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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1971, Az.: VI ZR 58/70

Maschinenhersteller; Maschinenschutzgesetz; Verkehrssicherungspflicht; Unfallverhütung; Nachweis; Kausalität; Betriebsunternehmer; Hersteller

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1971
Aktenzeichen
VI ZR 58/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.12.1969
LG Bielefeld

Fundstellen

  • DB 1972, 85-86 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 149-151 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

S.-B., gesetzliche Unfallversicherung, H., W.straße ...,
gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Direktor J. R. in H.,

Prozessgegner

1. Firma W. Otto W. GmbH, B.,
gesetzlich vertreten durch den Direktor Dr. H. in B., den Kaufmann R. in R., den Diplomingenieur K. in B.- und den Betriebsdirektor K.in B.,
2. E. W. AG., B.,
gesetlich vertreten durch den Vorstand, die Herren H., R., K. und K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, unter welchen Umständen der Hersteller einer Maschine schon vor Inkrafttreten des § 3 des Maschinenschutzgesetzes unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich war, daß die Maschine den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprach.

  2. 2.

    Die bei einem Verstoß gegen UVV geltende Erleichterung für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs ist auch dann anwendbar, wenn nicht der Betriebsunternehmer, sondern der Hersteller einer Maschine ersatzpflichtig gemacht wird.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die klagende Berufsgenossenschaft ist der Träger der Unfallversicherung für das Kieswerk T & S. in H. (bei N.). In diesem Betrieb verunglückte am 16. November 1965 der Arbeiter Josef K. tödlich. Er war in die Förderanlage, die den Kies auf einem Mulden-Förderband vom Erdboden hinaufbefördert, gegangen, wo er am oberen Ende des Bandes, an dem dieses über die Antriebstrommel läuft, gefunden wurde. Dort hing er mit seiner rechten Körperseite eingeklemmt zwischen der linken Stirnseite der rotierenden Antriebstrommel und dem Blech des die Trommel umgebenden Trichters, der hier das hinaufbeförderte Material auffängt. Aus welchem Grunde er sich zum Antrieb des Förderbandes hinaufbegeben hatte und wie er dort hingelangt war, ist nicht mehr festzustellen. Es läßt sich auch nicht aufklären, wie er an die laufende Antriebsrolle mit ihrem Förderband geraten konnte.

2

Die Klägerin, die den Hinterbliebenen des Verunglückten Renten zahlen muß, nimmt, gestützt auf§ 1542 RVO, die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz in Anspruch. Nach ihrer Darstellung war die Zweitbeklagte die Herstellerin der Förderanlage und die Erstbeklagte ihre Vertriebs-GmbH, welche die Anlage dem Kieswerk verkauft hatte.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

4

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

1.

Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Klägerin die auf sie übergegangenen Ersatzansprücbe der Hinterbliebenen auch auf den Lieferungsvertrag stützen kann, den das Kieswerk mit der Erstbeklagten - nach Behauptung der Klägerin auch mit der Zweitbeklagten - geschlossen hatte. Insofern hatte die Klägerin geltend gemacht, dieser Vertrag habe entsprechend der in§ 618 Abs. 3 BGB für den Dienstvertrag enthaltenen Regelung Schutzwirkungen zugunsten der im Kieswerk beschäftigten Arbeiter und deren Hinterbliebenen entfaltet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet dies hier aber schon im Hinblick auf Ziff. I 6 der Lieferungsbedingungen aus, die lautet:

"Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart ist."

6

Da eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden war, kann hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Arbeiter nicht angenommen werden. Auch die Revision ist nicht mehr auf aus Vertrag hergeleitete Schadensersatzansprüche zurückgekommen.

