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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1970, Az.: BVerwG I WB 96/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG I WB 96/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. Juli 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Mitzscherling,
Gefreiter UA Kroack als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller, Soldat auf Zeit ab 1. Januar 1967, begehrte unter dem 16. Januar 1968 gemäß § 55 Abs. 3 SG seine Entlassung aus der Bundeswehr. Der Antrag wurde durch die ... Panzergrenadierdivision mit Bescheid vom 7. März 1968 zurückgewiesen. Auf einen erneuten Entlassungsantrag vom 13. Januar 1969 hin wurde der Antragsteller durch Verfügung des .... Korps vom 22. April 1969 mit Ablauf des 30. April 1969 aus der Bundeswehr entlassen.

2

2.

Unter dem 13. Januar 1969 legte der Antragsteller außerdem gegen den Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision "Untätigkeitsbeschwerde" ein, weil er über seinen Antrag vom 16. Januar 1968 erst "2 1/2 Monate später", am 7. März 1968, einen Bescheid erteilt und darin seinen Entlassungsantrag nicht erschöpfend behandelt habe.

3

Diese Beschwerde wurde mit Bescheid des .... Korps vom 27. November 1969 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich dabei um eine verspätete Erstbeschwerde gehandelt habe. Sie ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahrens I WB 14/70.

4

3.

a)

Unter dem 18. Februar 1969 hatte der Antragsteller gegen den Kommandierenden General des .... Korps Untätigkeitsbeschwerde zum Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingelegt, weil er auf seine Beschwerde vom 13. Januar 1969 nicht innerhalb eines Monats einen Bescheid bekommen habe.

5

b)

Unter dem 24. März 1969 hatte er sich ferner mit ähnlicher Begründung beim BMVg über diesen beschwert.

6

4.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 1969, zugestellt am 5. Dezember 1969, stellte der BMVg fest, daß die gegen ihn gerichtete Untätigkeitsbeschwerde vom 24. März 1969 durch die Sachentscheidung des Kommandierenden Generals vom 27. November 1969 gegenstandslos geworden sei. Er bestätigte diese Feststellung in einem im Verfahren I WB 14/70 am 5. Januar 1970 ergangenen Bescheid.

7

5.

a)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1969, beim BMVg eingegangen am 22. Dezember 1969, begehrte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Wehrdienst Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit dem sinngemäßen Antrag,

festzustellen, daß die Unterlassung einer Entscheidung über seine Untätigkeitsbeschwerde rechtswidrig sei.

8

Er führte aus: Es scheine ihm eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung vonnöten zu sein, daß eine Untätigkeitsbeschwerde gegenstandslos werde, sobald der Beschwerdeführer einen Bescheid in der Sache selbst erhalte. Denn dadurch werde das Beschwerderecht pervertiert, da die sachlich zuständigen Dienststellen nicht nur von den in der Wehrbeschwerdeordnung festgesetzten Terminen entbunden würden, sondern das Recht zur Beschwerde vom Recht auf Entscheidung getrennt werde. Verzögerungen, wie sie in seinem Fall gehäuft aufgetreten seien, dürften nicht mit einem Wisch vom Tisch gefegt werden können, ohne daß dem Beschwerdeführer in einer Entscheidung mitgeteilt werde, warum die Bearbeitung eine so lange Zeit in Anspruch genommen habe.

9

b)

Der BMVg legte den Antrag mit Schreiben vom 24. Februar 1970 dem Wehrdienstsenat mit der Bitte um Zurückweisung vor. Der Antrag sei gegenstandslos, weil der Antragsteller auf seine Beschwerde vom 13. Januar 1969 eine Sachentscheidung bekommen habe. Zudem habe die angegriffene Feststellung der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate entsprochen. Im übrigen sei der Antrag verspätet. Schließlich fehle es im Hinblick auf die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr an einem Rechtsschutzbedürfnis; eine Beschwer im Sinne des § 1 Abs. 1 WBO sei nicht ersichtlich.

10

c)

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA) legte unter dem 6. März 1970 dar, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller hinsichtlich seiner verspäteten Antragstellung etwa wegen des Unterbleibens einer Rechtsmittelbelehrung Nachsicht zu gewähren sei. Denn dem Antrag komme keine selbständige Bedeutung zu.

11

d)

Auf die weiteren Stellungnahmen des Antragstellers und des BMVg wird verwiesen.

12

II

Der Antrag entbehrt nicht etwa, wie der BWDA meint, der rechtlichen Selbständigkeit gegenüber dem später gestellten Antrag vom 21. Januar 1970, der Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens I WB 14/70 ist. Er ist aber unzulässig. Der Antragsteller hat auf seine Beschwerde vom 13. Januar 1969 am 27. November 1969 einen die Sache betreffenden Bescheid erhalten. Für die Feststellung, daß der BMVg seinerseits untätig geblieben sei, fehlt ihm unter diesen Umständen das Rechtsschutzbedürfnis.

13

In der insoweit vergleichbaren Wehrbeschwerdesache I WB 104/68 (vgl. auch BVerwG NZWehrr 1970, 69) hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 10. Juni 1969 folgendes ausgesprochen:

"Der Antragsteller hat sich zwar in seinem Schreiben ... beim Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... in zulässiger Weise über die Art der Bearbeitung seiner Beschwerde ... beschwert (vgl. § 1 Abs. 1 WBO). Aber nicht in allen Fällen der Erfolglosigkeit einer zulässigen Beschwerde kann sodann auch eine Entscheidung des Wehrdienstgerichts begehrt werden. Vielmehr ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erforderlich, daß die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des betreffenden Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6-23, 26-29 und 32-36 SG geregelt sind. Zu den darin geregelten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Wehrbeschwerden. Gegen eine Verzögerung der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde ist der Soldat durch die Wehrbeschwerdeordnung ausdrücklich und ausreichend geschützt (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), ebenso gegen ein Tätigwerden nicht zuständiger Stellen. Für eine darüber hinausgehende gerichtliche Feststellung eines Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stelle der Bundeswehr gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis. ... Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde zu den vorgesetzten Dienststellen der Bundeswehr und der Anrufung des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt."

14

Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Von ihnen abzugehen, besteht kein Anlaß. Insbesondere wird die Rechtsnatur der "Untätigkeitsbeschwerde" verkannt, wenn in ihr ein Mittel zur gerichtlichen Disziplinierung der mit der Sachbehandlung befaßten Offiziere wegen Säumnis in der Bearbeitung von Beschwerden usw. oder auch nur zur gerichtlichen Feststellung einer solchen Säumnis erblickt wird. Die Untätigkeitsbeschwerde gibt vielmehr auch im militärischen Bereich dem Rechtsuchenden in erster Linie nur ein Mittel in die Hand, in der Sache selbst weiterzukommen. Mit dem Ergehen der Hauptsacheentscheidung tritt daher regelmäßig der Fall der Erledigung ein, welche die Untätigkeitsbeschwerde als solche gegenstandslos werden läßt, da dem individuellen rechtlichen Interesse des Rechtsuchenden am Zustandekommen einer Entscheidung über sein Begehren damit Rechnung getragen ist. Besteht der Antragsteller weiterhin auf seinem Antrag, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Mitzscherling
Kroack