Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1992, Az.: V ZR 108/91

Kostenersattungsanspruch; Klageerhebung eines Prozeßunfähigen; Anwendung des § 530 ZPO bei Aufrechnung durch Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1992
Aktenzeichen
V ZR 108/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 171 (amtl. Leitsatz)
  • BGHWarn 1992, 367-369
  • DB 1992, 2341 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 911 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2575-2576 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 328 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1922-1923 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch die von einem Prozeßunfähigen erhobene Klage bringt aufschiebend bedingt - den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zum Entstehen.

2. Macht der Beklagte die Aufrechnung eines Dritten geltend, so findet § 530 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.

Tatbestand:

1

Durch notariellen Übergabevertrag vom 20. März 1985 übertrug der - geschäftsunfähige - Kläger seinen Hof H. Nr. 1 der Großmutter des Beklagten, E. A.. Frau A. übergab die Liegenschaft zusammen mit dem ihr gehörenden Hof H. Nr. 23 durch notariellen Vertrag vom 2. Mai 1985 dem Beklagten. Dieser wurde aufgrund des am 10. Februar 1986 beim Grundbuchamt eingegangenen Umschreibungsantrags auch in das Grundbuch eingetragen. Mit einer am 22. Oktober 1985 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrages vom 20. März 1985 wegen Geschäftsunfähigkeit beantragt. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg, nachdem die am 2. September 1986 für den Kläger bestellte Gebrechlichkeitspflegerin dessen gesamte Prozeßführung genehmigt hatte.

2

Der Kläger ist inzwischen wieder als Eigentümer des Hofs H. Nr. 1 in das Grundbuch eingetragen worden. Die von Frau A. zu erstattenden Kosten wurden rechtskräftig auf 36.478,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Dezember 1987 festgesetzt. Diese Kosten verlangt der Kläger von dem Beklagten mit der Behauptung ersetzt, dieser habe mit dem Hof H. Nr. 23 das ganze Vermögen seiner Großmutter übernommen.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 Abs. 1 BGB) für gegeben. Der Hof H. Nr. 23 sei das ausschließliche Vermögen der Frau A. gewesen. Dies habe der Beklagte auch gewußt. Zu dem für die Begrenzung des Umfangs der Haftung maßgebenden Zeitpunkt, dem Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung bei dem Grundbuchamt, sei der prozessuale Kostenerstattungsanspruch bereits "im Keime" entstanden gewesen. Zwar sei der Kläger bei Klageerhebung prozeßunfähig gewesen, jedoch sei dieser Mangel durch die Genehmigung seiner Gebrechlichkeitspflegerin rückwirkend geheilt worden. Soweit der Beklagte geltend mache, Frau A. habe gegen den Kostenerstattungsanspruch mit einer Gegenforderung am 19. Februar 1990 aufgerechnet, sei diese Einwendung nach § 530 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

5

Dies hält der Revision nicht in allen Punkten stand.

6

II. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß der Kostenerstattungsanspruch zu dem für den Umfang der Haftung maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eigentumsumschreibung (BGHZ 55, 105, 111) [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68] bereits "im Keime" begründet war, was für den Eintritt der Haftung ausreicht (Senatsurt. v. 22. Mai 1981, V ZR 111/80, NJW 1981, 2306, 2307; BVerwG NJW 1990, 590, 591). Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch war aufschiebend bedingt schon mit der Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses entstanden, d.h. mit der am 22. Oktober 1985 eingetretenen Rechtshängigkeit des Feststellungsanspruchs (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. vor § 91 Rdn. 13; MünchKomm-ZPO/Belz Vor § 91 Rdn. 5). Das übernommene Vermögen war insoweit mit dem Kostenrisiko des begonnenen Rechtsstreits belastet (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1958, VI ZR 310/54, NJW 1959, 287).

7

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger prozeßunfähig war. Denn das Prozeßrechtsverhältnis entsteht unabhängig von dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., Einl. Rdn. 229), so daß auch die von einer prozeßunfähigen Partei erhobene Klage den prozessualen Kostenerstattungsanspruch entstehen läßt. Er ist allerdings in doppelter Weise aufschiebend bedingt, nämlich durch den Erlaß einer entsprechenden Kostengrundentscheidung und die uneingeschränkte Genehmigung der gesamten Prozeßführung durch den gesetzlichen Vertreter. Wird die Genehmigung - wie hier - vorbehaltlos erteilt, so wirkt sie - wie im Fall der vollmachtlosen Vertretung (RGZ 161, 350, 351; GmS-OGB NJW 1984, 2149) oder des Fehlens anderer persönlicher Prozeßhandlungsvoraussetzungen (vgl. BGHZ 111, 339 f; MünchKomm-ZPO/Lüke, Einl. Rdn. 279) - auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 56 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 56 Rdn. 11), wenn diese - wie hier - nicht fristgebunden war (vgl. BGHZ 111, 339 f). Dies entspricht dem Parteiwillen und folgt aus §§ 551 Nr. 5, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Diese Regelungen, nach denen die Genehmigung der Prozeßführung einer nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei den absoluten Revisions- und Nichtigkeitsgrund ausschließt, setzen voraus, daß die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme der unzulässigen Prozeßhandlung zurückwirkt. Ob hiervon dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Genehmigung in der Absicht der Prozeßverschleppung oder aus grober Nachlässigkeit erst verspätet beigebracht wird (vgl. BSG MDR 1971, 614), bedarf keiner Entscheidung, weil dieser Fall hier nicht gegeben ist.

8

2. Das Urteil ist jedoch deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Beklagte mit dem Hof H. Nr. 23 das im wesentlichen ganze Vermögen der Frau A. übernommen hat, außer acht gelassen hat, daß diese sich - unstreitig - den Nießbrauch vorbehalten hatte. Das wäre im Ergebnis nur dann unbedenklich, wenn der Nießbrauch bei wirtschaftlicher Betrachtung im Verhältnis zum Verkehrswert des Hofes so unbedeutend wäre, daß mit ihm ein erheblicher, als Zugriffsobjekt für die Gläubiger ins Gewicht fallender Teil des Vermögens bei der Übergeberin nicht verblieben wäre (BGHZ 66, 217, 219 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74];  93, 135, 139) [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]. Dies darzulegen, war aber Sache des Klägers.

9

3. Zu Recht wendet sich die Revision auch gegen die Anwendung von § 530 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift betrifft die prozessuale Geltendmachung einer Aufrechnung, nicht die Aufrechnungserklärung selbst (MünchKomm/ZPO - Peters, § 145 Rdn. 19, 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 50. Aufl. § 145 Anm. 4 C). Sie greift daher auch dann ein, wenn die Aufrechnung vor- oder außerprozessual erklärt worden ist. Sie setzt jedoch voraus, daß es sich um eine Aufrechnung des Beklagten handelt. Dies ergibt sich daraus, daß § 530 Abs. 2 ZPO eine Formulierung verwendet ("macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend"), die sich auch in § 322 Abs. 2 ZPO findet, der unzweifelhaft nur die Aufrechnung des Beklagten betrifft. Hinzu kommt, daß § 530 ZPO eine Sondervorschrift zu § 528 ZPO darstellt (BGH, Urt. v. 7. Mai 1987, VII ZR 158/86, WM 1987, 1086), die ihre Rechtfertigung in der Ähnlichkeit der Aufrechnung mit der Geltendmachung eines neuen Anspruchs durch Widerklage und in der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung findet (§ 322 Abs. 2 ZPO), daß die aufgerechnete Forderung nicht bestehe (Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 530 Rdn. 9). Hat nicht der Beklagte, sondern ein Dritter die Aufrechnung erklärt, so fehlt eine solche Ähnlichkeit mit der Widerklage. Auch erwächst die Entscheidung, daß die aufgerechnete Forderung nicht bestehe, dem Dritten gegenüber nicht in Rechtskraft. Daher kann auch die prozessuale Geltendmachung einer solchen Aufrechnung nicht § 530 Abs. 2 ZPO, sondern nur der allgemeinen Regelung des § 528 ZPO unterfallen. Auf diese Vorschrift hat das Berufungsgericht seine Zurückweisung des Verteidigungsvorbringens nicht gestützt. Das kann das Revisionsgericht nicht nachholen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304).

10

Nach alledem ist das Urteil aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.