Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1971, Az.: BVerwG I WB 161/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 161/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Mai 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Burnhauser,
Hauptmann Schwerdtfeger als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist gegenstandslos.
- 2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I
Der jetzt 33 Jahre alte Antragsteller, der vor Eintritt in die Bundeswehr die Staatliche Ingenieur-Hauptprüfung als Ingenieur für Vermessungstechnik bestanden hatte, ist Berufssoldat. Seine Ehe, aus der zwei jetzt etwa acht und zehn Jahre alte Töchter hervorgegangen sind, wurde Ende 1965 geschieden.
Der Antragsteller unterhielt am Familienwohnort Karlsruhe weiterhin einen eigenen Hausstand. Dort lebt auch seine jüngere Tochter bei seinen Eltern, während die ältere bei seiner geschiedenen Ehefrau, ebenfalls in Karlsruhe, wohnt. Die elterliche Gewalt über dieältere Tochter wurde vom Vormundschaftsgericht der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, die elterliche Gewalt für die jüngere Tochter dem Antragsteller übertragen.
Der Antragsteller gehörte seit 1963 der Topographie-Batterie ... in U. an. Er wurde zunächst als Vermessungszugführer, von Oktober 1968 an als Topographieauswerteoffizier verwendet.
Durch Verfügung vom 5. Mai 1970 versetzte ihn der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) unter Zusage der Umzugskostenvergütung zur Verwendung als Militärgeographiestabsoffizier zum Stab der ... Panzerdivision in D. In der Verfügung ist sein Familienstand mit "ledig" angegeben.
Gegen diese Versetzung wendete der Antragsteller sich mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 16. Mai 1970, das am 19. Mai 1970 bei dem BMVg einging. Darin führte der Antragsteller aus:
"Durch die zweijährige Ausbildung zum Offizier, 1961-1963 in den Standorten Hamburg, Braunschweig, Hildesheim, Idar-Oberstein und Baumholder, war ich laufend von meiner Familie getrennt, welche in Karlsruhe wohnte. Nach insgesamt 2 3/4 Jahren Trennung erhielt ich schließlich in U. für meine Familie eine Wohnung. Bedingt durch die lange Trennung geriet meine Ehe in Schwierigkeiten und wurde 1965 geschieden. Meine, jüngere Tochter konnte ich in Karlsruhe bei meinen Eltern unterbringen, wo auch ich bis heute meinen Wohnsitz habe. Meine ältere Tochter lebt ebenfalls in Karlsruhe bei meiner geschiedenen Frau.
Meine Vorgesetzten, besonders den Heerestopographieoffizier, habe ich des öfteren über meine familiären Probleme unterrichtet und sie gebeten, mich bei einer eventuellen Versetzung in einem heimatnahen Standort zu verwenden, damit ich selbst die Möglichkeit habe, auf die Erziehung meiner beiden Töchter (7 u. 9 Jahre) Einfluß zu nehmen.
Da meine Eltern auf Grund ihres Alters und Gesundheitszustandes voraussichtlich auf nicht mehr allzu lange Zeit in der Lage sind, sich um die Erziehung meiner Tochter zu kümmern, muß ich selbst die Sorgepflicht wahrnehmen, was bei einer Versetzung für 3-4 Jahre nach D. nicht möglich ist. Sollte es für eine Entscheidung erforderlich sein,ärztliche Atteste über den Gesundheitszustand meiner Eltern vorzulegen, kann dies jederzeit erfolgen.
Wenn schon eine Versetzung aus dienstlichen Gründen für mich heransteht, dürfte sich auch eine Verwendung
in Br. bei LLDiv als DivTop
in Si. bei 10. PzDiv als DivTop
in S. bei WBK V (z.B. Meßtrupp Süd)anbieten.
Sollte jedoch im Augenblick bei o.a. Dienststellen keine Verwendungsmöglichkeit bestehen, dürfte die Versetzung eines anderen Offiziers der Topographietruppe, der familiär weniger schwierige Verhältnisse aufzuweisen hat, den Fürsorgegrundsätzen mehr Rechnung tragen. Selbst mein BttrChef, der um meine Familienverhältnisse weiß, wurde, wie er mir persönlich versicherte, nicht zu meiner beabsichtigten Versetzung gehört.
Ich bin 1961 aus gesicherten, zivilen Verhältnissen mit abgeschlossenem Studium, das ich nicht auf Bundeswehrkosten absolviert hatte, aus Idealismus in die BW eingetreten.
In all den Jahren standen stets die dienstlichen Belange unter Zurückstellung meines Privatlebens im Vordergrund.
