre in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, schon im Ausgangsverfahren - zumindest durch Rechtsmittel - geltend zu machen.

6

2.

Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß eine Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur im Wiederaufnahmeverfahren analog §§ 578 ff. ZPO möglich ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990 und vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687 f.). Dahinstehen kann, ob die weitere Annahme des Oberlandesgerichts zutrifft, daß im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme an der Subsidiaritätsklausel des § 582 ZPO scheitern müßte. Denn eine Restitution hat schon deswegen auszuscheiden, weil es an einem gesetzlichen Restitutionsgrund fehlt. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, daß ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seine nach § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG erteilte Auskunft über die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften einer Partei nach Rechtskraft der darauf beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung widerruft und durch eine neue ersetzt.

7

a)

Nach § 580 Nr. 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. Daß über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch Urteile anderer, hier nicht genannter Zweige der Gerichtsbarkeit in Betracht kommen, wie etwa Urteile von Sozial- oder Arbeitsgerichten, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 580 Rdn. 18). Im Versorgungsausgleichsverfahren ist an den Fall zu denken, daß das Familiengericht bei Streit über den Bestand oder die Höhe einer Versorgungsanwartschaft seine Entscheidung auf das Urteil eines Sozial- oder Arbeitsgerichts gründet (vgl. § 53 c FGG). Würde dieses Urteil später aufgehoben, wären die Voraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO erfüllt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

8

Nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung soll die Wiederaufnahme in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO auch statthaft sein, wenn die angegriffene Entscheidung auf einem später aufgehobenen Verwaltungsakt beruht, wobei allerdings die Ansichten darüber auseinandergehen, welche Anforderungen an das Zustandekommen und den Inhalt des Verwaltungsakts zu stellen sind (vgl. Haueisen NJW 1965, 1214; Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. Rdn. 20; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 580 Anm. II 6 c; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 580 Anm. 3; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 580 Anm. 2 Nr. 6; Rosenberg/Schwab Zivilprozeß 13. Aufl. § 161 II 3 b; s.a. BSGE 43, 95 zum früheren § 1744 RVO). Ob ein Verwaltungsakt in dieser Weise einem Urteil gleichgestellt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn die gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG eingeholte Auskunft eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über Bestand und Höhe von Rentenanwartschaften der Parteien stellt keinen Verwaltungsakt dar. Ein solcher ist die mit hoheitlicher Autorität vorgenommene verbindliche Regelung eines Einzelfalls. Irgendeine bindende Wirkung haben aber die im Versorgungsausgleichsverfahren erteilten Auskünfte von Behörden der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, sondern sie sind lediglich Entscheidungshilfen für den Richter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 12 FGG, die dieser selbständig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 53 b Rdn. 9; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung 1977 Rdn. 157; Bergner SGb 1978, 133, 135). Im Rahmen dieser Überprüfung hatte im vorliegenden Fall der Familienrichter bei der LVA rückgefragt, warum in der Auskunft vom 4. August 1978 die von der Ehefrau angegebenen Versicherungszeiten in Jugoslawien unberücksichtigt geblieben seien. Die Rückfrage war am 13. September 1978 dahin beantwortet worden, daß eine Anrechnung dieser Zeiten entfalle, weil die Ehefrau nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Ob letzteres zutraf, hätte das Familiengericht nach § 12 FGG selbst prüfen müssen. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, daß die Ehefrau den Ausweis A für Vertriebene, aufgrund dessen sie zu dem Personenkreis des § 1 FRG gehört, seit dem 2. März 1967 besaß. Demgemäß beruht die neue Auskunft der LVA nicht auf veränderten Umständen, sondern letztlich auf einer geänderten rechtlichen Beurteilung der schon im Zeitpunkt der früheren Auskunft gegebenen Sachlage.

9

Soweit im Schrifttum vereinzelt befürwortet wird, bei behördlichen Auskünften, die sich als falsch erweisen und durch neue ersetzt werden, § 580 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 580 Anm. C V a; zweifelnd Bergner aaO), kann dem der Senat nicht folgen. Die Vorschrift kann allenfalls auf urteilsähnliche Akte der Rechtsfindung ausgedehnt werden, zumal sie von einer späteren "rechtskräftigen" Aufhebung spricht. Die Auskunft nach § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG ist aber kein mit einem Urteil vergleichbarer abschließender Akt der Rechtsfindung. Für eine etwaige Berichtigung ist kein besonderes, mit Rechtsgarantien ausgestattetes Verfahren vorgesehen, in dem etwa dem durch die frühere Auskunft Begünstigten Gehör gewährt würde. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 580 Nr. 6 ZPO auf sie würde daher den Boden des Gesetzes verlassen und zudem in das Versorgungsausgleichsverfahren eine Unsicherheit hineintragen, die mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar wäre.

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b)

Auch eine Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO scheidet aus. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn eine Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

11

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß die Vorschrift nicht anwendbar ist auf solche Urkunden, I die neue Bekundungen von Zeugen oder Sachverständigen enthalten. Wenn diese Beweispersonen ihre im früheren Verfahren gemachten Aussagen schriftlich widerrufen, liegt noch kein Wiederaufnahmegrund vor, weil nach dem Gesetz (§ 580 Nr. 3 i.V. mit § 581 Abs. 1 ZPO) die objektive Unrichtigkeit der früheren Bekundungen nicht ausreicht, vielmehr hinzukommen muß, daß der Zeuge oder Sachverständige sich hierwegen strafbar gemacht hat. Im Bereich des Zeugen- und Sachverständigenbeweises rechtfertigt nur die strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht die Wiederaufnahme, nicht schon das Auffinden der Urkunde, in der die neuen Angaben niedergelegt sind (vgl. dazu BGHZ 1, 218, 220 f; Senatsurteil BGHZ 80, 389, 395 f; BAG NJW 1951, 2133, 2134; BVerwG NJW 1961, 235, 236; Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. § 580 Rdn. 8, 28 m.w.N.).

12

Die im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG eingeholte Auskunft einer Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Unterfall der amtlichen Auskunft, wie sie in den §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO angesprochen, aber sonst nicht näher geregelt ist. Dieses Beweismittel ersetzt die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters über die tatsächlichen Grundlagen einer Versorgungsanwartschaft (zurückgelegte Versicherungszeiten usw.) und enthält weiterhin eine rechtsgutachtliche Äußerung darüber, wie nach den maßgebenden rentenrechtlichen Vorschriften die ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaft eines Ehegatten zu berechnen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 15 Rdn. 39; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. S. 361; s.a. BGH, Urteil vom 27. November 1963 - V ZR 6/62 - MDR 1964, 223; OLG Hamm MDR 1980, 65 [OLG Hamm 10.09.1979 - 6 WF 314/78]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. Übersicht 5 vor § 373). Wenn das Familiengericht eine derartige Auskunft anfordert, erhebt es der Sache nach Zeugen- und Sachverständigenbeweis. Wenn die Auskunft nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens widerrufen wird, kann daher die Frage einer Wiederaufnahme nicht gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO beurteilt werden (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 1980, 705; Palandt/Diederichsen BGB 42. Aufl. Einf. 10 vor § 1587; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 580 Anm. 4 Ca). Beruht der Widerruf auf nachträglich aufgefundenen Versicherungsunterlagen, so kommen allein diese und nicht ihre Auswertung durch den Versicherungsträger als Grundlage für ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht (vgl. dazu Soergel/Schmeiduch BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 96 m.w.N.).

13

c)

Der Gesetzgeber hat im Bereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keine besonderen Handhaben zur Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen geschaffen, obwohl hierfür im Hinblick auf die naheliegende Gefahr von Fehlbeurteilungen auf dem Spezialgebiet des Rentenrechts ein Bedürfnis gesehen wird (vgl. etwa Schwab FamRZ 1977, 768, 772; Bergner aaO; Maier/Herrmann NJW 1980, 11 ff.; s.a. Soergel/v. Hornhardt a.a.O. § 1587 b Rdn. 189, 190 m.w.N.). Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum 1. EheRG sind diesbezüglich Bedenken geäußert worden (Nachweise in BGHZ 74, 38, 70), denen in der Stellungnahme des Bundesministers der Justiz u.a. die Konzeption des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und die Belange der Rechtssicherheit entgegengehalten wurden (vgl. "Zur Sache 2/76" S. 249). Wenn wegen der Lösungsbedürftigkeit des Problems teilweise befürwortet wird (z.B. Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 Rdn. 18 b), die Anforderungen an eine Wiederaufnahme im Versorgungsausgleichsverfahren in einer nicht dem geltenden Recht entsprechenden Weise zu lockern, kann der Senat dem nicht folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 380 ff.) verlangt das verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen geregelten Lauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch einen Abschluß, dessen Rechtsbeständigkeit gewährleistet ist. Damit wäre unvereinbar, einen in aller Form abgeschlossenen Fall aus solchen Gründen zur erneuten Entscheidung zu stellen, die nach anerkannter Rechtsüberzeugung zur Begründung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht geeignet sind. Dazu gehört insbesondere ein bloßer Wandel der Rechtsauffassung bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen. Sind diese unzureichend aufgeklärt worden, muß die Abhilfe schon im Rechtsmittelweg gesucht werden. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sind von so zentraler Bedeutung für die Rechtstaatlichkeit, daß um ihretwillen die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden muß (a.a.O. S. 403). Es wäre somit Sache des Gesetzgebers, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit besondere Korrekturmöglichkeiten zu schaffen, wenn er in Bezug auf Fälle der vorliegenden Art hierfür ein Bedürfnis sieht.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.964,40 DM.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk