Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1955, Az.: VI ZR 199/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 199/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 18.02.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1955, 1186 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Imkermeisters Heinrich R. in B. über G.,
Prozessgegner
die Firma E. M., C. Fabrik in D.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflicht einer Firma, die ein giftiges Insektenvertilgungsmittel in den Handel gibt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Herstellerin des Insektenvernichtungsmittels Jacutin, das sie seit etwa Juni 1949 in den Handel bringt und in Prospekten nicht nur zur Bekämpfung von Fliegen, Schnaken, Küchenschaben, Wanzen usw., sondern auch zur Vertilgung von "Motten aller Art" angepriesen hat. In vier Fällen hat die Beklagte das Mittel insbesondere auch zur Bekämpfung der für die Bienenwaben gefährlichen Wachsmotten empfohlen, und zwar in ihrem Schreiben an den Imker A. in S. vom 20. September 1949, an den Landesverein B. B. in K. vom 22. September 1949, an die Landesanstalt für B. in M. vom 1. Oktober 1949 und an die Nordwestdeutsche Imkerzeitung vom Oktober 1949, die den Inhalt dieses Schreibens in ihrer Novembernummer veröffentlicht hat. In allen diesen Schreiben wurde zum Ausdruck gebracht, die Jacutinräuchertabletten seien das ideale Mittel zur sicheren Bekämpfung der Wachsmotten und die Waben könnten 4-6 Wochen nach dem Gebrauch des Jacutin ohne Gefahr für die Bienen verwendet werden.
Als mehrere Imker das Jacutin gegen die Wachsmotten anwandten, wurden zwar diese vernichtet, aber es gingen auch die Bienenvölker ein, in deren Stände die mit Jacutin behandelten Waben wieder eingesetzt wurden, da an ihnen das Gift noch lange Zeit nach der Beräucherung haftete.
Neunzehn der auf diese Weise geschädigten Imker haben von der Beklagten Schadensersatz verlangt und ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten, der im ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 6.100 DM eingeklagt hat.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei ohne Rücksicht darauf, wie die einzelnen Imker zur Anwendung des Mittels gekommen seien, schadensersatzpflichtig, weil sie das Mittel zur Bekämpfung aller Art von Motten, also auch von Wachsmotten empfohlen habe, ohne vorher die Tauglichkeit für Zwecke der Bienenzucht erprobt zu haben.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Verwendung eines zur Vernichtung von Insekten empfohlenen Mittels sei mit schädlichen Wirkungen auf Bienen zu rechnen gewesen. Die Beklagte bestreitet, daß die schadensersatzfordernden Imker von den speziellen Empfehlungen des Mittels zur Wachsmottenbekämpfung unmittelbar oder mittelbar Kenntnis erlangt hätten. Im übrigen bestreitet sie die Höhe der geltend gemachten Schadensbeträge.
Das Landgericht hat den Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er aus einer Abtretung des Imkers Sa. hergeleitet wird (3.050 DM), weil es als erwiesen ansieht, daß Sa. auf Grund der Empfehlung in der Nordwestdeutschen Imkerzeitung Jacutin zur Wachsmottenbekämpfung angewandt habe. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger unter Klageerweiterung den Gesamtbetrag der abgetretenen Schadensersatzansprüche in Höhe von 21.783,25 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat Anschlußberufung mit dem Ziel völliger Klageabweisung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er auf einen erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Mehrbetrag der Schadensersatzforderung des Imkers Sa. in Höhe von 1.490,25 DM gestutzt wird. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten sind zurückgewiesen worden.
Mit der Revision wird der bislang abgewiesene Klageantrag weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Abweisung des wesentlichen Teiles der Klageforderung beruht auf der Erwägung, daß die in Betracht kommenden Imker das Jacutin nicht auf Grund von Empfehlungen der Beklagten angewandt hätten, die speziell auf die Bekämpfung von Wachsmotten gerichtet gewesen seien. Es seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die festgestellten speziellen Empfehlungen zu einer allgemein in Imkerkreisen herrschenden Auffassung über die Tauglichkeit des Jacutin zur Wachsmottenbekämpfung geführt hätten. Daher könne ein Schadensersatzanspruch aus diesen sachlich unrichtigen Empfehlungen nicht hergeleitet werden. Zu fragen sei nur, so meint das Berufungsgericht, ob die allgemeine Werbung der Beklagten für das Mittel Jacutin aus dem Gesichtspunkt zu beanstanden sei, daß sie mißverständlich gewesen sei oder einen Hinweis auf die Gefährlichkeit der Jacutin-Anwendung für Bienenstöcke nicht enthalten habe. Die Frage sei zu verneinen. Wer ein zur Bekämpfung von Insekten vorgesehenes Gift erwerbe, müsse damit rechnen, daß dieses nicht nur auf schädliche, sondern auch auf nützliche Insekten wirke. Werde das Mittel in einer Art angewandt, daß es auch mit nützlichen Insekten in Berührung komme, so gehe es zu Lasten der Benutzer, wenn diese ohne Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen und ohne Rückfrage beim Hersteller oder beim Verkäufer darauf vertrauten, ein Schaden könne nicht eintreten.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Hersteller eines in den Handel gegebenen giftigen Schädlingebekämpfungsmittels prüfen muß, ob mit einer Anwendung des Mittels zu rechnen ist, die zur Schädigung der Benutzer oder ihres Eigentums führen kann. Ist eine solche Benutzung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt voraussehbar, so hat der Hersteller dafür Sorge zu tragen, daß eine ausreichende Belehrung der Käufer über die möglichen Gefahrenquellen und die Grenzen der Anwendung des Mittels erfolgt. Erst recht hat er natürlich in seiner Werbung alles zu unterlassen, was Anlaß geben kann, das Mittel für Zwecke zu verwenden, für die es wegen der möglichen schädlichen Folgen nicht geeignet ist. Verletzt der Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten, so ist er für den daraus entstehenden Schaden gemäß § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht ausgeführt, daß es zu weit gehe, von dem Hersteller eines Mittels, das nach seiner Beschreibung zur Bekämpfung von Insekten dienen soll, einen Hinweis darüber zu verlangen, daß auch nützliche Insekten der Auswirkung des Mittels ausgesetzt sein können. Wenn nach der Beschreibung Fliegen, Motten und Käfer durch Jacutin sicher vernichtet wurden, so lag es für den Käufer nur nahe, daß auch bei Bienen schädliche Einwirkungen eintreten konnten. In den vorgelegten Werbungsprospekten war auch betont, daß Jacutin eine lange Dauerwirkung habe. Der Benutzer konnte sich daher nicht darauf einstellen, daß für die Bienen keine Gefahr mehr bestehe, wenn diese erst nach einiger Zeit mit den mit Jacutin behandelten Waben in Berührung kämen. Endlich war der Hinweis der Werbung, daß eine Gefahr für Haustiere nicht bestehe nicht dazu angetan, die hier erfolgte Verwendung des Mittels nahezulegen. Konnte daher nach der Art der Kennzeichnung des Mittels nicht mit einer Verwendung des Jacutin gerechnet werden, die nützliche Insekten in den Wirkungsbereich des Giftes brachte, so entfällt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Schuldvorwurf gegen die Beklagte.
Auch der Umstand, daß die Beklagte gelegentlich in Briefen auf Anfrage selbst ihre Ansicht dahin geäußert hat, die Jacutin-Tabletten könnten bei der Imkerei gefahrlos zur Bekämpfung von Wachsmotten verwandt werden, ist nicht geeignet, die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu begründen. Denn die Imker, deren Schaden noch Gegenstand der Entscheidung ist, haben nicht auf Grund dieser speziellen Empfehlungen das Mittel verwandt. Vielmehr ist festgestellt, daß sie hierzu durch die allgemeinen Reklameschriften, die Empfehlungen ihrer Drogisten oder eine Zeitungsnotiz gekommen sind, die nicht von der Beklagten veranlaßt ist. Angesichts dieser Feststellungen kann der Zusammenhang zwischen den speziellen Empfehlungen der Beklagten und der hier in Frage stehenden Jacutin-Anwendung nicht auf Grund eines prima facie-Beweises angenommen werden, zumal sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß sich auf Grund der speziellen Einzelempfehlungen der Beklagten allgemein in Imkerkreisen die Überzeugung gebildet hat, Jacutin sei bei der Bienenzucht zur Bekämpfung von Wachsmotten geeignet. Die speziellen Empfehlungen, die den Empfängern und Lesern Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gewähren können, müssen daher hier mangels eines ursächlichen Zusammenhanges ausscheiden. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß es für die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche unerheblich ist, welche Antwort die Imker von der Beklagten erhalten haben würden, wenn sie sich nach der Geeignetheit des Jacutin zur Wachsmottenbekämpfung erkundigt hätten. Ein Vorwurf in der Richtung, daß die Beklagte nach Bekanntwerden der bei Imkern durch Jacutin-Anwendung eingetretenen Schäden nicht für eine alsbaldige Aufklärung gesorgt habe, ist vom Kläger nicht erhoben, so daß die Frage nicht geprüft zu werden braucht, ob auf dieser Grundlage eine Schadenshaftung der Beklagten begründet sein könnte. Wenn das Berufungsgericht schließlich eine vertragliche Haftung der Beklagten aus Gewährleistung abgelehnt hat, so ist dem auch insoweit zu folgen.
Danach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.