Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1956, Az.: 2 StR 292/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1956
Aktenzeichen
2 StR 292/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 12659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 14.03.1956

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßige Abgabenhinterziehung

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. September 1956
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Frau Erika P. geborene O., aus A. gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1956 wird zurückgewiesen. Jedoch wird die Kostenrechnung dahin ergänzt, daß die Haftung sich auf das übernommene Vermögen beschränkt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Durch Urteil der Strafkammer in Köln vom 28. Oktober 1953 ist Frau Katharina O., wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden. Ihre gegen das Urteil am 3. November 1953 eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 1954 verworfen und ihr die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

2

Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1953 verkaufte Frau O. ihren im Grundbuch von W. Bd 46 Bl 2... verzeichneten Grundbesitz Flur 3 Nr. 39, groß 13,14 ar, und 342/11, groß 1,42 ar, nebst aufstehenden Gebäulichkeiten, D.straße ... in O., ihrer Tochter, Frau Erika P. Der Kaufpreis betrug 13.000 DM. Die Käuferin übernahm eine auf dem Grundstück bestehende Belastung für eine Darlehnsforderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 8.000 DM. Der Restkaufpreis von 5.000 DM wurde durch Leistungen der Käuferin bei dem Bau des auf dem Grundstück errichteten Hauses als erledigt und abgegolten erklärt. Der Eigentumsübergang wurde am 19. September 1953 im Grundbuch eingetragen. Frau O. hat jetzt nur noch die allernotwendigste Einrichtung für zwei Zimmer und bezieht eine Rente von monatlich 137 DM.

3

Die Gerichtskogten des Revisionsverfahrens konnten nur zu einem geringen Teil von Frau O. beigetrieben werden. Eine Pfändung blieb erfolglos. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat hierauf die Tochter der Verurteilten, Frau P., als Übernehmerin des Vermögens durch Kostenrechnung vom 14. März 1956 auf Zahlung der noch rückständigen Gerichtskosten in Anspruch genommen. Hiergegen wendet sich die Erinnerung von Frau P.

4

Die Erinnerung ist nach § 4 GKG zulässig. Sie steht Frau P. zu, da sie nach § 79 Nr. 3 GKG in Verbindung mit § 419 BGB als Zahlungspflichtige mit der Kostenrechnung in Anspruch genommen wird. Mit ihr kann sie sich auch gegen die der Kostenrechnung zugrunde gelegte Annahme des Bestehens der Zahlungspflicht wenden (BGH VI ZR 19/54 vom 30. April 1955-LM § 79 GKG Nr. 2). Der Erinnerung ist jedoch der Erfolg zu versagen, da die Voraussetzungen für die Kostenhaftung vorliegen.

5

Zu Recht nimmt der Kostenbeamte an, Frau P. habe das Vermögen ihrer Mutter übernommen. Nach den vorliegenden Ermittlungen hat das übereignete Grundstück das gesamte Vermögen von Frau O. ausgemacht, da sie nur unerhebliche, jedenfalls gegenüber dem Grundstück unbeachtliche Vermögensgegenstände zurückbehalten hat. Hierfür spricht auch, daß die Zwangsvollstreckung fruchtlos geblieben ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich geschehen ist (RGZ 69, 283, 288; 123, 52, 54). Frau P. haftet demnach für die Schulden von Frau O. die bei Übergang des Vermögens durch die Eintragung in das Grundbuch bestanden. Die Haftung gilt zu Gunsten der Gläubiger ohne Rücksicht auf einen etwaigen vertraglichen Haftungsausschluß.

6

Die Kostenforderung bestand auch bereits in dem nach § 419 BGB maßgebenden Zeitpunkt Daß erst nach dem Übereignungsvertrag und der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch die Revision eingelegt worden und das Urteil des Revisionsgerichts ergangen ist, bleibt unerheblich. Ein Anspruch im Sinne des § 419 BGB besteht nicht erst dann, wenn er zur Zeit des Vermögensüberganges fällig ist. Auch ein Anspruch, der zur Zeit der Vermögensübernahme von einer Bedingung abhängt oder auf den lediglich eine Anwartschaft besteht, löst die Haftung des Vermögensübernehmers aus, wenn der Rechtsgrund des Anspruchs schon vor der Vermögensübernahme entstanden ist (RGZ 69, 416, 421; HRR 1937, 628; BGH VI ZR 19/54 vom 30. April 1955). Dies ist hier der Fall.

7

Im Strafverfahren werden zwar die Kosten, die dem Verurteilten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig (§ 75 Abs. 2 GKG). Der Erstattungsanspruch des Staates gegen den Rechtsbrecher entsteht jedoch nach ständiger Rechtsprechung zumindest bereits in dem Zeitpunkt, in dem staatliche Organe zur Verfolgung der Tat tätig werden. Wenn seine Geltendmachung auch von der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten abhängig ist, so ist doch bereits vorher ein bedingter Anspruch gegeben, den das Urteil endgültig feststellt (RGSt 13, 138, 142;  32, 298; RGZ 20, 256, 260). Der Senat läßt es dabei dahingestellt, ob der bedingte Anspruch nicht bereits mit Begehung der Tat entsteht.

8

Die im Schrifttum erhobenen Bedenken sind nicht begründet (vgl Alsberg, DJZ 1913, 442; Fuchs, JW 1920, 275; Weber, DRZ 49, 52 mit weiteren Nachweisen). Der Kostenausspruch ist zwar verbunden mit dem Strafausspruch, rechtlich jedoch selbständig. Es ist daher nicht richtig, daß die Kostentragungspflicht einen Teil der Strafe bilde und dem Strafzweck diene. Sie ist vielmehr nur eine Folge davon, daß die staatlichen Behörden gegen den Rechtsbrecher tätig werden, mußten. Daß nach § 465 Abs. 2 StPO entsprechend der Vorschrift des § 30 StGB der Nachlaß eines vor eingetretener Rechtskraft des Urteils verstorbenen Verurteilten nicht für die Kosten haftet, steht nicht entgegen. Daraus ergibt sich nur, worauf das Reichsgericht bereits hingewiesen hat, daß die Geltendmachung des Kostenanspruchs beschränkt ist, nicht aber, daß vor Rechtskraft des Urteils kein solcher Anspruch besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die Kosten des Strafverfahrens eine andere Beurteilung Platz greifen soll als für die Kosten eines Zivilrechtsstreits. Hier aber hat die Rechtsprechung stets angenommen, daß der Kostenerstattungsanspruch bereits mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit und nicht erst mit dem Urteil entstellt (RGZ 52, 330; 145, 13, 15; und für die Kosten der Instanz BGH VI ZR 19/54 vom 30. April 1955). Daß die Strafprozeßordnung das Bestehen eines bedingten Kostenanspruches schon vor Urteilsfällung annimmt, ergibt sich auch daraus, daß nach §§ 283 ff StPO das Gericht zur Sicherung der Kosten das Verfahrens Vermögensstücke und unter Umständen das ganze Vermögen des Angeschuldigten beschlagnahmen und daß die Vollstreckungsbehörde nach § 10 JBO zur Sicherung der Vollstreckung einen Arrest anordnen kann. Es widerspräche schließlich dem Rechtsgefühl, dem Rechtsbrecher die Möglichkeit zu geben, sich durch Verschiebung seines Vermögens der Erstattungspflicht zu entziehen und damit die Allgemeinheit zu belasten.

9

Die Verurteilte, Frau O., hat die Straftat in der Nacht vom 29./30. Mai 1953 begangen. Die Zollfahndungsstelle Köln hat ihre Tätigkeit am 30. Mai 1953 aufgenommen. Das Amtsgericht Köln hat bereits am 9. Juni 1953 einen Haftbefehl gegen Frau O. erlassen Der bedingte Kostenanspruch war darnach zumindest vor der Eintragung der Auflassung im Grundbuch am 19. September 1953 entstanden. Damit ist aber die Haftung von Frau P. als Übernehmerin des Vermögens nach § 419 BGB begründet. Der Kostenbeamte nimmt sie daher zu Recht als Zahlungspflichtige in Anspruch.

10

Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 419 Abs. 2 BGB). Insoweit war die Kostenrechnung zu ergänzen.

Baldus
Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges
Hoepner