Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1960, Az.: VI ZR 130/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 130/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 26.06.1959
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter und Betriebsleiter der Firma P. Vereinigte Dampfwaschanstalten und Putztuchindustrie Carl V. in W.-E. Die Firma bezog bei einer Umgestaltung der Heizungsanlagen ihres Betriebes im November 1954 von der Beklagten einen "Ger." N.-A.-Schieber-Kondensomaten. Das Gerät wurde Ende November 1954 eingebaut. Am 18. Februar 1955 zerplatzte der Kondenstopf; ein Stück des gußeisernen Gehäuses brach heraus. Durch ausströmenden Dampf und herausgeschleudertes kochendes Wasser wurde der Kläger, der den Schieber des Geräts bedient hatte, schwer verletzt. Es stellte sich heraus, daß das Gehäuse, dessen durchschnittliche Wandstärke 6 bis 6,5 mm betrug, an der Bruchstelle in der Nähe des Übergangs zum Flansch nur 1,9 mm stark war.
Herstellerin des Kondensomaten war die Firma T. Maschinen und Apparatebau GmbH ein B., eine Tochtergesellschaft der Beklagten, deren persönlich haftender Gesellschafter Ingenieur Herbert Rüdiger G. zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der T. ist. Die T. hatte das Gußgehäuse des Kondensomaten von der Eisengießerei F. & Bü. in B.-He. bezogen.
Der Kläger und die Firma P. haben die Beklagte mit Zahlungs- und Feststellungsklage auf Ersatz der ihnen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schäden in Anspruch genommen; auch hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.
Sie haben die Ansicht vertreten, der Unfall sei allein auf die Schwäche der Wand an der Bruchstelle des Kondenstopfes zurückzuführen; infolge dieses Fehlers habe der Kondensomat mit dem Nenndruck von 16 atü nicht einmal dem normalen Betriebsdruck von 7,5 atü standhalten können, dem er - wie unstreitig ist - im Betriebe der Firma P. ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte habe ein derartiges Gerät nicht ausliefern dürfen; sie habe es an der notwendigen Überprüfung des Geräts schuldhaft fehlen lassen.
Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 6. Dezember 1956 die Klage der Firma P. im Hinblick darauf abgewiesen, daß durch Vereinbarung der P. mit der Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden, ausgeschlossen worden waren.
Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht auch gegenüber dem Kläger in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, die Herstellerfirma T. habe mit der Gießerei F. & Bü. seit Jahrzehnten zusammengearbeitet, ohne daß sich ein Anlaß zu Beanstandungen ergeben habe. Eine Überprüfung der Kondenstöpfe sei darum aber nicht etwa unterblieben. Sie habe im Betriebe der Firma T. stattgefunden und sei hier ordnungsmäßig durchgeführt worden. Ohne als reines Handelsunternehmen selbst zu einer Überprüfung der von ihr vertriebenen Geräte verpflichtet zu sein, habe sie, die Beklagte, bei ihren engen Beziehungen zu der Firma T. doch auf die hier vorgenommene Überprüfung Einfluß genommen. Der an die Firma P. gelieferte Kondenstopf sei sowohl vor der Fertigmontage als auch nachher einer den maßgeblichen DIN-Richtlinien entsprechenden Wasserdruckprobe unterzogen worden. Darüber hinaus sei der Kondensomat wiederholt abwechselnd heißem Dampf und Kaltwassereinstoß ausgesetzt und hiermit einer Funktionsprobe unter denselben Bedingungen unterzogen worden, wie sie bei der Firma P. geherrscht hätten. Irgend welche Mängel hätten sich hierbei an dem Gerät nicht feststellen lassen. Es müsse an einer falschen Bedienung des Kondensematen durch den Kläger oder an einer fehlerhaften Konstruktion der Dampfanlage im Betrieb der P. und hierdurch verursachten erheblicher Wasserschlägen gelegen haben, daß der Kondenstopf zerplatzt sei.
