Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1955, Az.: VI ZR 19/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 19/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1955, 504 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 1399 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Gastwirts Ernst B. in Z. über L.,
Prozessgegner
die S.-H. S. GmbH in K., N. Strasse,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wer vom Kostenbeamten gemäß §79 Nr. 3 GKG in Verbindung mit §419 BGB auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen wird, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch seine Zahlungspflicht überprüfen lassen.
- 2.
Hat nach Beginn der Instanz eine Vermögensübernahme stattgefunden, dann haftet der Vermögensübernehmer für alle während der Instanz erwachsenden Gerichtskosten, die dem Übergeber zur Last fallen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Frau Erna B. geb. P. in Z. über L. gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. November 1954 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Das Landgericht in Kiel hat durch Urteil vom 28. Januar 1953 einer gegen den Beklagten erhobenen Feststellungsklage stattgegeben. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte am 20. Januar 1954 Revision ein. Die Revision wurde durch das inzwischen rechtskräftig gewordene Versäumnisurteil des Senats vom 7. Juli 1954 zurückgewiesen.
Durch notariellen Vertrag vom 19. Mai 1953 hatte der Beklagte seine Gast- und Landwirtschaftsgrundstücke mit Zubehör an seine Ehefrau gegen Übernahme der dinglichen Lasten und eines Altenteils übertragen. Der Eigentumsübergang wurde am 5. März 1954 in das Grundbuch eingetragen. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz konnten vom Beklagten nicht beigetrieben werden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daraufhin die Ehefrau des Beklagten als Übernehmerin seines Vermögens durch Kostenrechnung vom 15. November 1954 auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch genommen. Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung der Ehefrau des Beklagten.
1.
Die Erinnerung ist nach §4 GKG zulässig. Nach dieser Bestimmung entscheidet über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen das Gericht der Instanz.
a)
Die Erinnerung steht der Ehefrau des Beklagten als der Zahlungspflichtigen zu. Zahlungspflichtiger ist jeder, der mit der Kostenrechnung als zahlungspflichtig in Anspruch genommen wird (RGZ 16, 291 [297]; Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 12. Aufl, GKG §4 Anm. 2 A), sei es zu Recht, sei es zu Unrecht.
Mit der Erinnerung kann sich der in Anspruch genommene auch gegen die der Kostenrechnung zugrunde gelegte Annahme des Bestehens einer Zahlungspflicht wenden (Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz, 19. Aufl. §4 Anm. 3 d; grundsätzlich auch Baumbach §4 Anm. 3 F). Wenn ihm die Erinnerung gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen gegeben ist, so kann er damit grundsätzlich alles geltend machen, was der. Berechtigung des Ansatzes entgegensteht (RGZ 16, 295 ff 97, 175). Der Kostenansatz ist nur dann berechtigt, wenn die Gebühren und Auslagen gegen den angesetzt werden, der Kostenschuldner ist.
Diese umfassende Auslegung des Begriffes "Kostenansatz" stimmt mit der Stellung der Vorschrift über die Erinnerung im Gerichtskostengesetz überein (RGZ 16, 293 ff). Die Erinnerung ist im ersten Abschnitt des Gerichtskostengesetzes geregelt, der die allgem einen Bestimmungen enthält. Die allgemeinen Bestimmungen eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich auf alle folgenden besonderen Bestimmungen. Die in den allgemeinen Bestimmungen vorgesehene Erinnerung führt zur Prüfung aller Fragen, die sich aus den besonderen Bestimmungen ergeben. Dazu gehört die im 6. Abschnitt geregelte Frage, wer Kostenschuldner ist, und insbesondere die Frage, wer nach §79 GKG Kostenschuldner ist (RGZ 16, 310).
Die Ehefrau des Beklagten ist aus §79 Nr. 3 GKG in Anspruch genommen worden. Nach dieser Bestimmung ist Kostenschuldner auch derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist auf die Erinnerung hin zu prüfen, und zwar sowohl die Frage, ob die vom Urkundsbeamten angewendete Vorschrift eine Haftung für die Kosten nach bürgerlichem Recht begründet, als auch die weitere Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Auf alles das bezieht sich die allgemeine Bestimmung über die Erinnerung, alles das ist Voraussetzung für die Berechtigung des Kostenansatzes und mithin vom Gericht zu prüfen.
b)
Die Zulässigkeit der Erinnerung steht §6 Abs. 5 der Justizbeitreibungsordnung (JBO) nicht entgegen. Diese Bestimmung lautet: "Wird gegen einen Schuldner vollstreckt, der ausschließlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes zur Leistung oder Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, so entscheidet über die Einwendungen gegen diese Verpflichtung der Vorstand des Gerichts, dem die Vollstreckungsbehörde angehört ...". Baumbach (§79 Anm. 4) bemerkt zur Erläuterung dieser Vorschrift, der aus §79 Nr. 3 GKG Belangte habe Einwendungen an den Vorstand des Gerichts der Vollstreckungsbehörde gemäß §6 Abs. 5 JBO. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. In den Fällen des §79 Nr. 3 GKG wird nicht, wie §6 Abs. 5 JBO es verlangt, gegen einen Schuldner vollstreckt, der ausschließlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung oder Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist (Witte, Justizbeitreibungsordnung §6 Anm. 7 a, §8 Anm. 3 c). Der Kostenschuldner aus §79 Nr. 3 GKG haftet im Gegenteil ausschließlich nach dieser Vorschrift des Gerichtskostengesetzes, wenn es auch die entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in Bezug nimmt; sie werden damit für den Bereich der Gerichtskosten Bestandteil des Gerichtskostengesetzes (Rittmann-Wenz, §79 Anm. 11), das nur die Erinnerung nach §4 und keinen anderen Rechtsbehelf kennt (Rittmann-Wenz a.a.O).
Gegen diese Auslegung des §6 Abs. 5 JBO könnten höchstens dann Bedenken bestehen, wenn die Bestimmung damit überflüssig würde. Das ist aber nicht der Fall. §6 Abs. 5 JBO behält seinen eigenen Anwendungsbereich. Er gibt demjenigen einen Rechtsbehelf, der nur durch §4 JBO der Beitreibung unterworfen ist. Nach dieser Bestimmung kann die Vollstreckung einmal gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften zur Leistung oder Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist; das ist unter anderem der Kostenschuldner aus §79 Nr. 3 GKG (Pfundtner-Neubert [Pohle] II d 11 Justizbeitreibungsordnung §4 Anm. 1). Ferner ist aber die Vollstreckung gegen denjenigen zulässig, dessen Leistungs- oder Duldungspflicht sich (unmittelbar) kraft Gesetzes aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt. Damit sind Fälle erfaßt, in denen sich die Haftung Dritter nicht aus Kostenvorschriften ergibt, so die Fälle der Justizverwaltungsabgaben, z.B. der Zulassungs- und Prüfungsgebühren; die gemäß §1 JBO ebenfalls nach der Justizbeitreibungsordnung eingezogen werden. Da §4 JBO insoweit erst die Vollstreckungsmöglichkeit gegen Dritte schafft, ist es erklärlich daß die Justizbeitreibungsordnung ihnen in §6 Abs. 5 einen mit der Erinnerung vergleichbaren Rechtsbehelf gibt (Pfundtner-Neubert §6 Anm. 21 a.E.). Dieser Rechtsbehelf beseitigt aber nicht die im Gerichtskostengesetz vorgesehene Erinnerung (Pfundtner-Neubert §6 Anm. 21). Die Justizbeitreibungsordnung ändert (abgesehen von der Aufhebung hier nicht in Betracht kommender Vorschriften durch §19 JBO) das Gerichtskostengesetz nicht ab.
2.
Die Erinnerung konnte jedoch keinen Erfolg haben, denn die Voraussetzungen für die Kostenhaftung der Ehefrau des Beklagten liegen vor.
a)
Ihre Haftung ergibt sich aus §419 BGB. Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen, so können nach dieser Vorschrift dessen Gläubiger von dem Abschluß des Vertrages an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen. Die Ehefrau des Beklagten hat durch Vertrag vom 19. Mai 1953 das gesamte Vermögen des Beklagten übernommen. Der notarielle Vertrag läßt erkennen, daß irgendwelche nennenswerten Vermögensgegenstände dem Beklagten nicht verblieben sind. Hierfür spricht ferner, daß der Beklagte am 21. Mai 1954 den Offenbarungseid geleistet hat und die Vollstreckung gegen ihn fruchtlos ausgefallen ist. Die Ehefrau des Beklagten hat zudem auch gar nicht in Abrede gestellt, daß die von ihr übernommenen Vermögenswerte ihres Ehemannes praktisch dessen gesamtes Vermögen gewesen sind. Die Ehefrau des Beklagten haftet also für die Schulden des Beklagten, die am 19. Mai 1953 bestanden haben. Unerheblich ist, daß im Vertrage ihre Haftung für die nicht ausdrücklich übernommenen Verbindlichkeiten ausgeschlossen worden ist. Die Haftung aus §419 BGB tritt zugunsten der Gläubiger ohne Rücksicht auf einen vertraglichen Haftungsausschluß ein.
b)
Damals waren allerdings noch keine Gerichtskosten für die Revisionsinstanz erwachsen; denn die Revision ist erst später eingelegt worden. §419 BGB ist aber ausdehnend dahin auszulegen, daß der Vermögensübernehmer auch für die Schulden haftet die zwischen dem Abschluß des Übernahmevertrages und dem Übergang des Vermögens entstanden sind. Das ergibt sich aus dem Sinne der Bestimmung. Die Haftung des Übernehmers beruht darauf, daß "da, wo die Vermögensmasse, die natürliche Unterlage des dem Schuldner gewährten Kredits, geblieben ist, auch die Befriedigung vom Gläubiger soll gesucht werden dürfen" (RGZ 69, 228; 85, 169). Das Vermögen dient nach aussen hin auch dann noch als Unterlage des Kredits, wenn der Schuldner sich zwar zur Übertragung des Vermögens verpflichtet, die Übertragung aber noch nicht vorgenommen hat; bevor die dingliche Übertragung der Vermögensgegenstände vollzogen ist, können die Gläubiger ihre Befriedigung noch aus dem Vermögen des Schuldners finden, und sie brauchen daher keine Bedenken zu tragen; ihm weiteren Kredit zu gewähren. Dem Sinn des §419 BGB entspricht es deshalb, den Übernehmer für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schulden haften zu lassen (RGZ 130, 34; BGH MDR 1954, 284 = JZ 1954, 387 [BGH 04.02.1954 - IV ZR 164/53] mit zustimmender Anmerkung von Böhle-Stamschräder; Laue, ArchCP 146, 161). Das wesentliche Vermögen, nämlich die Grundstücke, ist hier erst am 5. März 1954 mit der Eintragung in das Grundbuch auf die Ehefrau des Beklagten übergegangen. Ob der Beklagte die beweglichen Sachen etwa schon vorher durch Einigung und Übergabe auf seine Ehefrau übereignet hat, ist demgegenüber unerheblich (RGZ 130, 39; Laue a.a.O. S. 166). Die Prozeßgebührenforderung (§20 Abs. 1 Nr. 1, §28 GKG) ist mit der Einlegung der Revision dem Beklagten als Antragsteller der Instanz gegenüber entstanden und fällig geworden (§74 Abs. 1 §77 Abs. 1 GKG), also vor Übereignung der Grundstücke. Die Ehefrau des Beklagten haftet demnach für diese Gebühr.
c)
Ihre Haftung ergibt sich darüber hinaus auch daraus, daß ihrem Rechtsvorgänger, dem Beklagten, durch das Versäumnisurteil die Kosten der Revisionsinstanz auferlegt worden sind; der Beklagte, haftet für sie also aus §79 Nr. 1 GKG als sogenannter Entscheidungsschuldner. Die auf §79 Nr. 1 GKG beruhende Kostenforderung ist im Sinne des §419 BGB nicht erst mit der Entscheidung, sondern bereits mit dem Beginn der Instanz, also mit Einlegung der Revision entstanden. Ein Anspruch besteht im Sinne des §419 BGB nicht erst dann, wenn er voll wirksam ist. Auch ein Anspruch, der zur Zeit der Vermögensübernahme noch von einer Bedingung abhängt oder auf den lediglich eine Anwartschaft besteht, löst die Haftung des Vermögensübernehmers aus, wenn der Rechtsgrund dieses Anspruchs schon vor der Vermögensübernahme entstanden ist (RGZ 69, 421; RG HRR 1937, 628; BGB RGRK 10. Aufl. §419 Anm. 1 a). Dem Kostengläubiger steht bereits mit Beginn der Instanz eine Anwartschaft auf die Kosten zu, die dem Unterliegenden durch die künftige Entscheidung auferlegt werden (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17./18.Aufl. Anm. II 4 vor §91; Rosenberg, Lehrbuch, 6. Aufl. §79 IV 2); ob schon mit Klageerhebung für die in allen Instanzen erwachsenden Kosten eine solche Anwartschaft entsteht, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Rechtsgrund für die Kosten der Instanz schon mit ihrem Beginn entstanden. Welche Kosten erwachsen, hängt zwar zum Teil von der späteren Prozeßführung ab, im wesentlichen erwachsen sie aber zwangsläufig. Weder der Staat noch eine Partei allein können sich dem Ablauf des Rechtsstreits entziehen, und der Unterliegende kann nicht der im Gesetz geregelten Folge entgehen, daß ihm die während der Instanz erwachsenden Kosten auferlegt werden. Diese Anwartschaft löst die Haftung des Vermögensübernehmers aus §419 BGB aus (OLG Naumburg, JW 1930, 279). Aus diesem Grunde haftet die Ehefrau des Beklagten nicht nur für die bereits vor der dinglichen Vermögensübernahme erwachsenen Prozeßgebühr, sondern auch für die erst später entstandenen Auslagen (Schreibgebühren und Porto). Unerheblich ist, daß - worauf die Ehefrau des Beklagten hinweist - sie mit dem Beklagten im Übernahmevertrag Gütertrennung vereinbart hat. Nach §419 BGB kommt es nicht auf den Güterstand an, in dem Eheleute leben, zwischen denen eine Vermögensübernahme stattfindet, sondern lediglich auf die Tatsache, daß der eine Ehegatte das Vermögen des anderen übernommen hat. Ebenso ist es unerheblich, daß die Grundstücke des Beklagten zur Zeit des Übernahmevertrages der Zwangsverwaltung oder auch der Zwangsversteigerung unterlagen. Vielmehr ist entscheidend daß die Ehefrau des Beklagten das Vermögen des Beklagten übernommen und nicht etwa im Wege der Zwangsversteigerung, d.h. durch Zuschlag (RGZ 144, 219), erworben hat.
Die Erinnerung muß daher zurückgewiesen werden.
Die Gebührenfreiheit folgt aus §4 GKG.