Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1985, Az.: BVerwG 2 C 42.84
Beamtenrecht; Lehrer; Schadensersatzpflicht; Dienstpflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 42.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 28.09.1983 - AZ: 1 K 330/82
- VGH Baden-Württemberg - 08.05.1984 - AZ: 4 S 2792/83
Rechtsgrundlage
- § 96 Abs. 1 Satz 1 (= BBG § 78 Abs. 1 Satz 1) LBG Baden-Württemberg
Fundstellen
- DÖD 1986, 35-36
- NVwZ 1985, 904-905 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1986, 95-96
- VBlBW 1986, 216-217
- ZBR 1985, 337-338
Amtlicher Leitsatz
Ein im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehender Lehrer nimmt im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit keine Aufgaben des kommunalen Schulträgers wahr. Dieser kann gegen den Beamten keinen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG geltend machen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Träger der Haus- und Landwirtschaftlichen Berufs- und Berufsfachschulen in V. Der Beklagte war dort als Studienassessor im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Anfang März 1981 ließ er im Kunstunterricht Siebdrucke fertigen. Er wies während des Unterrichts einige Schüler an, ein Sieb auf dem Flur vor dem Zeichensaal zu reinigen. Bei der Säuberung des Siebes durchtränkte herabtropfende Nitrolösung das zum Schutz der Asphaltplatten auf dem Fußboden liegende Papier und fraß allmählich größer werdende Löcher in die Bodenplatten. Der Kläger mußte 70 Platten auswechseln lassen. Er forderte den Beklagten unter Hinweis auf § 96 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg zum Ersatz des Schadens von 1.031,18 DM auf. Der Beklagte bestritt eine Schadensersatzpflicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.031,18 DM nebst 4 % jährlichen Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen,
abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen (vgl. auch ZBR 1985, 115):
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG könne der Kläger wegen des Schadens, der an dem Fußboden des Flurs vor dem Zeichensaal des Schulgebäudes entstanden sei, vom Beklagten keinen Ersatz verlangen. Ersatzberechtigter Dienstherr im Sinne von § 96 Abs. 1 LBG sei der Anstellungsdienstherr. Durch den Relativsatz "dessen Aufgaben er wahrgenommen hat" werde in zusätzlicher Abgrenzung der ersatzberechtigte Dienstherr bestimmt, sofern der Beamte im Bereich verschiedener Dienstherren mehrere Ämter bekleide oder zugleich im Dienst mehrerer Dienstherren stehe. Zudem dürfte durch den Relativsatz der Kreis der ersatzberechtigten Dienstherren über die Anstellungsdienstherren hinaus im Sinne der Funktionstheorie auf andere öffentlich-rechtliche Dienstherren erweitert sein. Es spreche manches dafür, für eine Dienstherreneigenschaft im Sinne der Funktionstheorie ein dem Beamtenverhältnis vergleichbares Pflichten- und Treueverhältnis zu fordern. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten wegen schuldhafter Pflichtverletzung sei in das Beamtenverhältnis oder zumindest in vergleichbare Beziehungen eingebettet. Indessen könne diese Frage hier letztlich auf sich beruhen, weil der Beklagte keine Aufgaben des Klägers wahrgenommen habe.
Der kommunale Schulträger (vgl. § 28 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchG -) errichte und unterhalte die Schulgebäude und Schulräume, stelle die sonstigen für die Schulen erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschaffe die Lehr- und Lernmittel und bestelle die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stünden (§ 48 Abs. 2 SchG). Er trage insbesondere den Sachaufwand der Schule (§ 27 Abs. 1 SchG) und verwalte die Schulangelegenheiten (§ 48 Abs. 1 SchG). Das Land und die kommunalen Schulträger wirkten in Ansehung der Schule nach den Vorschriften des Schulgesetzes zusammen (§ 27 Abs. 3 SchG). Der allgemeine, nicht an Kompetenzzuweisungen ausgerichtete Gedanke, Land und Schulträger erfüllten in enger Verbundenheit einen gemeinsamen Bildungsauftrag, beziehe sich ebenso wie die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Land und Schulträger auf deren Verhältnis zueinander, nicht aber auf die im vorliegenden Zusammenhang allein erhebliche Stellung des einzelnen Lehrers gegenüber dem Schulträger.
