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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1951, Az.: II ZR 118/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1951
Aktenzeichen
II ZR 118/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 27.10.1950

Fundstellen

  • BGHZ 3, 90 - 94
  • DB 1951, 701 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 726 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1951, 688-689 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1951, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 881-882 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

des Bankdirektors Carl Friedrich von H., B., R.str. ...,

Prozessgegner

die N. K. AG, B., gesetzlich vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Kaufmann Peter F. L. als Vorsitzer und den Kaufmann Carl A. als stellvertretenden Vorsitzer, beide in B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist ein Vorstandsmitglied auf die Dauer von 5 Jahren bestellt, so kommt der in dem Anstellungsvertrag vereinbarten automatischen Verlängerungsklausel nur für den Fall seiner Wiederbestellung rechtliche Wirksamkeit zu.

  2. 2.

    Hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Klageänderung nicht zugelassen, so kann das Revisionsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muss die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Oktober 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger trat im Jahre 1938 in den Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. April 1939 wurde er zum ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. In dem Dienstvertrag vom 19./20. Januar 1940 wurde vereinbart, dass das Dienstverhältnis bis zum 1. April 1944 laufe und sich von da ab jeweils um ein Jahr verlängere, solange es nicht spätestens 1/2 Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Ferner wurde vereinbart, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden nach mindestens 10 Dienstjahren unter gewissen Voraussetzungen ein Ruhegehalt erhalten sollte. Ab 1. April 1944 wurde er für weitere 5 Jahre zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt mit der am 24. April 1944 schriftlich getroffenen Abrede, dass auch sein Dienstvertrag vom gleichen Zeitpunkt ab "unter sonst unveränderten Bedingungen um 5 Jahre, also bis zum 31. März 1949", verlängert werde. Auf Grund der von der amerikanischen Militärregierung erlassenen "Anweisung an finanzielle Unternehmen und Regierungsfinanzbehörden Nr. 3 (MGAB - I 3)" beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten in seiner Sitzung am 15. Juni 1945 einstimmig, die Bestellung des damals internierten Klägers zum Vorstandsmitglied zu widerrufen und auch sein Dienstverhältnis gemäss §626 BGB mit sofortiger Wirkung zu beendigen. Dies teilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 1945 mit dem Zusatz mit, dass der Aufsichtsrat ihn beauftragt habe, dem Kläger den Beschluss zur Kenntnis zu bringen. Im Spruchkammerverfahren wurde der Kläger, der seit 1930 Mitglied der NSDAP, von 1936- 1940 Kreispersonalamtsleiter, seit 1931 Mitglied der SA, seit 1932 Sturmführer und seit 1934 oder 1935 z.V.-Führer gewesen war, durch Spruch der Berufungskammer Bremen vom 18. Februar 1949 in die Gruppe der Minderbelasteten ohne Berufsbeschränkung eingestuft und ihm ein Sonderbeitrag zum Wiedergutmachungsfonds in Höhe von 500,- DM auferlegt. Am 31. August 1949 wurde er dann in die Gruppe der Mitläufer eingestuft; mit Schreiben vom 22. Juni 1949 stellte er sich der Beklagten ab 1. Juli 1949 wieder zur Verfügung. Die Beklagte antwortete ihm mit Schreiben vom 28. Juni 1949, dass sie nicht beabsichtige, seinem Antrag auf Wiedereinstellung näher zu treten. Mit Schreiben vom 18. August 1949 kündigte dann der Aufsichtsrat der Beklagten dem Kläger vorsorglich noch einmal fristlos.

2

Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Zahlung von 7.500 DM als Gehalt für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 30. September 1949, hilfsweise als Ruhegehalt. Er ist der Auffassung, dass die vom Aufsichtsrat der Beklagten in der Sitzung am 15. Juni 1945 beschlossene fristlose Kündigung nicht rechtswirksam sei, weil die nach der Satzung der Beklagten an die Anwesenheit von 5 Aufsichtsratmitglieder geknüpfte Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats nicht gegeben gewesen sei; einer der damals anwesenden 5 Aufsichtsratmitglieder, der Senator Dr. D., sei nämlich unter die genannte Anweisung Nr. 3 der Militärregierung gefallen und habe deshalb an der Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Ausserdem stehe der Rechtswirksamkeit der damaligen Kündigung der Umstand entgegen, dass diese Kündigung ihm gegenüber nicht vom Aufsichtsrat selbst erklärt, sondern ihm von dem hierfür unzuständigen Vorstand der Beklagten mitgeteilt worden sei. Das Dienstverhältnis sei auch noch nicht am 31. März 1949 mit dem Ablauf der in dem Verlängerungsvertrag vom 24. April 1944 angeführten 5-jährigen Frist erloschen, weil die in dem Vertrag vom 19./20. Januar 1940 vereinbarte automatische Verlängerungsklausel weitergegolten habe und infolge des Unterbleibens einer Kündigung wirksam geworden sei. Für die am 18. August 1949 ausgesprochene fristlose Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund. In jedem Falle aber habe die Beklagte auf Grund ihrer Fürsorgepflicht das vereinbarte Ruhegehalt zu zahlen.

3

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält schon die am 15. Juni 1945 beschlossene und dem Kläger mitgeteilte fristlose Kündigung für rechtswirksam und meint im übrigen, dass das Dienstverhältnis des Klägers in jedem Falle mit dem am 31. März 1949 erfolgten Ablauf des Verlängerungsvertrages vom 24. April 1944 sein Ende gefunden habe. Die in dem ursprünglichen Vertrag vom 19./20. Januar 1940 enthaltene automatische Verlängerungsklausel sei in den Verlängerungsvertrag vom 24. April 1944 nicht mitübernommen worden. Sie sei überdies wegen Verstosses gegen §75 AktG nichtig. In der nach der Behauptung der Beklagten erst im zweiten Rechtszug erfolgten hilfsweisen Gründung der Klage auf Ruhegehalt sieht die Beklagte eine unzulässige Klageänderung.

4

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Das Berufungsgericht hält den mit der Klage in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Gehalt für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1949 schon deshalb nicht für begründet, weil das Anstellungsverhältnis des Klägers auch dann, wenn es nicht bereits durch die fristlose Kündigung vom 15. Juni 1945 erloschen sein sollte, doch jedenfalls mit dem Ablauf der in dem Verlängerungsvertrag vom 24. April 1944 vereinbarten Frist von 5 Jahren am 31. März 1949 sein Ende gefunden habe. Die in dem ursprünglichen Vertrag vom 19./20. Januar 1940 enthaltene automatische Verlängerungsklausel sei wegen Verstosses gegen §75 AktG nichtig und könne deshalb unabhängig von der Frage, ob sie in den Verlängerungsvertrag vom 24. April 1944 mitaufgenommen worden sei, in keinem Falle zu dessen Verlängerung geführt haben.

6

Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich zutreffend. Für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Verlängerungsklausel ist von wesentlicher Bedeutung, dass im vorliegenden Fall bei der am 21. April 1944 erfolgten körperschaftsrechtlichen Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied selbst gar keine Vereinbarung über eine automatische Verlängerung der Bestellung getroffen wurde, sondern dass dort die Amtsperiode des Klägers als Vorstandsmitglied auf 5 Jahre schlechthin begrenzt war, so dass sie nach dem Ablauf dieser Frist von selbst endete. Die streitige Verlängerungsklausel war lediglich in dem gesondert von dem körperschaftsrechtlichen Akt der Bestellung abgeschlossenen Dienstvertrag vom 19./20. Januar 1940 vereinbart und der Streit der Parteien geht auch nur darum, ob die Klausel für den Dienstverlängerungsvertrag vom 24. April 1944, der wiederum gesondert von der am 21. April 1944 erfolgten 5-jährigen Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied abgeschlossen wurde, rechtswirksam fortgalt. Da also die körperschaftsrechtliche Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied gar keine Verlängerungsklausel enthält, ist hier auch nicht die im Schrifttum umstrittene Frage zu entscheiden, ob eine solche Klausel bei der Bestellung zulässig ist. Zur Entscheidung steht vielmehr nur die Frage, welche rechtliche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass die Parteien in den Anstellungsvertrag eine Verlängerungsklausel aufnahmen, während dem Kläger die Organstellung als Vorstandsmitglied in dem Bestellungsakt selbst nur auf die Dauer von 5 Jahren übertragen war. Hierbei braucht zu dem im Schrifttum bestehenden Meinungsstreit, ob eine rechtliche Trennung zwischen dem Sozialakt der Bestellung und dem privatrechtlichen Abschluss des Anstellungsvertrags überhaupt möglich ist oder nicht, keine Stellung genommen zu werden, weil im vorliegenden Fall beide Auffassungen zu demselben Ergebnis führen. Nimmt man mit Ritter (AktG §75 Anm. 2 b) und Godin-Wilhelmi (AktG §75 a Anm. II 1) an, dass eine solche Trennung rechtlich nicht haltbar sei, weil es sich um ein einziges, einheitliches Bestellungsrechtsverhältnis handle, so konnte für die Amtsdauer des Klägers als Vorstandsmitglied nur die bei der Bestellung ausdrücklich auf 5 Jahre begrenzte Frist massgebend sein und diese genaue zeitliche Begrenzung musste sich dann, wenn es sich um ein einheitliches Rechtsverhältnis handelte, von selbst auch auf das dienstvertragsähnliche Innenverhältnis der Parteien auswirken, derart, dass auch insoweit die zeitliche Begrenzung galt, so dass dann also die Verlängerungsklausel als rechtlich wirkungslos angesehen werden muss. Da nämlich die Eigenschaft des Vorstandsmitglieds sowohl im Verhältnis nach aussen, als auch im Verhältnis zur Gesellschaft allein durch den körperschaftsrechtlichen Akt der Bestellung erlangt wird (vgl. Hefermehl DJ 1942, 619), bei ihr also das ganze überwiegende Schwergewicht liegt (so auch v. Gierke ZHandR 114, 166), kann dann, wenn die Dauer des Verhältnisses bei der Bestellung und in dem Anstellungsvertrag unterschiedlich geregelt ist, nur die bei der Bestellung getroffene Zeitbestimmung für das ganze Rechtsverhältnis bei seiner einheitlichen Beurteilung massgebend sein.

7

Legt man hingegen mit der herrschenden Lehre (Schlegelberger-Quassowski AktG §75 Anm. 2; Gadow-Schmidt §75 Anm. 1; Baumbach-Hueck §75 Anm. 1; v. Gierke, Handelsrecht 6. Aufl S. 258; Hefermehl a.a.O.; Möhring-Schwartz, Satzungsgestaltung nach dem neuen Aktienrecht S. 53 ff; Herold SozPr 1940, 17; Scholz SozPr 1938, 1246) die gesetzliche Unterscheidung zwischen der Bestellung und dem Anstellungsvertrag zugrunde, so ist damit die Möglichkeit gegeben, die Dauer der Bestellung und des Anstellungsverhältnisses unterschiedlich zu regeln. Auch bei dieser rechtlichen Betrachtungsweise kann aber der bestimmende Einfluss der Bestellung auf den Anstellungsvertrag, dem auch §75 Abs. 1 Satz 4 AktG Rechnung trägt, nicht ausser acht gelassen werden. Er kommt im vorliegenden. Fall schon in dem Anstellungsvertrag selbst unverkennbar in der Weise zum Ausdruck, dass in ihm lediglich die sich aus der Stellung des Klägers als Vorstandsmitglied ergebenden dienstvertragsrechtlichen Verhältnisse geregelt werden. Der vorliegende Anstellungsvertrag setzt damit als selbstverständlich die körperschaftsrechtliche Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied voraus. Er wird infolgedessen gegenstandslos, wenn diese Voraussetzung wegfällt, indem nach Ablauf der Amtsperiode keine erneute Bestellung mehr erfolgt. Die Verlängerungsklausel des Anstellungsvertrags war hiernach nur für den Fall einer Wiederbestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied wirksam und machte für diesen Fall den Abschluss eines neuen Anstellungsvertrages entbehrlich. Diese rechtliche Folge ergibt sich auch noch aus folgender Erwägung:

8

Wie aus der amtlichen Begründung zum Aktiengesetz hervorgeht, beruht die Regelung des §75 Abs. 1 auf dem Grundgedanken, dass der Aufsichtsrat bei seiner Entschliessung, ob er ein Vorstandsmitglied nach Ablauf der bei der Bestellung festgesetzten Amtsperiode wieder bestellen will oder nicht, völlig frei sein muss. Dies gilt in jedem Falle dann, wenn die Bestellung, wie im vorliegenden Fall, auf die im Gesetz festgesetzte Höchstdauer von 5 Jahren erfolgt ist. Eine Bindung des Aufsichtsrats für eine längere Zeit lässt das Gesetz in keiner Form zu. Die Entschliessungsfreiheit des Aufsichtsrats würde aber beeinträchtigt werden, wenn der Anstellungsvertrag über die festgesetzte 5-jährige Amtsperiode hinaus auch dann wirksam bliebe, wenn keine Wiederbestellung erfolgt. Im Schrifttum wird deshalb auch vorwiegend die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall der in dem Anstellungsvertrag vereinbarten Verlängerungsklausel rechtliche Wirksamkeit nur für den Fall der Wiederbestellung zuzuerkennen ist (Hefermehl a.a.O.; Schlegelberger-Quassowski §75 Anm. 7; Herold BankArch 1938, 494 u. SozPr 1940, 17; Schmidt, Umgestaltung der Satzung S. 67).

9

Da der Kläger nach dem am 31. März 1949 erfolgten Ablauf seiner Amtsperiode nicht wieder zum Vorstand bestellt worden ist, hat damit auch sein Anstellungsvertrag in jedem Fall, spätestens an diesem Tag, sein Ende gefunden. Die Aberkennung des mit der Klage in erster Linie geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Gehalt für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1949 ist also im Ergebnis auch dann gerechtfertigt, wenn das Anstellungsverhältnis nicht schon infolge der Kündigung vom 15. Juni 1945 beendigt worden sein sollte.

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II.

Eine Sachentscheidung über die Pensionsansprüche, auf die der Kläger seine Klage auf Zahlung von 7.500 DM hilfsweise stützt, hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hierbei um eine Klagänderung handle, die nicht sachdienlich und damit unzulässig sei. Hiergegen erhebt die Revision mit Recht Angriffe.

11

1.)

Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass eine Klageänderung nicht vorliege. Der Kläger hat in der Klage zunächst nur den Anspruch auf Gehalt für Juli 1949 geltend gemacht. Sein dort enthaltener vorsorglicher Hinweis darauf, dass ihm der Zahlungsanspruch auch bei Auflösung des Dienstvertrages zustünde, weil er dann die Fortzahlung seines Gehalts bezw. Ruhegehalts als Schadensersatz würde verlangen können, kann nicht dahin gewertet werden, dass er damit den Anspruch auf Zahlung von Ruhegehalt zur Grundlage der Klage gemäß §253 ZPO gemacht habe. Diesen Anspruch hat er vielmehr erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit in den Rechtsstreit eingeführt. Er hat damit hilfsweise einen zweiten gegenüber dem ersten veränderten Klagegrund geltend gemacht. Der Umstand, dass sowohl der Gehaltsanspruch, als auch der Pensionsanspruch auf denselben Dienstvertrag zurückgehen, ändert, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nichts daran, dass es sich bei dem Pensionsanspruch um einen gegenüber dem Gehaltsanspruch neuen selbständigen Anspruch handelt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ansprüche sich nicht in dem einheitlichen Dienstvertrag erschöpfen, sondern darüber hinaus gehen und insoweit bei beiden Ansprüchen verschieden sind. Der Anspruch auf Zahlung von Gehalt für Juli bis September 1949 setzt tatbestandlich voraus, dass der Kläger in dieser Zeit noch im Dienst der Beklagten stand, während der Anspruch auf Ruhegehalt sein Ausscheiden aus dem Dienst zur Voraussetzung hat.

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Auch der Umstand, dass der Kläger den Ruhegehaltsanspruch als Klagegrund nachträglich nur hilfsweise geltend gemacht hat, steht der Annahme einer Klageänderung nicht entgegen, weil dieses prozessuale Verhalten dem Übergang von einem Klagegrund zu einem anderen gleich zu achten ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl §268 Anm. III 2). Die vom Berufungsgericht weiter geprüfte Frage, ob die hilfsweise Geltendmachung des zweiten Klagegrundes bereits im ersten Rechtszug oder erst in der Berufungsinstanz erfolgt ist, ist unerheblich, weil auch im letzteren Fall die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Klageänderung nicht sachdienlich sei, rechtlich nicht haltbar ist.

13

2.)

Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten unbillig beschränkt würde, wenn man der Beklagten zumuten wollte, zu den durch die Erhebung des Ruhegehaltsanspruchs aufgeworfenen, nach Auffassung des Berufungsgerichts schwierigen Fragen, erst in der Berufungsinstanz Stellung zu nehmen. Hierin liegt eine Verkennung des Begriffs der Sachdienlichkeit. Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 17. Januar 1951 (BGH 1, 65 [71]) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit nicht auf die subjektiven Interessen der Parteien, sondern allein auf die objektive Beurteilung an, ob die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, kann nach Lage der Sache nicht zweifelhaft sein. Dann ist aber für die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, ob hierdurch die Rechtsverteidigung der Beklagten erschwert wird, von vornherein kein Raum mehr. Nachdem die früheren Unterschiede zwischen der Klageänderung der ersten und zweiten Instanz mit der Streichung des §527 ZPO weggefallen sind, geht es auch nicht an, auf dem Weg über eine unterschiedliche Bewertung der Sachdienlichkeit wiederum eine verschiedene Behandlung der Klageänderung in der ersten und zweiten Instanz einzuführen. Die neue gesetzliche Regelung lässt vielmehr unzweideutig erkennen, dass gegenüber dem allein entscheidenden Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit auch ein etwaiges Interesse einer Partei an der Behandlung des gesamten Streitstoffes in zwei Tatsacheninstanzen zurückzutreten hat, so dass auch der Verlust der zweiten Tatsacheninstanz kein Gesichtspunkt ist, der für die etwaige Sachdienlichkeit einer Klageänderung von Bedeutung sein könnte.

14

3.)

Das Berufungsgericht hat hiernach bei Verneinung der Sachdienlichkeit der vorliegenden Klageänderung die Grenzen seines Ermessens überschritten. Diese Gesetzesverletzung musste nach §565 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Die von der Beklagten angestrebte Sachentscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch ist dem Revisionsgericht versagt. Da das Berufungsgericht die Klage insoweit, als sie hilfsweise auf Pensionsansprüche gestützt, ist, aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen hat, kann auch nur die Entscheidung über die prozessuale Zulässigkeit dieses hilfsweise geltend gemachten Anspruchs in Rechtskraft übergehen. Dagegen würde eine vom Revisionsgericht gleichzeitig getroffene Sachentscheidung über diesen Anspruch nicht in Rechtskraft erwachsen, so dass der Kläger auch bei einer Sachabweisung nicht gehindert wäre, den Ruhegehaltsanspruch in einem späteren Rechtsstreit erneut geltend zu machen (RGZ 41, 369; 75, 259 [265]; 158, 145 [155]; Mendelsohn-Bartholdy JW 1918, 511; Stein-Jonas-Schönke §537 Anm. II 2). Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr von dem Standpunkt der Zulässigkeit der Klageänderung aus über den hilfsweise geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch selbst verhandeln und sachlich entscheiden kann. Da die hilfsweise Häufung der Klagegründe eine einheitliche Sachentscheidung notwendig macht, war es auch nicht möglich, etwa durch Teilurteil über den Gehaltsanspruch zu entscheiden und die Zurückverweisung der Sache nur auf den Pensionsanspruch zu beschränken (vgl. Stein-Jonas-Schönke §301 Anm. II 2).

15

4.)

Bei der Entscheidung über den Ruhegehaltsanspruch des Klägers wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob das Anstellungsverhältnis etwa schon auf Grund der am 15. Juni 1945 vom Aufsichtsrat der Beklagten beschlossenen fristlosen Kündigung erloschen ist. Hierbei wird es zu beachten haben, dass es für die Frage der Rechtswirksamkeit dieses vom Aufsichtsrat gefassten Beschlußes von entscheidender Bedeutung ist, ob das an der Beschlussfassung mitwirkende Aufsichtsratmitglied Dr. D. auf Grund der MilRegAnweisung Nr. 3 damals bereits die Befugnis verloren hatte, sein Amt als Aufsichtsratmitglied auszuüben. Ist dies der Fall, so wird damit nicht nur die vom Berufungsgericht geprüfte Frage der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats aufgeworfen, sondern die Rechtswirksamkeit des Beschlusses schon deshalb in Frage gestellt, weil Aufsichtsratbeschlüsse, an deren Fassung nicht zum Aufsichtsrat gehörende Personen teilnahmen, unabhängig davon, ob die zur Beschlussfassung erforderliche Mindestbeteiligung gegeben war, nichtig sind (Schlegelberger-Quassowski §92 Anm. 26; Godin-Wilhelmi §93 Anm. 4). Dasselbe muss auch dann gelten, wenn an der Beschlussfassung bisherige Aufsichtsratmitglieder mitgewirkt haben, die die Befugnis zur Ausübung ihres Amts verloren haben. Bei der Prüfung der hiernach entscheidenden Frage, ob Dr. D. am 15. Juni 1945 auf Grund der MilRegAnweisung Nr. 3 nicht mehr befugt war, als Aufsichtsratmitglied der Beklagten tätig zu werden, wird das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht noch aufzuklären haben, wie es kommt, dass Dr. D. dann, wenn er von der Anweisung Nr. 3 betroffen wurde und deshalb schon aus seinem Amt als Finanzsenator ausgeschieden war, gleichwohl noch an der Sitzung des Aufsichtsrats vom 15. Juni 1945 teilnahm, ohne von der Beklagten hieran gehindert zu werden und aus welchen Gründen die Beklagte der Anweisung zu seiner Entfernung damals nicht bereits nachgekommen war.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer