Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1956, Az.: VI ZR 223/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 223/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 10.06.1954
Prozessführer
1. der Witwe Martha S. geb. M. in H., T.straße 18,
2. der Witwe Emma P. geb. T. in H.-K., Sü. Q.,
3. der Frau Martha S. geb. He. verw. M. in H.-K. Sü. Q.weg ...,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Theodorf E., alleinigen Inhaber der Firma Theodor E. in B., G.straße,
2. den Bauingenieur Dr. Alwin Me. in H., Bu.straße ...,
Sonstige Beteiligte
... - Baubehörde - Baurechtsamt, H. St.brücke ..., Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. ... in H.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Hanebeck und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Juni 1954 aufgehoben, soweit es den Erstbeklagten betrifft.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin zu 1), der in früherer Ehe mit der Klägerin zu 3) verheiratet und von dieser schuldig geschieden worden war, und der Ehemann der Klägerin zu 2) verunglückten am 12. September 1948 in Zollenspieker (Freie und Hansestadt Hamburg) bei der Fahrt mit einem Karussel tödlich. Das Karussel gehörte dem inzwischen verstorbenen Schausteller V.. Es handelte sich um eine sog. "Spinne", eine Konstruktion, bei der drehbare Gondeln an Auslegern angebracht sind, die sich wellenförmig im Kreise um den Karusselmittelpunkt bewegen. V. hatte das Karussel in dem Maschinenbaubetrieb des Erstbeklagten herstellen lassen. Für die Ausleger war nach dem Entwurf, den der Zweitbeklagte im Auftrage des V. hierüber angefertigt hatte, eine Gitterkonstruktion vorgesehen gewesen; wegen der damaligen Materialknappheit verwendete der Erstbeklagte jedoch mit Einverständnis des V. U-Boot-Periskop-Rohre aus Chrom-Nickelstahl von 10 mm Wandstärke. Da die Ausleger etwa 7,15 m lang sein sollten, die Rohre aber nur eine Länge von ungefähr 6,40 m hatten, wurden sie durch ein angesetztes Rohrstück in der Weise verlängert, daß an die Rohrenden Flansche angeschweißt und diese jeweils durch 8 Schrauben miteinander verbunden wurden. Die Schweißarbeiten führte Heinrich E. aus, ein Bruder des Erstbeklagten. Das Bauordnungsamt in Hamburg, bei dem im Auftrage des V. der Zweitbeklagte die Zeichnungen und statischen Berechnungen zur baupolizeilichen Genehmigung des Karussels einreichte, beanstandete die Flanschverbindung und Auslegerlagerung als zu schwach. Der Zweitbeklagte entwarf daraufhin eine Verstärkungskonstruktion. Ohne die hierbei vorgesehene weitere Rohrverbindung durch Muffen angebracht und die polizeiliche Genehmigung erwirkt zu haben, stellte V. das Karussel am 11. September 1948 betriebsfertig in Zollenspieker auf und gab es am späten Abend nach zweistündigem Probelauf für den Publikumsverkehr frei. Zwei Stunden später stürzte die Gondel eines Auslegers mit ihren Insassen, den Ehemännern S. und P., aus etwa 6 m Höhe ab.
Es stellte sich heraus, daß die Schweißnaht an der Verlängerungsstelle des Auslegers gerissen war. Die Verbindungsflansche waren mit den Rohrenden nicht durch eine über den ganzen Rohrumfang laufende Kehlnaht verschweißt; vielmehr wiesen die Schweißnähte Unterbrechungen auf; die Schraubenlöcher lagen so dicht an der Rohrwandung, daß eine durchlaufende Kehlnaht das Anziehen der Schraubenmuttern nicht zugelassen hätte. Auch waren die abgeschrägten Kanten der Rohrenden mit den anstoßenden Flanschoberflächen nicht "in der Wurzel", d.h. bis zur Spitze der Abschrägung, in voller Wandstärke verschweißt.
Die Klägerinnen haben zunächst den Schausteller Vorlop auf Schadensersatz in Anspruch genommen und Grund- bezw. Feststellungsurteile gegen ihn erwirkt (4 O 89, 134 und 141/49 LG Hamburg). Vorlop ist verstorben; sämtliche bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Die Klägerinnen haben darauf in dem gegenwärtigen Rechtsstreit Schadensersatz von den Beklagten verlangt. Im Verlaufe des Rechtsstreits ist die Freie und Hansestadt Hamburg - Baubehörde - Baurechtsamt - den Klägerinnen als Streithelferin beigetreten.
Die Klage gegen den Zweitbeklagten ist vom Landgericht abgewiesen, die Berufung der Klägerinnen gegen dieses Urteil vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Die Klägerin zu 1) hat gegen dar Berufungsurteil Revision eingelegt, diese aber zurückgenommen.
Über das Vermögen des Erstbeklagten ist während des landgerichtlichen Verfahrens der Konkurs eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen. Nachdem am 8. Juni 1955 ein Zwangsvergleich auf 50 % zustande kam und rechtskräftig bestätigt wurde, ist das Konkursverfahren durch Beschluß vom 24. Juni 1955 aufgehoben worden (N 57/55 Amtsgericht Bremen).
Die Klägerinnen haben dem Erstbeklagten zum Vorwurf gemacht, von den Konstruktionsplänen abgewichen zu sein und nicht für eine ordnungsmäßige Ausführung und Überwachung der Schweißarbeiten gesorgt zu haben; da es sich um die Schweißung einer besonderen Stahlsorte gehandelt habe, sei die Zuziehung eines Schweißfachingenieurs notwendig gewesen.
Zum Ersatz der Beerdigunskosten haben die Klägerin zu 1) 418,50 DM und die Klägerin zu 2) 577 DM beansprucht. Weiter haben die Klägerinnen Schadensersatz dafür gefordert, daß ihnen durch den Tod ihrer Ernährer die Unterhaltsansprüche gegen sie entgangen sind. Für die Zeit bis zum 1. März 1952 hat die Klägerin zu 1) Zahlung von 7.668 DM verlangt, die Klägerin zu 2) 8.200 DM und die Klägerin zu 3) 2.460 DM. Für die Folgezeit haben die Klägerinnen zu 2) und 3) festzustellen beantragt, daß der Erstbeklagte verpflichtet sei, ihnen bis zu ihrem Tode eine monatliche Rente von 200 DM bezw. 60 DM zu zahlen. Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben endlich um die Feststellung gebeten, daß ihnen der Erstbeklagte allen weiter entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem tödlichen Unfall ihrer Ehemänner zu ersetzen habe.
Der Erstbeklagte hat geltend gemacht, er habe das Karussel nach Zeichnungen hergestellt, die hinsichtlich der Ausleger nach Absprache mit V. und dem Zweitbeklagten berichtigt worden seien. Daß bei den Arbeiten gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen worden sei, hat er bestritten. Die Zuziehung eines Schweißfachingenieurs sei nicht vorgeschrieben gewesen. Heinrich Eickemeyer sei versierter Schweißfachmann. Der Erstbeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß V. die behördliche Prüfung umgehen und das Karussel ohne Anbringung der Verstärkungen, die der Zweitbeklagte habe überprüfen müssen, in Betrieb setzen würde. Auch hat der Erstbeklagte gegenüber den Klägerinnen zu 2) und 3) die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klagen gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung, des landgerichtlichen Urteils.