Der Beklagte, der als Lehrer an öffentlichen Schulen im Dienste des Landes stehe (§ 38 Abs. 1 SchG), habe im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit allein Aufgaben des Landes als seines Dienstherrn wahrzunehmen, nicht solche des kommunalen Schulträgers und damit des Klägers. Der Lehrer handele insofern nicht im Sinne der Funktionstheorie "für" den kommunalen Schulträger. Der Beklagte sei gehalten gewesen, die ihm zur Verfügung stehenden Lehrmittel sowie die Einrichtungsgegenstände der Schule und das Schulgebäude selbst vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Diese Pflicht treffe ihn als Lehrer an öffentlichen Schulen insbesondere im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit kraft seines Dienstverhältnisses zum Land. Der Kläger stütze demgemäß den erhobenen Anspruch auf nachlässiges Verhalten des Beklagten im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit.
Auf die besondere Rechtsstellung des Schulleiters (§ 41 SchG) brauche nicht eingegangen zu werden. Im übrigen hätten - ohne daß dies hier entscheidend sei - auch keine dem Beamtenverhältnis des Beklagten zum Land vergleichbare Beziehungen zwischen dem Kläger als Schulträger und dem Beklagten bestanden. Den kommunalen Schulträger treffe gegenüber dem einzelnen Lehrer keine Fürsorgepflicht. Er habe auch kein Weisungsrecht. Der Kläger lege dem Beklagten auch nicht zur Last, eine Anordnung des Klägers nicht beachtet zu haben.
Aus den vorangegangenen Erwägungen vermöge das Berufungsgericht den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - nicht zu folgen, nach dem eine bayerische Stadt, die Trägerin des Sachaufwandes für ein staatliches Gymnasium und Eigentümerin des Schulgebäudes sei, hinsichtlich der beamtenrechtlichen Schadensersatzregelung als Dienstherr des Lehrers zu betrachten sei.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.031,18 DM nebst 4 % jährlichen Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Der Kläger rügt Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG. Er habe als kommunaler Schulträger die Stellung eines ersatzberechtigten Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widerspreche der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 -.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision gebunden. Es liegt keiner jener Fälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bindungswirkung wegen offensichtlich gesetzwidriger Zulassung der Revision entfällt (vgl. u.a. BVerwGE 42, 229; 48, 372 [BVerwG 20.06.1975 - VI C 34/75]; Urteil vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - <Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 202>). Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BRRG gegeben. Die auf § 96 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg - LBG - in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) gestützte Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, ohne daß es einer Erörterung bedarf, ob der Beklagte den Schadensersatzanspruch auch durch Leistungsbescheid hätte geltend machen können (BVerwGE 37, 192 <193>[BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]; vgl. auch BVerwGE 24, 225).
Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG. Hiernach hat ein Beamter, der schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger scheide schon deshalb aus, weil er als Lehrer im Dienste des Landes Baden-Württemberg im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeit - und damit auch während der ihm vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltensweise - nicht gleichzeitig Aufgaben des kommunalen Schulträgers, des Klägers, wahrgenommen habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen unter Heranziehung der Vorschriften des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchG - vom 23. März 1976 (GBl. S. 410) mit späteren, hier nicht einschlägigen Änderungen, insbesondere der §§ 27, 28, 48 SchG, entschieden, daß zwar Land und Schulträger in enger Verbundenheit einen gemeinsamen Bildungsauftrag erfüllten. Dieser allgemeine, nicht an Kompetenzzuweisungen ausgerichtete Gedanke beziehe sich jedoch ebenso wie die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Land und Schulträger auf deren Verhältnis zueinander, nicht aber auf die im vorliegenden Zusammenhang allein erhebliche Stellung des einzelnen Lehrers gegenüber dem Schulträger. Die dieser Auslegung zugrundeliegenden Vorschriften des Schulgesetzes Baden-Württemberg gehören weder zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch zu revisiblem Landesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, sondern zum irrevisiblen Schul- und Landesorganisationsrecht. Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG unterliegen nur solche Vorschriften der Prüfung im Revisionsverfahren, die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben oder doch zum System dieses Rahmenrechts, dem eigentlichen Beamtenrecht gehören (BVerwGE 13, 303 <305>[BVerwG 17.01.1962 - VI C 60/60]). Sonstiges Landesrecht wird nicht erfaßt, auch wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 21. April 1975 - BVerwG 6 B 1.75 - <Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 29> m.w.Nachw., vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 2 B 186.82 - und vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 2 B 2.84 -; ständige Rechtsprechung). Die dem Kläger obliegende Aufgabe, die ihm im Rahmen seiner Lehrtätigkeit zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Lehrmittel pfleglich zu behandeln und vor Schaden zu bewahren, ist ihm hiernach allein vom Land mit der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit - als selbstverständlich (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG Art. 85 Anm. 4) - übertragen worden. Er hat insoweit nur Aufgaben des Landes wahrgenommen.
Der Bundesgerichtshof ist allerdings in seinem Urteil vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - (NJW 1973, 1461) in Anwendung und Auslegung entsprechender Regelungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - SchFG - zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lehrer an staatlichen Schulen bei dem Gebrauch der Lehrmittel und bei ihrem Einsatz für Zwecke seiner Lehrtätigkeit Aufgaben der Stadt wahrnimmt, die als Träger des Sachaufwandes die Lehrmittel, Unterrichtsgebäude usw. zum Gebrauch im Rahmen des Schulbetriebes zur Verfügung zu stellen hat. Für eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 <BGBl. I S. 661>) ist aber schon deshalb kein Raum, weil der Senat nicht über die streitige sachliche Rechtsfrage entscheidet. Soweit es hiernach in der Sache bei einer Abweichung des Berufungsurteils von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs verbleiben sollte, ist ein Tätigwerden des Gemeinsamen Senats ebensowenig vorgesehen wie z.B. in dem Fall, in dem zweitinstanzliche Gerichte verschiedener Gerichtszweige in einer für alle beteiligten Gerichtszweige nicht revisiblen Rechtsfrage voneinander abweichend entscheiden (vgl. Urteil vom 3. November 1982 - BVerwG 2 C 64.81 - <a.a.O.>).
Da schon aufgrund der vorangehenden Erwägungen eine Haftung des Beklagten gemäß § 96 Abs. 1 LBG gegenüber dem Kläger ausscheidet, bedarf die Frage, ob der Kläger überhaupt Dienstherr des Beklagten im Sinne des § 96 Abs. 1 LBG sein kann, keiner abschließenden Klärung. Es ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der vom Bundesgerichtshof - Urteile vom 25. Juni 1956 - III ZR 304/65 - (ZBR 1956, 327) und vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - (a.a.O.) - vertretenen Auffassung zu folgen ist, nach der es für den Dienstherrnbegriff im Sinne der haftungsrechtlichen Vorschriften des § 96 Abs. 1 LBG bzw. entsprechender Vorschriften des Bundes und der Länder genügt, daß der Beamte Aufgaben jenes Dienstherrn wahrgenommen und dieser dadurch Schaden erlitten habe. Der erkennende Senat hat die Frage, ob nicht - abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs - über solche Beziehungen dienstrechtlicher Art hinaus noch ein besonderes, dem Beamtenverhältnis vergleichbares Pflichten- und Treueverhältnis zu fordern ist, wozu der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach der in BVerwGE 24, 225 (231) [BVerwG 24.06.1966 - VI C 183/62] abgedruckten Entscheidung zu neigen scheint, im Urteil vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 5.65 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 8) ausdrücklich offengelassen (vgl. hierzu im übrigen Plog/Wiedow, BBG, § 78 Rz 37 f.; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 85 Anm. 4 und 9; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 84 Rz 25 a).
Die Frage, ob das Land als Dienstherr des Lehrers gegenüber dem Schulträger auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses verpflichtet sein kann, den diesem entstandenen Schaden gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG als Drittschaden gegenüber dem Beamten geltend zu machen und den Schadensersatz an die geschädigte Körperschaft abzuführen (vgl. hierzu Plog/Wiedow, a.a.O., § 78 Rz 37, 46; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 85 Anm. 9), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.031,18 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Fischer
Dr. Müller