Der Kläger hat dies bestritten und geltend gemacht, die von der Beklagten behauptete Überprüfung des Geräts sei nicht ausreichend gewesen; es habe einer zusätzlichen Nachprüfung der Wandstärke auf ihre Gleichmäßigkeit bedurft, wie sie durch Verwendung eines Tasters oder auch schon durch Abklopfen des Hohlkörpers möglich gewesen wäre.
Durch Schlußurteil vom 28. November 1957 hat das Landgericht auch den Kläger mit seiner Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Ansprüche unter Erweiterung des bezifferten Zahlungsbegehrens auf 6.149,20 DM nebst 4 % Prozeßzinsen weiter verfolgt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin das Ziel seiner Berufung.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des von ihr mit der Firma P. geschlossenen Lieferungsvertrages nicht in Betracht. Nur aus unerlaubter Handlung kann sie dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sein.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Hersteller von Maschinen oder maschinellen Geräten nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig ist, wenn infolge einer vorwerfbar mangelhaften Herstellung ihre Betriebssicherheit beeinträchtigt ist und daraus für einen Benutzer ein Unfallschaden entsteht. (RGZ 163, 21, 26; RG DR 1940, 1293; BGH Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 168/51 - LM Nr. 5 zu § 823 C BGB = VersR 1952, 357; vom 13. Juli 1956 VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625; vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - LM Nr. 8 zu § 823 [D b]BGB = MDR 1959, 654 = VersR 1959, 523). Wegen Verletzung einer Verkehrspflicht im Sinne des § 823 BGB kann ebenso auch den eine Schadensersatzpflicht treffen, der, ohne selbst Hersteller gewesen zu sein, ein maschinelles Gerät, das infolge fehlerhafter Fertigung nicht betriebssicher ist, schuldhaft in Verkehr bringt (RG a.a.O.).
Wenn der Kondensomat, den die Beklagte an die Firma P. geliefert hat, auch nicht von ihr, sondern von ihrer Tochtergesellschaft T. unter Verwendung des von der Firma F. & B. bezogenen Kondenstopfes hergestellt worden ist, so hat das Berufungsgericht doch mit Recht angenommen, daß der Beklagten die Verkehrspflicht oblag, kein solches Gerät zu liefern, das mit einem Fehler behaftet war und Gefahren für andere in sich barg. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ma. hat es als erwiesen angesehen, daß infolge eines örtlich begrenzten Fehlers beim Gießvorgang die Wandstärke des Kondenstopfes an einer 2 1/2 × 5 cm großen Stelle nur 1,9 nun betragen hat. Dies hat dazu geführt, daß der Topf nach dem Einbau in die Anlagen der Firma P. den Beanspruchungen, denen er hier mit vielem Temperaturwechsel ausgesetzt war, auf die Dauer nicht hat standhalten können.
Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß den für die Beklagte handelnden Personen kein Verschulden zur Bast fällt, sie hätten den Fehler, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, weder erkennen können noch erkennen müssen; der Fehler sei verborgen gewesen. Wenn die Beklagte in ihrem eigenen Unternehmen auch keine Prüfung der ihr von der T. gelieferten Kondensomaten vorgenommen habe, so habe sie bei ihrer engen personellen Verbindung mit der Technova aber doch auf deren Kontrollsystem Einfluß genommen und für die Überwachung und Sicherstellung eines den technischen Anforderungen genügenden Produktionsganges Sorge getragen. Der an die P. gelieferte Kondensomat sei im Betriebe der T. einer Wasserdruckprobe von 32 atü unterzogen worden, einem Druck also, der doppelt so hoch gewesen sei wie der Nenndruck des Geräts. Dabei sei in den DIN-Richtlinien 2401, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. für das Prüfverfahren bei Kondenstöpfen der von der Beklagten vertriebenen Art gälten, nur eine Druckprobe mit dem 1,5-fachen des Nenndrucks - hier also mit 24 atü - vorgeschrieben. Selbst nach den Richtlinien des AD-Merkblattes W 3, die der Kläger für maßgebend halte und in denen eine Kaltwasserdruckprobe mit dem Doppelten des Betriebsdrucks empfohlen werde, habe die hier vorgenommene Druckprobe genügt. Darüber hinaus sei das Gerät auch noch einer Dampffunktionsprüfung bei 12 atü und einer Dampftemperatur von 180 bis 190 Grad unterzogen worden. Diese Prüfungen seien nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. ausreichend gewesen, ein Funktionieren des Gerätes zu garantieren. Da sich bei ihrer Durchführung Mängel nicht gezeigt hätten, habe die Beklagte erwarten dürfen, daß das Gerät fehlerfrei arbeiten und insbesondere nicht mit technischen Mängeln auf Grund des Gießvorgangs behaftet sein würde. Von ihr sei daher nicht zu verlangen gewesen, daß sie eine weitergehende Prüfung vornahm oder bei der T. veranlaßte.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.
Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte zu einer Überprüfung der Kondensomaten, die sie von der T. erhielt und absetzte, verpflichtet gewesen ist und daß es ihr zum Verschulden gereichen würde, wenn sie nicht dafür gesorgt hätte, daß im Betrieb der T. eine ausreichende Prüfung stattfand.
Daß ein Handelsunternehmen, das maschinelle Geräte fremder Erzeugung vertreibt, einem Schuldvorwurf ausgesetzt wäre, wenn es die veräußerten Objekte nicht jeweils darauf überprüft hat, ob sie auch nacht mit gefahrbringenden Fehlern behaftet sind, versteht sich jedoch nicht von selbst. Es ist in erster Linie Sache des Herstellers, die von ihm gefertigten Stücke auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen; ihm wird es in der Regel als Verschulden zur Last fallen, wenn er nicht durch sorgfältige Kontrolle dafür sorgt, daß kein Werkstück seine Produktionsstätte verläßt, das infolge eines Fehlers der Herstellung andere in Gefahr bringen kann. Wer fremde Erzeugnisse nur vertreibt, dem wird; daraus, daß er ein Stück vor seinem Verkauf nicht auf gefahrenfreie Beschaffenheit untersucht hat, ein außervertragliches Verschulden in der Regel nur dann zum Vorwurf gemacht werden können, wenn aus besonderen Gründen Anlaß zu einer solchen Überprüfung bestand oder die Umstände des Falles eine Überprüfung zum mindesten nahe legten.
Obwohl die Kondenstöpfe als fertige Teilstücke von der Gießerei F. & Bü. geliefert worden waren, hat hier allerdings jedenfalls für die T. eine Verpflichtung bestanden, die Töpfe nicht ungeprüft zu lassen. Zwar brauchte sie sich nicht ohne weiteres für verpflichtet zu halten, die Untersuchungen zu wiederholen oder wiederholen zu lassen, die von der Firma F. & Bü. als Gießerei mit ihren besonderen fachlichen Betriebserfahrungen und Einrichtungen vorgenommen worden sein mußten (vgl. RG DR 1940, 1293). Da sie Herstellerin der Kondensomaten war, zu denen die Kondenstöpfe verwendet wurden, lagen aber auch ihr Sorgfaltspflichten eines Herstellers ob. Als solche durfte sie keine Einbauteile verwenden, von deren mängelfreier Beschaffenheit sie nicht überzeugt sein durfte. Die Notwendigkeit einer Überprüfung war schon damit gegeben, daß die von ihr fertiggestellten Kondensomaten nach ihrer Herstellung mitsamt dem Kondenstopf auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Betriebssicherheit untersucht werden mußten.
Hinsichtlich dieser Prüfungspflicht hat das Berufungsgericht die Beklagte ihrer Tochterfirma T. praktisch gleichgestellt. Das ist insofern gerechtfertigt, als es bei der Identität des Geschäftsführers der T. mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten dieser offenbar nicht unbekannt geblieben wäre, wenn die notwendigen Überprüfungen im Betriebe der T. unterblieben wären, und die Beklagte dann selbst die Überprüfungen hätte vornehmen müssen.
