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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1996, Az.: IX ZB 89/96

Gesamtvollstreckungsverfahren; Weitere Beschwerde; Unstatthaftigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1996
Aktenzeichen
IX ZB 89/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • EWiR 1997, 125-126 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1997, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 2174-2176 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A119 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Zur Unstatthaftigkeit einer weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren.

Gründe

1

I. Mit Beschluß vom 1. August 1994 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung angeordnet. Den Gläubigern wurde aufgegeben, ihre Forderungen bis zum 12. September 1994 bei dem Verwalter anzumelden. Dieser weigerte sich, die von der Beschwerdegegnerin verspätet angemeldete Forderung von 683.529,75 DM in die Tabelle aufzunehmen. Den Antrag der Beschwerdegegnerin, den Verwalter anzuweisen, die Forderung nachträglich in die Tabelle aufzunehmen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdegegnerin aufgehoben; es hat den Gesamtvollstreckungsverwalter angewiesen, die Forderung nachträglich in die Gesamtvollstreckungstabelle aufzunehmen, weil die Beschwerdegegnerin an der Verspätung der Anmeldung kein Verschulden treffe. Die sofortige weitere Beschwerde des Verwalters hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil in der Gesamtvollstreckungsordnung das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht vorgesehen sei; eine analoge Anwendung von § 73 Abs. 2 (richtig: Abs. 3) KO komme wegen der bewußten Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Betracht; eine außerordentliche Beschwerde scheitere daran, daß die Entscheidung des Landgerichts weder greifbar gesetzwidrig noch unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Die Gegenvorstellung des Verwalters hat dem Oberlandesgericht keine Veranlassung gegeben, seinen Beschluß zu ändern.

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Mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof begehrt der Verwalter sinngemäß die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Anspruchsteller aus dem Anwendungsgebiet der Konkursordnung einerseits und der Gesamtvollstreckungsordnung andererseits würden ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Da er durch den Beschluß des Landgerichts erstmalig beschwert worden sei, werde er mit allen Einwendungen gegen diese Entscheidung ausgeschlossen und könne seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht durchsetzen. Die weitere Beschwerde sei auch aus dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit zulässig. Die Beschwerdegegnerin, die ihre Forderung vor Fristablauf am 12. September 1994 unzulässigerweise nur dem Grunde nach angemeldet habe, hätte einen geschätzten Betrag anmelden können und müssen.

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II. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft.

4

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine der in Satz 2 dieser Norm vorgesehenen Ausnahmen liegen hier nicht vor.

5

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen unter besonderen Umständen eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit möglich (vgl. BGHZ 119, 372, 374;  121, 397, 398 f [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]). Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen für einen derartigen Rechtsbehelf nur in Fällen krassen Unrechts als erfüllt an, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41, 43 f [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, WM 1990, 782, 784; v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; v. 16. September 1993 - IX ZB 45/93, WM 1994, 182, 183; v. 7. Dezember 1993 - XI ZB 21/93, BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 13 und 14; v. 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364; v. 23. November 1995 V ZB 28/95, NJW 1996, 466, 467 z.V.b. in BGHZ 131, 185 [BGH 23.11.1995 - V ZB 28/95]). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall. Die Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts hat gute, wenn nicht überzeugende Gründe für sich.

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Gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der nach § 1 Abs. 2 GesO auch auf das Verfahren der Gesamtvollstreckung anzuwenden ist, findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. In § 20 GesO oder in sonstigen Vorschriften ist eine sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die - wie hier - das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen (vgl. BGHZ 124, 247, 251; BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 102/94, WM 1995, 1165 [BGH 27.04.1995 - IX ZR 102/94]), nicht vorgesehen. Bestrebungen, in analoger Anwendung von § 73 Abs. 3 KO auch für den Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung eine sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend entgegengetreten (vgl. OLG Rostock ZIP 1993, 1417 f; OLG Naumburg (5. Zivilsenat) ZIP 1994, 1031 f; KG EWiR 1996, 401 (Smid); OLG Dresden EWiR 1996, 71 (Liebelt-Westphal); wohl auch OLG Naumburg (2. Zivilsenat) ZIP 1994, 398; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 3. Aufl. § 20 Rdn. 18 ff; Gottwald/Uhlenbruck, Nachtrag GesamtvollstreckungsO" zum Insolvenzrechts-Handbuch 1993 II, I Rdn. 14 = S. 21; a.A. OLG Naumburg (4. Zivilsenat) ZIP 1993, 1573, 1574; Liebelt-Westphal ZIP 1994, 1007 ff; Smid/Zeuner, GesO 2. Aufl. § 20 Rdn. 36 ff; Happ/Huntemann, Der Gläubiger in der Gesamtvollstreckung 1996 § 6 Rdn. 133 ff = S. 93).

7

Die von den Befürwortern einer entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 KO angenommene ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht nicht. Gewiß verbot sich auch nach der Wiedervereinigung im Gesamtvollstreckungsverfahren eine weitere Beschwerde so lange, wie im Beitrittsgebiet der überkommene dreistufige Gerichtsaufbau fortbestand. Andernfalls hätte - im Gegensatz zur Konkursordnung - eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet werden müssen. Deshalb wurde im Einigungsvertrag in Fällen der vorliegenden Art eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte ausgeschlossen (Anlage I Kap. III Abschn. III Nr. 5 Buchst. d). Nach Einführung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in den neuen Bundesländern hat der Bundesgesetzgeber davon abgesehen, in der Gesamtvollstreckungsordnung eine Anpassung an die Rechtsmittelmöglichkeiten der Konkursordnung vorzunehmen. Es geht schwerlich an, daß der Richter dieses gesetzgeberische Unterlassen im Wege der analogen Anwendung von § 73 Abs. 3 KO ausgleicht. An keiner Stelle hat der Gesetzgeber mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, daß für den Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung entgegen dem Wortlaut von § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine weitere Beschwerde möglich sein soll, obwohl dies im Gesetz nicht besonders bestimmt ist.

8

Das Fehlen einer weiteren Beschwerdemöglichkeit wird dem Anliegen der für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung geschaffenen Gesamtvollstreckungsordnung gerecht, das Verfahren im Vergleich zur Konkursordnung zu vereinfachen und leichter handhabbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 104). Der damit erzielte Beschleunigungseffekt widerspricht weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG oder der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten staatlichen Justizgewährungspflicht. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß es ein verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf (gesetzlich nicht vorgesehene) Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen nicht gibt (vgl. BVerfGE 65, 76, 90;  87, 48, 61;  89, 381, 390). Für die Ungleichbehandlung verfahrensrechtlicher Fragen in der Konkursordnung einerseits (anders § 121 VerglO) und der Gesamtvollstreckungsordnung andererseits gibt es hinreichend gewichtige Gründe. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung von § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO im einzelnen ausgeführt (BVerfGE 92, 262, 275 f). Die Erwägungen treffen in gleicher Weise für die gegenüber der Konkursordnung eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit zu.

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Daß der Gesamtvollstreckungsverwalter durch den Beschluß

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des Landgerichts erstmals beschwert ist, nötigt nicht dazu, ihm gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zu gewähren. Eine erstmalige Beschwer liegt immer vor, wenn ein Gericht letzter Instanz von vorangegangenen anderslautenden Entscheidungen abweicht. Das muß der Betroffene hinnehmen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist damit nicht verbunden, wenn er Gelegenheit hatte, sich vor der Entscheidung zu den erheblichen Fragen zu äußern.

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Auch im übrigen läßt der Beschluß des Oberlandesgerichts eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht erkennen, so daß die Beschwerde zum Bundesgerichtshof zu verwerfen ist.