7

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind auf die Klägerin auch keine Ersatzansprüche aus §§ 823, 844 Abs. 2 BGBübergegangen. Es verweist zwar auf§ 2 der von der Klägerin erlassenen Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer", der, soweit diese Bestimmung hier einschlägig ist, lautet: "An Bandförderern müssen Spanntrommeln so verdeckt sein, daß niemand in die Auflaufstellen geraten kann", und stellt fest, daß hier eine solche Schutzvorrichtung gefehlt habe. Das die Trommel an ihrer Längs- und an ihren beiden Stirnseiten umgebende Blech des Auffangtrichters habe keine derartige Sicherung geboten, daß niemand in die Auflaufstellen geraten könne. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin nicht dargetan, daß der Unfall auf dem Fehlen der Schutzvorrichtung beruht. Möglicherweise wäre der Arbeiter auch dann verunglückt, wenn die Schutzvorrichtung, etwa ein Gitter um die Auflaufstelle der Trommel herum, vorhanden gewesen wäre. Denn es sei nicht auszuschließen, daß er sich auf dem Bande habe hinauffahren lassen und dann, als er oben habe absteigen müssen, in die Trommel geraten sei.

8

Diese Begründung des angefochtenen Urteils wird von der Revision mit Recht angegriffen. Im Ergebnis kann das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben.

9

1.

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt auch nach den Grundsätzen der "Produzentenhaftung" (BGHZ 51, 91) prüfen müssen. Zunächst ist hier jedoch schon nicht festgestellt, daß die Beklagten überhaupt die Hersteller des Förderbandes gewesen waren. Sie haben unter Überreichung der von der Maschinenfabrik B. in B. gefertigten Zeichungen behauptet, daß dort das Förderband nicht nur konstruiert, sondern auch hergestellt worden sei, und daß dann die Erstbeklagte lediglich dieses Band an das Kieswerk verkauft habe.

10

Aber auch wenn zugunsten der Revision davon ausgegangen wird, daß die Beklagten oder einer von ihnen als Hersteller anzusehen sind, helfen ihr die Grundsätze der Produzentenhaftung nicht weiter. Auch nach diesen Grundsätzen muß, wie in BGHZ 51, 91, 102 betont, der Geschädigte beweisen, daß der Schaden durch einen Fehler des Produkts entstanden ist (so auch Fikentscher, Schuldrecht, 2. Aufl. 1969 S. 678/679; anders zu Unrecht Loewenheim NJW 1969, 1754, gegen ihn Lorenz AcP 1970, 382). Hier aber geht der Streit der Parteien gerade darum, ob der Unfall darauf zurückzuführen ist, daß die vorgeschriebene Schutzvorrichtung nicht angebracht war. Hinsichtlich dieser objektiven Frage des Haftpflichtfalles gewährt aber das Urteil des Senats zur Produzentenhaftung dem Geschädigten keine Beweiserleichterung, sondern nur bezüglich der weiteren Frage, ob den Hersteller hinsichtlich des nachgewiesenermaßen vorhandenen und unfallursächlichen Fehlers ein Verschulden trifft. Schließlich kann im vorliegenden Fall nicht schon deshalb von einem Herstellungsfehler des Förderbandes gesprochen werden, weil es, nachdem es bei dem Kieswerk eingebaut worden war, die nunmehr unter den Verhältnissen dieses Betriebes erforderliche Schutzvorrichtung nicht besaß.

11

2.

Die Haftung der Beklagten kann auch nicht aus den Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Maschinenschutzgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGBl I 717) hergeleitet werden. Denn dieses Gesetz galt zu der hier maßgebenden Zeit noch nicht. Erst dieses Gesetz hat in§ 3 auch dem Hersteller von Maschinen auferlegt, diese nur dann in den Verkehr zu bringen, wenn sie nicht nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern auch den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Diese Ausdehnung der Verantwortung des Herstellers ist erst auf Vorschlag des Bundesrates (BT-Drucks V/834 vom 19. Juli 1966) und des sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages (BT-Drucks V/2516 vom 26. Januar 1968; vgl. auch Stenografische BT-Berichte S. 3146 C) in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. Doetsch/Schnabel, Maschinenschutzgesetz, 2. Aufl. S. 8, 23). Nach dem im Streitfall noch anzuwendenden Recht lag dagegen die Verantwortung für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften insoweit, als sieüber die sogleich zu erörternde Verkehrssicherungspflicht hinausgreifen, ausschließlich beim Verwender der Maschinen, also beim Unternehmer und Arbeitgeber (so der Ausschußbericht vom 26. Januar 1968 a.a.O.). Denn die von den Berufsgenossenschaften nach§ 708 RVO erlassenen Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nicht an den Hersteller der Maschinen, sondern an den Unternehmer und die unfallversicherten Arbeiter (vgl. Boiler VersR 1965, 928; Marschall von Bieberstein VersR 1968, 515; Stahlhacke, Gewerbeordnung § 120 a Anm. III 3).

