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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1954, Az.: IV ZR 164/53

Befriedigungsrecht des Gläubigers aus dem ihm zur Sicherheit übereigneten Vermögen des Schuldners; Befriedigung hinsichtlich zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages und dem dinglichen Vollzugsgeschäft vorweg entstandener Forderungen; Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Bürgen zur Bestellung von Sicherheiten gegenüber dem kreditgebenden Gläubiger; Begriff der "unentgeltlichen Verfügungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfechtG (Anfechtungsgesetz); Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht; Wille des Schuldners zur Schädigung seiner übrigen Gläubiger; Sittenwidrigkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages; Täuschung über die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1954
Aktenzeichen
IV ZR 164/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Freiburg - 21.05.1953

Fundstellen

  • BGHZ 12, 232 - 238
  • DB 1954, 280 (Kurzinformation)
  • DB 1954, 304 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1954, 387-389 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1954, 284-286 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 673-675 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Zentralkasse der südwestdeutschen Volksbanken AG, K. K. str. ...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Fritz K., Hermann E. Heinrich B. und Paul F.

Prozessgegner

1. Firma Hermann S. R.,
vertr. durch ihren Geschäftsführer Josef Ei., R., H. str.

2. Firma H., Landmaschinen- und Motorenwerke GmbH., B. a.N.,
vertr. durch ihren Geschäftsführer Dipl. Ing. Curt S., K., K./Württ., L. str. ...

3. Volksbank Urach GmbH, Urach,
vertr. durch ihre Geschäftsführer Paul Se. und Fritz Sc. in U.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Der Gläubiger, der sich das Vermögen seines Schuldners zur Sicherheit übereignen lässt, kann sich aus dem übernommenen Vermögen auch wegen seiner Forderungen gegen den Schuldner vorweg befriedigen, die in der Zeit zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, durch den sich der Schuldner zur Hingabe der Sicherheit verpflichtet hat, und dem dinglichen Vollzugsgeschäft entstanden sind.

  2. 2.)

    Hat der Schuldner sich dem Bürgen gegenüber im Grundsatz verpflichtet, dem kreditgebenden Gläubiger für einen Kredit Sicherheiten zu bestellen, so sind die in Vollzug dieser Verpflichtung vorgenommenen Sicherungsübereignungen keine unentgeltlichen Verfügungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfechtG. Eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfechtG kann in diesem Falle nur angenommen werden, wenn festgestellt wird, daß es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Verpflichtung als auf die Schädigung seiner übrigen Gläubiger ankam.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br. vom 21. Mai 1953 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die "V." Badische Automobil-Werke GmbH in R. (von nun an kurz als "V." "bezeichnet) war eine Nachkriegsgründung ehemaliger Angehöriger der Bayrischen Motorenwerke (BMW). Sie plante, fußend auf BMW-Erfahrungen, einen Rennwagen und einen hochwertigen Touren- und Sportwagen zu entwickeln. Nachdem sie sich in den Jahren 1948 und 1949 zunächst in M. als Badische Automobilwerke GmbH niedergelassen hatte, wurde das Unternehmen nach einer Erhöhung des Stammkapitals im Jahre 1950 auf 300.000 DM nach R. verlegt. Die Serienproduktion der verschiedenen Typen war in der Weise beabsichtigt, daß verschiedene Vertragsfirmen die Einzelteile fertigen und auch montieren sollten. Der Veritas oblag praktisch nur die Steuerung der technischen Maßnahmen und die Finanzierung.

2

Für die geplante Produktion war die V. von vornherein auf erhebliche Kredite angewiesen. Sie hatte deswegen mit dem an industriellen Ansiedlungen interessierten Badischen Staate und der Klägerin verhandelt mit dem Ergebnis daß sie im Frühjahr 1950 von der Klägerin einen Kredit von 500.000 DM zugesagt erhielt, für den sich die Badische Staatsschuldenverwaltung zu 90 % und eine Mitgesellschafterin der V. zu 10 % verbürgen wollten. Diesen Kredit zahlte die Klägerin der Veritas bis auf einen Rest von 25.000 DM in der Zeit von Ende März bis Mitte Mai 1950 aus. Schriftlich wurde der Kreditvertrag erst unter dem 16./19. Mai 1950 festgelegt. Fach dem Vertrag sollte der Kredit nach sechs Monaten durch einen ERP-Kredit abgelöst werden. Auf Betreiben des badischen Finanzministeriums schloß die Veritas schließlich am 16. Juni 1950 mit der Klägerin den in den Konkursakten des Amtsgerichts in R. 2 N 6/50 S 87 ff befindlichen Sicherungsübereignungsvertrag ab. In diesem Vertrag übereignete die V. der Klägerin zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung die auf den Anlägen des Vertrags verzeichneten Maschinen und maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Werkzeuge, Vorrichtungen, Halbfabrikate, Ersatzteile usw. Der Wert dieser Gegenstände wurde in dem Vertrag mit 582.871,61 DM veranschlagt.

