Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1973, Az.: BVerwG I WB 147/71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 147/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 46, 78 - 80
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Februar 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Brandstetter, Hauptfeldwebel Hartmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist seit dem 2. Februar 1970 zu dem Amt für Wehrstruktur versetzt. Am 14. Juni 1971 erstattete die bei der gleichen Dienststelle wie der Antragsteller beschäftigte Verwaltungsangestellte H. bei der Landpolizeistation W. Strafanzeige gegen ihn, weil er mit ihr am 14. Juni 1971 gegen ihren Willen in einen Wald gefahren sei, an ihr unzüchtige Handlungen vorgenommen und versucht habe, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Der Antragsteller gab demgegenüber bei seiner polizeilichen Vernehmung am 23. Juli 1971 an, am 14. Juni 1971 Fräulein H. lediglich nach Dienstschluß nach Hause gefahren und dort für den Tag verlassen zu haben. Er erstattete seinerseits am 21. Juni 1971 Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen Fräulein H. Die Verfahren wurden unter dem 25. August 1971 von der Polizei an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II abgegeben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Antragsteller (22 Js 958/71) unter dem 12. November 1971, das Verfahren gegen Fräulein H. (22 Js 1236/71) am gleichen Tage, beide nach § 170 Abs. 2 StPO ein. In der Begründung der Einstellungsverfügung ist ausgeführt, daß die tatsächlichen Angaben Fräulein H.s zwar im wesentlichen glaubwürdig seien, der Antragsteller aber bei dem Vorfall durchaus davon habe ausgehen können, daß Fräulein H. bereit sein würde, mit ihm intime Handlungen und möglicherweise auch einen Geschlechtsverkehr auszuüben. Deshalb sei ihm subjektiv ein Verbrechen der Gewaltunzucht oder gar der Notzucht nicht nachzuweisen. Fräulein H. sei demgegenüber nicht nachzuweisen, daß ihre Angaben vor der Polizei objektiv falsch gewesen und wider besseres Wissen abgegeben worden seien.
Die gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Fräulein H. von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München durch Bescheid vom 14. April 1972 als verspätet zurück; zugleich ist in dem Bescheid ausgeführt, daß die Verfügung der Staatsanwaltschaft der Sach- und Rechtslage entspreche.
2.
In seiner Dienststelle war der Antragsteller zu dem Vorfall bereits am 15. Juni 1971 vernommen worden. Er erklärte, er werde keine Aussage machen, damit einer gerichtlichen Untersuchung nicht vorgegriffen werde. Am gleichen Tage bat das Amt für Wehrstruktur den Stellvertretenden Generalinspekteur um Entscheidung, ob gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet werden solle. Unter dem 5. Juli 1971 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - dem Amt für Wehr Struktur mit, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens, verbunden mit einer vorläufigen Dienstenthebung, derzeit noch nicht vorlägen; es werde gebeten, den Antragsteller einer anderen dienstinternen Verwendung außerhalb des Arbeitsbereiches der Verwaltungsangestellten H. zuzuführen.
Mit Wirkung vom 15. Juli 1971 an wurde der Antragsteller durch Verfügung des Amts für Wehrstruktur vom 19. Juli 1971 dementsprechend dienstintern umgesetzt.
3.
Bereits am 12. Juli 1971 hatte der Antragsteller von der Verfügung des BMVg - P V 5 - vom 5. Juli 1971 Kenntnis erhalten und gegen seine "Versetzung" Beschwerde eingelegt. Er vertrat in seiner Beschwerdeschrift die Auffassung, daß die Fallbehandlung durch seine Vorgesetzten für ihn Nachteile für die Einschlagung der Laufbahn als Offizier des militärfachlichen Dienstes erwarten ließen.
