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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1993, Az.: V ZB 5/93

Prozessuale Kostentragungspflicht; Greifbare Gesetzeswidrigkeit; Prozeßkostenauferlegung durch OLG; Außerordentliche Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1993
Aktenzeichen
V ZB 5/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 121, 397 - 401
  • HFR 1993, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1993, 326-327
  • JurBüro 1993, 468 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 1249-1250 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1865 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 1377-1378 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die prozessuale Kostentragungspflicht trifft auch die prozeßunfähige Partei.

2. Eine Entscheidung des OLG, die die Prozeßkosten dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, weil die Prozeßfähigkeit seiner Partei nicht feststeht, ist wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" mit der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar.

Gründe

1

I. Der Kläger, seine Ehefrau und sein ältester Sohn (Kläger zu 2 und 3) sind Miteigentümer eines Grundstücks in M.. Sie beabsichtigten, es zu bebauen, und bestellten zu diesem Zweck ein Erbbaurecht, und zwar zugunsten des Klägers sowie der Beklagten zu 16 und 17. Der Beklagte zu 17 bestellte seinerseits zugunsten der Beklagten zu 1 bis 15 Teilerbbaurechte. Über die Wirksamkeit verschiedener Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks und der Aufteilung in Wohnungserbbaurechte gerieten die Parteien in Streit. Am 24. Mai 1983 erwirkten die Kläger eine einstweilige Verfügung, durch die den Beklagten verboten wurde, das Bauvorhaben nach den Plänen des Beklagten zu 16 auszuführen. Auf den Widerspruch der Beklagten verglichen sich die Parteien am 23. Juni 1983 dahin, daß die Kläger zum Ausgleich entstandener Ansprüche eine Zahlung von 84. 291 DM erhielten und sich verpflichteten, den Fortgang des Bauvorhabens zu fördern. Am 17. Oktober 1984 erteilte der Kläger zu 1 Rechtsanwalt Z. Prozeßvollmacht. Dieser erhob am 10. Juni 1987 Klage, mit der die Kläger unter anderem die Unwirksamkeit des Vergleichs festgestellt haben wollen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat Rechtsanwalt Z. im Namen der Kläger Berufung eingelegt. Wegen partieller Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1 wurde Rechtsanwalt Dr. G. zu dessen Pfleger bestellt. Er übernahm später auch die Prozeßvertretung der Kläger zu 2 und 3, nicht dagegen die des Klägers zu 1. Auch dessen bisherige Prozeßführung hat er nicht genehmigt. Das Berufungsgericht hat über die Geschäfts- und Prozeßfähigkeit des Klägers zu 1 Beweis erhoben. Die beiden hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen gelangten nach eingehender Untersuchung des Klägers zu 1 und unter Berücksichtigung der in ihrer Anwesenheit erfolgten Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, sie hätten keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers zu 1 für das Jahr 1984. Dem hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht angeschlossen, sondern die Klage des Klägers zu 1 als unzulässig abgewiesen und die Kosten seinem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, teilweise zusammen mit den Klägern zu 2 und 3. Gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung hat Rechtsanwalt Z. sofortige Beschwerde eingelegt.

3

II. Das Rechtsmittel ist zulässig.

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1. Eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts kann mit der sofortigen Beschwerde grundsätzlich auch dann nicht angefochten werden, wenn sie nicht gegen eine Prozeßpartei, sondern einen Dritten ergangen ist (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 m.w.N. ).

5

2. Das Rechtsmittel ist hier jedoch ausnahmsweise als außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zulässig.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese - auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkte (Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795) - Voraussetzung dann gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f. [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1992, VII ZB 3/92I ZB 3/92VII ZB 3/92I ZB 3/92, WM 1992, 2038 m.w.N. ).

7

Dieser Tatbestand ist hier erfüllt.

8

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, einer Partei dürften aus prozeßrechtlichen Gründen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden, wenn nicht feststehe, daß sie prozeßfähig sei. In einem solchen Falle habe vielmehr der Prozeßvertreter die Kosten zu tragen, weil ihn das Risiko der Vertretung ohne wirksame Prozeßvollmacht treffe. Diese Rechtsansicht entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und ist dem Gesetz inhaltlich fremd.

9

Das Gesetz sieht vor, daß die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich von der - unterlegenen - Partei zu tragen sind. Die §§ 91, 97 ZPO stellen nicht darauf ab, ob die Prozeßfähigkeit der Partei festgestellt werden kann. Die Vorschriften setzen nur den Bestand eines Prozeßrechtsverhältnisses voraus. Dieses wird aber allein durch die Erhebung der Klage begründet, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien prozeßfähig sind. Die Kostenregel der §§ 91, 97 ZPO gilt daher auch zu Lasten des Prozeßunfähigen (RGZ 53, 65, 67). Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht auch davon, ob die unterlegene Partei überhaupt parteifähig oder prozeßfähig ist (MünchKomm-ZPO/Lindacher, §§ 51, 52 Rdn. 37 m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Belz, § 91 Rdn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 17. Aufl. § 91 Rdn. 2). Folgerichtig wird auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei weder von ihrer eigenen noch von der Prozeßunfähigkeit des Gegners berührt. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1992 (V ZR 108/91V ZR 108/91, NJW 1992, 2575) die Ansicht vertreten hat, der Kostenerstattungsanspruch sei nicht nur durch den Erlaß einer entsprechenden Kostengrundentscheidung, sondern auch durch die uneingeschränkte Genehmigung der gesamten Prozeßführung durch den gesetzlichen Vertreter aufschiebend bedingt, hält er hieran nicht fest. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Kosten dem Prozeßvertreter des Klägers aufzubürden, läßt sich auch nicht auf eine entsprechende Anwendung der §§ 91, 97 ZPO stützen. Die Vorschriften beruhen auf dem Gedanken, daß die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht hat. Hat die Partei - ausnahmsweise - keinen Anlaß für den Prozeß gegeben, so ist die Vorschrift entsprechend dahin anzuwenden, daß die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 88 Rdn. 14). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, daß im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozeßkosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlaßt hat (sog. Veranlasserprinzip; BGH, Beschl. v. 26. November 1953, IV ZR 127/53, BB 1953, 1024; v. 4. Dezember 1974, VIII ZB 30/74, VersR 1975, 344 und v. 18. November 1982, III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884; Stein/Jonas/Leipold, aaO.; MünchKomm-ZPO/von Mettenheim, § 88 Rdn. 18). Dies kann der vollmachtlose Vertreter selbst oder ein anderer Verfahrensbeteiligter, aber auch die Partei sein. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Ist der Vertreter dagegen - wie hier - gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht, so handelt er anders als im Fall des § 89 ZPO nicht im Bewußtsein seiner fehlenden Legitimation, sondern als ein von der Prozeßordnung vorgeschriebener Vertreter seiner Partei. Nicht er, sondern die Partei hat dann den Prozeß veranlaßt. Es besteht daher kein Grund, abweichend von § 91 ZPO nicht der Partei, sondern ihm die Prozeßkosten allein deswegen aufzubürden, weil die Prozeßfähigkeit seiner Partei und damit auch seine wirksame Bevollmächtigung nicht festgestellt werden kann (RGZ 53, 65, 67).

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Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern schlechterdings nicht verständlich. Sie ist offensichtlich unhaltbar, weil sie dem Prozeßvertreter einer Partei das prozessuale Kostenrisiko dafür aufbürdet, daß deren Geschäfts- und Prozeßfähigkeit im Prozeß nicht festgestellt werden kann. Eine solche - verschuldensunabhängige - Kostenhaftung läßt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem sich daraus ergebenden Veranlasserprinzip rechtfertigen. Sie wird auch der Stellung des Rechtsanwalts im Prozeß und der Tatsache nicht gerecht, daß eine Partei sich im Anwaltsprozeß vertreten lassen muß. Sie ist geeignet, wegen der für den Rechtsanwalt unabsehbaren Haftungsrisiken die Rechtsverfolgung sachfremd zu erschweren und dadurch die Rechtspflege zu beeinträchtigen. Die Entscheidung ist daher vom Boden der geltenden Rechtsordnung aus offensichtlich unhaltbar.

11

Die Frage, ob ein vollmachtloser Vertreter den Mangel der Vollmacht hätte bemerken können, ist für die Kostenverteilung unerheblich. Sie betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Vertreter (MünchKomm-ZPO/ von Mettenheim, § 89 Rdn. 14). Davon abgesehen stellt sie sich hier um so weniger, als die von dem Berufungsgericht hinzugezogenen Sachverständigen die Geschäftsfähigkeit des Klägers bejaht haben und nur das Berufungsgericht die Beweisaufnahme - ohne Darlegung der eigenen Sachkunde (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1989, VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948) - anders würdigt.

12

Nach alledem ist die außerordentliche sofortige Beschwerde nicht nur zulässig, sondern auch sachlich begründet. Dies führt zur Abänderung des angefochtenen Kostenausspruchs.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Nichterhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren auf § 8 Abs. 1 GKG.

14

Für eine Änderung des vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwerts besteht kein Anlaß.