Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1959, Az.: VI ZR 152/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 152/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Karlsruhe - 27.06.1958
Fundstelle
- DB 1959, 1341 (Kurzinformation)
Prozessführer
1. des Schreiners Hans S. in H.,
2. der Firma T.-Werk GmbH in H., B.-Straße,
Prozessgegner
Frau Nitti W. geb. van der H. in S., G.-S.-Straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27. Juni 1958 hinsichtlich der Beklagten T.-Werke - GmbH in vollem Umfang und hinsichtlich des Beklagten Strittmatter insoweit aufgehoben, als dessen Haftung für mehr als drei Viertel des Schadens bejaht worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erlitt am 1. April 1954 in der Küche ihrer damaligen Wohnung in H. erhebliche Verbrennungen 2. Grades an den Armen und Beinen sowie im Gesicht. An diesem Tage war der Schreiner S. (Erstbeklagter) im Auftrags des Vermieters Theodor B. damit beschäftigt, den locker gewordenen Kunststoffbelag des Küchenfußbodens neu zu befestigen. Dazu benutzte er das "Spezialklebemittel Terokal 2115", das von der T.-Werk GmbH in H. (Zweitbeklagte, im folgenden T.-Werk genannt) hergestellt und in Kanistern in den freien Verkehr gebracht wird. Dieses Mittel enthält zur Lösung Benzuol, Tetuol und ähnliche Stoffe, die beim Aufstreichen auf den Fußboden frei werden, sich mit der Luft verbinden und in diesem Zustande ein entzündbares Gemisch bilden. Während S. bei geschlossenem Fenster in der Küche arbeitete, war die Klägerin damit beschäftigt, in ihrem Propangasherd Kuchen zu backen. Als einige Quadratmeter des Bodens mit dem Klebemittel Gestrichen waren, erfüllte sich der Raum plötzlich mit Feuer. Die Fenster zerbarsten, die Vorhänge gingen in Flammen auf, die Möbel und das Holzwerk an den Fenstern wurden angesengt. Die Klägerin stürzte bei dem Versuch zu entkommen auf den Boden und war längere Zeit der Wirkung des Feuers ausgesetzt, ehe sie sich aus der Gefahr retten konnte. Das Auftreten des Feuers ist darauf zurückzuführen, daß sich das beim Aufstreichen des Klebemittels frei gewordene Gemisch in dem geschlossenen Raum ausbreitete und an der Flamme des Backofens im Inneren des Herdes entzündete.
Die Klägerin hat für ihren Schaden die Beklagten und ihren Vermieter B. (früheren Drittbeklagten) verantwortlich gemacht. Sie wirft S. vor, daß er das Klebemittel trotz Kenntnis seiner Feuergefährlichkeit bei geschlossenem Fenster und entzündeter Flamme aufgestrichen habe. Dem T.-Werk macht sie den Vorwurf, das Mittel ohne angemessenen Hinweis auf die ihm innewohnende Gefährlichkeit in den Verkehr gebracht zu haben.
Die Klägerin hat von den Beklagten und B. als Gesamtschuldnern Ersatz, der von der Krankenkasse nicht erstatteten Heilungskosten in Höhe von 914,16 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten, und B. verpflichtet seien, ihr allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben ihre Verantwortung für den Unfall und ihre Schuld bestritten und hilfsweise geltend gemacht, die Klägerin treffe ein Mitverschulden.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz der von der Krankenkasse nicht erstatteten Heilungskosten (914,16 DM) gegen die Beklagten und B., und den Schmerzensgeldanspruch nur gegen die beiden jetzigen Beklagten zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten und B. verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen Schäden, und daß die beiden Beklagten weiter verpflichtet sind, ihr auch alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Haftung der Beklagten und B.s in vollem Umfang dem Grunde nach bejaht: gegen die Beklagten und B. für die materiellen sowie gegen die beiden Beklagten auch für die immaterillen Schäden. Die Anschlußberufung des T.-Werks hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision erstreben das T.-Werk die Abweisung der Klage und der Beklagte S. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Zur Revision der Teroson-Werk GmbH
1.
Wie das Berufungsgericht feststellt, konnte der von dem T.-Werk hergestellte Klebestoff Terokal 2115 wegen der entzündlichen Lösungsmittel, die in ihm enthalten sind, ohne Gefahr nur verarbeitet werden, wenn jedes offene Feuer oder Licht auch an entfernteren Orten des Raumes vermieden wurde und die Fenster zum Abströmen der Dämpfe offen gehalten wurden. Diese Feststellung rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß das T.-Werk verpflichtet war, die Käufer und Benutzer des Klebemittels deutlich auf die Gefahren hinzuweisen, die sich bei der Verarbeitung des Mittels ergeben, und sie über die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu belehren. Daß der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gerätes unabhängig von einer vertraglichen Grundlage aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verpflichtet sein kann, die Käufer und Benutzer in dieser Weise zu belehren, hat der erkennende Senat schon in ähnlichen Fällen ausgesprochen. Im Urteil vom 5. November 1955 (VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765) ist in einem Falle, in dem ein giftiges Schädlingsbekämpfungsmittel in den Handel gebracht worden ist, ausgeführt: Der Hersteller müsse prüfen, ob mit einer Anwendung des Mittels zu rechnen sei, die zur Schädigung der Benutzer oder ihres Eigentums führen könne. Sei eine solche Benutzung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt voraussehbar, so habe der Hersteller dafür zu sorgen, daß der Käufer ausreichend über die möglichen Gefahrenquellen und die Grenzen der Anwendung des Mittels belehrt werde. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsgerät so gestaltet ist, daß sich aus seiner Verwendung Gefahren ergeben. Auch in einem solchen Falle kann der Hersteller verpflichtet sein, den Benutzer in geeigneter Weise - etwa durch Bedienungsvorschriften, die am Gerät selbst angebracht sind, - darüber aufzuklären, wie das Gerät gehandhabt worden muß, damit Schaden vermieden wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1959 - VI ZR 94/58 - VersR 1959, 523).
Die Rechtsgedanken dieser Entscheidung sind auch auf den jetzt zu beurteilenden Fall anzuwenden. Ist die Verwendung eines Klebemittels mit so erheblichen Gefahren verbunden, wie sie für die Verarbeitung des Terokal 2115 festgestellt sind, so ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, daß der Hersteller des Mittels verpflichtet ist, die Benutzer deutlich auf diese Gefahren hinzweisen und sie darüber aufzuklären, welche Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung des Mittels zu beachten sind.
2.
Dieser Pflicht ist das T.-Werk nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
a)
Die Revision meint, das Werk habe schon durch den Aufdruck "Feuergefährlich", den die auf dem Behälter aufgeklebte Gebrauchsanweisung enthielt, genügend zum Schutze der Benutzer des Mittels getan. Sie beruft sich zur Begründung in erster Linie auf die badische Verordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 10. Januar 1931 (Bad GVBl. 1931 S. 13) und macht geltend. Diese Verordnung schreibe für die Abgabe brennbarer Flüssigkeiten nur die Aufschrift "Feuergefährlich" vor. Von dem Hersteller könne aber nicht mehr verlangt werden, als diese Schutzvorschrift verlange. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden, denn die Verordnung vom 10. Januar 1931 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie befaßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit der Verpackung, der Lagerung und dem Transport brennbarer Flüssigkeiten, regelt aber nicht die Frage, welche Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen sind, damit bei der Verarbeitung einer brennbaren Flüssigkeit der Benutzer keinen Schaden erleidet.
b)
Die Revision hält die Aufschrift "Feuergefährlich" weiterhin auch deshalb für ausreichend, weil schon hierdurch darauf hingewiesen werde, daß es sich um einen Stoff handele, der sich rasch verflüchtige und dessen Gase leicht entzündlich seien. Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht angenommen, daß die Bezeichnung des Erzeugnisses als feuergefährlich zu allgemein gehalten ist und nicht ausreicht, um den Benutzern des Klebemittels eine deutliche Vorstellung von den möglichen Gefahren und ihrer Abwehr zu geben. Zur Begründung, hat das Berufungsgericht sich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht, das hierzu dargelegt hat: Für die Kennzeichnung feuergefährlicher Stoffe mache es einen Unterschied, ob sie nur mit einer besonderen Brennbareitschaft ausgestattet seien oder ob ihre wesentliche Gefahr darin bestehe, daß sie Bestandteile enthielten, die sich leicht verflüchtigen, in gasförmigem Zustand leicht entzündbar und deshalb unter Umständen sogar explosionsgefährlich seien. Bei Stoffen dieser zweiten Art, zu denen auch das Terokal 2115 gehöre, mache der Vermerk "Feuergefährlich" die eigentliche Gefahr des Erzeugnisses - die Bildung entzündlicher und feuergefährlicher Dämpfe - nicht genügend deutlich. Auf diese Gefahr müsse besonders hingewiesen werden, weil sonst zu befürchten sei, daß dieser wesentliche Gefahrenmoment übersehen werde und es dadurch zu Unfällen komme. Das sei umso mehr erforderlich, als das Terokal entsprechend seinem Gebrauchszweck als Bodenbelagskleber vor allem in Räumen und dann zumeist in grösseren Mengen und auf grösseren Flächen aufgetragen werde, so daß es besonders intensiv verdunste und daher mit einer erheblichen feuergefährlichen Konzentration der dabei sich bildenden Dämpfe zu rechnen sei. Hinzu komme, daß das Terokal nicht nur Fachleuten zur Verwendung offen stehe, sondern von jedermann gekauft und verarbeitet werden könne. Aus alledem ergebe sich, daß das Teroson-Werk auf die in der Entwicklung feuergefährlicher Gase bestehende erhöhte Gefährlichkeit des Klebemittels eindeutig und nachhaltig habe aufmerksam machen müssen, um den Anforderungen an seine Pflicht zur Schadensverhütung gerecht zu werden. Diesen Ausführungen ist voll beizutreten. Sie rechtfertigen die Ansicht des Landgerichts und des Berufungsgerichts, daß der unbestimmte und undeutliche Hinweis "Feuergefährlich" nicht ausreichte, um die Benutzer des Klebemittels angemessen zu warnen und zu belehren.
c)
Nun hat das T.-Werk zwar in den "Hinweisen zur Verlegung" u.a. gesagt: "Während der Verarbeitung ist für gute Lüftung zu sorgen. Offenes Licht und Feuer (Rauchen) ist zu vermeiden". Das allein ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine ausreichende Sicherungsmaßnahme, zumal diese Hinweise nicht fest mit dem Klebstoffbehälter verbunden sind, sondern nur lose übergeben werden und deshalb leicht verloren gehen können. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen ist, daß der Beklagte S. die Hinweise erhalten hat, kann dahingestellt bleiben, ob ihr Inhalt als Warnung und Belehrung der Benutzer ausreichen würde.
d)
Zu unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht genügend zu den Beweisen Stellung genommen, die über die Art der Gefährlichkeit des Terokal und über den Unfallhergang erhoben worden sind. Sie übersieht, daß die für die Beurteilung des Rechtsstreits wesentlichen Umstände in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig waren. So ist im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig festgestellt, daß das Terokal als Lösungsmittel Bensuol, Tetual und ähnliche Stoffe enthält, die beim Aufstreichen auf den Fußboden frei werden, sich mit der Luft verbinden und in diesem Zustand ein entzündbares Gemisch bilden. Ferner war auch die Ursache des Brandes, der zu den Verletzungen der Klägerin geführt hat, zwischen den Parteien ausser Streit: Das beim Aufstreichen des Klebemittels entstandene Gemisch hat sich in der geschlossenen Küche ausgebreitet und an der Flamme des Backofens im Inneren des Herdes entzündet. War dies alles aber unstreitig, so war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich zu diesen Fragen noch mit den Gutachten der Sachverständigen und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme zu befassen. Soweit die Frage zu entscheiden war, ob der Aufdruck "Feuergefährlich" zur Warnung und Belehrung der Benutzer des Klebemittels ausreicht, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht selbständig zu entscheiden hatte, ohne an die Äusserungen der Sachverständigen gebunden zu sein.