Am 25. Oktober 1971 legte der BMVg dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - die Beschwerde des Antragstellers zur Entscheidung vor. Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller vor: Der angeordnete Dienstpostenwechsel sei eine einseitig gegen ihn gerichtete Maßnahme, die nicht gerechtfertigt sei. Seine Vorgesetzten seien von der Sachverhaltsdarstellung Fräulein H., und derjenigen der Einstellungsverfügung ausgegangen, ohne ihm ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Er habe ursprünglich jede Aussage verweigern müssen, weil er von den Vernehmenden nicht lückenlos über die Angaben Fräulein H.s, insbesondere die angebliche Tatzeit, unterrichtet worden sei. Ohne seine Aussage habe aber der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden können. Das Verfahren sei später unnötig verschleppt und ihm das im Disziplinarverfahren gebotene rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die getroffene Maßnahme sei darüber hinaus schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil Fräulein H. und er in verschiedenen Referaten und Stockwerken gearbeitet und unterschiedliche Eingänge des Dienstgebäudes benutzt hätten.
Durch die gegen ihn rechtswidrig unter Verletzung der Fürsorgepflicht des Bundes (§ 31 SG) getroffene Maßnahme habe er bereits folgende Nachteile erlitten:
- 1.
Er habe seinen Dienstposten wechseln und bei seinen neuen Vorgesetzten mit der Belastung zu arbeiten beginnen müssen, es handelte sich um eine disziplinarische Maßnahme.
- 2.
Seine Auswahl für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei unter Vorbehalt erfolgt (Vergl. Mitteilung des BMVg an den Beschwerdeführer vom Dezember 1971 - das Datum sei auf der Fotokopie nicht ersichtlich - P V 5 (7)).
- 3.
Er sei zu einem Lehrgang für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht zugelassen worden, obwohl er im übrigen alle Voraussetzungen hierfür erfüllt habe.
- 4.
Er sei bei einer Beförderung nicht berücksichtigt worden, obwohl auch hier im übrigen alle Voraussetzungen vorgelegen hätten.
Der BMVg bittet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß die Beschwerde rechtzeitig erhoben und zutreffend an ihn gerichtet sei. Sie sei aber gleichwohl unzulässig, weil sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Bundes nach § 31 SG berufe. Für, entsprechende Anträge seien aber die allgemeinen Verwaltungsgerichte und nicht die Wehrdienstgerichte zuständig.
Im übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Durch das polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei es notwendig zu Spannungen zwischen dem Antragsteller und Fräulein H. gekommen. Das habe eine räumliche Trennung beider erforderlich gemacht. Vor der getroffenen Maßnahme sei der Sachverhalt soweit aufgeklärt worden, wie es auf Grund der Aussageverweigerung des Antragstellers möglich gewesen sei. Rechtliches Gehör sei dem Antragsteller gewährt worden. Es spreche viel dafür, daß die spätere Einlassung des Antragstellers, wie in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ausgeführt, eine reine Schutzbehauptung sei. Es komme indes nicht darauf an, wer die eingetretene Situation verschuldet habe; die getroffene Maßnahme sei jedenfalls weder rechtswidrig noch ermessensmißbräuchlich. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß nur die Anordnung des Dienstpostenwechseis und nicht Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auswahl des Antragstellers für die Laufbahn des militärfachlichen Dienstes oder einer unterlassenen Beförderung Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens seien. Gegen den Antragsteller sei bisher kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Zur Entscheidung sind die Wehrdienstgerichte berufen. Eine Entscheidung über eine Versetzung - entsprechendes gilt für einen Dienstpostenwechsel - ist stets eine solche über die Verwendung des Soldaten (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. April 1972 - I WB 4/71), die dem Vorgesetzten zukommt. In diesem Zusammenhang gerügte Fürsorgepflichtverletzungen sind damit Fürsorgepflichtverletzungen des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) und nicht solche des Dienstherrn (§ 31 SG), über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten (§ 59 SG, 17 Abs. 1 WBO). Daß der Antragsteller sich bei der Begründung seines Antrags zu Unrecht auf § 31 SG berufen hat, ist für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein Wehrdienstgericht unschädlich.
b)
Gegen die angefochtene Maßnahme konnte der Antragsteller unmittelbar - also ohne vorherige Einlegung einer Beschwerde - das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Denn angefochten ist eine Maßnahme des BMVg (§ 21 WBO).
