Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1995, Az.: IX ZR 102/94
Gesamtvollstreckung; Feststellungsklage; Verspätete Anmeldung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1995
- Aktenzeichen
- IX ZR 102/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 3 GesO
- § 14 GesO
Fundstellen
- DB 1995, 1400 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 808-809 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 588-590 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1995, 428-430 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1165-1167 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A59 (Kurzinformation)
- ZIP 1995, 932-934 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Feststellungsklage kommt i. d. R. auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Verwalter weigert, die Forderung zur Prüfung zuzulassen, obwohl das Gesamtvollstreckungsgericht rechtskräftig die Zustimmung erteilt hat. Vielmehr ist der Gesamtvollstreckungsrichter in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, den Verwalter - nach erfolgloser Androhung zu entlassen.
2. Lehnt der Verwalter es ab, die angemeldete Forderung zu berücksichtigen, kann der Gläubiger auch dann beim Gesamtvollstreckungsgericht beantragen, der Aufnahme in das vorläufige Verzeichnis zuzustimmen, wenn er geltend macht, die Anmeldung sei nicht verspätet erfolgt. Eine Feststellungsklage ist daneben nicht zulässig.
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG(T) A.-Z. Die Klägerin hat in diesem Verfahren eine Werklohnforderung in Höhe von 4.244.263,32 DM angemeldet. Sie begehrt mit der Klage, daß die Forderung zur Prüfung zugelassen wird.
Am 28. Januar 1992 ordnete das Gesamtvollstreckungsgericht die Sequestration an und bestellte den Beklagten zum Sequester. Mit Schreiben vom 14. Februar 1992 meldete die Klägerin beim Beklagten ihre Forderung an. Am 5. März 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, zugleich Frist zur Anmeldung der Forderungen bis 24. April 1992 gesetzt und Termin zur Prüfung der Forderungen auf den 7. Mai 1992 anberaumt.
In diesem Termin wurde die Forderung der Klägerin nicht behandelt. Als diese davon erfuhr, wandte sie sich an das Gesamtvollstreckungsgericht, begründete, warum ihre Forderung zu berücksichtigen sei, und regte an "zu prüfen, ob das Vermögensverzeichnis vom Verwalter zu berichtigen ist". Der Beklagte, der eine Ablichtung dieses Schreibens erhalten hatte, teilte der Klägerin am 12. Mai 1992 mit, sie habe die von ihr geltend gemachte Forderung bisher nicht angemeldet; denn die Anmeldung sei erst nach Verfahrenseröffnung möglich. Darauf meldete die Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 1992 die Forderung beim Beklagten an. Am 25. Mai 1992 sandte das Gesamtvollstreckungsgericht ein Schreiben an den Beklagten, in dem es erklärte, es genehmige die Forderungsanmeldung der Klägerin, und den Beklagten bat, die Anmeldung in die Tabelle aufzunehmen. Hiervon sowie von dem auf 3. September 1992 angesetzten weiteren Prüfungstermin wurde die Klägerin mit gesondertem Schreiben in Kenntnis gesetzt. Am 1. Juni 1992 antwortete der Beklagte dem Richter, daß zunächst der Verwalter entscheide, ob eine verspätete Anmeldung hinreichend entschuldigt sei. Erst wenn er dies bejahe, habe das Gericht über die Zustimmung zu befinden. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine unverschuldete Fristversäumung noch nicht dargetan.
Nach entsprechender Aufforderung durch den Beklagten erläuterte die Klägerin, warum sie die Verspätung nicht zu vertreten habe. Der Beklagte sah die Verspätung nicht als ausreichend entschuldigt an und lehnte demzufolge die Prüfung der Forderung im Termin vom 3. September 1992 ab.
Das Kreisgericht hat der daraufhin erhobenen Klage, den Beklagten zu verurteilen, die Forderung zur Prüfung zuzulassen, stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser will mit der Revision die Abweisung der Klage als unzulässig erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verweisung der Sache an das zuständige Gesamtvollstreckungsgericht.
I. Der Gläubiger, dessen verspätet angemeldete Forderung der Verwalter nicht zur Prüfung zulassen will, kann gegen diese Entscheidung nur das Gesamtvollstreckungsgericht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO anrufen und dort um Zustimmung zur Aufnahme in das vorläufige Verzeichnis nachsuchen. Eine auf dasselbe Ziel gerichtete Klage gegen den Verwalter ist infolgedessen mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht zulässig (Senatsurt. v. 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157 = BGHZ 124, 247).
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1994, 1288 veröffentlicht ist (mit abl. Anm. Lüke EWiR 1994, 989), meint, der vom Senat aufgezeigte Weg sei dann nicht gangbar, wenn der Gläubiger geltend mache, die Forderung rechtzeitig angemeldet zu haben, es also nicht lediglich darum gehe, ob er die Verspätung genügend entschuldigt habe. Das Verfahren nach §§ 14, 20 GesO versage hier zudem deshalb, weil sich der Verwalter trotz einer entsprechenden Weisung des Gesamtvollstreckungsgerichts weigere, die Forderung zur Prüfung zuzulassen. Im übrigen sei dieses Verfahren mit der vom Verwalter nicht angegriffenen Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 25. Mai 1992, die Forderung zur Prüfung zuzulassen, bereits abgeschlossen.
II. Gegen diese Erwägungen, die in Rechtsprechung und Schrifttum auf Kritik gestoßen sind (LG Potsdam ZIP 1994, 1879; Haarmeyer EWiR 1995, 63; Lüke aaO.), wendet sich die Revision zu Recht. Auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen kann der Gläubiger weder im Wege der Leistungsklage noch mit der Feststellungsklage eine Verurteilung des Verwalters, die Forderung zur Prüfung zuzulassen, durchsetzen. Das entsprechende Begehren der Klägerin ist unzulässig.
1. Weigert sich der Insolvenzverwalter, die verspätet angemeldete Forderung zur Prüfung zuzulassen, so steht dem Gläubiger deshalb allein der Weg eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO zur Verfügung, weil es ausschließlich um die Regelung einer das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffenden Frage geht (BGHZ 124, 247, 251). Die Klärung, ob eine Forderung im Prüfungstermin überhaupt zu berücksichtigen ist, obliegt daher immer dem Gesamtvollstreckungsgericht. Der Gläubiger hat nur dann das Prozeßgericht anzurufen, wenn er die Feststellung einer vom Verwalter im Termin bestrittenen Forderung zur Tabelle erreichen will (§ 11 Abs. 3 GesO). Da das Vorbringen der Klägerin, ihre Anmeldung sei rechtzeitig erfolgt, nur dazu dient, die Prüfung ihrer Forderung im Termin zu erreichen, betrifft der Antrag allein das Verfahren und muß daher nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ausschließlich beim Insolvenzgericht mit dem Ziel gestellt werden, dessen Zustimmung zu erhalten.
Nur eine solche Lösung führt zu einem für die Praxis brauchbaren Verfahrensablauf. Die Fragen der Fristversäumung und der Entschuldigung sind oft eng miteinander verwoben. Rechtslogisch setzt zwar die Prüfung der Entschuldigung voraus, daß die nach § 5 Satz 2 Nr. 3 GesO gesetzte Frist versäumt worden ist. Jedoch kann die Frage, ob der Gläubiger die Frist gewahrt hat, offenbleiben, sofern die - unterstellte - Verspätung entschuldigt ist, weil damit bereits feststeht, daß die Forderung zur Prüfung im Termin zugelassen werden muß. Daher ist es auch aus rechtspraktischen Gründen geboten, daß derselbe Richter darüber zu befinden hat, ob der Gläubiger die Forderung rechtzeitig angemeldet und eine eventuelle Verspätung entschuldigt hat. Daran ändert es nichts, wenn die Weigerungsgründe des Verwalters, wie hier, kaum stichhaltig sind.
2. Die Möglichkeit einer Klage ist auch nicht durch eine Weigerung des Beklagten, die zustimmende Entscheidung des Gesamtvollstreckungsgerichts zu befolgen, eröffnet worden.
a) Zwar hat das Gesamtvollstreckungsgericht dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 1992 mitgeteilt, es genehmige die Aufnahme der Forderung in die Tabelle. Darin lag jedoch keine den Beklagten bindende Entscheidung im Verfahren nach § 14 GesO. Dies hat das Berufungsgericht nicht erkannt, weil es versäumt hat, Band b) der Akten des Gesamtvollstreckungsverfahrens beizuziehen, in dem sich die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Schriftstücke befinden.
