Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1966, Az.: VI ZR 195/64
Überlassung von Kabelmerkringen aus Zelluloid; Unterbliebener Hinweis auf die Feuergefährlichkeit; Pflichten aus der Schaffung einer Gefahrenquelle; Erkennbarkeit der Zellhorneigenschaft; Unterbliebene Feststellung der Aussagen der im Berufungsrechtszug vernommenen Zeugen im Sitzungsprotokoll
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 195/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1966, 542
Redaktioneller Leitsatz
Beim Betreiber eines städtischen E-Werks besteht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Warnung bei Zurverfügungstellung von leicht brennbaren Materialien, die in ihrer Gefährlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar waren, für Auftragsarbeiten unterlassen wird.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind am 27. November 1959 bei einem Brandunfall verletzt worden. Sie machen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke der Stadt K. (im folgenden GEW Werke genannt), für den Unfall verantwortlich.
Die Kläger standen im Dienste der Firma Johann B., die im November 1959 im Auftrage der GEW Werke in der Schlenderhanerstraße in K. Erdkabel verlegte. Das dazu erforderliche Material wurde ihr jeweils von der Magazinverwaltung der GEW Werke zur Verfügung gestellt. Zu diesem Material gehörten u.a. sogenannte Kabelmerkringe. Das sind farbige Zellhornstreifen, die etwa 20 cm lang, 2 cm breit und etwa 1 mm dick sind, wie Uhrfedern ineinander gedreht sind und zur Markierung der Erdkabel dienen. Sie wurden der Firma B. jeweils in kleineren Mengen, in Papiertüten oder offenen Kartons verpackt oder auf Bindfäden aufgereiht, zur Verfügung gestellt. Dabei wurde nicht darauf hingewiesen, daß die Kabelmerkringe aus Zellhorn (Zelluloid) hergestellt waren.
Am 27. November 1959 hielten sich um die Mittagszeit 11 Arbeiter der Firma B., unter ihnen die beiden Kläger, in einem auf der Baustelle Schlenderhanerstraße stehenden Bauwagen auf, um dort ihre Mittagspause zu verbringen. In dem Wagen war unmittelbar am Ausgang ein Ofen aus Eisenblech aufgestellt. Neben ihm, etwa 30 bis 40 cm entfernt, stand eine Blechtonne mit Zement und auf dieser Tonne ein Blechkübel. Der Vorarbeiter B. hatte nach der Darstellung der Kläger alle ihm erkennbaren feuergefährlichen Stoffe (Holz, einen Kanister Benzin) aus der Nähe des Ofens entfernt, hatte sich aber nicht davon überzeugt, was in dem Kübel war. Er bemerkte plötzlich, daß dem Blechkübel gelbliche Schwaden entwichen und entschloß sich, den Kübel nach draußen zu bringen. Als er in Ausgang des Wagens stand, entzündeten sich die Schwaden infolge der Zufuhr von Sauerstoff explosionsartig und riefen eine lange Stichflamme hervor. Diese schlug in den Wagen hinein und verletzte bis auf einen Arbeiter, der aus dem Fenster sprang, alle an Gesicht und Händen. B. stieß den Kübel die Treppe hinunter, die zu dem Eingang des Wagens führt. Vor der Treppe brannte der Inhalt des Kübels weiter. Im Wagen entstand eine Panik, weil die Arbeiter fluchartig zur Türe drängten. Durch die gegenseitige Behinderung kamen einige auf der Holztreppe zu Fall, fielen in das vor dem Wagen weiter brennende Feuer und wurden dadurch noch schwerer verletzt.
Die Kläger haben erhebliche Brandverletzungen davongetragen. Sie haben behauptet: Der in Brand geratene Kübel sei zu etwa 15 cm mit Zelluloid-Kabelmerkringen gefüllt gewesen. Diese hätten die explosiven Schwaden entwickelt. Zelluloid sei leicht brennbar, zersetze sich, wenn es in unmittelbarer Nähe eines stark geheizten Ofens gelagert werde, und könne dabei explosive und feuergefährliche Schwaden entwickeln. Den leitenden Angestellten der GEW Werke sei bekannt gewesen, daß diese Kabelmerkringe aus Zelluloid waren. Nach Ansicht der Kläger waren die GEW Werke verpflichtet, die Firma B. bei der Lieferung der Kabelmerkringe darauf hinzuweisen, daß die Merkringe aus Zellhorn bestanden und leicht in Brand gerieten.
Mit der Klage haben die Kläger von der Beklagten ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt und zwar der Kläger Hans E. mindestens 20.000 DM und der Kläger Horst St. mindestens 10.000 DM.
