Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1993, Az.: XI ZB 21/93
Ausserordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1993
- Aktenzeichen
- XI ZB 21/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.09.1993
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Erika L., E.-L.-Straße 34, B.,
Prozessgegner
1. L. H.-T. G.,
vertreten durch
den Vorstand, J.straße 18-26, F.,
2. B. G. AG,
vertreten durch
den Vorstand, T.straße 52-60, F.,
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
am 7. Dezember 1993
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1993 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1.
Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567 Abs. 4 ZPO nur in besonders aufgeführten Fällen anfechtbar. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin gehört nicht zu diesen Ausnahmen.
2.
Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung zulässig. Zwar läßt die Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in besonderen Ausnahmefällen zu (BGHZ 119, 372; Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 = NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]; jeweils m.w.Nachw.). Dabei handelt es sich aber um Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Das Oberlandesgericht hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der von der Klägerin beabsichtigten Berufung abgelehnt und damit eine im Gesetz (§ 114 ZPO) vorgesehene Entscheidung unter Zugrundelegung der dort genannten Kriterien getroffen. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen, vom Gesetz (§ 567 Abs. 4 ZPO) für unanfechtbar erklärten Entscheidung kann auch mit der Behauptung einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" nicht erreicht werden.
Dr. Halstenberg
Dr. Schramm
Dr. Siol
Dr. Bungeroth