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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1985, Az.: III ZR 3/84

Entschädigungsanspruch; Enteignender Charakter; Rechtskraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1985
Aktenzeichen
III ZR 3/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 95, 28 - 38
  • AgrarR 1985, 358
  • DVBl 1985, 1133-1135 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1985, 1133
  • JZ 1986, 180-183
  • MDR 1985, 1000-1001 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 3025-3027 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 78 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Entschädigungsanspruch kann durch ein Zivilgericht dann nicht zuerkannt werden, wenn zuvor ein Verwaltungsgericht rechtskräftig den enteignenden Charakter der betreffenden Maßnahme aberkannt hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin führte auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Oktober 1975 und des Nachtrags- und Abänderungsfeststellungsbeschlusses vom 30. November 1979 den Ausbau der Bundesstraße 61 (B 61) als Ortsumgehung G. durch. Dazu mußte die Klägerin von dem 4 545 qm großen Grundbesitz der Beklagten, der mit seiner Südseite an der B 61 gelegen ist, eine Fläche von 628 qm in Anspruch nehmen. Die Beklagte betrieb auf diesem Grundstück ein vornehmlich von Lastkraftwagenfahrern in Anspruch genommenes Reparatur- und Reifenunternehmen.

2

Auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses wurde die - unmittelbar an der Einmündung in die B 61 befindliche - Grundstückszufahrt der Beklagten zur G.-straße geschlossen. Die Beklagte erhielt stattdessen auf Grund des festgestellten Plans eine neue Betriebszufahrt über die Gn.-straße und einen Privatweg auf einem Nachbargrundstück. Eine gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 13. Oktober 1975 gerichtete Klage, mit der sich die Beklagte gegen die Schließung der Zufahrt zur G.-straße wandte und hilfsweise eine andere als die vorgesehene Ersatzzufahrt begehrte, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1978 rechtskräftig abgewiesen.

3

Die Beklagte hat durch notariellen Vertrag vom 17. August 1978 den von der Klägerin für ihr Vorhaben benötigten, 628 qm großen Grundstücksstreifen an diese veräußert. In § 3 des Vertrages wurden der Beklagten »alle Rechte auf Entschädigung« vorbehalten. Ferner erklärten sich die Parteien in § 4 des Vertrages darüber einig, daß »die Verpflichtungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) vom 27. Februar 1978 (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) unberührt« blieben.

4

Die Beklagte hat im Juli/August 1977 den Reifenbetrieb und im Februar 1980 auch den Reparaturbetrieb auf ein anderes Gelände verlagert. Im anschließenden Entschädigungsfeststellungsverfahren hat die Enteignungsbehörde der Beklagten durch Beschluß vom 4. Mai 1981 u. a. eine Entschädigung von 146 647,22 DM für die Betriebsverlagerung einschließlich der Folgekosten zuerkannt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, die geschaffene Ersatzzufahrt habe den betrieblichen Bedürfnissen der Beklagten nicht entsprochen, so daß sie ihren Betrieb habe verlagern müssen.

5

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses, soweit darin der Beklagten ein Entschädigungsbetrag von 146 647,22 DM und der Ersatz entsprechender Rechtsvertretungskosten sowie der Ersatz von Gutachterkosten zugebilligt wurde.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

7

I.

1. Die Parteien haben im notariellen Vertrag das Entgelt für die freiwillig abgetretene Grundfläche von 628 qm endgültig vereinbart und die Festsetzung der weitergehenden Entschädigungsansprüche der Beklagten »im Wege der freien Vereinbarung, im Entschädigungsverfahren oder im ordentlichen Rechtsweg« vorbehalten. Da sich die Beklagte sonach mit der Übertragung des Eigentums schriftlich einverstanden erklärt hatte, konnte das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden (vgl. auch § 19 Abs. 2 a FStrG). Dieses kann auch auf einzelne Positionen der Entschädigung beschränkt werden, über die von den Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 4. Aufl. § 19 Rn. 5.1).

8

2. a) Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag den Rechtsübergang an der von der Klägerin benötigten Teilfläche vereinbart. Sie haben in § 3 dieses Vertrages in rechtlich zulässiger Weise zum Ausdruck gebracht, daß die freiwillige Grundabtretung wie eine Enteignung behandelt und die über den reinen Bodenwert hinausgehende Gegenleistung nach den Regeln über die Höhe der Enteignungsentschädigung bestimmt werden solle (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1979 - III ZR 86/77 = LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 55; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rz. 463). Der erkennende Senat kann die Bestimmung, die in dieser oder ähnlicher Fassung in Verträgen zur Abwendung der Enteignung über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus allgemein vorkommt, selbst auslegen.

9

b) Nach einem allgemeinen Grundsatz des Entschädigungsrechts, der u. a. in § 96 BBauG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, erhält der Betroffene grundsätzlich nicht nur eine Entschädigung für den Rechtsverlust (Substanzverlust), sondern im Rahmen des Angemessenen auch einen Ausgleich für sonstige auf der Enteignung beruhende Vermögensnachteile - sogenannte Folgeschäden -. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß diese Nachteile nicht schon bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt worden sind (Krohn/Löwisch aaO Rz. 308 ff.; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. Rn. 124 ff. vor § 839, jew. m. w. Nachw.). Zu den Folgeschäden gehören im allgemeinen auch die notwendigen Kosten einer enteignungsbedingten Verlegung eines Gewerbebetriebs (Senatsurteile vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 = NJW 1966, 493, 495 f. und vom 26. Mai 1977 - III ZR 93/75, 109/75 = NJW 1977, 1725 f.; Krohn/Löwisch aaO Rz. 311 ff., jew. m. w. Nachw.).

10

3. a) Im Streitfall stellt sich die Verlegung des Reifenbetriebes und des Reparaturbetriebes der Beklagten als eine Folge der Veränderung der Zufahrt zum Betriebsgelände der Beklagten und der Abtretung des 628 qm großen Grundstücksstreifens dar. Die freiwillige Abtretung des Geländes ist, wie schon oben ausgeführt, einer Enteignung, und zwar einem Eingriff in das Grundeigentum und in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten, gleichzuachten. Auch die Schaffung einer (nicht ausreichenden) Ersatzzufahrt ist an sich dem gesamten »Enteignungs«- und Ausbauunternehmen, auf das hier abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 66, 70 [BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81] m. w. Nachw.), zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte die Betriebsverlagerung darauf, daß die Ersatzzufahrt über die Gn.-straße für Lastkraftwagen und Lastzüge, die hauptsächlich (zu etwa 70 %) das Betriebsgelände der Beklagten anfuhren, erheblich ungünstiger war als die frühere Zufahrt und daß diese Fahrzeuge auch auf dem (durch die Abtretung eines Streifens von 628 qm) verkleinerten Betriebsgrundstück nur mehr unter beträchtlichen Schwierigkeiten wenden konnten, um wieder herauszufahren. Diese Schwierigkeiten ließen sich auch durch geschicktes Rangieren nicht vermeiden und es bedurfte nicht selten eines ein- oder mehrmaligen Zurücksetzens und Vorziehens der Lastzüge. Diese Umstände waren geeignet, nicht wenige Kunden davon abzuhalten, den Betrieb der Beklagten mit ihren Schwerlastfahrzeugen aufzusuchen und ihre Reparaturdienste in Anspruch zu nehmen. Daher ist es, wenn man von den rein tatsächlichen Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf den Betrieb der Beklagten ausgeht, von ihrem Standpunkt aus verständlich, daß sie sich zu einer Betriebsverlagerung entschlossen hat.

11

b) Auch soweit es sich um die Erschwerung der Zufahrt handelt, ist aus heutiger Sicht (wenn man von der Beurteilung der Zufahrtsfrage durch das Verwaltungsgericht einmal absieht) eine vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition nicht unerheblich beeinträchtigt worden (vgl. zu diesem Erfordernis bei Ansprüchen nach § 8 a Abs. 4 FStrG: Senatsurteil vom 11. Januar 1979 - III ZR 120/77 = NJW 1979, 1043). Es ist anerkannt, daß auch die Entschädigung für Folgeschäden einen Eingriff in eine Rechtsposition voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 83, 1, 3) [BGH 07.01.1982 - III ZR 114/80]. Die Beklagte wurde durch die Schließung der ursprünglichen Zufahrt zu ihrem Betriebsgelände und ihre Ersetzung durch eine für betriebliche Zwecke völlig unzureichende Zuwegung (vgl. § 8 a Abs. 4 FStrG) in ihrem Grundeigentum und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Es geht hier nicht lediglich um eine entschädigungsrechtlich unerhebliche Einbuße von Lagevorteilen oder den ebenso irrelevanten Verlust einer bestimmten vorteilhaften Verbindung des Betriebsgeländes zum öffentlichen Straßennetz (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 261, 264; BGHZ 70, 212, 218 und vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 = NJW 1983, 1663, 1664) [BGH 28.10.1982 - III ZR 71/81]. Vielmehr ist die Zufahrt zum Betrieb von der öffentlichen Straße her im Ergebnis so erschwert worden, daß damit die bisherige Benutzbarkeit des Grundstücks der Beklagten für ihre gewerblichen Zwecke erheblich beeinträchtigt und infolgedessen sein Wert aus betriebsbezogener Sicht beträchtlich gemindert war (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 58, 62 f. und vom 11. Januar 1970 aaO). Dabei ist auf den konkreten Betrieb der Beklagten abzustellen, der nach seiner Art und der Zusammensetzung des Kundenkreises darauf angewiesen war, ohne größere Schwierigkeiten von Schwerlastfahrzeugen angefahren werden zu können.