Die beklagte Aktiengesellschaft hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat, wie unstreitig ist, die GEW Werke übernommen und bestreitet nicht, als deren Rechtsnachfolgerin passiv legitimiert zu sein, hält aber den Schmerzensgeldanspruch der Kläger für unbegründet.
Die Beklagte hat vorgetragen: Der in Brand geratene Kübel habe keine Zelluloid-Kabelmerkringe, sondern andere Stoffe enthalten. Im übrigen sei den verletzten Arbeitern, namentlich den Klägern und dem Bauunternehmer B. bekannt gewesen, daß die Kabelmerkringe aus Zellhorn bestanden und deshalb feuergefährlich waren. Daß sie aus Zelluloid waren, sei auch für einen Laien, jedenfalls aber für einen Fachmann erkennbar gewesen. Deshalb habe kein Anlaß bestanden, darauf hinzuweisen.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil wegen Verstoßes gegen § 315 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision meint, das Berufungsurteil müsse aufgehoben werden, weil es gegen § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoße. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Allerdings hat der Vorsitzende des Senats unter dem Urteil nur die Verhinderung des Landgerichtsrats Prof. Dr. W. vermerkt, ohne auch den Grund der Verhinderung anzugeben, wie es § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorschreibt. Dieser Mangel ist aber schon deshalb unerheblich, weil das Urteil inzwischen auch von Landgerichtsrat Prof. Dr. W. unterschrieben worden ist. Da es jetzt die Unterschriften aller bei der Entscheidung mitwirkenden Richter trägt, ist den Anforderungen des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO genügt. Daß die Unterschrift erst geleistet worden ist, als gegen das Berufungsurteil schon Revision eingelegt war, kann keine Rolle spielen, denn ein solcher Mangel des Urteils kann auch dann noch wirksam behoben werden, wenn die Revision eine Verfahrensrüge auf diesen Mangel gestützt hat (BGHZ 18, 350).
II.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 BGB bejaht. Es hält für bewiesen, daß sich in dem nahe bei den Ofen stehenden Blechkübel Kabelmerkringe aus Zelluloid befunden haben. Das Zelluloid hat sich, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Theissen entnimmt, infolge der starken Hitzeausstrahlung des Ofens zersetzt und dabei explosive und feuergefährliche Schwaden entwickelt, die sich dann entzündet und die Stichflamme hervorgerufen haben.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die GEW Werke seien verpflichtet gewesen, die Firma Becker auf die Feuergefährlichkeit der Kabelmerkringe hinzuweisen. Nach seinen Feststellungen waren zumindest dem für den Einkauf zuständigen Sachbearbeiter K. der GEW Werke die Art und die Beschaffenheit der Hinge bekannt. Dagegen wußten weder der Bauunternehmer B. noch die verletzten Arbeiter, daß die Ringe aus Zelluloid hergestellt und leicht brennbar waren. Ihnen als Laien, so nimmt das Berufungsgericht weiter an, sei die Zellhorneigenschaft der Hinge auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die GEW Werke die Firma B. auf die Feuergefährlichkeit der Kabelmerkringe hingewiesen hätten. Es nimmt an, daß die Arbeiter dann den Kübel mit den Kabelmerkringen nicht unmittelbar neben den Ofen gestellt oder ihn vor dem Anbrennen des Ofens aus dessen Nähe entfernt hatten. Das ergebe sich schon daraus, daß der Vorarbeiter B. nach seinen glaubhaften Angaben im Ermittlungsverfahren zuvor alle feuergefährlichen Stoffe, die ihm als solche erkennbar gewesen seien, aus der Nähe des Ofens entfernt habe.
III.
Das Berufungsurteil ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die §§ 161, 313 ZPO verletzt. Allerdings sind die Aussagen der im Berufungsrechtszug vernommenen Zeugen nicht in dem Sitzungsprotokoll festgestellt worden. Das war aber nach § 161 ZPO nicht erforderlich, weil es sich um ein Urteil handelt, gegen das nur die Revision zulässig, ist. In einem solchen Falle genügt es, wenn die Aussagen des Zeugen in dem Urteil wiedergegeben werden und zwar derart, daß zwischen ihnen und ihrer Würdigung klar unterschieden wird. Diesen Anforderungen ist hier genügt, denn das Berufungsgericht hat den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben. Die Revision vermißt einen Aktenvermerk des Berichterstatters über den Inhalt der Zeugenaussagen. Die übersieht, daß ein solcher Vermerk nicht erforderlich ist, wenn das Urteil selbst den Inhalt der Zeugenaussagen enthält, (vgl. das Urteil des BGH vom 11. Oktober 1956 - II ZR 153/55 - NJW 1956, 1878).
2.
In der Sache selbst ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die GEW Werke der Stadt K. verpflichtet waren, die Firma B. darauf aufmerksam zu machen, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid bestanden und leicht in Brand gerieten. Abgesehen von der Fürsorgepflicht, die den GEW Werken nach § 618 BGB oblag, ergibt sich diese Pflicht zu einem Hinweis auch aus der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs. Sie beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, anderen eine ausreichende Sicherheit zu bieten (Urteil des BGH vom 30. Januar 1961 - III ZR 226/59 - VersR 1961, 371). Er muß das ihn Zumutbare tun, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. In dem hier zu entscheidenden Falle haben die GEW Werke eine Gefahrenquelle Beschaffen, indem sie dem Bauunternehmer Becker und seinen Arbeitern Kabelmerkringe zur Verfügung stellten, von denen ihre verantwortlichen Organe hätten wissen müssen, daß sie aus Zelluloid bestanden und leicht in Brand gerieten. Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die GEW werke verpflichtet waren, die Firma B. auf diese Gefahr hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrmals entschieden, daß der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gerätes unabhängig von einer vertraglichen Grundlage aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verpflichtet sein kann, die Käufer und Benutzer auf Gefahrenquellen hinzuweisen und sie über die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu belehren (Urteile des BGH vom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765, vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - VersR 1959, 523 und vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 - VersR 1960, 342). Das Gleiche muß gelten, wenn die Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke einer Stadt zu Arbeiten, die sie in Auftrag gegeben haben, Material zur Verfügung stellen, das leicht in Brand gerät.
3.
Die Revision hält eine solche Aufklärung nicht für erforderlich, weil schon einem Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sei, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid bestanden. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, die das Gegenteil besagen. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Zellhorneigenschaft der Ringe für einen Laien nicht zu erkennen war. Diese Feststellung konnte es entgegen der Ansicht der Revision ohne Hilfe eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde treffen. Einmal lagen ihm Kabelmerkringe aus Zelluloid, wie sie hier verwendet worden sind, und außerdem Merkringe aus nicht brennbarem Kunststoff vor, so daß es sich ein eigenes Bild davon machen konnte, ob der Grundstoff der Kabelmerkringe leicht zu erkennen war. Zum anderen hatte der Sachverständige Dr. von Recklinghausen, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, in seinem Gutachten erklärt, daß sich der Laie, der heute ein Kunststofferzeugnis in die Hand bekomme, keine Gedanken darüber mache, aus welchem der zahlreichen Kunststofftypen, unter denen Zelluloid nur sehr selten vertreten sei, dieses Erzeugnis bestehe. Bei dieser Sachlage durften sich die GEW werke nicht darauf verlassen, daß der Bauunternehmer Becker und seine Leute die Zellhorneigenschaft der Ringe erkennen und von sich aus bei der Lagerung und bei der Verwendung der Hinge die nötige Vorsicht anwenden werden.
4.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Bauunternehmer B. und seine Arbeiter in dieser Frage Fachleute gewesen seien und als solche hätten erkennen müssen, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid bestanden. Freilich waren sie in gewisser Weise fachkundig auf dem Gebiete des Tiefbaus. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß sie auch die nötige Sachkunde besessen hätten, um beurteilen zu können, aus welchem Material die bei der Kabelverlegung benötigten Merkringe bestanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht hervorgehoben, daß es sich bei diesen Ringen um ein verhältnismäßig unbedeutendes und jeweils nur in geringen Mengen geliefertes Hilfsmaterial handelt, dessen Verwendbarkeit zum Unterscheiden der Kabel nicht davon abhing, ob es aus Zelluloid oder einem anderen Kunststoff bestand. Schließlich konnte von den verletzten Arbeitern und von B. hinsichtlich der Beschaffenheit der Merkringe keine größere Sachkenntnis erwartet werden als von dem Oberingenieur D., der bei den GEW Werken schon seit dem Jahre 1949 mit diesen Ringen zu tun hatte und ebenfalls nicht wußte, daß sie aus Zellhorn waren.
5.
Die Behauptung der Revision, die Firma B. sei vor 14 Jahren darüber aufgeklärt worden, daß die Kabelmerkringe aus Zelluloid waren, steht in Widerspruch zu dem, was das Berufungsgericht als unstreitig festgestellt hat. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist die Firma B. nicht darauf hingewiesen worden, daß die Ringe aus Zellhorn (Zelluloid) bestanden. Davon ist nach § 561 Abs. 1 ZPO bei der Beurteilung durch das Revisionsgericht auszugehen.
