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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1958, Az.: VI ZR 310/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1958
Aktenzeichen
VI ZR 310/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 13908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München

Fundstellen

  • MDR 1959, 118 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 287 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1959, 414-417

Prozessführer

der Viktoria S. in M., M..-W.-Straße ...,

Prozessgegner

Frau Carola S. in E., J.-Z. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Überträgt eine Partei während eines schwebenden Rechtsstreits ihr Vermögen an einen anderen, so haftet dieser sowohl für die bereits erwachsenen wie die noch entstehenden Gerichtskosten des anhängigen Prozesses nach §419 BGB.

(Erweiterung zu LM BGB §419 Nr. 4; GKG §79 Nr. 2).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Frau Rosa S., M., M.-W.-Straße ..., gegen die Kostenrechnungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16. Oktober 1954, 8. Februar 1955 und vom 10. August 1956 wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnungen werden jedoch dahin ergänzt, daß sich die Haftung der Erinnerungsführerin auf das von ihrer Mutter Frau Viktoria S. übernommene Vermögen beschränkt.

Gründe:

1

In dem bezeichneten Rechtsstreit sind die Kosten der Revision durch das Urteil des Senats vom 22. Juni 1956 der Beklagten auferlegt worden, deren Rechtsmittel zurückgewiesen wurde (§97 ZPO). Nachdem eine Vollstreckung der Gerichtskosten bei der Beklagten ergebnislos blieb, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gerichtskosten mit insgesamt 992,24 DM der Tochter der Beklagten, Frau Rosa S. in Rechnung gestellt. Zur Begründung dieser Inanspruchnahme hat er auf die Vorschrift des §79 Nr. 3 GKG (alter Fassung; jetzt §99 Nr. 3 GKG) verwiesen, wonach auch derjenige Schuldner der Gerichtskasse ist, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Nach Ansicht des Urkundsbeamten haftet Frau Rosa S. gemäß §419 BGB für die Kostenschuld der Mutter, da sie deren Vermögen übernommen habe.

2

Frau Rosa S. hat gegen die ihr zugestellten Kostenrechnungen die gemäß §4 GKG zulässige Erinnerung eingelegt (vgl. hierzu BGH VI ZR 19/54 vom 30. April 1955 - LM §79 GKG Nr. 2 -, ferner §8 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 in der Fassung des Art. V des Gesetzes vom 26. Juli 1957).

3

Der Erinnerung war der Erfolg zu versagen, da die Kostenhaftung der Erinnerungsführerin mit Recht angenommen worden ist. Das Vermögen der Frau Viktoria S. bestand im wesentlichen in zwei Hausgrundstücken. Frau Viktoria S. hat diese Grundstücke, während der bezeichnete Rechtsstreit in der ersten Instanz schwebte, in kurzem Abstand veräußert. Sie verkaufte am 22. November 1951 die Schloßmühle in N. (Schloßrondell Nr. 4) an die Reichsgräfin W.-K. und übereignete am 26. November 1951 das Haus M.-W.-Straße ... mit zugehörigem Café nebst Inventar an ihre Tochter Rosa, die sich zur Einräumung eines Wohnrechts und zur Zahlung von Rentenleistungen an die Mutter verpflichtete. Auf Grund der Beweisaufnahme, die in dem Rechtsstreit Rosa S. gegen Carola S. - 6 O 559/56 LG München I -/5 U 541/58 OLG München stattgefunden hat, sieht es der Senat in Übereinstimmung mit den in diesen Verfahren ergangenen Urteilen als erwiesen an, daß wenigstens die Übereignung des Grundstückes an Frau Rosa S. in der Absicht erfolgte, die Gläubiger zu benachteilen, und daß Frau Rosa S. diese Absicht bekannt war. Darüber hinaus stimmt der Senat der in dem Urteil des Landgerichts München vom 5. Dezember 1957 begründeten Ansicht im Ergebnis zu, daß im Verhältnis von Frau Viktoria S. zu Frau Rosa S. eine Vermögensübernahme im Sinne des §419 BGB vorgelegen hat. Ausgehend von dem Gedanken, daß die Schulden eine Last des Vermögens bilden, will diese Vorschrift sicherstellen, daß das Vermögen des Schuldners dessen Gläubigern als Befriedigungsobjekt erhalten bleibt. Nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift liegt eine Vermögensübernahme auch dann vor, wenn gleichzeitig oder doch in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang an einen Erwerber einzelne Vermögensstücke übertragen werden, die, wie der Erwerber weiß, das Vermögen des Übergebers im wesentlichen erschöpfen. Werden wie im vorliegenden Fall zwei wertvolle Hausgrundstücke, die objektiv das Vermögen der Veräußerin darstellen, an zwei Erwerber übertragen, so ist die Anwendung des §419 - natürlich mit der entsprechenden Haftungsbeschränkung des Abs. 2 der Vorschrift - auf den Erwerber geboten, der weiß, daß durch die beiden Übertragungen den Gläubigern das Vermögen des Schuldners als Grundlage der Befriedigung ihrer Ansprüche entzogen wird (vgl. hierzu: RGZ 76, 1, 4; 123, 52, 54; 134, 121, 125; 171, 185, 191; RG WarnRspr 1931 Nr. 82; RAG in Bensh. Sammlg. Bd. 17, 36). Dieses Bewußtsein war bei Frau Rosa S. gegeben. Als diese sich am 26. November 1951 das einen Marktwert von 100.000 DM repräsentierende Anwesen M.-W.-Straße ... übereignen ließ, wußte sie, daß die Mutter nahezu gleichzeitig ihr weiteres Grundstück Schloßmühle verkaufte (Kaufpreis 120.000 DM). Zwischen beiden notariellen Verträgen liegt ein zeitlicher Abstand von nur 4 Tagen. Daß die Grundbucheintragungen über den Eigentumswechsel in größerem zeitlichen Abstand erfolgten, ist für die Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß sich Frau Viktoria S. im November 1951 praktisch ihres ganzen Vermögens begab, und daß die mit den Verhältnissen ihrer Mutter vertraute Tochter Rosa, dies, wie sie zugegeben hat, wußte. Die Tatsache, daß Frau Rosa S. sogar die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Mutter bei Abschluß des letzten Vertrages bewußt war, kann noch als weiterer Grund dafür herangezogen werden, in diesem Falle zu Lasten von Frau Rosa S. den §419 BGB anzuwenden.