Nachdem meine Töchter aus den bereits geschilderten Gründen nun im besonderen Maße in der Erziehung und Fürsorge meines Einflusses bedürfen, bitte ich aus Gründen der Fürsorge von der beabsichtigten Versetzung nach D. abzusehen."
Mit einem weiteren Schreiben vom 17. August 1970 erhob der Antragsteller gegen die Verzögerung bei der Bearbeitung seines Schreibens vom 16. Mai 1970 Beschwerde. Er vertrat die Auffassung die bisher vergangene lange Zeitdauer sei in keiner Weise gerechtfertigt. Es sei ihm zudem peinlich, daß beim BMVg, wie sich aus dem Inhalt der Versetzungsverfügung ergebe, noch nicht einmal bekannt gewesen sei, daß er geschieden sei und zwei Kinder habe.
Der BMVg legte die Schreiben des Antragstellers vom 16. Mai und 17. August 1970 mit Schriftsatz vom 5. November 1970 dem Senat zur Entscheidung vor. Darin führte er aus: Die Versetzung des Antragstellers sei aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen. Für die beim Stab der ... Panzerdivision in D. freigewordene Stelle habe außer dem Antragsteller kein anderer Offizier mit einer entsprechenden Ausbildung zur Verfügung gestanden. Die Versetzung sei auch deshalb notwendig geworden, weil der Antragsteller bei seiner früheren Einheit auf einer Planstelle A 11 zbV habe geführt werden müssen und eine reguläre Planstelle dort für ihn nicht verfügbar gewesen sei. Zwingende persönliche Gründe, die sein Verbleiben in Ulm hätten geboten erscheinen lassen, lägen nicht vor. Die Entfernung von D. nach Karlsruhe betrage nur etwa 35 Autobahnkilometer mehr als von Ulm. Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 17. August 1970, so führte der BMVg weiter aus, sei mit der Vorlage gegenstandslos geworden.
Der Antragsteller entgegnete: Er wende sich nicht gegen die Wegversetzung aus U. er habe vielmehr gehofft, durch eine Versetzung näher an seinen ersten Wohnsitz Karlsruhe heranzukommen. Er vermöge nicht einzusehen, daß in dem gesamten militärgeographischen Dienst der Bundeswehr kein anderer Offizier für seine neue Stelle als Divisions-Topograph, für die er keine entsprechende Ausbildung habe, habe gefunden werden können; die anderen elf Divisions-Topographen in der Bundeswehr seien zumeist Offiziere der Artillerie, vielfach in einer Auslaufstellung, so daß man gut einen Artillerie-Offizier, der kurz vor der Pensionierung stehe, für diesen Posten hätte gewinnen können. Seiner Versetzung nach D. hätten zwingende persönliche Gründe entgegengestanden. Seine persönlichen Belange seien jedoch bei der Versetzung nicht berücksichtigt worden. So sei er in der Versetzungsverfügung als "ledig" bezeichnet und eine Veränderungsmeldung erst zum Zeitpunkt seiner Versetzung nachträglich angefordert worden, obwohl im Jahre 1965 nach seiner Ehescheidung von seiner Einheit eine Veränderungsmeldung erstellt worden sei. D. sei zwar nur etwa 40 km weiter von Karlsruhe entfernt als U., seine Fahrzeit bei Heimfahrten habe sich aber verdoppelt. Auffallend sei auch, daß seine frühere Stelle unmittelbar nach seiner Versetzung zur Planstelle A 11 geöffnet worden sei. Seine Untätigkeitsbeschwerde sehe er nicht als erledigt an, sondern bestehe nach wie vor auf ihr.
Der BMVg hat noch ausgeführt: Der Antragsteller gelte im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) als ledig mit eigenem Hausstand. Seine persönlichen Verhältnisse seien seit Ende 1965 bekannt gewesen. In seiner Personalakte habe die Änderungsmeldung gefehlt, daß er in Karlsruhe einen eigenen Hausstand habe; sie sei vor Herausgabe der Versetzungsverfügung angefordert worden. Vor der Versetzung sei noch nicht voraussehbar gewesen, daß ab 1. Oktober 1970 bei Topographie-Batterien zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 geöffnet werden würden.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des BMVg Bezug genommen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, als den der BMVg das Schreiben des Antragstellers vom 16. Mai 1970 zutreffend angesehen hat, ist zwar zulässig. Er hat jedoch sachlich keinen Erfolg.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur daraufüberprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Beschluß des Senatsvom 12. August 1969 - I WB 74/69).
Im Falle des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis für seine-Versetzung zum Stab der ... Panzerdivision gegeben. Wie der BMVg glaubhaft vorgetragen hat, war dort am 1. Juli 1970 die Stelle des Militärgeographiestabsoffiziers frei geworden. Daß dieser Posten alsbald wieder besetzt werden mußte, liegt auf der Hand. Ob für die Besetzung, wie der BMVg geltend macht, nur der Antragsteller zur Verfügung stand, bedarf keiner näheren Untersuchung. Es war klar, daß der hinzuzuversetzende Offizier aus seiner bisherigen Stelle ausscheiden mußte. Ob der BMVg dadurch, daß er gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier - etwa einen Offizier der Artillerie, der nach Meinung des Antragstellers in Betracht gekommen wäre - auf die freigewordene Stelle versetzte, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern vielmehr der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Daß der Antragsteller für die Stelle des Militärgeographiestabsoffiziers der ... Panzerdivision geeignet war, ergibt sich aus seiner Vorbildung und seiner bisherigen militärischen Verwendung. Seine Eignung für die neue Stelle will der Antragsteller ersichtlich auch nicht in Abrede stellen, wenn er geltend macht, er habe für sie keine besondere Ausbildung erhalten. Einer solchen besonderen und zusätzlichen Ausbildung bedurfte es für einen Offizier, der - wie der Antragsteller - mit Erfolg ein Fachschulstudium der Vermessungstechnik absolviert hatte und seit Jahren im militärgeographischen Dienst der Bundeswehr eingesetzt worden war, auch nicht. Daß der Antragsteller für die neue Stabstätigkeit noch keine besonderen Erfahrungen besaß, stellte seine Eignung nicht in Frage. Es war vielmehr durchaus sachgemäß, den Antragsteller, in dessen letzter Beurteilung vor der Versetzung, nämlich in der Beurteilung vom 24. Juli 1969, seine Eignung zum Stabsoffizier bejaht worden war, durch die Versetzung im Stabsdienst Erfahrungen gewinnen zu lassen. Die Verwendung als Divisions-Topograph liegt auch durchaus im Rahmen der normalen Entwicklung der Laufbahn eines Offiziers des militargeographischen Dienstes.
Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, der BMVg, habe seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt.
Ein Ermessensfehler in dieser Hinsicht käme allerdings in Betracht, wenn der BMVg bei der Versetzungsverfügung die häusliche und familiäre Lage des Antragstellers in einem wesentlichen Punkt verkannt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Die Schlüsse, die der Antragsteller daraus zieht, daß er in der Versetzungsverfügung als "ledig" bezeichnet worden ist, gehen fehl. Der Antragsteller war schon verheiratet, als er in die Bundeswehr eintrat. Das war aus seinen Personalakten ersichtlich und dem BMVg bekannt. Ebenso war dort bekannt, daß die Ehe des Antragstellers Ende 1965 geschieden worden war. Hierüber war dem BMVg ausweislich der Personalakten unter dem 11. Januar 1966 ordnungsgemäß Änderungsmeldung erstattet worden; in den nachfolgenden Beurteilungen des Antragstellers, die sich in den Personalakten befinden, wird er jeweils als "geschieden" bezeichnet und sind auch Zahl und Alter seiner Kinder zutreffend angegeben (Beurteilungen vom 5. April 1967, 4. September 1967, 28. Februar 1968 und 24. Juli 1969). In Anbetracht dieser Gegebenheiten, aus denen sich für jeden Personalsachbearbeiter eindeutig, und unübersehbar der wahre Familienstand des Antragstellers ergab, hält der Senat die Darstellung des BMVg für glaubhaft, bei der Versetzungsverfügung sei die familiäre Situation des Antragstellers bekannt gewesen und auch berücksichtigt worden, in der Versetzungsverfügung habe lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß der Antragsteller im umzugskostenrechtlichen Sinne als "Lediger mit eigenem Hausstand" zu gelten habe. In der Tat dienen sowohl die Angabe des Familienstandes wie auch die im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende weitere Angabe des Wohnortes in den formularmäßigen Versetzungsverfügungen in erster Linie der grundsätzlich gleichzeitig mit der Versetzungsverfügung zu treffenden Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung. Daß es bei diesen Angaben um die Umzugskostenvergütung geht ergibt sich klar daraus, daß bei der Frage nach dem "Familienwohnsitz bzw. Wohnort, sofern unverheiratet mit Hausstand" ausdrücklich auf das BUKG verwiesen wird. Da im Umzugskostenrecht der Begriff "Lediger ohne eigenen Hausstand" geläufig ist, zweifelt der Senat nicht daran, daß die Bezeichnung des Antragstellersals "ledig" nur in diesem Sinne gemeint war, wobei durch die weitere - zutreffende - Angabe "Karlsruhe" bei der Frage nach dem "Wohnort, sofern unverheiratet mit Hausstand" weiter zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Antragsteller einen eigenen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 BUKG hatte. Dadurch, daß diese Frage in der Versetzungsverfügung zutreffend beantwortet ist, ist auch die Annahme des Antragstellers widerlegt, der BMVg habe erst nachträglich seinen Wohnort ermitteln müssen. Die nachträgliche Anforderung einer entsprechenden Änderungsmeldung beruht ersichtlich darauf, daß gerade im Zusammenhang mit der Versetzung festgestellt wurde, daß der Antragsteller in Karlsruhe einen eigenen Hausstand hatte, dies aber in den Personalakten nicht vermerkt war. Die Anforderung der Änderungsmeldung diente demgemäß erkennbar lediglich dazu, dies nunmehr auch aktenmäßig ordnungsgemäß festzuhalten.
Insgesamt kann festgestellt werden, daß dem BMVg bei seiner Versetzungsentscheidung die häusliche und familiäre Situation des Antragstellers in allen wesentlichen Punkten bekannt war. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, daß der BMVg davon abgesehen hat, den Antragsteller vor der Versetzung zu der geplanten Personalmaßnahme zu hören. Bei einem Berufssoldaten mit eigenem Hausstand wird zwar eine solche vorherige Anhörung vor einer Versetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, häufig tunlich sein. Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) besteht eine Verpflichtung zu einer derartigen vorherigen Anhörung allenfalls dann, wenn der Vorgesetzte - zum Beispiel beim Vorhandensein mehrerer schulpflichtiger Kinder - gewichtige Gründe für die Annahme hat, daß die geplante Personalmaßnahme sich auf die persönlichen Belange des Soldaten besonders einschneidend auswirken kann. So lag es aber im Falle des Antragstellers nicht, weil auch sein bisheriger Dienstort schon in beträchtlicher Entfernung von Karlsruhe lag, wo er einen eigenen Hausstand hat und wo auch seine beiden Kinder leben.
Es ist schließlich auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß der BMVg dem dienstlichen Bedürfnis, das für eine Versetzung sprach, vor den familiären Belangen des Antragstellers den Vorrang beigemessen hat. Das gilt selbst dann, wenn der Umstand, daß für den Antragsteller bei seiner bisherigen Einheit im Zeitpunkt der Versetzung keine Planstelle zur Verfügung stand, außer Betracht gelassen wird. Schon das Bedürfnis nach der Besetzung der Stabsstelle bei der ... Panzerdivision rechtfertigte es, die privaten Belange des Antragstellers hintanzustellen. Diese hatten nämlich ein vergleichsweise geringes Gewicht und standen keineswegs, wie der Antragsteller annimmt, seiner Versetzung nach D. zwingend entgegen.
Was die jüngere Tochter des Antragstellers angeht, so ist sein Erziehungsrecht durch die Versetzung nach D. nur recht geringfügig beeinträchtigt worden. Es muß hierbei berücksichtigt werden, daß der Antragsteller sein Erziehungsrecht auch schon vor der angefochtenen Versetzung nur zu einem geringen Teil selbst ausgeübt hat, im wesentlichen jedoch durch seine Eltern hat ausüben lassen, bei denen das Kind lebt. Denn der Antragsteller hatte vor der Versetzung seinen Dienst in U. zu tun und war, da tägliche Heimfahrten zu dem 160 km entfernten Karlsruhe nicht in Betracht kamen, abgesehen von den Urlaubszeiten auf die dienstfreien Wochenenden angewiesen, um einen eigenen erzieherischen Einfluß auf das Kind auszuüben. Darin hat sich durch seine Versetzung nach D. von dem zu dem etwa 210 km entfernten Karlsruhe (ebenso wie vorher von U. aus) eine direkte Autobahn-Verbindung besteht, nur wenig geändert, mag auch die Fahrzeit durch die häufigeren Verkehrsbehinderungen im Frankfurter Raum etwas stärker zugenommen haben als die reine Entfernung. Es handelt sich allenfalls um wenige Stunden im Monat, die der Antragsteller sich jetzt weniger um das Kind kümmern kann, als vor seiner Versetzung. Wenn die Eltern des Antragstellers, wie er geltend macht, in nicht allzu ferner Zeit aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sein sollten, sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern, so wird eine Neuregelung erforderlich werden, die jetzt noch nicht abgesehen werden kann. So kommt es in Betracht, daß der Antragsteller dann sein Kind zu sich - also an seinen Dienstort - nehmen oder die Erziehung einer anderen Person oder einer Erziehungsstätte anvertraut. Keinesfalls brauchte diese in der Zukunft vielleicht erforderlich werdende Neuregelung, deren Inhalt jetzt noch nicht abzusehen ist, dem BMVg Veranlassung zu geben, Mitte 1970 von der angefochtenen Versetzung Abstand zu nehmen.
Hinsichtlich der älteren Tochter besteht ein Erziehungsrecht des Antragstellers, welches durch die Versetzung hätte beeinträchtigt werden können, nicht. Dieses Kind lebt bei der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in Karlsruhe. Da ihr für das Kind vormundschaftsgerichtlich die elterliche Gewalt zugesprochen worden ist, welche auch das Recht zur Erziehung umfaßt (§ 1626 Abs. 2, § 1631 Abs. 1 BGB), steht dem Antragsteller kein eigenes Erziehungsrecht zu, sondern allenfalls die faktische Möglichkeit, auf die Erziehung dieser Tochter Einfluß zu nehmen. Inwieweit das der Fall ist, hängt davon ab, in welchem Maße seine geschiedene Ehefrau freiwillig bereit ist, einen erzieherischen Einfluß des Antragstellers zu dulden. Dieser mögliche Einfluß des Antragstellers auf die Erziehung seiner älteren Tochter war in Anbetracht der Entfernung seines früheren Dienstortes von Karlsruhe seit jeher nur von sehr geringem Gewicht, zumal der Antragsteller, wenn er sich an den dienstfreien Wochenenden in Karlsruhe aufhielt, sich in erster Linie um die Erziehung seiner jüngeren Tochter zu kümmern hatte, für die ihm die elterliche Gewalt zusteht und folglich auch die Erziehungspflicht obliegt. Dadurch, daß der Antragsteller infolge der Versetzung nach D. für seine Wochenendheimfahrten nach Karlsruhe eine etwas längere Zeit braucht als vorher, ist jedenfalls seine Möglichkeit, auf die Erziehung seinerälteren Tochter Einfluß zu nehmen, in noch geringerem Maße beeinträchtigt als bei seiner jüngeren Tochter.
Wenn auch der Wunsch des Antragstellers auf möglichst umfassende Einflußnahme auf die Erziehung seiner beiden Kinder, die aufgrund der gegebenen Verhältnisse zwangsläufig in Karlsruhe leben müssen, verständlich ist und bei Versetzungen, durch die seine Einwirkungsmöglichkeiten verringert werden, grundsätzlich zu berücksichtigen ist, so ist dennoch der Einfluß der angefochtenen Versetzung auf die Erziehungsmöglichkeiten des Antragstellers - insgesamt betrachtet - so geringfügig, daß es noch innerhalb des dem BMVg zustehenden Ermessens Spielraums lag, die familiären Belange des Antragstellers den dienstlichen Bedürfnissen unterzuordnen.
III
Soweit der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 17. August 1970 gegen die Verzögerung der Bearbeitung seiner Beschwerdeschrift vom 16. Mai 1970 beschwert hat, liegt hierin eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde, wie er sie dann auch in Nr. 6 seines Schreibens vom 8. Dezember 1970 selbst bezeichnet hat. Diese ist dadurch gegenstandslos geworden, daß der BMVg das Schreiben des Antragstellers vom 16. Mai 1970 dem Senat mit Schriftsatz vom 5. November 1970 zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der BMVg ist gehalten, bei ihm eingehende Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen von ihm selbst getroffene Maßnahmen richten, dem zur Entscheidung berufenen Wehrdienstsenat vorzulegen ( § 17 Abs. 4 Satz 3, § 21 WBO). Tut er das nicht, so hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO das Recht zur sogenannten Untätigkeitsbeschwerde. Diese Untätigkeitsbeschwerde, die der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 17. August 1970 erhoben hat, wird jedoch mit der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos.
Denn die Untätigkeitsbeschwerde dient, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, nicht einer Disziplinierung der Sachbearbeiter des BMVg wegen Säumnis in der Sachbehandlung oder der gerichtlichen Feststellung einer Säumnis, sondern ist vielmehr dazu bestimmt, in der Sache weiterzukommen (Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - I WB 104/68 - und vom 28. Juli 1970 - I WB 96/70).
Dr. Schweiger
Saalmann
Burnhauser
Schwerdtfeger