Der Erstbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Der Erstbeklagte war, wie aus seiner Anzeige vom 24. April 1953 über die Konkurseröffnung ersichtlich und unstreitig ist, bei der Ma.-Lebens-Versicherungs-Gesellschaft "Alte Ma." in K. gegen Haftpflicht versichert (vgl. auch deren Eingabe vom 10. Mai 1951 im Armenrechtsprüfgsverfahren). Wegen der geltend gemachten Schadensersatzforderungen hatten die Klägerinnen daher nach § 157 VVG beim Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Deckungsforderung des Erstbeklagten gegen seinen Versicherer. Ersichtlich haben die Klägerinnen dieses Recht verfolgt, als sie nach der Konkurseröffnung den Rechtsstreit mit dem ursprünglichen Klagebegehren fortsetzten. Das ist zwar nicht ausdrücklich gesagt oder in den Anträgen zum Ausdruck gebracht worden. Doch ergibt es sich hinreichend deutlich aus der Tatsache, daß sie nach Konkurseröffnung nicht die Feststellung ihrer Forderungen zur Konkurstabelle betrieben und ihr Klagebegehren entsprechend umgestellt haben (§ 146 Abs. 3 KO). Ohne diese Änderung konnte das Klageverlangen während des Konkursverfahrens überhaupt nur dann weiter verfolgt werden, wenn es sich fortan auf abgesonderte Befriedigung richtete und hierauf beschränkte (§ 4 Abs. 2 KO). Das Klagebegehren verstand sich daher nach Konkurseröffnung dahin, daß die Ansprüche einstweilen nur noch mit dem Ziele der Befriedigung aus der Versicherungsforderung des Erstbeklagten geltend gemacht wurden. In diesem Sinne war es auch zu verstehen, wenn die Klägerinnen mit der Revision das bisherige Klagebegehren weiterverfolgten. Im Laufe des Revisionsverfahrens ist nun allerdings der Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs aufgehoben worden. Das Absonderungsrecht nach § 157 VVG ist durch den Zwangsvergleich aber nicht berührt worden. Nur insoweit würden die Klägerinnen in ihren Schadensersatzansprüchen durch den Zwangsvergleich betroffen sein, als sich, wenn und soweit sie aus der Versicherungsforderung keine Befriedigung erlangen sollten, ihre Ausfallforderung entsprechend dem Zwangsvergleich auf die Hälfte des Ausfallbetrages beschränkte (§§ 64, 193 KO; vgl. RGZ 135, 295). Das ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch ohne Interesse, da die Klägerinnen nicht beantragt haben, für den Fall einer unvollständigen Befriedigung aus der Versicherungsforderung des Erstbeklagten eine entsprechende Ausfallverpflichtung des Erstbeklagten festzustellen, ganz abgesehen davon, ob die Klägerinnen überhaupt befugt wären, im Revisionsverfahren einen solchen Feststellungsantrag zu stellen, nachdem die Konkurseröffnung dazu geführt hatte, daß die Klageansprüche schon während des erstinstanzlichen Verfahrens nur mit dem Ziele abgesonderter Befriedigung einstweilen weiterverfolgt werden konnten und weiterverfolgt worden sind. Auch nachdem der Konkurs aufgehoben worden ist, versteht sich das Klageverlangen hiernach in dem Sinne, daß die geltend gemachten Ansprüche aus der Versicherungsforderung des Erstbeklagten zu erfüllen seien. Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit dieser Maßgabe. - Wie in der Revisionsverhandlung festgestellt worden ist, entspricht diese Deutung der Anträge der übereinstimmenden Auffassung der Parteien.
2.