3.
Daß die verantwortlichen Organe des T.-Werkes fahrlässig gehandelt haben, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargelegt. Gegen diesen Teil des Berufungsurteils hat die Revision auch keine weiteren Bedenken erhoben.
4.
Das Verschulden des T.-Werkes war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ursächlich für den Schaden der Klägerin. Hierzu ist im Berufungsurteil im wesentlichen ausgeführt: Zwar habe S. bei der Entstehung des Unfalls fahrlässig mitgewirkt, weil er die von ihm zu erwartenden Vorsichtsmaßregeln unterlassen habe. Diese Mitwirkung sei aber nicht derart, daß der Unfall nicht auch eine adäquate Folge der dem T.-Werk zur Last zu legenden Unterlassung sei, denn das Verhalten Strittmatters und das hierdurch ausgelöste Geschehen habe nicht ausserhalb des von dem T.-Werk voraussehbaren Ablaufs der Dinge gelegen. Es sei davon auszugehen, daß S. keine Kenntnis, davon gehabt habe, daß bei der Verwendung des Mittels entzündliche Dämpfe entstehen. Denn es sei glaubhaft, daß er im Falle einer solchen Kenntnis schon wegen der Gefährdung seiner eigenen Person sorgfältiger vorgegangen wäre, als er es tatsächlich getan habe. Die Kennzeichnung des Klebemittels als feuergefährlich sei auch für Strittmatter als Schreiner kein zwingender Hinweis auf die Gefahren gewesen, die aus der Bildung brennbarer Dämpfe entstehen. Sein den Unfall auslösendes Verhalten sei zum Teil darauf zurückzuführen, daß er infolge unzureichender Belehrung durch das T. Werk nicht genügend über die möglichen Gefahren unterrichtet gewesen sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Unterlassen, wie es hier dem T.-Werk zur Last gelegt wird, ist kausal für einen Erfolg, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des schädlichen Erfolges verhindert hätte. Über diesen Kausalverlauf, wie er bei Einführung der unterlassenen Handlung in das Geschehen anzunehmen wäre, hatte das Berufungsgericht als Tatrichter gemäß §287 ZPO nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Es hat auf Grund der Verhandlung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn das T.-Werk für eine ausreichende Unterrichtung der Benutzer über den Umfang der mit der Verwendung des Terckal verbundenen Gefahren und über die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gesorgt hätte. Diese Feststellung ist rechtsirrtumsfrei getroffen und bindet daher den Senat (§561 Abs. 2 ZPO). Daß das Berufungsgericht gegen Sätze der Lebenserfahrung verstoßen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Soweit es davon ausgeht. Strittmatter habe keine Kenntnis davon gehabt, daß bei der Verwendung des Mittels entzündliche Dämpfe entstehen, rügt die Revision zu. Unrecht, daß dies im Widerspruch zu dem Beweisergebnis stehe.
Allerdings hat S. bei seiner Vernehmung als Partei erklärt, ihm sei bekannt gewesen, daß Terokal feuergefährlich sei und daß bei Arbeiten mit einem feuergefährlichen Kleber nicht mit offenem Licht hantiert werden dürfe. Das besagt aber nicht, wie die Revision meint, daß er die Gefährlichkeit des Mittels in vollem Umfang erkannt hat und sich vor allem über die Entzündlichkeit der entstehenden Dämpfe im klaren war.
Soweit das Berufungsgericht die Adäquanz bejaht und darlegt, daß der Unfallverlauf nicht außerhalb des voraussehbaren Ablaufs der Dinge liege, geben seine Ausführungen ebenfalls kehren Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
5.
