Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1979, Az.: III ZR 120/77
Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebes wegen Fahrbahnverengung und daraus resultierender Unmöglichkeit der Zufahrt zum Betriebsglände ; Schutz des Bürgers gegen Abstufung einer Bundesstraße zur Gemeindestraße ; Reichweite des eigentumsrechtlich geschützten Anliegergemeingebrauchs; Eigentumsschutz für "Ausstrahlungen" und "Erscheinungsformen" eines Gewerbebetriebes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 120/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.06.1977
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 8 a FStrG
- § 16 Abs. 2 LStrG NW
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
Fundstellen
- DVBl 1979, 696 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1979, 574 (Kurzinformation)
- MDR 1979, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1043-1045 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 721 - 726
Prozessführer
1. Heinrich Wilhelm Z., H.straße ..., L.
2. Firma Wilhelm Z., ebendort,
gesetzlich vertreten durch den Kläger zu 1),
Prozessgegner
Stadt L.,
gesetzlich vertreten durch den Oberstadtdirektor, L.,
Amtlicher Leitsatz
§ 8 a Abs. 4 idF des Gesetzes vom 4. Juli 1974 (Art. 1 Nr. 8 - BGBl I S. 1401) gewährt im Falle der Erschwerung einer Grundstückszufahrt durch Maßnahmen des Straßenbaus eine angemessene Entschädigung nur, wenn und soweit eine vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Peetz, Dr. Ankermann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks H. straße ... (früher D. Straße ... in L.. Er ist Komplementär der Klägerin zu 2), die ein Rohrleitungs-, Tief- und Straßenbauunternehmen betreibt. Die Klägerin zu 2) nutzt das zur Straßenfront hin mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück als Betriebshof.
Die hinter dem Haus gelegene Hoffläche des Grundstücks war früher über das Nachbargrundstück erreichbar. Als die Kläger 1966 auf der Hoffläche Garagen errichten wollten, verlangte das Bauaufsichtsamt der bebeklagten Stadt die Bestellung eines grundbuchlich gesicherten Überfahrtrechtes über das Nachbargrundstück. Das lehnte der Nachbar ab; er untersagte zudem für die Zukunft die Überfahrt über sein Grundstück. Um eine Zufahrt zum Hofgelände zu erhalten, entschlossen sich die Kläger - nach Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt - eine durch das Vordergebäude führende 3,135/3,39 m breite Tordurchfahrt zu schaffen. Für diese Tordurchfahrt erteilte die Stadt im Juli 1967 die Baugenehmigung; sodann genehmigte sie den Bau der Garagen auf dem Hofgelände.
Einige Zeit später wurde der Straßenkörper der damaligen D. Straße (bisherige Bundesstraße 8) in eine Parallelstraße zur Stadtautobahn L. umgeändert. Dabei wurde die Fahrbahn der D. Straße schmaler als bisher. Seitdem können Schwerlastfahrzeuge und Baumaschinen der Klägerin zu 2) nicht mehr durch die Tordurchfahrt auf das Hofgelände fahren, weil der Radius zum Einbiegen in die Tordurchfahrt zu eng geworden ist.
Die Kläger erblicken darin einen entschädigungspflichtigen Eingriff sowohl in das Grundeigentum als auch in den Gewerbebetrieb. Sie haben zudem geltend gemacht, im Baugenehmigungsverfahren sei zum Ausdruck gekommen, daß die Durchfahrt für Schwerlastfahrzeuge vorgesehen sei.
Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Stadt verpflichtet sei, eine angemessene Entschädigung dafür zu zahlen, daß durch den Bau der Stadtautobahn das Befahren des Grundstücks mit Schwerlastfahrzeugen unmöglich bzw. erschwert worden sei. Dem ist die Stadt entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger in erster Linie die Zahlung von 50.000,- DM verlangt und im übrigen ihren (eingeschränkten) Feststellungsantrag weiterverfolgt. Sie haben der Stadt zum Vorwurf gemacht, daß ihre Bediensteten im Baugenehmigungsverfahren es unterlassen hätten, auf die bevorstehende Änderung der Straßenverhältnisse hinzuweisen.
Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß durch die Verringerung der Fahrbahnbreite der früheren Düsseldorfer Straße die Zufahrt zum Grundstück des Klägers zu 1) nicht in einer einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch auslösenden Weise beeinträchtigt worden sei. Das Grundstück sei - wie bisher - über die Straße erreichbar, und zwar auch für Schwerlastfahrzeuge und Baumaschinen. Wenn derartige Fahrzeuge und Maschinen jetzt nicht mehr auf den hinter dem Haus gelegenen Hof gelangen könnten, so sei das auf die zu schmal angelegte Tordurchfahrt zurückzuführen. Früher habe sie zwar ausgereicht, weil die Fahrbahnbreite einen entsprechend großen Bogen zum Einbiegen gestattet habe. Insoweit habe es sich aber um einen auf dem Gemeingebrauch an der Straße beruhenden Vorteil gehandelt, auf dessen Fortbestehen die Kläger kein eigentumsmäßig geschütztes Recht besessen hätten.
2.
Eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Stadt hat das Berufungsgericht verneint. Diese hätten den Klägern nicht zugesichert, daß der Zustand der Straße unverändert bleiben werde. Zu einem Hinweis auf die bevorstehende Veränderung der Straßenverhältnisse seien sie nicht verpflichtet gewesen.
3.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision müssen im Ergebnis erfolglos bleiben.
II.
Die Frage, ob zur Beurteilung der Entschädigungsansprüche der Kläger das Bundesfernstraßengesetz oder das Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen heranzuziehen ist, läßt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig beantworten. Das stellt jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage.
1.
Die D. Straße war Bundesfernstraße (B 8). Ihre Rechtsverhältnisse beurteilten sich daher nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG - idF vom 6. August 1961 - BGBl I S. 1742 - und idF vom 1. Oktober 1974 - BGBl I S. 2413). Träger der Straßenbaulast war nach § 5 Abs. 2 FStrG die beklagte Stadt. Es liegt nahe, daß die Änderung der D. Straße in eine Parallel Straße zur Stadtautobahn im Wege der Abstufung zur Gemeindestraße erfolgt ist (§ 2 Abs. 4 FStrG). Das hätte zur Folge gehabt, daß seit diesem Zeitpunkt das Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesstraßengesetz - LStrG) vom 28. November 1961 (GVBl S. 305) maßgebend wäre. Allerdings wäre auch in diesem Falle die beklagte Stadt Trägerin der Straßenbaulast (§ 47 Abs. 1 LStrG).
a)
Die Kläger sehen den enteignenden Eingriff in ihre Rechtsposition (Grundeigentum und Gewerbebetrieb) in der Verringerung der Fahrbahnbreite der D. Straße. Ist diese Maßnahme nach einer Abstufung der D.- ... Straße zur Gemeindestraße durchgeführt worden, so findet § 16 Abs. 2 LStrG Anwendung. Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Straßenbaulast dem Straßenanlieger eine Entschädigung zu gewähren, wenn diesem durch die Änderung einer Straße der berechtigterweise bestehende Zugang zu seinem Grundstück entzogen oder wesentlich erschwert wird, falls die Änderung eine Enteignung darstellt und nicht auf andere Weise ein angemessener Ausgleich geschaffen werden kann. Die Enteignungsgesetze finden insoweit Anwendung.
Das bedeutet: Die Kläger können eine Entschädigung nur verlangen, sofern sie durch die Verringerung der Fahrbahnbreite in einer eigentumsmäßig verfestigten Rechtsposition i.S. des Art. 14 GG betroffen worden sind.
