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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1969, Az.: BVerwG I WB 104/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 104/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 15057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. Juni 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherühl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Brigadegeneral Wilde,
Oberstleutnant Werner, als militärische Beisitzer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen,

Gründe

1

1.

a)

Unter dem 28. Mai 1968 forderte die Wehrbereichsverwaltung III den Antragsteller auf, zur Überprüfung des Weiterbestehens der Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietbeitrags eine formularmäßige Aufstellung seiner Bezüge mit einer Gehaltsmitteilung des Wehrbereichsgebührnisamtes vorzulegen.

2

b)

Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller beim Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III mit Schreiben vom 20. Juni 1968 aus sachlichen und formellen Gründen.

3

Unter dem 12. Juli 1968 übersandte die Wehrbereichsverwaltung III dem Antragsteller die einschlägigen Richtlinien, führte Gründe für die Berechtigung der Bewilligungsbehörde zur Befragung der Mietbeitragsempfänger an und wiederholte die Aufforderung an den Antragsteller, die erbetenen Angaben zu machen.

4

Mit Schreiben vom 19. Juli 1968 an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III wiederholte der Antragsteller in der Sache seine Beschwerde und erklärte sich überdies als durch die Art der Bearbeitung seiner Beschwerde vom 20. Juni 1968 erneut beschwert, da seine Beschwerde nicht unverzüglich an die für die Entscheidung darüber zuständige Stelle weitergeleitet worden sei.

5

c)

Mit Bescheid vom 8. August 1968, dem Antragsteller ausgehändigt am 22. oder 23. August 1968, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juni 1968 als unzulässig zurück. Es sei nicht unzumutbar, von dem Antragsteller die Unterlagen zu verlangen, die zur objektiven Beurteilung des Weiterbestehens der Anspruchsvoraussetzungen unerläßlich seien. Im übrigen werde der Antragsteller nicht durch eine ihn betreffende Einzelentscheidung berührt. Die Mietbeitragsrichtlinie selbst aber sei allgemein bindend. Die Beschwerde stelle insoweit

6

eine unzulässige Normenkontrollbeschwerde dar. - Zur Beschwerde des Antragstellers vom 19. Juli 1968 über die Sachbehandlung hinsichtlich seiner Beschwerde vom 20. Juni 1968 äußerte sich der Beschwerdebescheid nicht.

7

2.

a)

Gegen den Beschwerdebescheid vom 8. August 1968 erhob

8

der Antragsteller unter dem 26. August 1968 Klage zum Verwaltungsgericht Köln mit dem Antrag, die Wehrbereichsverwaltung III für verpflichtet zu erklären, das Formblatt über die Aufstellung der monatlichen Dienstbezüge wegfallen zu lassen, und mit dem Hilfsantrag, die Sache an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Eine Verweisung ist bisher nicht erfolgt.

9

b)

Unter dem 26. August 1968 begehrte der Antragsteller außerdem die Entscheidung des Wehrdienstsenats über seine Beschwerde vom 19. Juli 1968.

10

3.

a)

Der BMVtdg legte den Antrag dem Wehrdienstsenat mit

11

Schriftsatz vom 26. November 1968 mit dem Antrag vor, ihn als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen. Der Antrag betreffe eine Verletzung derjenigen Rechte des Soldaten, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben sei. Im Übrigen sei die Entscheidung über die Beschwerde nicht unangemessen verzögert worden.

12

b)

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, der BMVtdg behandle seine zwei Beschwerden als eine. Er fühle sich nicht nur durch die Form verletzt, wie durch die Wehrbereichsverwaltung III die Frage seines Mietbeitrags von der Sache her behandelt werde, sondern auch dadurch, daß die Wehrbereichsverwaltung seiner Beschwerde weder abgeholfen noch sie unverzüglich der zuständigen Stelle vorgelegt habe. Darüber habe der BMVtdg in seinem Beschwerdebescheid vom 8. August 1968 nicht entschieden.

13

II

Der Antrag ist unzulässig.

14

1.

Der Antragsteller hat sich zwar in seinem Schreiben vom 19. Juli 1968 beim Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III in zulässiger Weise über die Art der Bearbeitung seiner Beschwerde vom 20. Juni 1968 beschwert (vgl. § 1 Abs. 1 WBO). Aber nicht in allen Fällen der Erfolglosigkeit einer zulässigen Beschwerde kann sodann auch eine Entscheidung des Wehrdienstgerichts begehrt werden. Vielmehr ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erforderlich, daß die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des betreffenden Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 - 23, 26 - 29 und 32 - 36 SG geregelt sind. Zu den darin geregelten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Wehrbeschwerden. Gegen eine Verzögerung der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde ist der Soldat durch die Wehrbeschwerdeordnung ausdrücklich und ausreichend geschützt (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), ebenso gegen ein Tätigwerden nicht zuständiger Stellen. Für eine darüber hinausgehende gerichtliche Feststellung eines Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stelle der Bundeswehr gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis; die Verletzung von Rechten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ist nicht geltend gemacht und auch in keiner Weise ersichtlich. Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde zu den vorgesetzten Dienststellen der Bundeswehr und der Anrufung des Wehrbeauftragten des Bundestages (vgl. § 7 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 - BGBl I 652) bleiben unberührt.

15

2.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juni 1968, gegen deren Behandlung er sich im vorliegenden Verfahren wendet, ist Bestandteil eines Verfahrens, das in der Hauptsache zu einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt bat. Bei der unter 1. dargelegten Rechtslage kommt es jedoch auf die Gesichtspunkte nicht mehr an, die wegen der Anhängigkeit der Hauptsache bei einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Wehrdienstsenat für einen das Vorverfahren betreffenden Verfahrensverstoß sprechen könnten. Infolge der Rechtshängigkeit der Sache beim Verwaltungsgericht Köln käme auch eine Verweisung der hier anhängigen Sache nach § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO nicht in Betracht (vgl. BDH Beschluß vom 26. Juli 1967 - I WB 29/67).

Scherühl
Mühlenfeld,
Dr. Schweiger
Wilde,
Werner