3

Mit Rücksicht auf die von der V. benötigten weiteren Kredite wurde ein Sachverständigengutachten über die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft eingeholt. Die Sachverständigen gelangten in ihrem Gutachten vom 16. Juni 1950 zu dem Ergebnis, daß die V. nach dem damaligen Stand rettungslos verschuldet, illiquid und konkursreif sei. Damit das Produktionsprogramm, das an sich Erfolg verspräche, aufgenommen werden könne und die Gesellschaft vor dem Zusammenbruch bewahrt werde, benötigte sie nach Ansicht der Sachverständigen sofort einen Kredit von 1 1/2 Millionen DM, der in absehbarer Zeit auf 3 Millionen DM erhöht werden müßte. Außerdem hielten die Sachverständigen es für erforderlich, daß die Gläubiger mit einer Stundung ihrer Forderungen einverstanden seien.

4

Da die V. die von ihr erhofften weiteren Kredite nicht erhielt, stellte sie am 24. November 1950 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der jedoch vom Amtsgericht am 18. Januar 1951 mangels Masse abgewiesen wurde. Bereits im August 1950 hatten die Beklagten auf Grund verschiedener vollstreckbarer Titel eine Anzahl der sicherungsübereigneten Gegenstände pfänden lassen. Die Klägerin wendet sich unter Berufung auf ihr Sicherungseigentum gegen diese Vollstreckungsmaßnahmen. Sie hat beantragt, die Zwangsvollstreckung in die von der Veritas ihr zur Sicherung übereigneten, in ihrem Antrag im einzelnen näher bezeichneten Gegenstände für unzulässig zu erklären.

5

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.

6

Sie haben u.a. erklärt, sie föchten den Sicherungsübereignungsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG an. Die Veritas hätte diesen Vertrag in der Absicht geschlossen, dadurch ihre Gläubiger zu benachteiligen. Diese Absicht sei auch der Klägerin bekannt gewesen.

7

Die Klägerin hat demgegenüber eingewandt, die zur Sicherung übereigneten Gegenstände hätten nach dem Ergebnis der inzwischen erfolgten Verwertung bei weitem nicht ausgereicht, um ihre Ansprüche zu decken. Das Unternehmen der V. sei von vornherein auf Kreditbasis aufgebaut gewesen. Schon bei der Gründung sei klar gewesen, daß außer dem ihr von der Klägerin gewährten Kredit erhebliche weitere Kredite gewährt werden müßten. Die staatlichen Stellen hätten diese Kredite auch in Aussicht gestellt. Wider Erwarten sei der Kredit jedoch nicht bewilligt worden, da der zuständige Ausschuß des Landtags seine Einwilligung dazu nicht erteilt habe. Mit dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 16. Juni 1950 sei nur die bereits vor der Kreditbewilligung bindend getroffene Sicherungsabsprache formell vollzogen worden.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Sicherungsübereignungsvertrag sei nach § 138 BGB nichtig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Sicherungsübereignungsvertrag sei zwar nicht nach § 138 BGB nichtig, die von den Beklagten erklärte Anfechtung greife aber durch.

9

Die Sicherungsübereignung sei unentgeltlich erfolgt, so daß der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG gegeben sei. Außerdem liege aber auch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG vor. Gegen dieses Urteil, richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagantrag weiterverfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Die Klägerin macht einen Anspruch aus § 771 ZPO geltend. Es ist fraglich, ob es sich bei der vorliegenden Klage in Wahrheit um eine Klage aus dieser Vorschrift handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände bereits verwertet. Wie aus dem in der Verhandlungsniederschrift vom 9. März 1951 niedergelegten Teilvergleich, den die Klägerin mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, hervorgeht, scheinen diese Beklagten die gepfändeten Gegenstände freigegeben zu haben. Diese scheinen daraufhin anderweit verwertet worden zu sein. Es hat weiter den Anschein, als stritten die Parteien nur darüber, ob den Beklagten ein Teil des erzielten Erlöses gebühre. Einen Anspruch auf den hinterlegten Erlös hätten sie möglicherweise auf Grund des geschlossenen Teilvergleiches. Dieser Anspruch wurde nicht bestehen, wenn die Beklagten auf Grund der von ihnen erwirkten Pfändung kein Pfandrecht an den Gegenständen erworben hätten oder wenn die an den Gegenständen bestehenden Rechte der Klägerin den Rechten der Beklagten vorgehen würden; denn es ist unstreitig, daß der Verwertungserlös die Forderung der Klägerin nicht deckte Damit aber, daß die Gegenstände so, wie es geschehen ist, verwertet worden sind, scheinen die Beklagten einverstanden gewesen zu sein.

11

II.

Die Klägerin leitet ihre Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 16. Juni 1950 her. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Sicherungsnehmerin ein die Veräusserung hinderndes Recht an den von den Beklagten gepfändeten Gegenständen. Diese Annahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts der sich auch der Bundesgerichtshof bereits angeschlossen hat (RGZ 124, 73; BGH NJW 1952, 1169). Der vorliegende Fall, in dem der Geldbetrag, der, wie dargelegt, an die Stelle des Sicherungsguts getreten ist, im werte hinter der gesicherten Forderung zurückbleibt, gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. für die gegenteilige Ansicht, die dem Sicherungsnehmer nur ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung einräumen will, Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 771 Anm. II a S 7 und das dort in Anm. 42 aufgeführte Schrifttum).

12

III.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Sicherungsübereignungsvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Auch könnten die Beklagten sich nicht auf eine Haftung der Klägerin nach § 419 BGB berufen", da die Klägerin auf jeden Fall berechtigt sei, sich wegen ihrer Forderung aus dem Sicherungsgut vorweg zu befriedigen. Die Beklagten hätten aber den Sicherungsübereignungsvertrag mit Erfolg nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes angefochten.

13

1)

Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Beklagten erklärte Anfechtung ermögliche es auch, den Sachverhalt darauf zu überprüfen, ob eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG durchgreife, bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken. Der Anfechtende ist nicht genötigt, in seiner Anfechtungserklärung die Ziffer des Anfechtungsgesetzes zu nennen, auf die er sein Anfechtungsrecht stützen will. Seine Erklärungen müssen nur unmißverständlich erkennen lassen, daß er die Rechtsfolgen aus dem Anfechtungsgesetz für sich in Anspruch nimmt, und sie müssen allein oder durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf andere im Rechtsstreit gewechselte Schriftsätze erkennen lassen, auf welche Tatsachen die Anfechtung gestützt wird. Eine rechtliche Würdigung dieser Tatsachen brauchen sie nicht zu enthalten. Hat der Anfechtende die Tatsachen dennoch rechtlich gewürdigt, so wird dadurch das Gericht grundsätzlich nicht gebunden.

14

Ergehen die von dem Anfechtenden mitgeteilten Tatsachen, daß die Anfechtung nach mehreren Ziffern des § 3 AnfG begründet sein kann, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Anfechtende die von ihm erklärte Anfechtung auch auf alle diese verschiedenen Tatbestände stützen wollte. Das Gegenteil kann nur angenommen werden, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, daß er, was an sich zulässig ist, seine Anfechtung auf einen ganz bestimmten Tatbestand des § 3 AnfG beschränkt wissen will.

15

In dem hier zu entscheidenden Fall haben die Beklagten für die von ihnen erklärte Anfechtung sich mindestens stillschweigend auf den ganzen Streitstoff, wie er bisher vorgetragen war, bezogen. Sie haben weiter vorgetragen, die V. habe in der Absicht gehandelt, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und die Klägerin habe diese Absicht gekannt. Die rechtliche Würdigung der in Bezug genommenen Tatsachen ergibt nach Ansicht des Berufungsgerichts daß die am 16. Juni 1950 vorgenommenen Sicherungsübereignungen unentgeltlich erfolgt seien. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hatten die Beklagten damit zur Begründung ihrer Anfechtung einen Sachverhalt vorgetragen, der den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG erfüllte. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher auch diesen Sachverhalt geprüfte Denn die von den Beklagten erklärte Anfechtung ergab nicht, daß sie diese nur auf den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG beschränkt wissen wollten. Wenn die Beklagten auf diesen Tatbestand ausdrücklich hingewiesen haben, so liegt das nur daran, daß sie den Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der vorgenommenen Sicherungsübereignungen anders als das Berufungsgericht gewürdigt haben.

16

2)

Das angefochtene Urteil mußte jedoch aufgehoben werden, weil es nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht den Begriff der unentgeltlichen Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG in jeder Hinsicht rechtlich zutreffend erkannt und angewandt hat und weil auch die übrige Begründung des Urteils die Entscheidung nicht trägt.