4

Darauf, welche Gegenleistungen Frau Viktoria S. aus den Veräußerungsverträgen erzielt hat, kommt es rechtlich nicht an (vgl. RAG Bensh. Sammlg. Bd. 17, 36); denn diese Leistungen stellten den Gläubigern kein Äquivalent dafür dar, daß ihnen das Vermögen des Schuldners entzogen wurde. Der von der Reichsgräfin W.-K. geschuldete Kaufpreis wurde zum Teil durch Übernahme von Schulden beglichen. Soweit eine Barzahlung geleistet wurde, muß berücksichtigt werden, daß Frau Viktoria S. Bankschulden hatte und überdies in dem Vertrag mit der Tochter Rosa eine hohe Lastenausgleichsschuld für das Grundstück M.-W.-Straße ... übernahm. Er ist kennzeichnend, daß ein am 28. Dezember 1951 bei Frau Viktoria S. durchgeführter Pfändungsversuch ergebnislos verlief. Demgemäß ist der Ausgangspunkt richtig, daß Frau Rosa S. mit den übernommenen Vermögensbestandteilen für die Schulden ihrer Mutter einzustehen hat.

5

Die Anwendung des §419 BGB kann auch nicht daran scheitern, daß die Gerichtskosten der Revisionsinstanz erst nach der Vermögensübernahme durch Frau Rosa S. fällig geworden sind. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 30. April 1955 - VI ZR 19/54 - (= LM §79 GKG Nr. 2) auf den Standpunkt gestellt, daß jedenfalls mit dem Beginn einer Instanz des Zivilprozesses eine Anwartschaft der Gerichtskasse auf die Kosten entstehe, die dem Unterliegenden durch die bevorstehende Gerichtsentscheidung auferlegt würden, und daß bereits eine solche Anwartschaft die Haftung eines Vermogensübernehmers aus §419 BGB auslöse. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Beschluß vom 19. September 1956 - 2 StR 292/54 - unter grundsätzlicher Billigung dieses Standpunktes entschieden, daß im Strafverfahren der Kostenerstattungsanspruch des Staates gegen den Rechtsbrecher schon in dem Zeitpunkt dem Grunde nach entstehe, in dem staatliche Organe zur Verfolgung der Tat tätig würden, wenn auch die Geltendmachung dieses Anspruchs von der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten zur Prägung der Kosten abhängig sei. Demgemäß hat der 2. Strafsenat die Anwendung des §419 BGB für die Forderung der Staatskasse auf Zahlung der Kosten des Revisionsverfahrens in einem Fall gebilligt, in dem der Angeklagte sein Vermögen vor Beginn der Revisionsinstanz übertragen hatte. Für den Zivilprozeß kann sinngemäß nichts anderes gelten. Mit dem Entstehen des Prozeßrechtsverhältnisses ist der Rechtsgrund für die im Laufe des Verfahrens erwachsenden Kostenforderungen gelegt (vgl. Stein/Jonas/Schönke ZPO Komm. 18. Aufl. II 4 vor §91; Baumbach/Lauterbach ZPO Komm. 23. Aufl., 3 B vor §91; ferner RGZ 145, 13, 15). Zwar hängt es vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens ab, welche Gebühren im einzelnen erhoben werden und welche Partei sie zu tragen hat. Doch besteht bereits mit Beginn der Rechtshängigkeit sowohl für die Prozeßpartei wie für die Gerichtskasse, die den Staat vertritt, eine Anwartschaft auf Erstattung der Prozeßkosten nach Maßgabe der Gebühren- und Verfahrensbestimmungen. Überträgt eine Prozeßpartei während des Verfahrens ihr Vermögen an eine andere Person, so darf hierdurch den Kostengläubigern die Grundlage für die Befriedigung ihrer Forderungen nicht entzogen werden. Darauf, ob die Kosten bereits entstanden sind oder ob sie auf dem Rechtsgrund des eingeleiteten Verfahrens erst im weiteren Ablauf des Verfahrens erwachsen, kann es nach dem Schutzzweck des §419 BGB nicht ankommen (vgl. auch RGZ 69, 416, 421; a.M. Bley, Vergleichsordnung 1955 Anm. 53 zu §25). Das Vermögen ist insoweit mit dem Kostenrisiko des begonnenen Verfahrens belastet. Der Leitsatz b) der Entscheidung des Senats vom 30. April 1955 muß daher dahin ergänzt werden, daß nicht nur die nach Beginn einer Gerichtsinstanz, sondern nach Beginn der Rechtshändigkeit stattgefunden Vermögensübertragung die Haftung des Übernehmers gemäß §419 BGB für die weiteren Prozeßkosten auslöst, die dem Übergeber des Vermögens erwachsen.

6

Die Kostenrechnungen waren dahin zu ergänzen, daß sich die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt (§419 Abs. 2 BGB).

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinr. Meyer