Dagegen können die Ausführungen mit denen im Berufungsurteil eine Mitschuld der Klägerin verneint wird, einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat, ohne hierüber eine Feststellung zu treffen, als richtig unterstellt, daß die Klägerin von ihrem Ehemann über die Feuergefährlichkeit des Terokal unterrichtet und zur Vorsicht ermahnt worden ist. Es glaubt, hieraus kein Mitverschulden der Klägerin herleiten zu können, weil die Warnung des Ehemannes angesichts der unzureichenden Belehrung auf der Verpackung nur aus einem allgemeinen Hinweis auf die Feuergefährlichkeit des Klebemittels habe bestehen können und die Klägerin also hierdurch keine. Vorstellung von der dem Mittel innewohnenden eigentlichen Gefährlichkeit - der Entstehung entzündlicher Dämpfe - habe erlangen können. Dabei sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch in Betracht zu ziehen, daß die Klägerin angesichts des Verhaltens des mit dem Aufstreichen befaßten Schreiners Strittmatter keinen Anlaß zu irgend welchen Befürchtungen gehabt habe.
Ein Mitverschulden der Klägerin kann, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur angenommen werden, wenn sie die Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das setzt aber nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, voraus, daß die Klägerin die Gefährlichkeit des Klebemittels im einzelnen gekannt hat, und daß ihr die besondere Gefahr bekannt war, die ihr aus der Feuergefährlichkeit des Klebemittels drohte. Ein Verstoß gegen das Gebot des eigenen Interesses kann vielmehr auch in Betracht kommen, wenn sie auf Grund der Warnung, die sie erhalten hatte, mit der Möglichkeit irgend einer Schädigung hätte rechnen müssen und wenn ein verständiger Mensch in ihrer Lage eine größere Vorsicht angewandt hätte, als die Klägerin es getan hat. Legt man die Zeugenaussage der Frau B. zugrunde, so hat der Ehemann der Klägerin nach seiner eigenen Erklärung seine Frau am Abend vor dem Unfall dem Sinne nach mit den Worten gewarnt: "Das Zeug sei feuergefährlich und wenn der Handwerker komme, solle sie aus der Küche herausbleiben". Da das Berufungsgericht die Tatsache der Warnung als wahr unterstellt, ist im Revisionsrechtszug von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage auszugehen. Ist die Klägerin aber in der geschilderten Weise gewarnt worden, so ist ihr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Vorwurf zu machen, daß sie, die Warnung ihres Mannes in den Wind geschlagen und nicht die ihr zuzumutende Vorsicht hat walten lassen. Allerdings ist ihr noch kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie entgegen dem Rat ihres Mannes in der Küche geblieben ist, während S. den Fußboden mit dem feuergefährlichen Terokal bestrich. Nach der Warnung, die ihr Mann ihr erteilt haben soll, hätte es aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nahegelegen, daß sie während dieser Zeit den Gasherd ausschaltete oder wenigstens S. auf die nicht ohne weiteres sichtbare Flamme im Inneren des Backofens hinwies und ihn befragte, ob sie den Gasherd weiter in Betrieb halten dürfe. Daß sie das unterlassen hat, wäre unter den Voraussetzungen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, eine Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt und würde es nach §254 BGB rechtfertigen, daß sie einen Teil ihres Schadens selbst tragen müßte.
Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, kann das Berufungsurteil daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann, selbst nicht abschließend entscheiden, weil die bisher offen gebliebene Frage, ob die Klägerin die Feuergefährlichkeit des Mittels kannte und durch ihren Ehemann gewarnt worden ist, noch der Aufklärung durch den Tatrichter bedarf. Daher war das angefochtene Urteil auf die Revision des T.-Werkes aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
B.
Zur Revision des Beklagten S..
S. bestreitet nicht mehr, für den Unfall verantwortlich zu sein, und wendet sich mit seiner Revision nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Er hat daher das Berufungsurteil nur insoweit angefochten, als seine Haftung abweichend von dem Urteil des Landgerichts für mehr als 3/4 des Schadens bejaht worden ist. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin mehr zugesprochen hat, muß die Revision S.s aus den gleichen Gründen, die oben unter A 5) dargelegt worden sind, Erfolg haben. Das Berufungsurteil war daher teilweise auch auf die Revision S.s aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
C.
Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.