6.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt, daß Zellhorn sich erst bei 140 Grad C erhitze, daß bloße Ofenhitze über eine Entfernung von knapp 1 m die Entzündung nicht verursacht haben könne und daß ein Rotglühen des Ofens den Kausalzusammenhang unterbreche. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß der Blechkübel mit den Ringen nicht knapp 1 m, sondern wie unstreitig ist, 30 bis 40 cm von dem Ofen entfernt gestanden hat. Bei diesem Sachverhalt konnte sich das Berufungsgericht die Ansicht des Sachverständigen Dr. Theissen zu eigen machen, daß die starke Hitzeausstrahlung des Ofens zu der Zersetzung des Zelluloids geführt hat. Es brauchte keine Feststellungen darüber zu treffen, welcher Hitzegrad zu einer solchen Zersetzung von Zelluloid führt. Ebensowenig war es erforderlich, sich des näheren damit auseinanderzusetzen, daß der Ofen bis zum Rotglühen erhitzt war, denn es kann keine Rede davon sein, daß hierdurch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unterlassen der GEW Werke und dem Brandunfall der Kläger unterbrochen worden sei.
7.
Ein Mitverschulden der Kläger ist entgegen der Auffassung der Revision bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Die Revision will ein Mitverschulden darin sehen, daß der Ofen angeheizt wurde, ohne daß sich die Arbeiter davon überzeugt hatten, was sich in dem Kübel in der Nähe des Ofens befand. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden, denn dieser Umstand allein rechtfertigt nicht den Vorwurf, daß die Kläger die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben. Sie hatten keinen Grund anzunehmen, daß von dem Kübel eine Gefahr ausgehen könnte, zumal der Vorarbeiter Bartlau andere feuergefährliche Gegenstände aus der Nähe des Ofens entfernt hatte. Die Kläger hatten keinen Anlaß, in dieser Hinsicht noch weiteres zu tun. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß der Vorarbeiter B. seiner Aufgabe, für die Sicherheit während des Aufenthaltes in dem Bauwagen zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen war.
8.
Ein etwaiges Verschulden des Bauunternehmers Becker brauchen sich die Kläger nicht anrechnen zu lassen. Zudem ist nach der nicht zu beanstandenen Ansicht des Berufungsgerichts nicht erwiesen, daß ihn überhaupt ein Verschulden an dem Unfall trifft.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Sachverständigen Dr. Theissen übernommen, daß der Baustellenwagen eine Grundfläche von 3,5 × 3 m = 10,5 qm hatte, so daß auf jeden Arbeiter 0,95 qm entfielen. Es führt aus, daß damit dem § 6 Abs. 2 mit 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bauunterkünfte (BGBl I 1959, S. 44) entsprochen sei, wonach Baustellenwagen, die als Tagesunterkünfte dienen, pro Arbeiter eine Bodenfläche von mindestens 0,75 qm aufweisen müssen. Überdies spreche nichts dafür, daß es bei einem etwas größeren Wagen nicht auch zu der Panik gekommen wäre.
Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Feststellung in der Strafanzeige der Kriminalpolizei übersehen, daß die Breite des Wagens, 2,10 m und die Länge 3,60 m betrage, so daß für jeden der 11 Arbeiter nur eine Fläche von 0,69 qm zur Verfügung gestanden habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Wenn man die von der Revision angeführten Maße zugrundelegt, ergibt sich eine Bodenfläche von 7,56 qm, so daß der Wagen nach der oben genannten Verordnung als Tagesunterkunft für 10 Personen geeignet war. Es ist nichts dafür dargetan, daß die geringfügige Überschreitung der zulässigen Personenzahl irgendeinen Einfluß auf den Ablauf des Unfalls gehabt hat. Daher ist ein etwaiger Verstoß gegen die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bauunterkünfte jedenfalls nicht ursächlich für den Unfall.
Aus der gleichen Erwägung hat das Berufungsgericht der Tatsache, daß kein Feuerlöschgerät vorhanden war, keine Bedeutung beigemessen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß B. den Kübel, aus den bis dahin nur Schwaden gedrungen waren, auch dann nach draußen gebracht hätte, wenn ein Feuerlöschgerät vorhanden gewesen wäre, denn er hätte das Herausschaffen des Kübels für die geeignete Schutzmaßnahme gehalten und halten dürfen. Das Geschehen nach dem Entstehen der Stichflamme habe durch ein Feuerlöschgerät nicht verhindert werden können, weil die verletzten Arbeiter in jedem Fall danach getrachtet hätten, den Bauwagen möglichst schnell zu verlassen, ohne vorher die vor dem Wagen weiter brennenden Merkringe zu löschen. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Daß das Berufungsgericht dabei gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden.
9.
Auch im Übrigen enthält das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Hanebeck
Dr. Bode
Bundesrichter Dr. Hauß ist beurlaubt. Engels
Dr. Pfretzschner