Der Gläubiger muß den Antrag, die Forderung in das vorläufige Verzeichnis aufzunehmen, immer zunächst an den Verwalter richten, weil dieser das Verzeichnis zu führen hat (§ 5 Satz 2 Nr. 3 GesO). Erst wenn der Verwalter sich weigert, die Forderung zu berücksichtigen, darf der Gläubiger beim Gesamtvollstreckungsgericht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO den Antrag auf Zustimmung stellen, welche die Weigerung des Verwalters überwindet (BGHZ 124, 247, 253). Als die Klägerin sich mit Schreiben vom 8. Mai 1992 an den Gesamtvollstreckungsrichter wandte, war eine ablehnende Entscheidung des Beklagten noch nicht ergangen. Dieser hatte sich im ersten Prüfungstermin am 7. Mai 1992 mit der Forderung der Klägerin überhaupt nicht befaßt, weil er davon ausging, die Klägerin habe ihre Forderung noch nicht angemeldet. Der Beklagte hat die Prüfung erst im Termin vom 3. September 1992 verweigert. Damit fehlte am 25. Mai 1992 noch die für die Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Gesamtvollstreckungsgericht unabdingbare verfahrensrechtliche Voraussetzung der negativen Entscheidung des Verwalters.
Ob eine gleichwohl erlassene zustimmende Entscheidung des Insolvenzgerichts trotzdem wirksam wäre, kann dahingestellt bleiben; denn das Insolvenzgericht hat einen solchen Beschluß damals nicht erlassen. Der Richter hat sich am 25. Mai 1992 darauf beschränkt, an den Beklagten und die Klägerin formlose Schreiben zu richten, die sich zudem im Wortlaut und Inhalt voneinander unterscheiden. Damit fehlt es bereits rein äußerlich an einem gerichtlichen Akt, der den Anschein einer im Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ergangenen förmlichen Zustimmungsentscheidung hervorruft.
b) Die Klage wäre jedoch selbst dann nicht zulässig, wenn das Insolvenzgericht am 25. Mai 1992 die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO erforderliche Zustimmung wirksam erteilt hätte.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1992 - das sich ebenfalls in den vom Berufungsgericht nicht beigezogenen Akten befindet - hat sich der Beklagte an das Gesamtvollstreckungsgericht gewandt und Einwendungen gegen die im Schreiben des Richters vom 25. Mai 1992 vertretene Auffassung erhoben. Dieses Schreiben wäre dann als sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung zu werten. Das Rechtsmittel wäre zulässig; denn der Verwalter ist befugt, die zustimmende Entscheidung des Gerichts nach § 20 GesO anzufechten (BGHZ 124, 247, 253). Über dieses Rechtsmittel ist bisher nicht entschieden. Das Zustimmungsverfahren nach §§ 14, 20 GesO hat daher in keinem Fall seinen Abschluß gefunden. Der Umstand, daß das Gesamtvollstreckungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 1. Juni 1992 nicht als Beschwerde behandelt und dieser das auch nicht beanstandet hat, bestätigt allerdings zusätzlich die oben zu a) vertretene Auffassung, bisher liege eine beschwerdefähige gerichtliche Entscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO nicht vor.
c) Schließlich wäre das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage sogar dann zu verneinen, wenn sich der Verwalter geweigert hätte, die formell rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichts zu befolgen.
Der Gesamtvollstreckungsrichter ist in der Lage, im Wege der Dienstaufsicht (§ 8 Abs. 3 GesO) durchzusetzen, daß die Forderung im Termin auf ihre Berechtigung geprüft wird (BGHZ 124, 247, 253). Ob der Richter zu diesem Zweck gegen den Verwalter auch ein Zwangsgeld androhen und festsetzen darf - was die überwiegende Meinung verneint, weil § 8 Abs. 3 GesO keine dem § 84 KO entsprechende Ermächtigung enthalte (LG Potsdam ZIP 1994, 1879, 1880; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 2. Aufl. § 8 Rdnr. 26; Hess/Binz/Wienberg, GesO 2. Aufl. § 8 Rdnr. 31; Klopp in Nachtrag "Gesamtvollstreckungsordnung" zum Insolvenzrechts-Handbuch Kap. III 1 E Rdnr. 19; Kilger/K. Schmidt, KO 16. Aufl. § 8 GesO Anm. 3) -, kann offenbleiben. Das Gericht ist befugt, den Verwalter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen. Befolgt der Verwalter eine nach §§ 14, 20 GesO rechtskräftig gewordene Entscheidung nicht und verbleibt er bei seiner Haltung auch, nachdem das Gericht ihn angewiesen hat, die Forderung zu prüfen, und im Weigerungsfall die Entlassung angedroht hat, setzt er einen wichtigen Grund für seine Abberufung. Ein Verwalter, der rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vorsätzlich nicht beachtet und sich auch den rechtlich gebotenen Aufsichtsmaßnahmen des Gesamtvollstreckungsrichters widersetzt, stört den ordnungsgemäßen Ablauf des Gesamtvollstreckungsverfahrens nachhaltig und ist infolgedessen für die ihm übertragene Aufgabe ungeeignet. Der Insolvenzrichter ist daher berechtigt, ihn in einem solchen Falle wegen einer schweren Pflichtverletzung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO zu entlassen.
Der in diesem Zusammenhang erforderliche Rechtsschutz des Gläubigers ist nicht dadurch geschmälert, daß das Gesamtvollstreckungsgericht die gebotenen Aufsichtsmaßnahmen bereits von Amts wegen zu ergreifen hat, dabei an Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist und ihm ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Je nach Sachlage kann der Ermessensbereich so eingeschränkt sein, daß bei Wahrung der dem Gericht obliegenden Pflichten nur noch eine Handlung in Betracht kommt. Weigert sich der Verwalter endgültig, eine formell rechtskräftige Entscheidung des Gesamtvollstreckungsgerichts zu befolgen, ist es grundsätzlich nicht mehr vertretbar, ihn im Amt zu belassen. Ein Richter, der in einem solchen Falle von den ihm durch § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO gegebenen Befugnissen keinen Gebrauch macht, handelt in aller Regel pflichtwidrig.
Im übrigen kann ein am Verfahren unmittelbar Beteiligter selbst dann eigene Anträge stellen, wenn das Gericht schon verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden. Das gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 6, 19, 20; 7, 53, 57; 36, 85, 87). Indem § 8 Abs. 3 GesO - anders als § 84 Abs. 1 Satz 2 KO - die Entlassung des Verwalters nicht von einem Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses abhängig macht, sollte lediglich die Möglichkeit für das Gesamtvollstreckungsgericht geschaffen werden, jederzeit von Amts wegen einzugreifen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO. § 8 Rdnr. 28). Eine Beschränkung der Rechte des einzelnen Gläubigers ist daraus nicht ableitbar. Derjenige, dessen Forderung vom Verwalter trotz gültiger gerichtlicher Zustimmung nicht geprüft wird, ist in seinen persönlichen Rechten unmittelbar so betroffen, daß er selbst beim Gesamtvollstreckungsgericht beantragen kann, den Verwalter abzuberufen. Will der Richter gleichwohl das Verfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO nicht einleiten, muß er eine ablehnende Entscheidung treffen, die nach § 20 GesO rechtsmittelfähig ist. Darauf, ob dem einzelnen Gläubiger entsprechende Rechte auch nach der Konkursordnung zustehen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 84 Rdnr. 2; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung 6. Aufl. Rdnr. 336; LG Karlsruhe ZIP 1980, 1072), kommt es nicht an, weil sich hier ein besonderes Interesse daraus ergibt, daß der Verwalter das Forderungsverzeichnis führt.
Die in der GesO angelegten rechtlichen Möglichkeiten bieten somit hinreichende Gewähr dafür, daß der Gläubiger ein berechtigtes Begehren auf Prüfung seiner Forderung im Verfahren nach § 14 Abs. 1 GesO durchsetzen kann. Weigert sich der Verwalter, die ergangene gerichtliche Entscheidung zu beachten, ist der Gläubiger also - entgegen der Ansicht des LG Potsdam (ZIP 1994, 1879, 1880) - nicht allein auf Schadensersatzansprüche gegen ihn oder Amtshaftungsansprüche gegen den Justizfiskus angewiesen.
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache auf den Hilfsantrag der Klägerin an das zuständige Gesamtvollstreckungsgericht zu verweisen. Dieses ist zwar an die Auffassung des Senats, es liege keine rechtsmittelfähige Entscheidung im Verfahren nach § 14 GesO vor, nicht nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, hat diese Frage also selbständig zu beurteilen und bei abweichender Ansicht das Schreiben des Beklagten vom 1. Juni 1992 als Beschwerde zu behandeln. Gerade die Entscheidung, in welchem Stadium sich das Verfahren nach § 14 GesO befindet, obliegt aber ebenfalls ausschließlich dem Insolvenzgericht.
Über die Kosten der Rechtsmittelzüge entscheidet der Senat selbst, weil insoweit feststeht, daß sie allein infolge der unzulässigen Klage angefallen sind (vgl. BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70; 124, 247, 253). Dabei hat der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsurteils und des Revisionsverfahrens von der in § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Über die vor dem Landgericht erwachsenen Kosten hat dagegen das Gesamtvollstreckungsgericht nach § 281 Abs. 3 ZPO zu befinden.