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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1982, Az.: III ZR 71/81

Enteignung; U-Bahnbau; Straßenführung; Anliegerbetrieb; Verkehrsführung; Planfeststellung; Unanfechtbarkeit; Gewerbebetrieb; Tankstelle; Minderungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1982
Aktenzeichen
III ZR 71/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1983, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1663-1665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 499 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wird die Verkehrsführung einer Straße in zeitlichem Anschluß an Bauarbeiten für eine U-Bahn zum Nachteil eines Anliegerbetriebs geändert, so wirkt sich dies auf den Entschädigungsanspruch dieses Betriebes wegen enteignender Wirkungen der Bauarbeiten für die U-Bahn bereits von dem Zeitpunkt an aus, in dem die neue Verkehrsführung aufgrund unanfechtbarer Planfeststellung ohne den Bau der U-Bahn eingetreten worden wäre.

Die Verpflichtung des Unternehmers, die nachteiligen Auswirkungen einer enteignenden Maßnahme für seinen Gewerbebetrieb (hier: Beeinträchtigung der Zufahrt zu einer Tankstelle durch Bauarbeiten für eine U-Bahn) zu mindern, kann es gebieten, eine ohnehin geplante Erneuerung der Betriebsanlagen in die Zeit zu verlegen, in der die enteignende Maßnahme den Betrieb am stärksten getroffen hätte.