Für die Entschädigung gelten die Grundsätze des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1974 (Pr. GS S. 221 - PrEnteigG). Danach wird die Entschädigung vom Regierungspräsidenten festgesetzt, gegen dessen Beschluß die Zivilgerichte angerufen werden können (§§ 29, 30 PrEnteigG). Hier hat ein Verfahren vor dem Regierungspräsidenten nicht stattgefunden. Da jedoch die Parteien auf die Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens verzichten können (vgl. BGHZ 32, 1, 6[BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58]; § 16 PrEnteigG) - was hier ersichtlich geschehen ist -, unterliegt es keinen Bedenken, daß die Kläger ohne vorherige Anrufung des Regierungspräsidenten Klage erhoben haben.
b)
Ist die Verringerung der Fahrbahnbreite der D. Straße - der nach Ansicht der Kläger enteignende Eingriff - zu einer Zeit vorgenommen worden, als die Straße noch die Eigenschaft einer Bundesfernstraße besaß, so kommt das Bundesfernstraßengesetz zum Zuge.
Nach § 8 a Abs. 4 FStrG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert werden.
Diese Vorschrift ist durch das Zweite Änderungsgesetz vom 4. Juli 1974 (Art. 1 Nr. 8 - BGBl I S. 1401) in das Bundesfernstraßengesetz eingefügt worden und am 6. Juli 1974 in Kraft getreten (Art. 6). Ob die Verringerung der Fahrbahnbreite und damit die Beeinträchtigung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger erst nach diesem Zeitpunkt oder etwa schon früher vorgenommen worden ist, spielt jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle.
§ 8 a Abs. 4 FStrG sah in seiner früheren Fassung (Gesetz vom 10. Juli 1961 - BGBl I S. 877) eine Entschädigung nur für den Fall vor, daß durch den Ausbau einer Bundesstraße die Zufahrt zu einem Grundstück unterbrochen wurde und dieses keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besaß. Weitergehend hat jedoch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, ein nach Art. 14 GG entschädigungspflichtiger Eingriff könne auch darin liegen, daß die bisherige Zugangsmöglichkeit zwar nicht unterbrochen, aber doch so erschwert werde, daß damit die bisherige Benutzbarkeit des Grundstücks verändert und infolgedessen sein Wert nicht nur unerheblich gemindert wird (vgl. z.B. Urteil vom 29. Mai 1968 - III ZR 143/66 = BGHZ 48, 58, 63). Dem hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 8 a Abs. 4 FStrG Rechnung tragen wollen. Einen über ein Sonderopfer, d.h. einen über den Rahmen des Art. 14 GG hinausgehenden Ausgleich hat der Gesetzgeber - entgegen der Ansicht der Revision - im Falle der Erschwerung der Zufahrt nicht gewähren wollen (wie sich aus der Amtl. Begr. zum Entwurf des 2.ÄndG FStrG eindeutig ergibt, BT-Drucks. 7/1265 S. 18) und auch dem Wortlaut der Bestimmung nach nicht zugebilligt. Die Verwendung des aus Art. 14 GG entnommenen Begriffs der "angemessenen Entschädigung" zwingt zu der Schlußfolgerung, daß die Vorschrift nur eine Enteignungsentschädigung zum Gegenstand hat (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner FStrG 4. Aufl. Rdn. 4.1-4.22; Kodel, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 469). Zudem verwandte bereits das Gesetz vom 10. Juli 1961 (BGBl I S. 877) in seinem § 8 a Abs. 4 den Begriff der "angemessenen Entschädigung". Es ist indessen nicht streitig gewesen, daß diese Vorschrift dem betroffenen Anlieger nur eine Enteignungsentschädigung gewährte (vgl. BGHZ 48, 58, 63 f).
In welchem Verfahren der Anspruch aus § 8 a Abs. 4 FStrG geltend zu machen ist, sagt die Vorschrift nicht. Der erkennende Senat hat zu der Vorschrift des § 9 Abs. 9 FStrG, welche die Entschädigung im Falle des Bauverbots an Fernstraßen regelt, ausgesprochen, daß sich das Verfahren nach den Enteignungsgesetzen der Länder richtet (§ 19 Abs. 5 FStrG; Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 127/72 = BGHZ 64, 316). Entsprechendes hat auch hier zu gelten. Demnach hätte gemäß der Regelung des Preußischen Enteignungsgesetzes die Entschädigung vom Regierungspräsidenten festgesetzt werden müssen, gegen dessen Beschluß die Zivilgerichte hätten angerufen werden können. Es bestehen vorliegend jedoch aus den bereits dargelegten Gründen keine Bedenken dagegen, daß die Kläger ohne vorherige Anrufung des Regierungspräsidenten Klage erhoben haben.
c)
Nach alledem kommt es letztlich nicht darauf an, ob zur Beurteilung der Entschädigungsansprüche der Kläger das Bundesfernstraßengesetz oder das Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen heranzuziehen ist oder aber ob allein Art. 14 GG die Anspruchsgrundlage bildet. In jedem Fall steht den Klägern eine angemessene Entschädigung nur zu, wenn und soweit sie in einer vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßten Rechtsposition nicht unerheblich beeinträchtigt worden sind.
3.
Als vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtspositionen der Kläger, die durch hoheitliche Maßnahmen des Straßenbaus betroffen sein können, kommen hier das Grundeigentum und der Gewerbebetrieb in Betracht.
a)
Zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört die Verbindung mit der Straße, die Benutzbarkeit des Grundstücks derart, daß der Eigentümer über die Grenzen seines Grundstücks auf die vorbeiführende öffentliche Straße gelangen kann. Wird die vorhandene Verbindung beseitigt oder die "Zugänglichkeit" erheblich erschwert, dann ist das Grundstück selbst betroffen und das Eigentum an dem Grundstück beeinträchtigt. Darin kann ein Eingriff in das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts liegen. Wird die bisherige Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße so erschwert, daß damit die bisherige Benutzbarkeit des Grundstücks verändert und infolgedessen sein Wert nicht nur unerheblich gemindert wird, dann kann darin ein entschädigungspflichtiger Eingriff liegen (BGHZ 48, 58, 62 f).
Der Bundesgerichtshof hat das wiederholt entschieden, insbesondere bei der Höherlegung einer an einem landwirtschaftlichen Grundstück vorbeiführenden Straße (BGHZ 30, 241; BGHWarn 1963 Nr. 28), ferner bei Änderung einer Fahrstraße derart, daß sie nur noch als Fußgängerweg diente (Urteil vom 21. Juni 1954 - III ZR 11/53). Entscheidend ist, ob die Folgen der Veränderung der Verbindung zur öffentlichen Straße bei wirtschaftlicher Betrachtung so erheblich sind, daß bereits eine Wertminderung des Grundstücks und damit ein Substanzverlust des Grundeigentums selbst eingetreten ist.
Ein mit der genannten Rechtsprechung vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor: Das Grundstück der Kläger ist weiterhin mit dem allgemeinen öffentlichen Wegenetz verbunden, und zwar mit derselben Straße über dieselbe Grundstücksgrenze. Die Kläger können von dem Grundstück unmittelbar auf die Straße gelangen. Diese ist weiterhin für den Verkehr jeder Art frei. Gegen eine Abstufung der Bundesstraße zur Gemeindestraße wird der Eigentümer nicht geschützt (vgl. BGH WM 1977, 419, 420; Kreft in Festschrift für Hauß S. 203, 205). Nach den Planskizzen (Bl. 23-25 d.A.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind, war ursprünglich die Fahrbahn der Düsseldorfer Straße 11m breit, während der Bürgersteig vor dem Haus Nr. 290 eine Breite von 7 m aufwies. Diese Maße verringerten sich durch die Änderungsmaßnahmen auf 10 m Fahrbahnbreite und 6,5 m Breite des Bürgersteigs, insgesamt also um 1,5 m. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Grundstück der Kläger auch nach den Änderungsmaßnahmen genauso wie früher über die Straße erreichbar, und zwar auch mit Schwerlastfahrzeugen und Baumaschinen. Die Grundstückszufahrt selbst ist baulich nicht verändert worden. Allerdings können Schwerlastfahrzeuge nicht mehr durch die lediglich 3,135/3,39 m breite Tordurchfahrt auf das Hofgelände fahren, weil infolge der Verringerung der Straßenbreite für die Fahrzeuge der Radius zum Einbiegen in die Tordurchfahrt zu eng geworden ist. Daß die Schwerlastfahrzeuge vor der Änderung durch die Tordurchfahrt fahrend auf das Hofgelände gelangen konnten, beruhte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf einer Ausnutzung des Anliegergemeingebrauchs an der Straße. Der Anliegergerneingebrauch ist in seinem Kernbereich der geschützten Substanz des Eigentums an dem (Anlieger-) Grundstück zuzurechnen (BVerwGE 30, 235, 238 f[BVerwG 25.09.1968 - IV C 195/65]; 32, 229, 225 [BVerwG 25.06.1969 - VI C 103/67]; BVerwG NJW 1977, 2367, 2369). Jedoch reicht der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergemeingebrauch nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert (BVerwG NJW 1977, 1789; 1975, 1528 [OLG Köln 18.04.1975 - 2 Ws 223/75]). Ferner ist zu beachten, daß der Gemeingebrauch notwendigerweise bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt ist, daß auch der Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen muß, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler überhaupt erhalten bleibt. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen und Behinderungen, die sich z.B. aus einer Verkehrsbeschränkung im üblichen Rahmen oder der Verlegung von Versorgungs- und Kanalisationsleitungen (BGH NJW 1962, 1816) oder aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße in ihrem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und etwa steigenden Verkehrsbedürfnissen anzupassen (BGH NJW 1960, 1995) oder im Interesse der öffentlichen Ordnung verkehrsrechtliche Regelungen zu treffen (BGHZ 70, 212; BVerwG NJW 1977, 2367, 2369). Hier sind die Verringerung der Breite der Düsseldorfer Straße um insgesamt 1,5 m und ihre Abstufung in eine Parallelstraße zur Stadtautobahn als Maßnahmen zu werten, die der Anpassung an die geänderten Verkehrsbedürfnisse dienten und daher von den Anliegern grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden müssen. Daß die angemessene Nutzung des Grundstücks der Kläger die Benutzung einer 18 m breiten Straße erforderte, läßt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sagen.
Mithin steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch wegen Beeinträchtigung des Grundeigentums nicht zu.
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 225, 229 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]) und des erkennenden Senats ist der Gewerbebetrieb in seiner Substanz als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich auf die den Betrieb bildende Sach- und Rechtsgesamtheit, die gesamte Erscheinungsform und den Tätigkeitskreis, die geschäftlichen Verbindungen und Beziehungen, kurz auf alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (BGHZ 45, 150, 155).
Aus dieser weiten Fassung darf aber nicht gefolgert werden, daß es immer dann, wenn irgendwelche Maßnahmen der öffentlichen Hand sich nachteilig für einen Gewerbebetrieb auswirken, um die - enteignungsrechtlich relevante - Beeinträchtigung von Eigentum gehe. Vielmehr gilt auch hier: Eine Rechtsposition ist nur dann und insoweit Eigentum, wie sie mit dem Sacheigentum vergleichbar ist; der Inhaber eines Gewerbebetriebes genießt deshalb in dieser seiner Rechtsstellung nur insoweit Eigentumsschutz, wie seine Stellung unter wirtschaftlich wertender Betrachtungsweise einen Vergleich mit der eines Sacheigentümers aushält. Es muß mithin bei dem Innehaben eines Gewerbebetriebes um das Innehaben eines konkreten Wertes gehen, der dem Inhaber als ihm gehörig wie dem Sacheigentümer die ihm gehörige Sache zuzurechnen ist und der deswegen als ein in der Hand des Inhabers befindlicher konkreter Vermögenswert dem Sacheigentum hinsichtlich seiner Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit gleichzuachten ist. Unter diesem Aspekt muß die Frage beantwortet werden, inwieweit die "Ausstrahlungen" und "Erscheinungsformen" eines Gewerbebetriebes noch dem Eigentumsschutz unterliegen (Kreft WM 1977 S. 382 m.w.Nachw.).
Hiervon ausgehend ist zum geschützten Bestand eines Gewerbebetriebes auch der sogenannte "Kontakt nach außen" zu rechnen, der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt (BGHZ 45, 150, 155; BGH WM 1968, 333, 334). Allerdings kann der Zugang von und zu der Straße einen dem Betrieb eigenen schutzfähigen Wert nur bedeuten, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleibt. Das Berufungsgericht hat eine Zusicherung der Bediensteten der Stadt, der Zustand der Straße werde erhalten bleiben und deshalb auch in Zukunft die Benutzung der Tordurchfahrt mit Schwerlastfahrzeugen ermöglichen, nicht festzustellen vermocht. Die Kläger konnten ihre Erwartung auf den Fortbestand und die Dauer der für ihren Betrieb nützlichen Breite der Düsseldorfer Straße daher nur auf den Anliegergerneingebrauch an dieser Straße stützen. Danach aber müssen die Kläger - wie bereits dargelegt - die Verringerung der Straßenbreite entschädigungslos hinnehmen.
Auch aus dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes steht den Klägern daher ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
4.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verneint.
Eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Bauaufsichtsamts der Stadt gegenüber den Klägern könnte nur angenommen werden, wenn diese bei der Bearbeitung des Bauantrags betr. die Tordurchfahrt gehalten gewesen wären, die Kläger auf eine bevorstehende Verringerung der Straßenbreite hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht hat jedoch nicht bestanden.
In dem Baugesuch der Kläger vom 5. April 1967 heißt es lediglich, "der Bauherr beabsichtige, sich durch die Herstellung einer Durchfahrt durch das Gebäude ... die Zufahrt zu dem von ihm genutzten Grundstück an der Hofseite des Gebäudes zu ermöglichen". Daß die Durchfahrt auch für Schwerlastfahrzeuge erstellt werden sollte, ist nicht erwähnt. Die Bediensteten des Bauaufsichtsamts sind im Blick auf diesen Antrag nicht gehalten gewesen, der Frage besondere Aufmerksamkeit zu widmen, ob die Durchfahrt auch für Schwerlastfahrzeuge geeignet sei. Hinzu kommt, daß dieses Baugesuch im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung von sechs Garagen gesehen werden muß, der nicht die Nutzung der Durchfahrt durch Schwerlastfahrzeuge nahelegte. Es mag sein, daß den Bediensteten der Stadt aus Verhandlungen mit den Klägern bekannt war, daß auf dem Hof Schwerlastfahrzeuge abgestellt wurden. Dafür spricht, daß nach dem Bericht des Statikers vom 21. Juni 1967 die Durchfahrt für schwere Lastwagen bis zu 30 t (SLW 30) ausgelegt worden ist. Das mußte die Bediensteten der Stadt hier aber nicht zu einer Prüfung der Frage veranlassen, welche Abmessungen die Fahrzeuge der Kläger auf wiesen und welchen Radius diese Fahrzeuge beim Einbiegen in die Tordurchfahrt benötigten. Da es sich in erster Linie um technische Fragen handelte, die in den Bereich der Kläger fielen, brauchten sie nicht damit zu rechnen, die Kläger würden die Durchfahrt so knapp planen, daß bereits eine Verringerung der Straßenbreite um lediglich 1,5 m ein Durchfahren mit Schwerlastfahrzeugen unmöglich machte.
Der Senat hat zwar ausgesprochen, der Beamte dürfe nicht sehenden Auges zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schaden erleide, den der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage sei (vgl. NJW 1965, 1226, 1227 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier aber nicht. Es war vielmehr Sache der Kläger, sich nach bevorstehenden Änderungsplänen bezüglich der Bundesstraße 8 zu erkundigen, zumal auch die Revision nicht in Zweifel zieht, daß der Kläger zu 1) Kenntnis von Überlegungen für eine Umplanung der B 8 hatte. Ob der Kläger zu 1) darüber hinaus eine genaue Kenntnis von den beabsichtigten Änderungen hatte - die Revision greift die dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts an - ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
III.
Nach alledem haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision der Kläger muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Peetz
Ankermann
Kröner
Boujong