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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1960, Az.: VI ZR 8/60

Bestehen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld und Ersatz von Verdienstausfall; Ersatzpflichtigkeit des Herstellers einer Maschine bei vorwerfbar mangelhafter Bauweise und Fehlen der erforderlichen Betriebssicherheit ; Verschulden und Vermeidbarkeit eines Unfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt; Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Befugnisse des Berufungsgerichts; Frage des Mitverschuldens bei einem Unfall mit einem Kühlautomaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1960
Aktenzeichen
VI ZR 8/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 11.11.1959

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt in F. eine Maschinenfabrik, in der u.a. Kühlmaschinen hergestellt werden. Im Jahre 1947 lieferte sie an die Genossenschaftsmeierei in W. einen 1-Zylinder-Kühlautomaten, der im Jahre 1935 konstruiert worden war und lange Zeit in der Meierei in Burg gestanden hatte. Der Kläger war 16 Jahre lang als Monteur, zuletzt als Obermonteur in der Kühlmaschinenfabrikation der Beklagten tätig und war Anfang 1950 zu der Firma Andreas H. in F. übergetreten. In deren Auftrag sollte er am 28. Januar 1950 den Antrieb des Kühlautomaten in der Meierei in W. auf Keilriemenantrieb umstellen. Als er die Maschine, die vorher eine Zeitlang stillgelegen hatte, zur Probe laufen ließ, zersprang das Schauglas am Kurbelgehäuse, Gleichzeitig spritzte Ammoniak aus dieses Gehäuse und traf den Kläger sowie den Molkereigehilfen B. in das Gesicht. Beide sind vollständig erblindet.

2

Der Kläger sieht die Ursache des Unfalls darin, daß flüssiges Ammoniak in das Kurbelgehäuse gelangt und dort verdampft sei. Der dabei entstehende Überdruck habe das Schauglas zum Zerspringen gebracht. Das sei möglich gewesen, weil die Kühlmaschine zwei Konstruktionsfehler gehabt habe. Zunächst habe ihr ein Abzugsventil gefehlt, wie es andere Hersteller üblicherweise anbrächten, um einen Überdruck aus dem Kurbelgehäuse abzuleiten. Ferner sei das Schauglas zu dünn gewesen.

3

Der Kläger hat von der Beklagten 15.854,40 DM Verdienstausfall für die Zeit bis 31. Juli 1954, eine Rente von monatlich 275,95 DM für die Zeit vom 1. August 1954 bis vorläufig zum 31. Dezember 1955 und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.

4

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie fährt den Unfall nicht auf einen Überdruck, sondern darauf zurück, daß im Kurbelgehäuse eine Unterkühlung entstanden sei. Beim Ingangsetzen der Maschine sei das Ammoniak, das sich in der Zeit des Stillstehens der Maschine im Kühlgehäuse angesammelt hebe, durch die Saugwirkung des Kolbens zum Verdampfen gebracht worden. Die hierbei erzielten hohen Kältegrade hätten plötzlich zu einer großen Kältespannung geführt, der des Schauglas nicht gewachsen gewesen sei. Im normalen Betrieb der Anlage könne eine solche Kältespannung überhaupt nicht auftreten. Sie sei nur auf eine falsche Bedienung der Maschine zurückzuführen. Eine besondere Absaugvorrichtung für das in das Kurbelgehäuse gelangende Ammoniak sei nicht erforderlich; sie sei sogar verfehlt, weil durch sie eine noch schnellere Abkühlung herbeigeführt werde.

5

Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, daß den Kläger ein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Unfall treffe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 18.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und seinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederhertellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Der Hersteller einer Maschine ist nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig, wenn ihr infolge einer vorwerfbar mangelhaften Bauweise die erforderliche Betriebssicherheit fehlt und ein Benutzer der Maschine dadurch Schaden erleidet. Von diesem Grundsatz, den der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, daß die Beklagte bei der Herstellung des an die Meierei in Wallsbüll gelieferten Kühlautomaten die Erfordernisse der Betriebssicherheit nicht genügend beachtet hat, obwohl sie das bei Ausnutzung der technischen Möglichkeiten gekonnt hätte (vgl. die Urteile des BGH vom 23. Juni 1952

9

- III ZR 168/51 - VersR 1952, 357, vom 13. Juli 1956

10

- VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, vom 14. April 1959

11

- VI ZR 94/58 - MDR 1959, 654 Nr. 44 = VersR 1959, 523 und vom 5. Juli 1960 - VI ZR 130/59 = VersR 1960, 855).

12

Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht sich weitgehend auf das Gutachten des Prof. Dr.-Ing. Kurt Linge von der technischen Hochschule in Karlsruhe gestützt. Es hält ebenso wie der Sachverständige für ausgeschlossen, daß Kältespannungen im Kurbelgehäuse den Bruch des Schauglases verursacht haben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts und des Gutachters ist das Zerspringen des Glases vielmehr darauf zurückzuführen, daß in dem Kurbelgehäuse abnorme Drucksteigerungen entstanden sind. Da die Absperrventile nicht geschlossen worden waren, als die Maschine Ende November 1949 stillgelegt wurde, hatte sich im Kurbelgehäuse eine erhebliche Menge flüssigen Ammoniaks angesammelt. Dadurch traten beim Ingangsetzen der Maschine Druckschwingungen mit so hohen Druckspitzen auf, daß das Schauglas als schwächster Teil des Kurbelgehäuses platzte.

13

Zu diesem Unfall und zu der Verletzung des Klägers konnte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur kommen, weil der Kühlautomat zwei Mängel hatte. Einmal das Schauglas eine zu geringe Festigkeit. Ferner fehlte eine Vorrichtung für die Ableitung des Überdrucks. Durch eine Verbindung zwischen Kurbelgehäuse und Saugseite wäre das in das Kurbelgehäuse eingedrungene Ammoniak schnell abgesaugt und damit vermieden worden, daß gefährliche Druckschwingungen auftraten.

14

Das Berufungsgericht sieht das Verschulden der Beklagten darin, daß sie diese Gefahrenquelle, die sich unmittelbar aus dem technischen Prinzip der Kühlmaschine ergibt, nicht beseitigt hat, obwohl ihr das bei Anwendung der von einem ordentlichen Fabrikanten zu fordernde Sorgfalt möglich gewesen wäre. Es führt in seinem Urteil aus: Der Mangel der Maschine sei nach dem Stande der Technik von 1935 erkennbar und vermeidbar gewesen; ein Fehler der ersten Konstruktion habe also bis zum Jahre 1947, als der Kühlautomat an die Meierei in W. geliefert wurde, längst behoben sein können. Alle anderen Firmen hatten bei ihren einzylindrigen Ammoniak-Kühlautomaten für eine Verbindung zwischen Kurbelgehäuse und Saugseite gesorgt. Auf die Notwendigkeit dieser Verbindung sei die Beklagte auch durch einen schon 1932 als Sonderdruck erschienen. Artikel der Milchwirtschaftlichen Zeitung über "Die automatisch arbeitende Kältemaschine in der Meierei Kuhfelde" hingewiesen worden. Die Beklagte habe diese Zeitschrift gehalten. Da sie gerade für Meiereien Kühlautomaten herstelle, sei sie verpflichtet gewesen, sich bei ihren Konstruktionen auf die Verhältnisse in Meiereien einzustellen und den Entwicklungsstand der Technik zu verfolgen. Hierzu habe sie besondere Veranlassung gehabt, weil schon vor 1947 in mehreren Meiereien, an die die Beklagte Kühlanlagen der gleichen Art geliefert hatte, Unfälle vorgekommen seien, wobei in drei Fällen auch das Schauglas gesprungen sei.

15

Ein Mitverschulden des Klägers ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dargetan. Es ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte den Schaden des Klägers voll zu ersetzen hat.

16

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

17

1.

Vergeblich greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts an, daß das Zerplatzen des Schauglases auf Drucksteigerungen im Kurbelgehäuse beruht.

18

a)

Die Revision beanstandet, daß Prof. Dr. Linge seine Annahme, die Maschine habe ziemlich viel flüssiges Ammoniak enthalten, u.a. auf die Erklärung stützt, die der Kläger bei der Besichtigung der Maschine über den Widerstand beim Drehen des Schwungrades abgegeben hat. Ob die Angriffe der Revision in diesem Punkte berechtigt sind, kann auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat diesen Teil des Sachverständigengutachtens und auch die von der Revision herangezogene Erklärung des Klägers in seinem Urteil nicht verwertet. Es hat seine Überzeugung, daß das Kurbelgehäuse mit flüssigem Ammoniak überfüllt war, vielmehr auf Grund anderer Tatsachen gewonnen, die auch Prof. Dr. Linge in erster Linie herangezogen hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Überfüllung des Kurbelgehäuses mit flüssigem Ammoniak allein schon daraus, daß von dem ausströmenden Ammoniak zwei Personen getroffen worden sind, die sich an verschiedenen Stellen des Raumes aufgehalten haben, B. sogar einige Meter von dem Kühlautomaten entfernt. Ferner folgert das Berufungsgericht ebenso wie der Sachverständige Dr. Linge daraus, daß der Betriebsraum nach dem Unfall stundenlang stark vergast war, es müsse plötzlich eine große Menge flüssigen Ammoniaks ausgetreten sein. Da der weitere Gesichtspunkt, den der Sachverständige in diesem Zusammenhang angeführt hat, im Berufungsurteil nicht verwertet worden ist, kann unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht die Erklärungen, die der Kläger dem Sachverständigen gegenüber abgegeben hat, bei der Urteilsfindung hätte heranziehen dürfen.

19

b)

Die Beklagte hatte im Berufungsrechtszug bezweifelt, ob aus dem Austreten größerer Mengen Ammoniaks geschlossen werden könne, daß sich eine erhebliche Menge flüssigen Ammoniaks im Kurbelgehäuse befunden habe. Die Revision wiederholt dieses Bedenken und meint, nach dem Zerbersten des Schauglases habe die gesamte, etwa 20 kg betragende Ammoniakfüllung der Anlage aus der Anlage verdampfend in den Kaum treten müssen. Dabei übersieht sie, daß der ganze Betriebsraum schon unmittelbar nach dem Unfall so von Ammoniakdämpfen erfüllt war, daß es unmöglich war, sich dort aufzuhalten. Das ergibt sich aus der Aussage des Meiereiverwalters A., auf die das Berufungsgericht und der Sachverständige sich bei ihrer Feststellung gestützt haben. Zudem hat aber auch. Prof. Dr.-Ing. O. Klüsener, den das Landgericht als Sachverständigen zugezogen hatte, das Bedenken der Beklagten gegen die Schlußfolgerung des Prof. Dr. Linge nicht geteilt. Er hat dieses Argument vielmehr ausdrücklich als richtig bestätigt (vgl. S. 3 seiner Stellungnahme des Gutachtens Dr. Linge, Bl. 73 Bd. III d.A.). Nach dieser übereinstimmenden Äußerung beider Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht auf des Bedenken der Beklagten nicht mehr zurückzukommen. Es ist daher kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß es sich in seinem Urteil hiermit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BGHZ 3, 162 [175]).

20

c)

Soweit das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Linge davon ausgeht, daß das Kurbelgehäuse mehr als 4 kg, aber weniger als 4, 25 kg Ammoniak enthalten habe, beanstandet die Revision, daß "der Sachverständige insoweit keine auf objektive Beobachtungen gestutzte Feststellung getroffen, sondern die Füllung des Kurbelgehäuses mit einer solchen Menge Ammoniak lediglich theoretisch angenommen habe". Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Prof. Dr. Linge hat sich in seiner abschließenden schriftlichen Stellungnahme zu diesem Bedenken wie folgt geäußert:

"Die Annahme, daß zwischen 4,0 und 4,25 kg flüssiges Ammoniak im Kurbelgehäuse gewesen sein sollen, ist so aufzufassen, daß diese Menge so hohe Druckspitzen ergibt, daß der höchst zulässige Druck überschritten wird. Damit wäre bereits eine gegen Druck ausreichend dimensionierte Maschine gefährdet gewesen. Bei einer Maschine mit viel zu schwachem Schauglas genügt aber schon eine geringere Füllung, um das Glas zum Zerspringen zu bringen".

21

Daraus ergibt sich, daß der Unfall auch bei Zugrundelegung einer geringeren Menge Ammoniaks auf die gleiche Weise seine Erklärung findet.

22

d)

Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, daß das Kurbelgehäuse mit Reif bedeckt war. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil rechtsirrtumsfrei festgestellt. Seine Feststellung beruht auf dem Gutachten des Prof. Dr. Linge, der überzeugend dargelegt hat, daß die Maschine in der kürzen Zeit, in der sie am Unfalltage gelaufen ist, keinen Reifansatz gezeigt haben kann. Bei seiner Würdigung hat das Berufungsgericht die Aussage des Gewerbeoberinspektors Wistinghausen über die Erklärungen, die der Kläger ihm gegenüber abgegeben hat, nicht übersehen. Es hat sie ausdrücklich angeführt, ihr aber keine Bedeutung beigemessen, weil nicht auszuschließen sei, daß Wistinghausen sich geirrt habe. Es könne eine Angabe des Klägers, das Gehäuse habe sich mit Feuchtigkeit beschlagen, als Bereifen mißverstanden haben. Kurze Zeit nach dem Unfall habe der Kläger, als er im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vernommen worden sei, unbefangen angegeben, das Gehäuse habe sich befeuchtet, nicht, aber bereift. Auch der Molkereigehilfe B. habe nicht bemerkt, daß die Maschine bereift gewesen sei. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Sie enthalten keinen Rechtsfehler und binden daher den Senat.

23

e)

Fehl geht auch der Angriff der Revision, mit dem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil nicht ausdrücklich mit der. Frage befaßt, ob die Tatsache, daß das Schauglas des Kurbelgehäuses in viele kleine Teile zersprungen ist, nicht ein Beweis dafür ist, daß nicht ein Überdruck im Kurbelgehäuse, sondern Kältespannungen den Unfall herbeigeführt haben. Beide Sachverständige - Prof. Dr. Linge und Prof. Dr. Klüsener - haben diese ihnen bekannte Tatsache in ihren Gutachten nicht verwertet, obwohl es ihre Aufgabe war, bei der Prüfung der Ursachen des Unfalls das gesamte Material heranzuziehen, das zur Verfügung stand. Ersichtlich sind die Gutachter der Meinung, daß dieser Umstand, auf den die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. April 1956 (Bl. 302 Bd. II) hingewiesen hatte, nicht die Schlüsse zuläßt, die die Beklagte aus ihm ziehen möchte. Da die Beklagte auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen ist und sie auch bei der mündlichen Anhörung der Sachverständigen nicht mehr aufgegriffen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, diesen Gesichtspunkt in seinem Urteil besonders zu erörtern.

24

f)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, auf welche Ursachen der Unfall zurückzuführen ist, enthalten auch im übrigen keinen Rechtsfehler. Daher ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, die das Berufungsgericht hierzu getroffen hat.

25

2.

Mit rechtlich zutreffender Begründung ist im Berufungsurteil auch das Verschulden der Beklagten bejaht.

26

Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle Firmen, die im Jahre 1935 noch einzylindrige Ammoniak-Kühlautomaten hergestellt haben, an ihren Maschinen eine Verbindung zwischen Kurbelgehäuse und Saugseite besäßen. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht in dieser Frage die Ermittlungen dem Sachverständigen überlassen und nicht selbst Beweis über die Konstruktionsmethoden der anderen Firmen der Kühlmaschinenbranche erhoben hat. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht konnte in dieser Frage keine Zeugen vernehmen, weil dies von keiner Partei beantragt war. Die Beklagte hat gegenüber den Auskünften, die Prof. Dr. Linge von verschiedenen Firmen eingeholt hat, nur geltend gemacht, daß diese Auskünfte zum Teil den von Prof. Dr. Klüsener angestellten Ermittlungen widersprechen. Diese Widersprüche hat das Berufungsgericht aber in der letzten mündlichen Verhandlung durch Anhörung der Sachverständigen geklärt. Es hat sich in seinem Urteil die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Linge zu eigen gemacht und ausgeführt: Diese Feststellungen seien verläßlich, weil sie auf der Einsicht in Betriebsanweisungen oder Konstruktionsunterlagen beruhten. Sie seien denen des Prof. Dr. Klüsener vorzuziehen, weil dieser sich auf Antragen beschränkt und dabei unbeachtet gelassen habe, daß es einer besonderen Überstromleitung dann nicht bedürfe, wenn die Maschine so konstruiert sei, daß des angesaugte Kältemittel durch das Kurbelgehäuse hindurchströme. Damit hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Befugnisse gehalten, die § 286 ZPO dem Tatrichter für die Ermittlung des Sachverhalts einräumt.

27

Aber selbst, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß drei Firmen an ihren Maschinen keine Vorrichtungen zum Absaugen des Kältemittels aus dem Kurbelgehäuse angebracht haben, so könnte das die Beklagte nicht entlasten, denn schon der übrige Sachverhalt, Sen das Berufungsgericht festgestellt hat, rechtfertigt seine Annahme, daß die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Da ihr bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, daß ihre Kühlmaschine Gefahren für andere in sich barg, hatte sie die Pflicht, die technisch möglichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen.

28

Allerdings treten die gefährlichen Drucksteigerungen im Gehäuse beim normalen Kältebetrieb nicht auf. Sie können vielmehr nur entstehen, wenn die Maschine im Winter einige Zeit stilliegt und entweder das Saugabsperrventil offensteht oder Undichtigkeiten des Ventils dem Ammoniak den Zutritt in das Kurbelgehäuse gestatten. Das kann aber die Beklagte nicht entlasten, denn sie muß mit solchen Verhältnissen, vor allem damit rechnen, daß der Kühlautomat nicht ständig in Betrieb ist. Die Beklagte weist zwar in ihren Betriebsanweisungen kurz darauf hin, daß die Ventile beim Stillegen der Maschine zu schließen sind; es fehlt aber jeder Hinweis darauf, welche Befahren drohen, wenn die Ventile geöffnet bleiben. Zudem hält das Berufungsgericht aber auch für bewiesen, daß die Beklagte der Meierei in W. keine Betriebsanweisung mitgeliefert hat und daß deren Angestellte über die Notwendigkeit, die Ventile zu schließen, nicht unterrichtet waren.

29

3.

Schließlich halten auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint, einer rechtlichen. Prüfung stand.

30

Ihn träfe eine eigene Schuld an seinem Unfall, wenn er die Gefahr hätte erkennen können und mit der Möglichkeit eines Schadens hätte rechnen müssen. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß ihm in dieser Hinsicht kein Vorwurf zu machen ist.

31

Richtig ist, daß ein Reifansatz an dem Kurbelgehäuse dem Kläger eine Warnung hätte sein müssen, denn das hätte darauf hingedeutet, daß sich in dem Kurbelgehäuse flüssiges Ammoniak angesammelt hatte. Es ist jedoch, wie schon dargelegt wurde, rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Maschine nicht bereift war. Jedenfalls ist das nicht bewiesen. Das aber geht zu Lasten der Beklagten, denn sie muß die Tatsachen beweisen, aus denen sich ein Mitverschulden des Klägers ergibt.

32

Daß das Offenstehen der Absperrventile dem Kläger einen möglichen Gefahrenzustand angezeigt hat, hat auch das Berufungsgericht angenommen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe davon ausgehen können, daß das flüssige Ammoniak in der Zeit, in der er die Maschine bei geschlossenem Ventil hatte laufen lassen, so weit abgesaugt worden war, daß keine ernstliche Gefahr mehr bestand. Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie deckt sich mit der Auffassung des Gutachters Prof. Dr. Linge, der ebenfalls der Meinung ist, daß dem Kläger bei der Vorbildung, die er als Monteur erhalten habe, kein Vorwurf zu machen sei.

33

Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht auf die Aussage des Maurers He. eingegangen ist, aus der sich ergibt, daß der Kläger schon früher einmal zugegen war, als beim Aufstellen einer Kühlmaschine das Schauglas zersprang und Ammoniak aus dem Kurbelgehäuse herausspritzte. Ersichtlich hat das Berufungsgericht dieses frühere Erlebnis des Klägers nicht für ausreichend gehalten, um hieraus Schlüsse auf ein Mitverschulden des Klägers ziehen zu können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Aussage des Maurers He. nicht ausdrücklich gewürdigt hat.

34

Entgegen der Meinung der Revision kann dem Kläger auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er bei den Arbeiten an der Maschine keine Schutzbrille getragen hat. Die Behauptung, der Kläger habe damit rechnen müssen, daß das Schauglas zersprang und Ammoniak aus dem Kurbelgehäuse herausspritzte, ist durch nichts belegt. Sie steht vielmehr im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Gefahrenzustand für den Kläger nicht erkennbar war.

35

4.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

36

Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
H. Meyer