17

Der hier zu entscheidende Fall weist gegenüber dem normalen, in dem ein Darlehn gegeben und dem Gläubiger dafür eine Sicherheit gewährt wird, Besonderheiten auf, die nicht außer acht gelassen werden dürfen. Darlehensgeberin war die Klägerin. Sie hat aber die Verhandlungen mit der Veritas nur insoweit geführt, als es sich um die Einräumung des. Kredits selbst und die Bestellung der Sicherheiten handelte. Die grundlegenden Verhandlungen, die die Bewilligung des Kredits und dessen Sicherung zum Gegenstand hatten, wurden von Vertretern des Badischen Staates geführt, der sich dabei allerdings zum Teil wieder der Klägerin für die Übermittlung seiner Bedingungen bediente. Der Badische Staat sagte auch der Veritas den durch die Klägerin zu gewährenden Kredit und die Übernahme der Staatsbürgschaft für diesen Kredit zu. Der Veritas war das Merkblatt der Finanzierungs-AG vom 1. September 1949 übersandt worden. Darin war unter Nr. 3 hervorgehoben, daß Kreditsuchende, die in der Lage seien, für den beantragten Kredit Sicherheiten zu stellen, diese anzubieten hätten. Der Kredit ist dann bis auf einen geringen Restbetrags ohne daß ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden war, in der Zeit von Ende März bis Mitte Mai 1950 ausgezahlt worden. In seinem Schreiben an die Klägerin vom 8. Mai 1950 (GA Bl I, 237) hat das badische Finanzministerium nochmals auf die eben erwähnte Nr. 3 des Merkblatts hingewiesen und die Klägerin gebeten, bei Abschluß des Kreditvertrages entsprechende Sicherheitsleistungen zu vereinbaren. Bis zum Eingang der Unterlagen hat das Ministerium sich die Genehmigung zur Verfügung über den restlichen Kreditbetrag vorbehalten. In dem daraufhin von der Veritas am 16. Mai 1950 unterzeichneten Antrag auf Bewilligung eines staatsverbürgten Kredits hat diese auch unter Nr. 23 Sicherheiten angeboten (GA Bl I 239). In dem von ihr am gleichen Tage unterzeichneten Kreditvertrag, den die Klägerin am 19. Mai 1950 unterzeichnet hat, sind in dem Teil des Formulars, der für die Angabe der Sicherheiten vorgesehen ist, nun zwei Striche in folgender Weise "-.-" eingesetzt (GA Bl I, 243). Am gleichen Tage, an dem sie diesen Kreditvertrag unterzeichnet hat, hat die Klägerin auch den Kreditantrag der Veritas mit den darin angebotenen Sicherheiten an das Finanzministerium abgesandt und um die Übernahme der Staatsbürgschaft gebeten. Dabei hat sie die Frage des Vordrucks, "wie ist der Kredit gesichert", folgendermaßen beantwortet: "Übereignung von Maschinen und maschinellen Anlagen, die im Einverständnis mit dem Finanzministerium noch festgelegt werden." Das Berufungsgericht hat nun möglicherweise den Sachverhalt in diesem Zusammenhang allein daraufhin geprüft, ob die Veritas sich gegenüber der Klägerin zur Hingabe von Sicherheiten verpflichtet hat Darauf deuten der Hinweis auf den Kreditvertrag vom 1 16./19. Mai 1950 und die von dem Berufungsgericht aus 1 dem Inhalt der Vertragsurkunde gezogenen Schlüsse. Bei der hier gegebenen Sachlage wäre aber auch zu prüfen, ob die V. sich dem Badischen Staat gegenüber zur Hingabe von Sicherheiten verpflichtet hat. Diese Verpflichtung könnte von vornherein wenigstens dem Grundsatz nach begründet worden sein. Ihr würde nicht entgegenstehen, daß der Kredit bereits in Höhe von 475.000 DM ausgezahlt war, bevor überhaupt der Kreditvertrag schriftlich geschlossen wurde, und daß das badische Ministerium der Finanzen erst in dem an die Veritas gerichteten. Schreiben vom 30. Mai 1950 (GA Bl I 245) auf die angebotenen Sicherheiten zurückkam. Es mag, worauf der Inhalt dieses Schreibens deutet, sein, daß das Ministerium zunächst eine anderweite Absicherung des Kredits erwogen hat. Wäre diese gelungen, dann hätte es vielleicht die V. an der von ihr eingegangenen grundsätzlichen Verpflichtung, den Kredit zu sichern, nicht festgehalten. Auch wenn bei den weiteren Verhandlungen die Vertreter der V. Einwendungen erhoben haben, so besagt das nichts dagegen, daß die Veritas sich im Grundsatz nicht doch von vornherein verpflichtet hatte, den Kredit entsprechend zu sichern, zumal da die Einwendungen sich auf das Ausmaß und die Art der zu leistenden Sicherheit beschränkt haben können. Eine Verpflichtung der V. dem Badischen Staat gegenüber lag auch schon deswegen nahe, weil der Staat der eigentlich Interessierte an der Absicherung des Kredites war. Die Klägerin selbst war durch die Bürgschaften hinreichend gesichert. Dem Staat aber, der sich für 90 % der Forderung verbürgt hatte, kam die Sicherheitsleistung in der Hauptsache zugute. Dabei ist zu beachten, daß es ungewöhnlich wäre, wenn ein staatsverbürgter Kredit in dieser Höhe eingeräumt würde, ohne daß der Kreditnehmer nach seinen Kräften vorher Sicherheit leistet oder mindestens sich verpflichtet, solche Sicherheiten beizubringen. Auch der Zeuge D., der zu der in Betracht kommenden Zeit einer der Geschäftsführer der V. war, hat bekundet, daß Sicherheiten geleistet werden sollten, sei zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden, aber eigentlich selbstverständlich gewesen. Die Verpflichtung, Sicherheiten zu bestellen, sei auch Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Badischen Wirtsehaftsministerium und der V. gewesen (GA Bl I, 278). Falls die V. sich dem Badischer Staat gegenüber auch nur grundsätzlich verpflichtet hatte, den ihr eingeräumten Kredit zu sichern, und falls sie in Erfüllung dieser Verpflichtung die in dem Vertrag vom 16. Juni 1950 aufgeführten Sicherheiten bestellt hat, wären diese Sicherungsübereignungen keine unentgeltlichen Verfügungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AnfG.