Der BMVg hatte durch die schriftliche Verfügung vom 5. Juli 1971 eine nachgeordnete militärische Stelle, nämlich das Amt für Wehrstruktur, angewiesen, den Antragsteller einer anderen Verwendung außerhalb des Dienstbereichs von Fräulein Huber zuzuführen. Diese Weisung stellt dem Antragsteller gegenüber eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar.
Dienstinterne Anordnungen sind allerdings grundsätzlich keine Maßnahmen gegenüber dem Soldaten, auf den sie sich beziehen (Böttcher/Dau, VBO 2. Aufl. § 1 RdNrn. 71, 72 und § 17 RdNr. 45). Demgemäß ist mangels Vorliegens einer Maßnahme auch eine spezielle, konkrete Weisung dieser Art, die ein militärischer Vorgesetzter einem nachgeordneten Vorgesetzten zur Behandlung der Angelegenheit eines einzelnen Soldaten erteilt, nicht gerichtlich anfechtbar. Es entspricht dem Wesen der innerdienstlichen Weisung, daß sie dem betroffenen Soldaten nicht zur Kenntnis gebracht, daß vielmehr nach außen allein der (intern durch die Weisung gebundene) nachgeordnete Vorgesetzte ihm gegenüber tätig wird. Der ausschließlich innerdienstliche Charakter einer Weisung kann allerdings zweifelhaft sein, wenn diese der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungsspielraum läßt (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Dezember 1972 - I WB 137/71). In einem solchen Falle wird der betroffene Soldat, auf dessen Sicht es hier entscheidend ankommt, zumal dann, wenn die Weisung ihm von dem nachgeordneten Vorgesetzten bekanntgegeben wird, in aller Regel davon ausgehen müssen, daß die Entscheidung in seiner Sache von dem höheren Vorgesetzten getroffen worden ist. Dieser ist, soweit keine entgegenstehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bindenden Inhalts bestehen, berechtigt, die Entscheidung eines Einzelfalles auch dann an sich zu ziehen, wenn die Zuständigkeit hierfür allgemein einer nachgeordneten Stelle übertragen worden ist. Macht der höhere Vorgesetzte hiervon Gebrauch und trifft er die abschließende Entscheidung, ohne daß der nachgeordneten Stelle noch eigener Entscheidungsspielraum bleibt, so hat der höhere Vorgesetzte jedenfalls unter den zuvor dargelegten besonderen Umständen auch nach außen die von ihm getroffene Maßnahme zu vertreten. Das trägt auch dem militärischen Gebot der Klarheit der Verantwortlichkeit in dem erforderlichen Maße Rechnung.
Im Falle des Antragstellers ist ihm die Weisung des BMVg vom 5. Juli 1971 nicht nur bereits bekannt geworden, ehe seine Dienststelle die Umsetzung unter dem 19. Juli 1971 förmlich verfügte, in dieser Verfügung ist vielmehr auf die Weisung des BMVg sogar ausdrücklich Bezug genommen worden. Sie beließ der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungsspielraum dahingehend, ob sie einen Dienstpostenwechsel vornehmen sollte oder nicht. Lediglich die Auswahl des neuen Dienstpostens war der Dienststelle überlassen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller indessen nicht, sondern ausschließlich dagegen, daß er von seinem früheren Dienstposten entfernt worden ist. Aus dem Inhalt der Verfügung vom 5. Juli 1971 ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, daß die Weisung des BMVg eine dienstinterne Anordnung sein sollte. Bei dieser Sachlage konnte für den Antragsteller kein Zweifel daran bestehen, daß in seiner Angelegenheit nicht ein nachgeordneter Vorgesetzter, sondern der BMVg selbst die eigentliche Entscheidung getroffen hatte. Die Anordnung des Dienstpostenwechsels ist demgemäß dem BMVg zuzurechnen.
c)
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insbesondere form- und fristgerecht gestellt worden.
2.
Der Antrag ist nicht begründet. Über den Dienstpostenwechsel eines Soldaten hat der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar (BVerwG Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - I WB 161/70 und vom 12. August 1969 - I WB 74/69). Sofern zwischen Angehörigen derselben Dienststelle Spannungen bestehen, kann es im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses liegen, diese durch einen Dienstpostenwechsel eines Beteiligten abzubauen oder zu mindern (BDH 5, 225), ohne daß es grundsätzlich darauf ankommt, welchem Beteiligten die Schuld an den Spannungen trifft (BDH Beschluß vom 17. März 1965 - I (II) WB 68/64). Diese Entscheidung darf allerdings nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen oder den einen Beteiligten unverhältnismäßig hart treffen.
Geht man hiervon aus, so erweist sich die gegenüber dem Antragsteller getroffene Maßnahme nicht als rechtswidrig.
Auf Grund der Anzeige Fräulein H.s gegen den Antragsteller und der daraus entstandenen Ermittlungsverfahren, in denen sich Fräulein H. und der Antragsteller gegenseitig der Begehung strafbarer Handlungen beschuldigten, war ein gedeihliches Zusammenarbeiten beider nicht mehr möglich. Auch wenn sie in verschiedenen Referaten tätig waren und deshalb ein unmittelbares Zusammenarbeiten nicht gegeben war, so hatte es doch zuvor offenbar mehrfach Berührungspunkte gegeben, die eine weitere räumliche Trennung erforderlich machten. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, daß auch ohne Dienstpostenwechsel kaum die Gefahr eines Zusammentreffens mit Fräulein H. bestanden habe, dies schließt aber nicht aus, daß die verbleibende Gefahr durch den angeordneten Dienstpostenwechsel weiter gemindert worden ist und die getroffene Maßnahme geeignet war, den dienstlichen Bedürfnissen zu entsprechen.
Es lag im Ermessen des BMVg und war eine bloße Frage der Zweckmäßigkeit, ob er in der gegebenen Situation, die eine Sofortmaßnahme erforderte, den Antragsteller oder Fräulein H. wegversetzte. Eine Umsetzung beider war nicht zwingend geboten, da der Trennungszweck auch schon durch die Umsetzung eines der Beteiligten erfüllt wurde. Da gegen den Antragsteller schwere Vorwürfe erhoben worden waren, zu denen er sich äußern konnte, gegen die er sich damals jedoch nicht substantiiert zur Wehr gesetzt hat, kann es nicht als ermessensmißbräuchlich angesehen werden, wenn der BMVg sich für den Dienstpostenwechsel des Antragstellers entschied. Seine einseitige Diskriminierung war damit nicht verbunden. Denn der BMVg ist nicht davon ausgegangen und hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller der schuldige Teil war, sondern er hat sich allein auf Grund der - zutreffenden - Erwägung entschieden, daß durch die Strafanzeige und die daraufhin erfolgte Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Beziehungen zwischen dem Antragsteller und Fräulein H. nachhaltig beeinträchtigt waren.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß es nach der Einstellung der Strafverfahren bei der einmal getroffenen Entscheidung verblieben ist. Die Situation war nunmehr keineswegs so, daß die allein sachgerechte Entscheidung darin bestanden hätte, den Antragsteller auf seinen ursprünglichen Dienstposten zurückzuversetzen, denn das Spannungsverhältnis bestand auch nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens weiter. Im übrigen hatten sich aus dem Ermittlungsverfahren Erkenntnisse über Schuld oder Nichtschuld der Beteiligten, die Anlaß zu neuen Überlegungen hätten sein können, nicht ergeben.
Außer dem angeordneten Dienstpostenwechsel sind keine im vorliegenden Verfahren nachzuprüfende Entscheidungen des BMVg getroffen worden. Sollte sich der Antragsteller durch weitergehende Maßnahmen in seinen Rechten verletzt fühlen, so war oder ist es ihm unbenommen, gegen diese jeweils Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Im vorliegenden Verfahren, dessen Inhalt ausschließlich durch die in der Verfügung vom 5. Juli 1971 getroffene Regelung bestimmt ist (BVerwG Beschluß vom 23. Dezember 1970 - I WB 93/70), ist das nicht möglich. Der Senat vermag sich insbesondere im vorliegenden Verfahren nicht dazu zu äußern, ob der Ausgang des Ermittlungsverfahrens außer dem Dienstpostenwechsel noch andere Maßnahmen rechtfertigen kann.
Mühlenfeld
Seide
Brandstetter
Hartmann