Die Revision tritt der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte auf Grund der Druckprobe und Dampffunktionsprüfung, die im Betriebe der T. stattgefunden haben, den an die Firma P. gelieferten Kondensomaten ohne Verschulden als ordnungsmäßig und betriebssicher habe halten dürfen. Die Revision meint, eine solche Annahme hätte nur dann gerechtfertigt sein können, wenn über die vorgenommenen Erprobungen hinaus mit einem Tastgerät die Maßhaltigkeit der Wände des Kondenstopfes überprüft worden wäre. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung jedoch zurückgewiesen, ohne daß hierin ein Rechtsfehler zutage träte.
Es ist eine Frage technischer Art, ob von der. Prüfungen, die vorgenommen worden sind, erwartet werden konnte, daß sie etwaige Fehler des Kondenstopfes aufdecken würden, die seine Betriebssicherheit beeinträchtigen konnten. Darum liegt es auch auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorgehaltenen Beweiswürdigung, wenn sich das Berufungsgericht, beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. M., hierüber ein Urteil gebildet hat. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachten und Bekundungen des auch persönlich vernommenen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß die Prüfungen, die im Betriebe der T. durchgeführt worden sind, die Annahme einer ordnungsmäßigen Beschaffenheit des Kondenstopfes begründen konnten und der Beklagten daher nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, nicht noch weitere Untersuchungen, insbesondere ein Nachmessen der Wandstärke mittels Tasters veranlaßt zu haben. Abgesehen davon, daß die Überprüfung der Wandstärke des Gußgehäuses mit einem Taster nach den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Darlegungen des Sachverständigen sehr viele Messungen erfordert hätte und die nur bei einem geringfügigen Teil der Handfläche vorhandene Wandverdünnung nur zufällig würde gefunden worden sein, hat der Sachverständige unter Anerkennung der Notwendigkeit einer Überprüfung der Maßhaltigkeit, des Kondenstopfes doch betont, daß die Wasserdruckprobe eine andersartige Untersuchung ersetzte, - dies darum, weil die Wasserdruckprobe mit ihrem erheblich über dem Betriebsdruck liegenden Probedruck nicht nur eine Dichtigkeitsprobe, sondern gleichzeitig auch eine Festigkeitsprüfung ist, die ausgeführt wird, um Stellen örtlicher Wandstärkeschwächung und Festigkeitsminderung ausfindig zu machen. Das Berufungsgericht hat diese Darlegungen für überzeugend gehalten und sich ihnen angeschlossen. Diese Würdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Danach hat das Berufungsgericht ein Verschulden der für die Beklagte handelnden Personen aber mit Recht verneint. Der Revision kann auch bei Berücksichtigung der rühmenden Prospoktdarstellungen der Beklagten über die von ihr vertriebenen Kondensomaten und der besonderen Gefahren, die ein fehlerhaftes Stück im Betriebe mit sich bringen konnte, nicht darin beigetreten werden, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu gering bemessen habe.
Ob der für den Kondenstopf verwendete Grauguß qualitätsmäßig ausreichte, ist eine von der Revision aufgegriffene Frage, mit der sich der Sachverständige Prof. Dr. M. bereits befaßt und zu der er dahin Stellung genommen hat, daß die Güteklasse für das Zerplatzen des Gehäuses nicht ursächlich gewesen ist; ersichtlich hat sich das Berufungsgericht auch diese Meinung des Sachverständigen zu eigen gemacht.
Mit den von der Revision gemängelten Erwägungen über die Durchführbarkeit und Zumutbarkeit einer Wandstärkemessung mittels Tasters hat sich das Berufungsgericht nur zusätzlich noch über diese Art einer Überprüfung ausgelassen, nachdem es als entscheidend herausgestellt hatte, daß die vorgenommene Wasserdruckprobe anderweitige Überprüfungen, also auch eine Überprüfung mittels Tasters, ersetzte. Auf die Angriffe der Revision gegen jene Erwägungen kann es hiernach nicht ankommen.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
H. Meyer