12

c) Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, daß die Zufahrt zum Betrieb der Beklagten über die Gn.-straße »sehr viel schwieriger« sei als die früher vorhandene Einfahrt. Der erkennende Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit nach § 565 a ZPO abgesehen.

13

II.

Im Streitfall darf jedoch der Beklagten aus Rechtsgründen insoweit eine Entschädigung nicht zugebilligt werden, als die Verlagerung ihres Betriebes auf der Schließung der ursprünglichen Zufahrt zum Betriebsgelände und der Anlegung einer unzulänglichen Ersatzzufahrt beruht.

14

1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß eine nach § 8 a Abs. 4 FStrG gebotene Sachentscheidung über eine Ersatzzufahrt oder über eine Geldentschädigung (dem Grunde nach) bereits in den Planfeststellungsbeschluß aufgenommen werden (BVerwGE 58, 154, 158; BVerwG Urteil vom 5. Dezember 1980 - 4 C 28.77 = NJW 1981, 1000, 1001 [BVerwG 05.12.1980 - 4 C 28/77] = DVBl 1981, 403, 404; vgl. auch BVerwGE 61, 295, 306) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]. Auch das Schrifttum steht auf diesem Standpunkt (Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG 4. Aufl. § 8 a Rn. 4.5; Kodal/Krämer, Straßenrecht 4. Aufl. S. 571 Rn. 49, S. 901 Rn. 22.52 f., S. 1002 Rn. 57.7; Korbmacher DÖV 1982, 517, 526 f.; Kastner DVBl 1982, 669, 670; Bender DVBl 1984, 301, 312; Papier, Recht der öffentlichen Sachen 2. Aufl. S. 144; ders. in Maunz/Dürig, GG Art. 14 Rn. 397). Die Notwendigkeit, unter den Voraussetzungen des § 8 a Abs. 4 FStrGüber einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden, folgt einmal aus dem planungsrechtlichen Grundsatz der Problembewältigung. Zum anderen ergibt sich dieses Erfordernis daraus, daß die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung von einer ausreichenden Lösung der Zufahrtswege (Ersatzzufahrt oder Entschädigung) abhängt. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Plans und diejenige nach einem Entschädigungsanspruch (dem Grunde nach) können nur einheitlich beantwortet werden, und dies muß notwendigerweise in der Planung geschehen, nicht aber außerhalb der Planung in einem (Entschädigungs-)Verfahren, in dem die Planung nicht mehr zur Disposition steht (BVerwG Urteil vom 5. Dezember 1980 aaO; Korbmacher aaO; Bender aaO; Kodal/Krämer jew. aaO und S. 1001 f. Rn. 57.54; vgl. auch Mayer/Borgs, VwVfG 2. Aufl. § 74 Rn. 32).

15

b) Dagegen ist über die Höhe der Entschädigung (wenn der Planfeststellungsbeschluß eine Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs enthält) im Entschädigungsverfahren zu befinden (BVerwG Urteil vom 5. Dezember 1980 aaO; Marschall/Schroeter/Kastner aaO § 8 a Rn. 4.6; Kodal/Krämer jew. aaO; Kastner aaO; vgl. auch Korbmacher aaO). Die Ungewißheit über die Höhe der Entschädigung berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG aaO).

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c) Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem erwähnten Urteil vom 5. Dezember 1980 (aaO) ausgesprochen hat, kann in den Fällen des § 8 a Abs. 4 FStrG die Entschädigungsregelung (auch dem Grunde nach) ausnahmsweise dem späteren Enteignungsverfahren überlassen bleiben, wenn - wie z. B. bei der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das Straßenbauvorhaben - dem Träger der Straßenbaulast der Zugriff auf Rechte Dritter allein mit Hilfe des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nicht möglich ist, sondern es dazu außerdem entweder einer Einigung mit dem Betroffenen oder der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bedarf. In diesen Fällen einer zur Planfeststellung zusätzlich erforderlichen Eingriffsregelung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht (aaO) weiter ausgeführt hat, in dem Zeitpunkt, in dem der Planbetroffene den dem Plan entsprechenden Rechtsverlust erleidet, zugleich auch die Regelung seiner Entschädigung gesichert. Diese Voraussetzungen liegen hier, was die Schaffung der Ersatzzufahrt anbelangt, nicht vor.

17

d) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch zulässig, im Planfeststellungsbeschluß einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zuzubilligen unter dem Vorbehalt, daß sich ein unterstellter Schaden im Enteignungs- oder Entschädigungsverfahren als enteignungsrechtlich relevante Einbuße nachweisen läßt (BVerwGE 61, 295, 306) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]. Auch das ist hier nicht geschehen.

18

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.

19

2. Die Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils, in dem der Planfeststellungsbeschluß als rechtmäßig angesehen wird, hindert den erkennenden Senat daran, eine enteignende Wirkung der Beseitigung der ursprünglichen Zufahrt und ihrer Ersetzung durch eine andere Zuwegung anzunehmen.

20

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß die Zivilgerichte im Rechtsstreit über die Höhe der Entschädigung (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) grundsätzlich auch die Vorfrage zu prüfen haben, ob ein enteignender Tatbestand (Enteignung, enteignungsgleicher oder enteignender Eingriff) vorliegt und eine Entschädigungspflicht dem Grunde nach besteht (BGHZ 15, 268, 270 m. w. Nachw.) - sogenannte Vorfragenkompetenz. Diese Auffassung vertreten auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 39, 169, 171 ff. m. w. Nachw.) und das Schrifttum (Papier in: Maunz/Dürig, GG Art. 14 Rn. 563; Kimminich in: BK Drittbearbeitung Art. 14 Rn. 401 ff.).

21

b) Dieser Grundsatz erfährt aber schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Einschränkung: Das Urteil eines Verwaltungsgerichts, das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage abweist, bindet im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung auch den Zivilrichter, für den der Gegenstand des Verwaltungsprozesses nur eine »Vorfrage« bildet, von der die Entscheidung abhängt (Senatsurteile BGHZ 77, 338, 341 f. und BGHZ 90, 4, 12, jew. m. w. Nachw.). Diese Bindungswirkung greift auch ein, wenn das Verwaltungsgericht ein zum Anspruchsgrund der Entschädigung gehörendes Merkmal rechtskräftig verneint hat. Steht z. B. auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, daß ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, so kann das Zivilgericht keine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen rechtswidrigen Eingriffs zusprechen (Senatsurteil BGHZ 86, 226, 232 f.). Es kann nichts anderes gelten, wenn das Verwaltungsgericht einen Verwaltungsakt für rechtmäßig erklärt, der bei der gebotenen Prüfung (vgl. oben zu II 1 a), ob ein enteignender Eingriff vorliegt, einen solchen abgelehnt hat.

22

Die Bindungswirkung erstreckt sich in Fällen der vorliegenden Art nicht nur auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Planung, sondern auch auf die Frage des enteignenden Eingriffs. Beide Fragen können - wie ausgeführt (vgl. II 1 a) - nur einheitlich beurteilt werden; dies muß schon im Planfeststellungsverfahren geschehen. Die Rechtmäßigkeit der Planung setzt gerade voraus, daß über die Enteignungsfrage abschließend und bindend entschieden ist (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerwG Urteil vom 5. Dezember 1980 aaO).

23

3. Das Verwaltungsgericht hat hier in der Enteignungsfrage eine negative Entscheidung getroffen.

24

Zwar wird ein Entschädigungsanspruch in Geld wegen eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach abgelehnt. Das Verwaltungsgericht beurteilt die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene neue Zufahrt als vollwertigen, angemessenen Ersatz im Sinne des § 8 a Abs. 4 FStrG. Da diese Vorschrift in erster Linie einen Anspruch auf realen Ausgleich durch Schaffung einer Ersatzzufahrt und nur subsidiär einen Geldanspruch gewährt (Korbmacher aaO S. 527, vgl. auch BVerwG Urteil vom 5. Dezember 1980, NJW 1981, 1000, 1001) [BVerwG 05.12.1980 - 4 C 28/77], bedeutet die Zuerkennung des erstgenannten Anspruchs im verwaltungsgerichtlich bestätigten Planfeststellungsbeschluß notwendig, daß ein Geldanspruch mangels Vorliegens eines Enteignungstatbestandes verneint wird. Soweit dieses Ergebnis nur aus den Gründen des Verwaltungsurteils folgt, nehmen diese zwar an der erwähnten Bindungswirkung nicht teil; sie können aber zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden (Senatsurteil vom 27. November 1980 - III ZR 95/79 = LM Nr. 21 zu § 839 BGB Bl. 2 m. w. Nachw.). Die Abweisung der Klage, die gegen die Schließung der früheren Zufahrt und hilfsweise auf Schaffung einer anderen als der vorgesehenen Zufahrt gerichtet war, beruht entscheidend darauf, daß die im Planfeststellungsbeschluß festgelegte Zufahrt nach Meinung des Verwaltungsgerichts einen vollwertigen Ersatz, der eine Geldentschädigung ausschließt, darstellt. Danach scheidet die Annahme eines Eingriffs mit enteignender Wirkung aus.

