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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1959, Az.: VI ZR 94/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1959
Aktenzeichen
VI ZR 94/58
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1959, 13875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 22.11.1957
Landgerichts in Karlsruhe - 20.05.1955

Fundstellen

  • DB 1959, 593-594 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1219 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma V.-Maschinenbau Karl Z. in M., B.straße ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Emilie F. in B. bei P., H.straße 10,

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Arbeitsgerät so gestaltet, daß sich aus seiner Verwendung Gefahren ergeben, so kann der Hersteller verpflichtet sein, durch eine entsprechende Gebrauchsanweisung für die Belehrung der Abnehmer zu sorgen. Was auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liegt, braucht jedoch nicht Gegenstand einer derartigen Belehrung zu sein.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 1957 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 20. Mai 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Bauarbeiter Ernst F., Ehemann der Klägerin, war als Hilfsarbeiter im Dienste des Zementeurmeisters Adolf E. am 3. Dezember 1949 an einer Baustelle in P. zusammen mit einem anderen Hilfsarbeiter namens M. damit beschäftigt, mittels eines Handaufzugs von der Straße aus Eimer mit Schlackenbeton an dem Bauwerk hochzuziehen. Bei dem Handaufzug handelte es sich um einen "K.-Fensterkran" mit "K.-Seilhexe", ein Erzeugnis der Beklagten, das Eisen kurz zuvor von dem Bauunternehmer Hermann G. in P. bezogen hatte, der sich den Vertrieb dieses Gerätes angelegen sein ließe.

2

Die "Seilhexe" ist eine Aufzugsvorrichtung, bei der sich die das Seil führende Rolle nach jedem normalen Zug am Seil selbsttätig sperrt und das Seil mit der daran befindlichen Last festhält. Der Fensterkran besteht aus einer in ihrer Länge verstellbaren Standsäule mit einem die "Seilhexe" haltenden schwenkbaren Arm. Am oberen und unteren Ende der Standsäule befindet sich je eine geriffelte Auflageplatte. An der Baustelle war der Kran von dem Zementeur Otto E. einem Bruder des Unternehmers, zusammen mit dem Ehemann der Klägerin in einer Fensteröffnung eines Obergeschosses in der Weise angebracht worden, daß zwischen Fußplatte und Fensterbank sowie zwischen Kopfplatte und Fenstersturz je ein 30 cm langes und etwa 2,5 cm dickes Brett gelegt und die Kransäule sodann vermöge ihrer Gewindevorrichtung zwischen Fensterbank und Fenstersturz eingespannt wurde. Als M. und der Ehemann der Klägerin kurz nach 13 Uhr wieder zwei gefüllte Eimer von zusammen etwa 40 kg Gewicht hochzogen, brach der Kran aus der Fensteröffnung heraus und fiel auf die Straße. Eines der beiden Bretter traf den Ehemann der Klägerin am Kopf. Der Ehemann der Klägerin stürzte zu Boden, schlug mit dem Kopf auf eine Bordsteinkante auf und erlitt solche Verletzungen, daß er am 10. Dezember 1949 starb.

3

Die Klägerin hat wegen des Schadens, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes und Ernährers entstanden ist, zunächst den Zementeur Otto E. und den Bauunternehmer G. in Anspruch genommen (3 O 184/52 LG Karlsruhe) und macht, nachdem sie sich mit diesen verglichen hat, in dem gegenwärtigen Rechtsstreit nun auch die Beklagte für den tödlichen Unfall ihres Ehemannes verantwortlich.

4

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Fensterkran sei nicht betriebssicher gewesen. Die bloße Verspannung der Kransäule gewährleiste nämlich keine hinreichend sichere Befestigung, weil sich die Spannvorrichtung beim Gebrauch des Kranes allmählich lockere und von Zeit zu Zeit nachgezogen werden müsse, die aus Holz oder Mauerwerk bestehende Unterlage ebenfalls nachgeben könne und der Kran nur dann einen zuverlässig festen Halt habe, wenn er hinter dem Mauerwerk, also auf dessen Innenseite, verankert werde. Eine hierzu dienende Vorrichtung sei an dem Kran nicht vorhanden gewesen. Die Beklagte sei sich dieser Mängel bewußt gewesen und habe die Belastungsgrenze des Fensterkrans daher auch nur mit 40 kg angegeben. Als Herstellerin und Verkäuferin des Gerätes hätte sie ihren Abnehmern Anweisungen für eine einwandfreie Anbringung des Kranes erteilen und sie insbesondere darauf hinweisen müssen, daß es aus statischen Gründen - und nicht nur zum Schütze vorhandener Fensterrahmen - erforderlich sei, die Fuß- und Kopfplatte der Kransäule auf Brücken aus Hartholz aufzusetzen und mit ihnen zu verschrauben. Daran habe sie es fehlen lassen. Ihr Vertreter G. habe eine derartige Belehrung nicht gegeben und sie von der Beklagten nicht einmal selbst erhalten. Erst mit Rundschreiben vom 17. März 1950 habe die Beklagte ihre Kunden auf die Gefahrenmomente aufmerksam gemacht und erst seit 1950 auch Klemmschellen zur Verankerung des Kranes an einem Mast mitgeliefert. Die Klägerin hat Zahlung von 436 DM und Entrichtung einer Monatsrente von 51 DM für die Zeit vom 3. Dezember 1949 bis zum 2. Dezember 1961 verlangt sowie festzustellen begehrt, daß ihr die Beklagte auch die Kosten für die Errichtung eines Grabsteines zu erstatten habe.

5

Die Beklagte hat die Auffassung zurückgewiesen, daß ihr Gerät nicht betriebssicher gewesen sei. Nicht Konstruktionsmängel des Geräts seien für den Unfall ursächlich geworden, sondern Fehler, die bei dem Einbau des Kranes am Unfallort unter Vernachlässigung allgemeinen Erfahrungswissens über Schwerkraft, Statik und Materialbeanspruchung begangen worden seien. Hierfür könne sie nicht haftbar gemacht werden, dies um so weniger, als ihre Prospekte, von denen auch Adolf E. welche bekommen habe, Montageanleitungen enthalten hätten, in denen auf die Verwendung von Holzbrücken hingewiesen worden sei. Da der Ehemann der Klägerin bei der Aufstellung des Kranes mitgeholfen habe, treffe ihn ein eigenes Verschulden an der fehlerhaften Montage.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Das Oberlandesgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht nach § 1542 RVO auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

9

Die Klägerin, die zum Termin für die mündliche Verhandlung über die Revision zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten II. Instanz rechtzeitig geladen worden ist, hat sich im Verhandlungstermin nicht vertreten lassen. Die Beklagte hat beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu erkennen.

Entscheidungsgründe:

10

Die unmittelbare Ursache des Unfalls, dem der Ehemann der Klägerin zum Opfer gefallen ist, hat nach Ansicht des Berufungsgerichts darin bestanden, daß der Kran in der Fensteröffnung unsachgemäß angebracht worden ist. Der Fensterkran war nicht kippsicher, wenn die Kransäule nur in der Weise eingespannt wurde, wie es hier geschehen ist. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. hat das Berufungsgericht entnommen, daß eine statisch sichere Aufstellung in der Regel nur durch oben und unten sinnvoll übergreifende Bauelemente, insbesondere durch eigens angebrachte übergreifende Holzbrücken oder durch Verankerungen zu erreichen sei; nur bei vollkommen unnachgiebigem Mauerwerk und bei einem Eingreifen von Kopf und Fuß um mindestens 1 cm könne auf zusätzliche Sicherung gegen Kippen verzichtet werden. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte hätte dem von ihr auf den Markt gebrachten Fensterkran eine mündliche oder gedruckte Montageanweisung mit auf den Wag geben müssen, wonach der Kran in den meisten Fällen seiner Anwendung nicht nur verspannt, sondern auch verankert werden müsse. Die Prospekte, die von ihr herausgebracht und auch den Brüdern E. übergeben worden seien, hätten hierzu nicht genügt. Denn wenn auch der Fensterkran abgebildet worden sei, wie er in Fensteröffnungen eingesetzt und mit Holzbrücken versehen gewesen sei, die den bereits vorhandenen Fensterrahmen umgriffen hätten, so habe sich im Text doch keine Montageanweisung befunden; die einzige Stelle, in der auf die Verwendung der Holzbrücken hingewiesen worden sei, habe sich nur als eine Beschreibung derjenigen Vorkehrungen dargesetellt, die in einem bestimmten Einzelfall zur Befestigung des Kranes getroffen worden seien. Der Text habe insbesondere keinen Hinweis darauf enthalten, daß außer dem Verspannen der Kransäule eine zusätzliche Sicherung gegen das Umkippen des Kranes in jedem Anwendungsfall unbedingt erforderlich sei und die Holzbrücken in dem dargestellten Einzelfall diesem Zweck nur deshalb genügten, weil sie durch den Fensterrahmen, den sie umspannten, auch bei Lockerung der Verspannung in ihrer Lage noch festgehalten würden. Das Berufungsgericht hat es für eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gehalten, daß die Beklagte es an einer Montageanweisung der gekennzeichneten Art hat fehlen lassen, und ist der Ansicht, daß sie durch diese Unterlassung die fehlerhafte Montage des Kranes an der Unfallstelle und in der Folge auch den Unfall des Ehemannes der Klägerin sowie dessen nachfolgenden Tod schuldhaft verursacht habe. Es hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten daher nach § 823 BGB für begründet gehalten.

11

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

12

Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wäre die Unterlassung der Beklagten nur dann rechtlich relevant, wenn für sie eine Rechtspflicht bestanden hätte, dafür zu sorgen, daß die Erwerber und Benutzer des von ihr erzeugten Fensterkrans darüber belehrt wurden, welche Gefahren sich aus der Verwendung des Kranes ergeben konnten und wie diesen Gefahren zu begegnen sei. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Hersteller von maschinellem Gerät nach den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung Ersatz leisten muß, wenn infolge einer die technischen Möglichkeiten vernachlässigenden Bauweise die Betriebssicherheit des Gerätes beeinträchtigt ist und daraus für einen Benutzer ein Unfallschaden entsteht (vgl. RG DR 1940, 1293; RGZ 163, 21, 26; BGH Urteil vom 23. Juni 1952 III ZR 168/51 LM Nr. 5 zu § 823 [c] BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956 VI ZR 223/54 VersR 1956, 625). In Fällen dieser Art wird der Hersteller daher auch verpflichtet sein können, den Benutzer in geeigneter Weise - etwa durch Bedienungsvorschriften, die am Gerät selbst angebracht sind, - darüber zu belehren, wie das Gerät gehandhabt werden muß, damit Schaden vermieden wird. Daß der Hersteller eines Erzeugnisses unabhängig von etwaiger vertraglicher Grundlage zu einer Belehrung der Käufer verpflichtet sein kann, hat der erkennende Senat auch in dem Falle angenommen, daß es sich bei dem Erzeugnis um ein giftiges Schädlingsbekämpfungsmittel handelt, wenn mit einer Anwendung des Mittels zu rechnen ist, die zur Schädigung der Benutzer oder ihres Eigentums führen kann (Urteil vom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 VersR 1955, 765). Diesen Fällen läßt sich der vorliegende Sachverhalt aber nicht gleichstellen. Daß der Fensterkran Konstruktionsmängel aufgewiesen und Gefahren in sich geborgen habe, die zur Vermeidung des Eintritts von Schäden besondere Bedienungsanweisungen erforderlich gemacht hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich auch nicht feststellen können. Keiner der Sachverständigen, die sich über den Fensterkran und seine Verwendung gutachtlich geäußert haben, hat in dieser Hinsicht Beanstandungen erhoben; das Gutachten der S. B.-Berufsgenossenschaft (Revisionsingenieur W.) hat im Gegenteil betont, daß gegen die Konstruktion des Fensterkrans als solche betriebstechnisch und vom Standpunkt der Unfallverhütung aus gesehen keine Bedenken zu erheben seien; der Fensterkran sei von solider Bauart und erfülle alle Forderungen, die aus Gründen des Arbeitsschutzes an ihn gestellt werden müßten. Die Verwendung des Fensterkrans war demnach völlig gefahrlos, wenn er in einer Fensteröffnung nicht unsachgemäß angebracht wurde.

13

Es kann keine Rede davon sein, daß ein einwandfrei gestaltetes maschinelles Gerät von dem Hersteller immer nur dann auf den Markt gebracht werden dürfte, wenn er dafür Sorge trüge, daß die Abnehmer vor unsachgemäßem Gebrauch gewarnt werden, ganz abgesehen davon, ob sich die denkbaren Möglichkeiten unsachgemäßer Anwendung in ihrer Vielfalt überhaupt aufzählen ließen. Wer sich eine Maschine, ein Werkzeug oder ein sonstiges Gerät anschafft, um sich seiner zu bedienen, muß sich selbst darum kümmern, daß er mit ihm umzugehen lernt; es ist seine Sache, sich darüber zu unterrichten, wie es in rechter Weise einzusetzen und zu handhaben ist. Der Hersteller kann - außerhalb verträglicher Beziehungen - nur unter dem Gesichtspunkt einer ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht genötigt sein, für eine Belehrung der Abnehmer seines Gerätes zu sorgen. Voraussetzung hierfür wäre aber, daß er mit der Herstellung und dem Vertriebe seines Erzeugnisses eine Gefahrenquelle eröffnet hätte und daß zur Abwehr der drohenden Gefahren die Belehrung erforderlich wäre. Eine Belehrungspflicht der Beklagten würde daher nur dann angenommen werden können, wenn die Beklagte das von ihr hergestellte Gerät in einer Weise ausgestaltet hätte, daß sie damit die Gefahr einer fehlerhaften Montage und daraus entspringender Gefährdung anderer heraufbeschwor. Für eine solche Annahme ist nach Lage der Sache kein Raum.

14

Allerdings war der Fensterkran so geartet, daß die Standsäule, an der sich der schwenkbare Arm mit der Rollenvorrichtung zum Emporziehen der Last befand, in die Fensteröffnung eingespannt werden mußte. Es bedurfte aber keiner ungewöhnlichen technischen Einsichten, um zu erkennen, daß ein sicherer Halt des Kranes nicht gewährleistet war, wenn die Kopf- und Fußplatte der Standsäule mittels der Gewindevorrichtung der Säule nur gegen die ebene Fläche der Fensterbank und des Fenstersturzes angepreßt wurde. Von der Last, die an dem ausladenden Arm hochgezogen wurde, ging eine Kraft aus, die das obere Ende der Standsäule nach außen zog, wobei jeder Hub eine ruckartige Wirkung ausübte. Daß die Reibung zwischen der Platte am Ende der Standsäule und dem flachen Stein oder Verputz der Fensteröffnung dieser Zugkraft standhielt, mußte auch dann fragwürdig erscheinen, wenn ein Brett dazwischengelegt wurde, zumal sich die Platte mit ihrer Riffelung beim Arbeitsbetrieb mehr oder weniger stark in das Holz eindrückte und unter dem Einfluß der Betriebserschütterungen die Spannung nachließ. All das lag zumindest auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens des Bauhandwerks, für das allein der Fensterkran als Arbeitsgerät in Betracht kam. Man kann daher nicht sagen, daß für die Abnehmer des Kranes die Notwendigkeit einer weiteren Befestigung des Fensterkranes bei seiner Arbeitsmontage nicht erkennbar gewesen wäre. Daß ein bloßes Einspannen der Standsäule zwischen den ebenen Flächen der Fensterbank und des Fenstersturzes für ausreichend gehalten werden könnte, brauchte um so weniger befürchtet zu werden, als die Beklagte in den Prospekten, die sie den Abnehmern zukommen ließ, veranschaulicht hatte, wie die Kopf- und Fußplatte der Standsäule mit den vorhandenen Schraubvorrichtungen mit stabilen Holzbrücken verbunden waren, die über den bereits eingesetzten Fensterrrahmen hinübergriffen und der Säule hierdurch einen kipp- und rutschsicheren Halt vermittelten.

15

Es kann daher nicht anerkannt werden, daß die Beklagte mit der Herstellung und dem Vertrieb des von ihr erzeugten Fensterkranes eine Gefahr gesetzt hatte, die sie verpflichtet hätte, die Abnehmer ihres Fensterkranes generell davor zu warnen, den Kran so unsachgemäß einzusetzen, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, und sie in ausdrücklichen Montageanweisungen darüber zu belehren, daß die Verwendung von Brücken der in ihren Prospekten dargestellten Art oder eine sonstige "Verankerung" notwendig sei. Vielmehr konnte sie davon ausgehen, daß ihre Abnehmer den Kran in Einklang mit den allgemeinen Regeln der Baukunst montieren würden, insbesondere also etwa so, wie es aus ihren Prospekten ersichtlich war, und daß sie, wo ein Fensterrrahmen nicht schon eingesetzt war, jedenfalls eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechende geeignete andere Befestigung vornehmen würden. Welche andere Befestigungsart gegebenenfalls in Betracht kam, mußte der eigenverantwortlichen Prüfung oder Erkundigung des betreffenden Handwerkers überlassen bleiben, der allein auch die örtlichen Gegebenheiten überblicken konnte, von denen die Art der Befestigung abhing.

16

Es läßt sich hiernach nicht aufrechterhalten, daß sich die Beklagte nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hätte.

17

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt auch eine Schadensersatzpflicht aus Vertrag oder aus § 831 BGB nicht in Betracht.

18

Die Klage ist daher unbegründet.

19

Wenn sich das Berufungsgericht in seinem Urteil über den Feststellungsanspruch der Klägerin auch nicht besonders ausgesprochen hat, so hat es ersichtlich doch nicht nur über das Zahlungsbegehren entscheiden und ein Teilurteil erlassen, sondern durch ein das Berufungsverfahren abschließendes Urteil über die Gesamtheit der Ansprüche - vorbehaltlich der Höhe der Zahlungsansprüche - befinden wollen. Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils liegt in der Entscheidung zugleich die Bejahung der erbetenen Feststellung.

20

Auf die Revision war daher - durch Versäumnisurteil (§§ 557, 542, 331 ZPO) - unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage insgesamt abzuweisen.

21

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Ziffer 3 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß