Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1995, Az.: V ZB 28/95
Abschiebehaft; Kostenentscheidung; Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1995
- Aktenzeichen
- V ZB 28/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20a FGG
- § 13 FreihEG
Fundstellen
- BGHZ 131, 185 - 189
- FGPrax 1996, 80
- JR 1997, 69-70
- NJ 1996, 279 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 515 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird die Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache, durch die die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen abgelehnt wird, statt auf § 16 FreihEntzG irrtümlich auf § 13a I FGG gestützt, so ist kein Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" gegeben.
2. Die Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache, durch die die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen abgelehnt wird, ist mit der Beschwerde nicht isoliert anfechtbar; eine analoge Anwendung des § 20a I 2 FGG kommt nicht in Betracht.
Gründe
I. Mit Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 2. Dezember 1994 ist auf Antrag der Bezirksregierung Braunschweig gegen den Betroffenen Sicherungshaft von bis zu vier Monaten Dauer angeordnet und mit Beschluß vom 14. März 1995 um drei Monate verlängert worden. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Braunschweig mit Beschluß vom 5. Mai 1995 den angefochtenen Verlängerungsbeschluß mit der Begründung aufgehoben, "für eine Anordnung von Abschiebungshaft" sei "kein Raum", nachdem der Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 1995 erwirkt habe, wonach die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, die Abschiebung des Betroffenen bis zum Erlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 53 AuslG zu hindern. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht, gestützt auf § 13 a Abs. 1 FGG, entschieden, daß diese nicht zu erstatten seien.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht der Betroffene geltend, die außergerichtlichen Kosten seien gemäß § 16 FreihEntzG der antragstellenden Behörde aufzuerlegen, da von vornherein eine Abschiebehaft nicht habe angeordnet werden dürfen. Das Oberlandesgericht möchte die Beschwerde als unzulässig verwerfen, weil es sie für nicht statthaft hält, sieht sich daran jedoch durch einen von dem Betroffenen vorgelegten Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 1995 (17 W 34/95) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage ist statthaft (§ 28 Abs. 2 FGG i.V.m. § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 S. 2 FreihEntzG).
Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß das Landgericht auf eine in der Hauptsache eingelegte erste Beschwerde über die Hauptsache und über die Kosten entschieden hat. Für diesen Fall hält es eine weitere Beschwerde, die sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, nach §§ 29 Abs. 4, 20 a Abs. 1 S. 1 FGG für unzulässig.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Celle in dem angeführten Beschluß den Standpunkt vertreten, bei dieser Fallgestaltung sei eine Beschwerdemöglichkeit in entsprechender Anwendung des § 20 a Abs. 1 S. 2 FGG eröffnet. Die beiden Gerichte sind mithin über dieselbe, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblichen Rechtsfrage unterschiedlicher Auffassung. Dies trägt die Vorlage.
III. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Nach §§ 29 Abs. 4, 20 a Abs. 1 S. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Regelung ist der des § 99 Abs. 1 ZPO nachgeformt (vgl. BayObLGZ 53, 232, 235 f). Sie soll verhindern, daß das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 13. Aufl., § 20 a Rdn. 3 a). Sie setzt damit voraus, daß eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist (vgl. auch § 20 a Abs. 2 FGG) , schließt eine Anfechtbarkeit aber auch dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BayObLGZ 59, 380, 389; 72, 1, 2 f). So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Landgerichts ist in der Hauptsache und im Kostenpunkt ergangen. Allein die Kostenentscheidung belastet den Betroffenen.
2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit ist nicht gegeben.
a) Nach § 20 a Abs. 1 S. 2 FGG ist eine Beschwerdemöglichkeit allerdings dann eröffnet, wenn eine Auslagenentscheidung nach § 13 a Abs. 2 FGG in Rede steht. Dieser Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor. Es handelt sich weder um eine Betreuungsangelegenheit nach §§ 1896 ff BGB noch um eine Unterbringungssache im Sinne von § 70 FGG.
b) Eine entsprechende Anwendung des § 20 a Abs. 1 S. 2 FGG auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Es fehlt schon an der Analogiefähigkeit dieser Norm. Sie beschränkt nämlich die Beschwerdemöglichkeit nur auf einen ganz bestimmten Fall, den des § 13 a Abs. 2 FGG, hat also ersichtlich nur eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG schaffen, nicht hingegen den Grundsatz aufheben wollen, der für eine Vielzahl von Fällen, nicht nur für die hier vorliegende Konstellation, Geltung beansprucht. Daß diesem Ausnahmetatbestand seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde läge, das insoweit analogiefähig wäre (vgl. BGHZ 26, 78, 83) [BGH 19.11.1957 - VIII ZR 409/56], kann nicht angenommen werden. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Zudem würde eine Analogie - was das Oberlandesgericht Celle nicht erörtert hat - eine planwidrige Lücke voraussetzen. Der Gesetzgebungsgeschichte des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002), das zur Einfügung der §§ 13 a Abs. 2 und 20 a Abs. 1 S. 2 in das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt hat, ist nicht zu entnehmen, daß die Beschränkung der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung auf die angesprochenen Fälle dem gesetzgeberischen Plan widerspräche. Vielmehr hatte sich der Gesetzgeber allein mit dem Betreuungsund Unterbringungsrecht befaßt und aus redaktionellen Gründen diese Regelungen in das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen, ohne jedoch damit erkennbar die Gesamtkonzeption des Beschwerderechts in diesem Gesetz neu regeln zu wollen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 212). Dies hat das vorlegende Oberlandesgericht bereits im einzelnen dargelegt.
3. Es besteht auch kein außerordentliches Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung.
Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben, wenn nämlich die bekämpfte Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; 119, 372, 374; Beschl. v. 26. Mai 1994, I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 [BGH 26.05.1994 - I ZB 4/94]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Landgericht hat zwar die den Ersatz der außergerichtlichen Kosten ablehnende Entscheidung unzutreffend auf § 13 a Abs. 1 FGG gestützt, wohingegen § 16 FreihEntzG die heranzuziehende Norm gewesen wäre. § 16 FreihEntzG schränkt nämlich die allgemeine Regelung des § 13 a FGG in Teilbereichen ein und ist daher die speziellere Norm. Die getroffene Entscheidung ist gleichwohl mit der Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar. Sowohl § 13 a Abs. 1 FGG als auch § 16 FreihEntzG erlauben grundsätzlich eine Entscheidung des Inhalts, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Lediglich die Voraussetzungen dafür sind unterschiedlich ausgestaltet. Nach § 13 a Abs. 1 FGG hängt die Kostenerstattungspflicht von der Billigkeit ab; die Entscheidung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. Keidel/Zimmermann, § 13 a Rdn. 19). § 16 FreihEntzG sieht - zwingend - eine Kostenerstattung vor, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des die Freiheitsentziehung bewirkenden Antrags nicht vorgelegen hat; andernfalls sind keine Kosten zu erstatten. Die Unterschiede zwischen beiden Normen mögen im Ausgangspunkt, Ermessensentscheidung hier, gebundene Entscheidung dort, beachtlich sein, werden jedoch im Ergebnis dadurch relativiert, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 FreihEntzG auch im Rahmen einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Billigkeitsentscheidung nicht unbeachtet bleiben kann. Damit erweist sich die Entscheidung des Landgerichts - allenfalls - als falsch, nicht jedoch als mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und damit "greifbar gesetzwidrig".