Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1967, Az.: BVerwG I WB 29/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG I WB 29/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 26. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller beschwerte sich mit Schreiben vom 14.3.1967 darüber, daß seine Ernennung zum Leutnant d.R. in der Zeit von März bis November 1960 schuldhaft verzögert worden sei. Diese Verzögerung beruhe darauf, daß er von Vorgesetzten rechtswidrig behandelt, insbesondere fehlerhaft beurteilt worden sei. Nach § 10 der SLV könnten Angehörige der Reserve nach Wehrübungen von mindestens vier Wochen befördert werden; er hätte jedoch insgesamt zwölf Wochen zusätzlich dienen müssen, um die Beförderung zu erreichen. Somit sei der einmalige Fall eingetreten, daß er als Fähnrich d.R. mit bestandener Reserveoffiziersprüfung sechs Monate lang, also doppelt so lang wie die vorgeschriebene Zeit, sich hätte bewähren müssen.

2

Der Antragsteller hat daher beantragt, die von ihm in der Zeit vom 2.8. bis 26.10.1960 abgeleisteten Wehrübungen als im Dienstgrad eines Leutnants d.R. abgeleistet anzuerkennen.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.5.1967 ab und belehrte den Antragsteller, daß dieser Bescheid mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden könne.

4

Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 4.6.1967 die Entscheidung der Wehrdienstsenate. Der BMVtdg legte diesen Antrag dem Ersten Wehrdienstsenat vor und wies darauf hin, daß für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 59 Abs. 1 SG der Verwaltungsrechtßweg gegeben sei. Der Antragsteller trägt vor, er habe, um die Klagefrist zu wahren, vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben. Er wolle aber, da ihm für die Begründung dieser Klage und für die Stellung von Anträgen eine Frist bis Ende August gewährt sei, die Entscheidung des Wehrdienstsenats abwarten, die er hiermit erbitte.

5

II

Zuständig zur Entscheidung ist, wie der BMVtdg in der seiner angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht.

6

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine Maßnahme, durch deren Unterlassung nicht Rechte oder Pflichten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO verletzt werden. Der Antrag muß daher nach § 21 WBO als in diesem Rechtsweg unzulässig zurückgewiesen werden, da der Senat zu einer Entscheidung über das Begehren des Antragstellers nicht befugt ist.

7

Die unter dieser Voraussetzung dem Senat auferlegte Pflicht zur Verweisung an das Verwaltungsgericht ist gegenstandslos, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag bereits in der gleichen Rechtssache Klage vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erhoben hat.

8

Da mit diesem Beschluß nur über eine rein verfahrensrechtliche Vortrage ohne grundsätzliche Bedeutung zu entscheiden war, hat der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtssprechung militärische Beisitzer zu dieser Entscheidung nicht hinzugezogen (vgl. Entscheidung des Wehrdienstsenats vom 23.1.1958 - VB 7/57 -).

Scherübl
Dr. Krönig
Mühlenfeld