18

3)

Das Berufungsgericht hat zwar weiter angenommen, auch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG sei erfüllt. Aber auch insoweit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Nach dieser Vorschrift können die Sicherungsübereignungen nur angefochten werden, wenn die Veritas sie in der Absicht vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und wenn die Klägerin diese Absicht gekannt hat. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung getroffen. Es gründet diese Feststellung aber entscheidend auf seine Annahme, die Sicherungsübereignungen seien unentgeltlich erfolgt. Eine Rechtspflicht, sie vorzunehmen, habe nicht bestanden, und die Beteiligten seien sich dieser Umstände auch bewußt gewesen. Diese Annahme gründe sich aber, wie oben ausgeführt, möglicherweise auf einen Rechtsirrtum. Sollte die erneute Prüfung des Sachverhalts entsprechend den hier (zu III, 2) gegebenen rechtlichen Hinweisen ergeben, daß die Übereignungen doch vorgenommen worden sind, um damit einer Rechtspflicht zu genügen, dann kann möglicherweise auch die Frage, ob die Veritas die Absicht verfolgte, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und ob der Klägerin diese Absicht bekannt war, anders beantwortet werden müssen. In diesem Fall kommt es darauf an, ob die Klägerin für die Übereignung nur das erhielt, was ihr rechtlich gebührte. Zu berücksichtigen könnte auch sein, in welchem Verhältnis der Wert der übereigneten Gegenstände zu dem Betrag des eingeräumten Kredites stand. Selbst wenn die Klägerin sich in diesem Fall bewußt gewesen wäre, daß die anderen Gläubiger durch die Hingabe der Sicherheiten benachteiligt werden könnten, und selbst wenn sie diese Nachteile in ihren Willen als eine notwendige Folge ihrer Handlungsweise mit aufgenommen hätte, würde doch eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG nicht ohne weiteres vorliegen. Die in dieser Vorschrift genannte Benachteiligungsabsicht ist stets eine unlautere. Eine Handlung, durch die einer Rechtspflicht genügt wird, kann dennoch eine unlautere sein. Diesen Charakter kann sie durch den Zweck, auf den sie gerichtet ist, bekommen. In solchen Fällen ist das die Handlung des Schuldners bestimmende Motiv maßgebend für ihre Charakterisierung. Dieses Motiv muß unter Würdigung der gesamten Tatumstände festgestellt werden. Eine Benachteiligungsabsicht ist insbesondere anzunehmen, wenn sich ergeben sollte, daß es der Veritas weniger auf die Erfüllung ihrer Pflichten oder auf die Erlangung weiterer Kredite, sondern mehr auf die Schädigung ihrer übrigen Gläubiger ankam (vgl. RGZ 57, 161, 163; 153, 352; RG JW 1938, 2841 mit weiteren Nachweisen und DR 1940, 874 mit. Anmerkungen von Bley; Warneyer, Anfechtungsgesetz, § 3 Anm. 2 u. 8; Böhle-Stamschräder aaO § 3 Anm. 5; Jäger aaO § 3 Anm. 8). In diesem Zusammenhange kann möglicherweise allerdings der vom Berufungsgericht auf S 25 seines Urteils näher erörterte Vorfall vom 15. Juni 1950, der die Veritas in der Tat stark belastet, Bedeutung gewinnen. Nahm aber die Klägerin auch nur an, die V. sei dem Badischen Staat gegenüber verpflichtet, Sicherheiten zu leisten, so müßten, selbst wenn die V. in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt haben sollte, doch besondere Umstände festgestellt werden die den Schluß zuließen, die Klägerin habe von diesen von der V. verfolgten Absichten Kenntnis gehabt.

19

Um die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch treffen zu können, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

20

IV.

Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten kann das Urteil nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrechterhalten werden. Soweit es sich um die Haftung nach § 419 BGB und um die Nichtigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages nach § 138 BGB handelt, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auf Grund der bisher festgestellten Tatsachen im Ergebnis zutreffend beurteilt.

21

1)

Das Berufungsgericht hat den von den Beklagten auf § 419 BGB gegründeten Einwand nicht durchgreifen lassen, da nach seiner Rechtsansicht die Klägerin mindestens berechtigt sei, sich wegen ihrer eigenen Forderungen vorweg zu befriedigen. Ein entscheidungserheblicher Rechtsverstoß liegt insoweit nicht vor. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, § 419 BGB sei auch anzuwenden, wenn das Vermögen nur zur Sicherheit übereignet wird. Diese Ansicht wird auch überwiegend in der Recht lehre vertreten. In neuerer Zeit sind hiergegen vor allem von Paulus Bedenken vorgetragen worden (vgl. ZZP 64, 187 ff und JZ 1951, 688 [BGH 11.07.1951 - II ZR 118/50]). Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die Frage neu zu prüfen. Denn auch wenn an der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht festgehalten wird, kann doch der Einwand der Beklagten mit Rücksicht auf das bestehende Recht der Klägerin, sich vorweg zu befriedigen, keinen Erfolg haben. Zwar ist die Feststellung des Berufungsgerichts, wie ausgeführt, bei Abschluß des Kreditvertrages hätten die Parteien noch nicht binden vereinbart, daß Sicherheiten bestellt werden sollten, nicht frei von Rechtsbedenken getroffen worden. Dennoch besteht das Vorwegbefriedigungsrecht der Klägerin, da ihre Forderung aus dem Kreditvertrag erhebliche Seit vor der Übereignung der einzelnen Vermögensgegenstände entstanden ist. In dem hier zu entscheidenden Fall ist zu scheiden zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag, durch den die Veritas verpflichtet wurde, Sicherheiten für den ihr eingeräumten Kredit zu gewähren, und zwischen den auf Grund dieses Vertrages vorgenommenen Übereignungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der schuldrechtliche Vertrag zwischen der Klägerin und der Veritas zusammen mit dem Vertrag geschlossen ist, der der Veritas den Kredit einräumte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes käme dann allerdings als Zeitpunkt, aus dem sich ergibt, für welche Forderungen das übernommene Vermögen haftet, derjenige in Betracht, in dem der schuldrechtliche Vertrag geschlossen wurde. Das Reichsgericht hat aber, wenn der schuldrechtliche Vermögensübernahmevertrag und das dingliche Vollzugsgeschäft auseinanderfallen, auf den Zeitpunkt des dinglichen Vollzugsgeschäfts, abgestellt. Diesen Zeitpunkt hat das Reichsgericht mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber mit § 419 BGB verfolgten Zwecke gewählt. Der Senat stimmt dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts aus den in RGZ 130,34 = DJZ 1931, 431 dargelegten zutreffenden Gründen zu (vgl. ebenso BGB RGRK 10. Aufl. § 419 Anm. 1 a S 740; Soergel BGB § 419 Anm. 1). Ist der Zeitpunkt des dinglichen Vollzugsgeschäftes maßgebend für die Haftung des Vermögens für Forderungen Dritter, dann muß sich auch nach diesem Zeitpunkt bestimmen, für welche seiner eigenen Forderungen der Übernehmer des Vermögens sich aus dem übernommenen Vermögen vorweg befriedigen darf. Es besteht kein Grund, diese in der Beziehung anders als die Forderungen Dritter zu behandeln.

22

2)

Des weiteren enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Sicherungsübereignungsvertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt, kleinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Wie der Senat bereits in seinem in BGHZ 10, 228 f veröffentlichten Urteil (S 232) ausgeführt hat gibt es keine bestimmten gesetzlichen Tatbestände, anhand deren geprüft werden kann, ob ein Sicherungsübereignungsvertrag nach § 138 BGB nichtig ist. Die Frage der Nichtigkeit kann stets nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, der Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, und nicht zuletzt der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist, entschieden werden. Die vom Reichsgericht in RGZ 136, 253 f aufgestellten typischen Tatbestände können nur einen Hinweis dafür geben, den Vertrag nach den dort genannten Richtungen zu prüfen. Sie dürfen aber nicht dazu führen, die umfassende Gesamtwürdigung außer acht zu lassen und den Versuch zu unter nehmen, den Vertrag mehr schematisch in bestimmte Kategorien einzureihen.

23

Die in den Entscheidungen des Reichsgerichts entwickelten Gedankengänge lassen sich auch nicht uneingeschränkt auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit nach dem Zusammenbruch und nach der Währungsreform übertragen. Die wirtschaftliche Lage in dieser Zeit hatte zur Folge, daß die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen nicht selten größere Risiken eingehen mußten, als es bisher im allgemeinen der Fall gewesen war. Diese Umstände müssen auch bei der Fragen unter welchen Voraussetzungen Sicherungsübereignungsverträge nichtig sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls mit beachtet werden.

24

Bei der besonderen Lage des hier zu entscheidenden Falles darf die Würdigung sich nicht auf die Beziehungen der Klägerin zu der Veritas beschränken. Die Klägerin ist im wesentlichen den. Weisungen des Badischen Staates gefolgt, der, wirtschaftlich gesehen, der eigentliche Kreditgeber war. Der Badische Staat ist mit Rücksicht auf die von ihm übernommene Bürgschaft auch derjenige, zu dessen Nachteil sich eine Nichtigkeit der Sicherungsübereignung auswirken würde. Es müssen daher auch die Zwecke, die der Badische Staat mit der Kreditgewährung verfolgte und die der Klägerin bekannt gewesen sind, mitberücksichtigt werden. Falls die Veritas sich dem Badischen Staat gegenüber verpflichtet gehabt hat, die Sicherheiten zu bestellen, und falls die Sicherheiten bestellt worden sind, um diese Verpflichtung zu erfüllen, so wäre dies ein Umstand, der gegen die Sittenwidrigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags sprechen könnte. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht bisher allerdings nicht getroffen. Aber auch wenn der Sachverhalt so gewürdigt wird, wie er bisher festgestellt ist, ist zu beachten, daß selbst wenn die Veritas, als ihr die Kredite eingeräumt wurden, rechtlich noch nicht verpflichtet war, dafür Sicherheiten zu bestellen, doch gleichfalls die Beweggründe, die für die Kreditgewährung maßgebend waren, mit in Betracht gezogen werden müssen. Denn nach den allgemein geltenden Grundsätzen, wie sie auch in dem Merkblatt der Finanzierungs-AG vom 1. September 1949 in Nr. 3 zum Ausdruck gelangt sind, sollten derartige Kredite, wenn überhaupt eine Möglichkeit dazu bestand, nur gegen entsprechende Sicherheiten gegeben werden.

25

Für die Beurteilung des Gesamtcharakters des Geschäftes ist, namentlich, was die subjektive Seite anlangt, nicht außer acht zu lassen, daß es sich um einen Aufbaukredit handelte, den der eigentliche Kreditgeber nicht aus eigennützigen Beweggründen gewährte, sondern vor allem, um weitere Arbeitsmöglichkeiten in einer Zeit erheblicher Arbeitslosigkeit zu beschaffen. Dem Badischen Staat kam es nämlich vor allem darauf an, das Unternehmen, an dessen gute Aussichten er zunächst glaubte, dem Lande zu erhalten, um dadurch das Wirtschaftsleben zu heben und die Zahl der Erwerbslosen zu senken. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von demjenigen, der dem in BGHZ 10,228 veröffentlichten Urteil zugrunde lag, Allerdings ist auch im Zusammenhang mit der Sicherung von Aufbaukrediten zu beachten, daß die an der Finanzierung beteiligten Stellen keine Geschäfte schließen dürfen die gegen die guten Sitten verstoßen. Die in dem in BGHZ 10, 228 veröffentlichten Urteil aufgestellten Grundsätze (vgl. auch die Anmerkung von Ascher zu dieser Entscheidung in LM § 138 BGB [Bb Nr. 3]) müssen auch bei der Bestellung von Sicherheiten für einen Aufbaukredit berücksichtigt werden. Wird durch die Kreditgewährung und die Bestellung der Sicherheiten eine Lage geschaffen, durch die die jenigen, die mit dem Aufbauunternehmen in Geschäftsverbindung treten, über die Kreditwürdigkeit dieses Unternehmens infolge ihres Unvermögens, die Lage zu überblicken, getäuscht werden, so daß sie Schaden erleiden können, dann ist der Kreditgeber und Sicherungsnehmer grundsätzlich gleichfalls verpflichtet, vorher gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen, ob sein Vorhaben Erfolg haben wird. Unterbleibt diese Prüfung und wird dadurch grobfahrlässig (leichtsinnig) die oben beschriebene Lage herbeigeführt, dann werden die Sicherungsübereignungsverträge als nichtig anzusehen sein. Im vorliegenden Falle kommt es indessen auf diese Frage nicht entscheidend an, weil die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ergeben, daß objektiv keine Lage geschaffen worden ist, durch die die mit der Veritas in Geschäftsverbindung tretenden Personen, wenn sie selbst die von ihnen zu verlangende Aufmerksamkeit walten ließen, in solchem Maße über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden konnten, daß die Sicherungsübereignungen deswegen als sittenwidrig angesehen werden müßten. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Kredit, für den die Sicherheiten bestellt wurden, nur als Überbrückungskredit gedacht war, durch den der weitere. Aufbau des Unternehmens für eine vorübergehende Zeit ermöglicht werden sollte. Er sollte in nicht allzu ferner Zeit durch einen erheblich größeren Kredit abgelöst werden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, rechneten die beteiligten Stellen noch, nachdem die Sicherheiten bestellt waren, fest damit, daß dieser größere Kredit gegeben würde. Die Badische Landesregierung hatte noch am 19. August 1950 die Bewilligung weiterer Kredite beschlossen. Der Kredit war nicht übersichert. Die bestellten Sicherheiten blieben im Gegenteil hinter dem Wert des Kredits zurück. Bei der Art und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens der V., die sich noch im Aufbau befand, und bei der Art der von ihr getätigten Kreditgeschäfte mit anderen Firmen war es anders als in dem in BGHZ 10, 228 entschiedenen Fall für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar, daß die Veritas über kein hinreichendes eigenes Vermögen verfügte. Bei der V. handelte es sich um eine neu gegründete Firma, die keinen eigenen Grundbesitz hatte. Das Unternehmen war seiner Art nach auf ein beträchtliches Kapital angewiesen. Das Eigenkapital betrug aber nur 300.000 DM. Selbst wenn die Aktiven in der Bilanz überbewertet gewesen sein sollten, ließ die Bilanz ohne weiteres erkennen, daß die Gesellschaft im wesentlichen mit fremdem Kapital arbeitete. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen war für jeden vorsichtigen Geschäftsmann zu ersehen, daß dieses Fremdkapital auch entsprechend gesichert war.

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Für die fachkundigen Firmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsbeziehung traten, war ferner auch ersichtlich, daß die Gesellschaft für ihren weiteren Aufbau noch erhebliches Kapital benötigte. Bei der damaligen Kapitalknappheit mußte erwartet werden, daß die Veritas in noch grösserem Maße werde Fremdkapital aufnehmen müssen und daß dafür auch in Zukunft weiterhin entsprechende Sicherheiten zu stellen waren.

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Die Bestellung der Sicherheiten hat auch nicht dazu geführt, daß die Gesellschaft selbst in sittenwidriger Weise in ihrer Freiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt wurde. Ein Unternehmen, das wie die Veritas darauf angewiesen ist, zu seinem Aufbau Fremdkapital in solchem Umfang aufzunehmen, daß dessen Betrag den des eigenen Stammkapitals fast um das Doppelte übersteigt, muß eine gewisse Kontrolle und Überwachung durch den Kreditgeber hinnehmen. Es ist hier auch zu beachten, daß die Absichten der Kreditgeber gerade darin bestanden, das Unternehmen sich entwickeln zu lassen.

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3)

Es mag sein, daß einzelne Gläubiger, die mit den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen nicht so vertraut waren, und die daher die Lage der Veritas bei der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht überblicken konnten über die Kreditwürdigkeit dieses Unternehmens getäuscht worden sind und daß sie dadurch Schaden erlitten haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Gläubiger einem entsprechenden Verlangen der Klägerin gegenüber einen Einwald aus § 242 entgegensetzen könnten. Ein solcher

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Einwand würde den Beklagten schon deswegen nicht zustehen, weil ihre Forderungen schon begründet waren, bevor die Sicherungsübereignungen vorgenommen wurden.

Schmidt
Baske
Johannsen
Kregel
Wüstenberg