12

3.

Daher kann sich die Haftung der Beklagten nur aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Danach muß, wer eine Gefahr für Dritte geschaffen hat, auch Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der Gefahr notwendig sind (Senatsurteil vom 8. Februar 1966-VI ZR 286/64 - VersR 1966, 542 [BGH 08.02.1966 - VI ZR 195/64] m.w. Nachw.). Bezüglich der Herstellung gefährlicher Maschinen hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß der Hersteller dann nach§ 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig ist, wenn ein Dritter, vor allem ein Benutzer der Maschine, infolge vorwerfbar mangelhafter Herstellung der nicht betriebssicheren Maschine, verletzt wird (Urteile vom 23. Juni 1952 - III ZR 168/51 - LM (823 [C] Nr. 5 = VersR 1952, 357 ["Rungenverschluß"] und vom 18. Oktober 1960 - VI ZR 8/60 - VersR 1960, 1095 ["Kühlautomat"] m.w.Nachw.); vgl. Boiler VersR 1965, 20 ff).

13

a)

Auch bei dieser Haftungsgrundlage hat nun an sich der Geschädigte zu beweisen, daß der Schaden nicht entstanden sein würde, wenn der Hersteller die Maßnahmen getroffen hätte, die er zur Gefahrenabwehr hätte treffen müssen. Diese Beweisführung wird ihm aber erleichtert, wenn es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt, der nach der Lebenserfahrung die Bejahung dieses ursächlichen Zusammenhangs nahe legt. Ein solcher Fall ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet worden waren. Dann spricht der erste Anschein dafür, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Vorschriften eingehalten worden wären. Denn die Unfallverhütungsvorschriften stellen den Niederschlag von Erfahrungen dar, die typische Gefährdungsmöglichkeiten aufzeigen und daher vom Unternehmer verlangen, diesen Gefahren durch die geforderten Sicherheitsmaßnahmen vorzubeugen (Senatsurteil vom 24. Juni 1953 - VI ZR 31/52 - LM BGB § 823 [E] Nr. 5 = VersR 1953, 335).

14

Diese Beweisgrundsätze können, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nicht nur dann angewandt werden, wenn der Geschädigte (oder sein Sozialversicherungsträger aufgrund der§§ 640, 1542 RVO) den Unternehmer in Anspruch nimmt, sondern auch dann, wenn wie hier der Hersteller oder Lieferant einer unfallträchtigen Maschine ersatzpflichtig gemacht werden soll. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Unfallverhütungsvorschriften nur an den Unternehmer oder denjenigen wenden, der als Betriebsleiter, Architekt, Bauingenieur usw. für die Einhaltung der Vorschriften ebenfalls verantwortlich ist (vgl. § 775 RVO). Bei der hier in Rede stehenden Frage geht es nämlich nicht darum, diese Vorschriften gegen ihn gegebenenfalls durch Ordnungsstrafen (§ 710 RVO) durchzusetzen, sondern nur darum, den in ihnen zum Niederschlag gekommenen Erfahrungssatz dann anzuwenden, wenn zu entscheiden ist, ob ein Unfall auf Außerachtlassung der Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen ist. Dieser Erfahrungssatz ist der sachliche Grund dafür, daß die Rechtsprechung die Beweisführung zu Lasten des Unternehmers oder sonst Verantwortlichen, erleichtert hat.

15

b)

Das Berufungsgericht meint jedoch, im vorliegenden Fall könne sich die Klägerin auf diese Beweiserleichterung nicht stützen. Die Bestimmung des § 2 UVV sei nämlich dahin auszulegen, daß die Antriebsrolle des Förderbandes nur an ihren Seiten verdeckt sein müsse, nicht auch zu der Seite hin, auf der das Bandüber die Trommel laufe. Da aber nicht auszuschließen sei, daß sich der Verunglückte habe von dem Bande hinauffahren lassen, also von jener Seite her verunglückt sei, an der keine Schutzvorrichtung angebracht sein müsse, hätte die Klägerin erst diese Möglichkeit des Unfallhergangs ausräumen müssen, bevor sie sich auf den Anscheinsbeweis stützen könne. Da sie diesen Beweis nicht habe erbringen können, müsse es bei der Abweisung der Klage verbleiben.

16

Diese Begründung wird von der Revision mit mehreren Rügen angegriffen. Ihre Berechtigung bedarf keiner Prüfung. Nach der für den zu entscheidenden Fall noch maßgebenden Rechtslage müssen nämlich die Beklagten nicht dafür einstehen, daß das Kieswerk das Förderband ohne eine dem § 2 UVV genügende Schutzvorrichtung in Betrieb genommen hat. Sie können, weil, wie ausgeführt, die Unfallverhütungsvorschriften für sie (noch) nicht galten, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer ihnen obliegenden Verkebrssicberungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) in Anspruch genommen werden. Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen haben sie aber gegen eine solche Pflicht nicht verstoßen.

17

aa)

Der Hersteller einer Maschine ist, wie außer Frage steht, zunächst stets dafür verantwortlich, daß sie niemanden gefährdet, der mit verkehrsüblicher Sorgfalt sich ihrer bedient oder mit ihr in Berührung tritt. Er muß sich aber auch auf solche Handhabungen im Umgang mit der Maschine und auf solche Gefahren einstellen, mit denen er nach der Lebenserfahrung rechnen muß. Daher darf er nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Maschine nur von Fachleuten bedient wird, die ihre Gefahren kennen und sich dementsprechend verhalten, oder daß sie nur Facharbeitern zugänglich ist. Vielmehr muß er mit den Unvorsichtigkeiten rechnen, die erfahrungsgemäß nicht selten vorkommen; er muß daher die Maschine dementsprechend konstruieren, sie gegebenenfalls mit Schutzvorrichtungen versehen, zumindest, falls dies ausreicht oder jenes nicht auszuführen ist, unmißverständliche Gebrauchsanweisungen mitgeben und Warnungen anbringen. Der Maßstab der ihm in dieser Richtung auferlegten Pflichten hängt wesentlich davon ab, wo und wie, zu welchem konkreten Zweck und von wem die Maschine benutzt werden soll und wie groß die von ihr ausgehende Gefahr ist. Der Umfang dieser dem Hersteller (schon vor Inkrafttreten des § 3 MaschSchG) obliegenden Pflichten kann nicht, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, ohne weiteres dem Umfang jener Pflichten gleichgesetzt werden, die dem Betriebsunternehmer nach den für ihn jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften obliegen. Diese sollen und wollen durch ins Einzelne gehende Bestimmungen allen denkbaren Gefahren, die in einem Betrieb auftauchen können, vorbeugen. Sie sollen den Unternehmer mahnen, daß er auch mit leichtsinnigem Verhalten seiner durch die Gewöhnung an die Gefahren abgestumpften Arbeiter zu rechnen hat (so Senatsurteile vom 24. April 1959 - VI ZR 108/59 = LM RVO § 903 Nr. 6 = VersR 1959, 565 und vom 24. Juni 1953 - VI ZR 31/52 - LM BGB § 823 [E] Nr. 5 = VersR 1953, 335). Dieser strenge Maßstab gilt aber nicht schlechthin für die aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleitete Verkehrssicherungspflicht des Herstellers. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 14. April 1959 (VI ZR 94/58 - LM BGB § 823 [Db] Nr. 8 = VersR 1959, 523 ["Fensterkreuz"] erklärt, der Hersteller einer Maschine oder eines Geräts brauche nicht auch dafür Sorge zu tragen, daß seine Abnehmer vor unsachgemäßem Gebrauch gewarnt würden; was auf dem Gebiete allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liege, brauche er nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung zu machen. Das gilt entsprechend, wenn es sich wie hier darum handelt, ob der Hersteller von sich aus die Maschine mit Schutzvorrichtungen versehen muß.

18

bb)

Im zu entscheidenden Fall war das Förderband für ein größeres Kieswerk bestimmt, deren Inhaber schon seit Jahren ein solches Werk an anderer Stelle betrieben hatten. Das Band wurde also an einen erfahrenen Fachmann geliefert. Die Beklagten durften auch davon ausgehen, daß nicht etwa Laien oder Hilfskräfte, sondern ausgebildete Facharbeiter mit der Förderanlage an der fraglichen Stelle umzugehen haben würden. Die Antriebsrolle befand sich am oberen Ende des Bandes, wohin das Material befördert werden sollte. Diese Stelle gehörte nicht zu dem Bereich, in welchem die Arbeiter regelmäßig oder öfter zu tun hatten oder Unbeteiligte sich hätten aufhalten können. Angesichts dieser Verhältnisse ging von der Konstruktion des Bandes und seinem Antrieb nicht schon solche Gefahr aus, daß die Beklagten verpflichtet gewesen wären, sich bereits vor der Lieferung bei ihrem Abnehmer zu vergewissern, ob und gegebenenfalls welche Schutzvorrichtungen erforderlich sein würden. Sie hatten in ihren Lieferungsbedingungen klargestellt, daß sie derartige Vorrichtungen nur auf besondere Bestellung, also der jeweiligen Einbau- und Benutzungsart entsprechend, mitliefern würden. Diese Klausel geht darauf zurück, daß die Berufsgenossenschaften in den "Allgemeinen Vorschriften" ihrer Unfallverhütungsvorschriften bestimmt haben: "Bei Anschaffung von Maschinen ... hat der Unternehmer vorzuschreiben, daß ... die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen mitgeliefert werden" (vgl. Dersch/Knoll u.a., Gesamtkommentar zur RVO, § 708 Anm. 7). So lautet auch § 14 der von der Klägerin erlassenen "Allgemeinen Vorschriften" zur Unfallverhütung. Hier aber hatte das Kieswerk keine Schutzvorrichtung bestellt (anders als in dem vom Senat in BGHZ 54, 177 entschiedenen Fall). Die Beklagten durften deshalb angesichts der Sachkunde der Inhaber des Kieswerks und der gegebenen Verhältnisse davon ausgehen, daß die von ihnen an der Antriebstrommel angebrachte Auffangvorrichtung bei den Verhältnissen dieses Betriebes ausreichende Sicherheit gegen Unfälle bieten werde.

19

An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, daß die Erstbeklagte das Förderband nicht nur geliefert, sondern die gesamte Förderanlage in dem Kieswerk montiert habe, als sie dies im April 1965, also ein halbes Jahr vor dem Unfall, aufgebaut habe. Die Montage des Förderbandes hätte ihr gezeigt, daß sich das obere Ende des Bandes mit dem Antriebsmotor in einem hohen Turm befand, auf den das Material zum Schüttel- und Sortierboden befördert werden sollte. Demgemäß lag auch der nach oben führende, neben dem Band angebrachte Laufsteg weit außerhalb des Arbeitsbereichs; er sollte es nur ermöglichen, hinauf zum Ende des Bandes mit. seinem Auffangtrichter und dem Antriebsmotor zu gelangen, falls dies, etwa wegen einer Störung, notwendig sein würde. Die Erstbeklagte konnte hiernach davon ausgehen, daß die Antriebsrolle für Betriebsfremde überhaupt nicht, für Betriebsangehörige jedenfalls im normalen Arbeitsgang nicht zugänglich sein werde. Nur bei außerhalb der Erfahrung liegendem, daher von den Beklagten nicht in Rechnung zu stellendem völlig unsachgemäßem Verhalten konnte ein Betriebsangehöriger, der sich nach oben begab, der Antriebsrolle zu nahe kommen, die immerhin bis zur Mitte vom Blech des Trichters seitlich abgeschirmt war. Angesichts dieser Umstände konnte es die Erstbeklagte auch dann, wenn sie das Förderband nicht nur hergestellt und geliefert, sondern auch montiert hatte, dem Kieswerk überlassen, ob trotz der hier der Erfahrung nach fernliegenden Gefahr eine weiterreichende Schutzvorrichtung notwendig war. Dies hing überdies nicht zuletzt davon ab, wie das Kieswerk den Zutritt zum oberen Ende des Förderbandes regeln würde.

20

III.

Somit erweist sich die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Abweisung der Klage als richtig. Infolgedessen mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden.

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen