Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1953, Az.: IV ZR 127/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 127/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.05.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1953, 1090 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1) des Kaufmanns Johann M., D.-H., An der Sch. ...,
2) der Firma Johann M. Unternehmen für Stahlbau, Montage und Demontage, Kommanditgesellschaft, D.-H., H.straße ...,
Prozessgegner
die V. bank, eingetragene Genossenschaft mbH in D.-H., K.straße ..., vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Legt ein Rechtsanwalt ohne Vollmacht der Partei ein Rechtsmittel ein und wird die Einlegung nachträglich von ihr auch nicht genehmigt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
- 2.
Erteilt ein Gemeinschuldner Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein zu Ungunsten des Konkursverwalters ergangenen Urteils und legt der Rechtsanwalt daraufhin namens des Konkursverwalters das Rechtsmittel ein, so treffen die Kosten dieses Rechtsmittels den Rechtsanwalt wenn der Konkursverwalter weder eine Vollmacht zur Einlegung erteilt noch diese genehmigt hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg in der Sitzung vom 26. November 1953 beschlossen:
Tenor:
Die Revision, die Rechtsanwalt Dr. Erwin U. gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Mai 1953 eingelegt hat, wird auf Kosten des Rechtsanwalts Dr. U. als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen das vorstehend genannte, am 10. Juni 1953 dem Kläger zugestellte Urteil hat Rechtsanwalt Dr. U. am 10. Juli 1953 namens des Klägers Revision eingelegt. Der Kläger hat Rechtsanwalt Dr. U. eine Vollmacht hierzu nicht erteilt; er hat auch ausdrücklich abgelehnt, die Einlegung der Revision zu genehmigen. Rechtsanwalt Dr. U. hat die Revision lediglich auf eine Bitte des Gemeinschuldners eingelegt. Ein Rechtsmittel, das namens einer Partei, aber ohne deren Vollmacht eingelegt wird, ist mangels einer Prozeßvoraussetzung unstatthaft (vgl. RGZ, 66, 37 f [39] sowie Hellwig System S 81 2 a und Seuffert-Walsmann Anm. 3 a zu §88). Die Revision des Rechtsanwalts Dr. U. war daher gemäß §554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten der Revision waren Rechtsanwalt Dr. U. aufzuerlegen. Denn er konnte als vollmachtloser Vertreter den Kläger durch die Revisionseinlegung nicht verpflichten; er ist vielmehr selbst hinsichtlich der Kostenpflicht als Partei zu behundeln, sodaß ihn gemäß §97 ZPO die Kosten seines Rechtsmittels treffen (so auch RG, Hellwig und Seuffert-Walsmann a.a.O.; RG in Gruchot 46, 1171 u. JW 1930, 1490).