Das Urteil des Landgerichts, durch das die Klagen dem Erstbeklagten gegenüber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind, bezeichnet sich als "Teilurteil". In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß der Beklagte eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB begangen habe, die Voraussetzungen des § 844 BGB gegeben seien, die Höhe der Ansprüche aber noch streitig sei und weiterer Verhandlung bedürfe, zunächst daher ein "Teilurteil über den Grund" zu erlassen sei. Unzweifelhaft hat das Landgericht daher ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erlassen wollen und dieses nur irrig als Teilurteil bezeichnet. Ein Zwischenurteil über den Grund ist allerdings nur zulässig, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Dies war nur insoweit der Fall, als bezifferte Zahlungsansprüche geltend gemacht und die Feststellung bezifferter Rentenverpflichtungen des Beklagten beantragt wurden. Über das Verlangen nach Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weiter entstandene und entstehende Unfallschäden konnte ein Zwischenurteil nicht ergehen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsformel mit den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß mit dem Urteilsausspruch über die Berechtigung des Grundes der Klage die Schadensersatzpflicht des Beklagten auch hinsichtlich dieser weiteren Schäden hat bejaht werden sollen. Die Formel des Urteils kann daher unbedenklich dahin ausgelegt werden, daß insoweit dem ursprüngliche Festellungsantrag entsprochen worden ist (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 75 Einl. Preuß ALR).
Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen. (Ersichtlich hat es also das landgerichtliche Urteil gleichfalls in diesem Sinne verstanden und ebenfalls über die Klageansprüche in ihrer Gesamtheit entschieden. Durch die Revision gegen dieses Urteil ist der Rechtsstreit seinem vollen Umfang nach dem Revisionsgericht unterbreitet worden.
3.
Soweit die Klägerinnen zu 2) und 3) die Feststellung begehren, daß ihnen der Erstbeklagte für die Zeit ab 1. April 1952 zur Rentenzahlung verpflichtet sei, kann es zweifelhaft erscheinen, ob angesichts der Möglichkeit, auf Leistung zu klagen, ein Feststellungsinteresse besteht (§ 256 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich hierüber nicht ausgesprochen. Ausgeschlossen ist es bei dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht. Da es um die Befriedigung aus der Versicherungsforderung des Erstbeklagten gegen die M. Lebens-Versicherungs-Gesellschaft geht, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß, wenn die erbetene gerichtliche Feststellung getroffen wird, die Renten von dem Versicherer ohne weiteres gezahlt werden und eine Leistungsklage sich erübrigt. Danach kann das Feststellungsinteresse nicht verneint werden.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat untersucht, ob sich die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen nach § 823, 844 BGB rechtfertigen. Bei dieser Prüfung ist es mit Recht davon ausgegangen, daß der Hersteller einer Maschine nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig ist, wenn infolge einer vorwerfbar mangelhaften Herstellung ihre Betriebssicherheit beeinträchtigt ist und daraus für einen Benutzer ein Unfallschaden entsteht (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 823 [xxxxx] BGB; RGZ 163, 21 [26]). Das Berufungsgericht hat die Ursache des Unfalls darin gesehen, daß bei der Verbindung der Anschlußflansche mit den Rohrenden keine "Wurzelverschweißung" erreicht worden ist. Dies hat, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Strelow entnommen hat, daran gelegen, daß, wenn zum Schweißen auch die richtigen Elektroden beschafft worden sind, der Schweißer diese doch nicht mit der richtigen Technik verwendet hat. Der Sachverständige hatte hierzu dargelegt, die besondere Technik des Verschweißens bei der Verwendung von Spezialelektroden wie der Chrom-Nickel-Stahlelektroden richte sich nach der Art des zu verschweißenden Werkstückes, seiner Form, seinen Werkstoffdicken usw. und bestehe darin, daß entsprechend die richtige Stromstärke und Elektrodendicke gewählt, die richtige Elektrodenführung und -stellung innegehalten und die richtige Schweißfolge beachtet würden. Diese Bedingungen seien offenbar von dem Schweißer aus Unkenntnis und Unerfahrenheit mit dem Verschweißen derartigen Werkstoffes nicht eingehalten worden. Ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht geklärt, worauf es im einzelnen zurückzuführen ist, daß es zu keiner Wurzelverschweißung gekommen ist, so hat das Berufungsgericht hiernach doch für erwiesen gehalten, daß die Schweißarbeiten mangelhaft ausgeführt worden sind und daß in dem Betriebe des Erstbeklagten die besonderen, bei dem Schweißen von Chrom-Nickelstahl notwendigen technischen Bedingungen nicht gegeben gewesen sind.
Das Berufungsgericht hat Zweifel geäußert, ob dem Erstbeklagten bei den Anforderungen, die nach dem Stande der Schweißtechnik im Jahre 1948 an ihn zu stellen waren, vorzuwerfen ist, keinen geprüften Schweißfachingenieur für die Verschweißung des Chrom-Nickelstahls herangezogen und die Arbeit nicht unter Anwendung besonderer Untersuchungsmethoden überprüft zu haben. Diese Fragen ließen sich, so hat es ausgeführt, nur nach Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises abschließend beurteilen. Es ist der Ansicht, daß es hierauf nicht ankomme, weil ein Verschulden des Erstbeklagten aus anderem Grunde zu verneinen sei.
Diesen Grund erblickt das Berufungsgericht darin, daß V. das Karussel in Betrieb genommen hat, obwohl die Baubehörde anhand der Konstruktionszeichnungen die Verbindung der Teilstücke bei den Auslegern als zu schwach beanstandet hatte und V. die vom Zweitbeklagten vorgeschlagenen Verstärkungsmuffen, wenn schon zum Teil beim Erstbeklagten bestellt und von ihm erhalten, doch nicht angebracht noch alsdann die behördliche Genehmigung erwirkt hatte. Zwar lehnt das Berufungsgericht die Annahme ab, daß es außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß V. das fehlerhafte Karussel ohne polizeiliche Erlaubnis in Betrieb setzte; den ursächlichen Zusammenhang zwischen der unzulänglichen Schweißung und dem Schadenseintritt hat es - auch im Rechtssinne - ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausdrücklich bejaht. Es ist aber der Ansicht, der Erstbeklagte habe nicht mit einem derartigen Verlauf zu rechnen brauchen.
Alle Beteiligten seien sich nämlich nach dem Ergebnis der Besprechungen mit der Baubehörde darüber einig gewesen, daß ein Betrieb des Karussels nicht in Frage komme, solange nicht die Verstärkungen angebracht seien und mit der Baubehörde erneut über die Genehmigung verhandelt worden sei. Die betriebsfertige Herstellung des Karussels sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Erstbeklagte habe die Maschine nicht schon dadurch in den Verkehr gebracht, daß er sich mit der Vornahme der behördlichen Überprüfung, von der bei der Neuartigkeit des Karussels und der behelfsmäßigen Materialverwendung besonders viel abgehangen habe, in Hamburg statt in Bremen einverstanden erklärt habe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen hatten die Muffen eine Verstärkung bedeuten können. Danach habe also die Aussicht bestanden, daß eine etwa vorgekommene schlechte Verschweißung des Flansches mit dem Rohr durch die Anbringung der übergreifenden Muffen ausgeglichen und schädliche Auswirkungen verhindert worden wären. Der Erstbeklagte habe davon ausgehen können, daß die Behörde bei der noch ausstehenden Prüfung Material und Verarbeitung in Rechnung ziehen und eine Ausführung verlangen werde, die eine genügende Sicherheit auch gegen etwaige Mängel der einen oder anderen Schweißnaht schaffe, andernfalls aber die Genehmigung versage. Tatsächlich habe auch die von dem Zweitbeklagten vorgeschlagene Konstruktionsverstärkung nicht die behördliche Genehmigung gefunden.
2.