25

4. Die von der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgehende Bindungswirkung schließt es nach alledem aus, daß der Beklagten von den Zivilgerichten eine Entschädigung zuerkannt wird, soweit diese darauf gestützt wird, trotz Schaffung der Ersatzzufahrt liege ein Eingriff von enteignender Intensität vor, für dessen Auswirkungen eine Entschädigung in Geld zu leisten sei.

26

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob ein solches Ergebnis auch bereits aus der Bestandskraft eines (nicht verwaltungsgerichtlich überprüften) straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses herzuleiten wäre. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat durch die Bestandskraft eines Verwaltungsakts nicht gehindert gesehen, diesen im Entschädigungs- oder Amtshaftungsprozeß als rechtswidrig zu qualifizieren (Senatsurteile BGHZ 86, 356, 359;  90, 17, 23, jew. m. w. Nachw.).

27

5. a) Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten unterhalb der Enteignungsschwelle, also im Vorfeld der Enteignung, Nachteile entstanden sind und sie dafür eine einfachgesetzliche Billigkeitsentschädigung nach § 8 a Abs. 4 oder § 17 Abs. 4 FStrG, die nicht enteignungsrechtlicher Natur ist, verlangen kann (vgl. BVerwGE 58, 154, 161; Korbmacher aaO S. 521 ff.; Bender aaO S. 316; Kodal/Krämer aaO S. 902 Rn. 22.61 f.; vgl. auch Kastner aaO S. 669 f.). Ein solcher Anspruch würde, da er nicht von enteignungsrechtlicher Qualität ist, nicht vor die Zivilgerichte, sondern vor die Verwaltungsgerichte gehören (Korbmacher aaO S. 528; Bender aaO S. 316).

28

b) Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob der Beklagten entsprechend § 17 Abs. 6 Satz 4 FStrG wegen nachträglich eingetretener und nicht vorhersehbarer Wirkungen des Ausbauvorhabens Entschädigungsansprüche zustehen. Derartige Ansprüche wären entsprechend § 17 Abs. 7 FStrG schriftlich bei der Planfeststellungsbehörde geltend zu machen. Gelangt sie zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 Satz 4 FStrG vorliegen, so stellt sie dies fest und verweist den Betroffenen auf das Entschädigungsverfahren (Marschall/Schroeter/Kastner aaO § 17 Rn. 13; Kodal/Krämer aaO S. 1032 Rn. 17.8). Eine solche notwendige Vorabentscheidung der Planfeststellungsbehörde ist hier nicht ergangen. Daher kann die Beklagte insoweit die Zivilgerichte (wegen Entschädigungsansprüchen von enteignungsrechtlicher Qualität) nicht anrufen.

29

III.

Nach alledem kann die Beklagte nur insoweit Entschädigung begehren, als die Verlegung ihres Betriebes auf die Verkleinerung ihres Betriebsgeländes und dadurch bewirkte Schwierigkeiten beim Anfahren und Wenden von Kundenfahrzeugen zurückzuführen ist. Mit dieser Frage hatten sich der Planfeststellungsbeschluß und das Verwaltungsgerichtsurteil nicht zu befassen. Insoweit steht daher der Zuerkennung der Entschädigung die Bindungswirkung des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entgegen.

30

Das Berufungsgericht brauchte von seinem Standpunkt aus bisher nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfange die Beklagte allein unter dem vorgenannten Gesichtspunkt entschädigungsberechtigt ist. Diese Prüfung ist nach der gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nachzuholen. Dabei wird sich vor allem die Frage stellen, ob allein die mit der Verkleinerung des Betriebsgeländes zusammenhängenden Betriebsbeeinträchtigungen, die ersichtlich geringer waren als die von der Verschlechterung der Ersatzzufahrt ausgehenden Nachteile, eine Betriebsverlagerung rechtfertigen. Hierfür ist darauf abzustellen, wie sich ein verständiger Unternehmer in der gegebenen Lage vernünftigerweise verhalten hätte (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 253, 255).