Gegen diese Erwägungen werden von der Revision Angriffe erhoben, denen die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
a)
Wenn das Berufungsgericht dem Erstbeklagten zugute hält, daß die betriebsfertige Herstellung des Karussels noch nicht abgeschlossen gewesen sei, so weist die Revision demgegenüber mit Recht darauf hin, daß der Erstbeklagte das Karussel unstreitig an V. abgeliefert hatte. Es ist nicht behauptet worden, daß er hierbei zum Ausdruck gebracht hätte, seine Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen, und daß er sich die Ausführung weiterer Arbeiten vorbehalten hätte, um das Karussel erst in betriebsfertigen Zustand zu versetzen. Die Baubehörde war nicht etwa von dem Erstbeklagten als Prüfstelle in den Herstellungs- und Ablieferungsgang, eingeschaltet worden, sondern sie hat sich mit der Überprüfung der Konstruktionszeichnungen und statischen Berechnungen - nicht auch der tatsächlichen Sachausführung - nur darum befaßt, weil der Zweitbeklagte im Auftrage des V. bei ihr die baupolizeiliche Genehmigung nachgesucht hatte, deren V. nach den bestehenden Vorschriften bedurfte, bevor er das Karussel zur Publikumsbenutzung freigab. Allerdings ist dem Erstbeklagten bekannt gewesen, daß das Karussel nicht ohne behördliche Überprüfung und Genehmigung in Betrieb gesetzt werden durfte. Das konnte ihn aber nicht von der Verantwortlichkeit befreien, die ihn für eine ordnungsmäßige Arbeitsausführung traf, und es wäre ein nicht zu entschuldigender Irrtum gewesen, wenn er geglaubt haben sollte, daß er die Schweißarbeiten im Hinblick auf die spätere behördliche Überprüfung nicht so ausführen zu lassen brauchte, wie es entsprechend dem damaligen Stande der Technik zur Gewährleistung der erforderlichen Betriebssicherheit geboten war.
b)
Allerdings kann dem Erstbeklagten der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nur gemacht werden, wenn er bei gehöriger Sorgfalt die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges hätte erkennen können und erkennen müssen. Für die Frage des Verschuldens war es daher von Bedeutung, ob der Eintritt des Unfalls im Bereich der für den Erstbeklagten vorhersehbaren Möglichkeiten lag. Indessen kommen auch hier die Regeln über den ursächlichen Zusammenhang in Betracht, so daß die Dinge in diesem Zusammenhang nicht wesentlich anders zu werten sind als bei ihrer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Kausalverlaufs. Lag es, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß V. das Karussel ohne polizeiliche Erlaubnis in Betrieb setzte, und war die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht so entfernt, daß sie für den ursächlichen Zusammenhang nicht mehr hätte in Betracht gezogen werden können, so war hiervon auch bei der Prüfung der Verschuldensfrage auszugehen. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, inwiefern die allgemein mögliche Erkenntnis, von der es bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges ausgegangen ist, nicht auch einem ordentlichen Maschinenbauer möglich gewesen wäre.
c)
Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, der Erstbeklagte habe - vor behördlicher Prüfung - jedenfalls mit der Anbringung der vom Zweitbeklagten vorgeschlagenen weiteren Verstärkungen rechnen können, reichen die Ausführungen gleichfalls nicht aus, die Annahme eines Verschuldens auszuschließen. Daß die Muffen ein Reißen der fehlerhaften Schweißnaht verhindert hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; da die Behörde das Karussel auch mit den vorgeschlagenen Konstruktionsverstärkungen nicht genehmigt hat, erscheint es auch fraglich, ob die Muffen überhaupt zur Verstärkung hinreichend geeignet gewesen wären. Ihre Anbringung hätte nach Meinung des Berufungsgerichts nur die Aussicht eröffnet, daß eine etwa vorgekommene schlechte Verschweißung ausgeglichen und schädliche Auswirkungen hintangehalten worden wären. Damit ist nicht schon verneint, daß der Erstbeklagte bei Anwendung der Sorgfalt, die von ihm als Inhaber eines Maschinenbaubetriebes zu erfordern war, nicht doch mit der Möglichkeit eines Fehlschlagens dieser Aussicht habe rechnen können, und rechnen müssen.
3.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen hiernach die Verneinung von Schadensersatzansprüchen aus § 825 BGB nicht zu tragen. Allerdings kann die Schadensersatzpflicht aus § 823 BGB auch nicht schon bejaht werden, da nicht geklärt ist und nur auf Grund weiterer Beweiserhebung Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob es dem Erstbeklagten nach dem damaligen Stande der technischen Entwicklung als Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht anzurechnen ist, daß bei der Ausführung der Schweißarbeiten in seinem Betriebe - sei es wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen bei dem beauftragten Schweißer, sei es wegen Fehlens der sachlichen Betriebsvoraussetzungen - nicht die erforderliche Wurzelschweißung erreicht worden ist.
4.
Für die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen bietet sich neben der Anspruchsgrundlage des § 823 BGB auch die des § 831 BGB dar. In Ausführung der Verrichtungen, die der Erstbeklagte seinem Bruder aufgetragen hatte, hat dieser die Schweißarbeiten so mangelhaft ausgeführt, daß hieraus der Schaden der Klägerinnen erwachsen ist. Der Erstbeklagte haftet daher nach § 831 BGB für den eingetretenen Schaden, sofern er nicht den ihm nach dieser Bestimmung offenstehenden Entlastungsbeweis führt.
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Blickwinkel nicht gewürdigt; soweit der Erstbeklagte zu seiner Entlastung Beweise angetreten hat (Schriftsatz vom 31. März 1952; vom 25. November 1953; vom 2. März 1954, vom 28. Mai 1954), ist das Berufungsgericht hierauf nicht eingegangen.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
5.
Dies gilt auch insoweit, als die Klägerinnen zu 2) und 3) betroffen sind.
Das Berufungsurteil kann im Verhältnis dieser Klägerinnen zum Erstbeklagten nicht etwa mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß die Ansprüche der Klägerinnen, wie die Revisionserwiderung meint, verjährt seien.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Verjährung sei dadurch unterbrochen worden, daß die Klägerinnen zu 2) und 3) in ihrem vorgängigen Rechtsstreit gegen Vorlop dem Erstbeklagten den Streit verkündet haben. Nach § 209 Ziff 4 BGB hätte die Streitverkündung diese Wirkung nur dann gehabt, wenn die Klägerinnen bei ungünstigem Ausgang ihres Rechtsstreits gegen Vorlop einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Erstbeklagten hätten erheben können (§ 72 ZPO). Hier kam aber eine gesamtschuldnerische Haftung des Vorlop und des Erstbeklagten für den Schaden der Klägerinnen in Betracht. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Erstbeklagten war daher von vornherein unabhängig von einem günstigem oder ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits gegen Vorlop. Bei dieser Sachlage war die Streitverkündung nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. RGZ 58, 76 [80]; 156, 291 [298/299]).
Indessen haben die Klägerinnen nach ihrem Vorbringen erst im Laufe ihrer Prozesse gegen V. am 30. November 1949 von der Verantwortlichkeit des Erstbeklagten als Herstellers des Karussels Kenntnis erlangt. Das hat der Erstbeklagte freilich bestritten; er hat behauptet, die Klägerinnen hätten diese Kenntnis schon früher bekommen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Im Revisionsverfahren kann infolgedessen nicht davon ausgegangen werden, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits abgelaufen war, als die Klägerinnen am 9. bezw. 10. April 1952 die Klage gegen den Erstbeklagten erhoben. Ob die Verjährung eingetreten ist, ist tatrichterlicher Prüfung vorbehalten.
Die Sache muß hiernach zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Den Klägerinnen bleibt unbenommen, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht die Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen, auf die von der Revision mit Verfahrensrügen nach §§ 139, 286 ZPO sonst noch hingewiesen worden ist.
Die Entscheidung ober die Kosten der Revision gegenüber dem Erstbeklagten wird dem Berufungsgericht übertragen.