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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1972, Az.: BVerwG I WB 4/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1972
Aktenzeichen
BVerwG I WB 4/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 342 - 346

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Brigadegeneral Frodl,
Oberstleutnant Knipp als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der am 17. Juni 1916 geborene Antragsteller, der approbierter Arzt ist, ist Berufsoffizier im Truppendienst. Er wurde im März 1965 zum Oberst befördert und bezieht seither Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 16. Nach fast eineinhalb jähriger Tätigkeit am Stab für Studien und Übungen der Bundeswehr in B. wurde er mit Wirkung vom 25. März 1968 zum Bundesministerium der Verteidigung kommandiert, mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 auch dorthin versetzt. Er war hier als Referent Fü S III 4 und später als Referent Fü S III 1 tätig. Vom 1. Januar 1969 an wurde er auf einer A 16/B 3-Planstelle geführt. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich dagegen, daß er im August 1970 von dieser Stelle zum Stab für Studien und Übungen der Bundeswehr versetzt worden ist.

2

Am 15. Dezember 1969 wurde der Antragsteller als dienstunfähig krank befunden. In seiner G-Karte (Gesundheitskarte) findet sich unter diesem Datum der Vermerk: "Patient krank zu Hause. Stenocardien Diagn." Vom 29. Dezember 1969 bis zum 8. Januar 1970 nahm der Antragsteller Urlaub. Auf einer "Ärztlichen Mitteilung für Personalakte" (Sanitätsformblatt 415) vermerkte der behandelnde Truppenarzt, der Leiter des Bundeswehrsanitätszentrums in Bonn, Oberstarzt Dr. W., unter dem 13. Januar 1970:

"Für o.a. Soldaten wird zur Erhaltung seiner Dienstfähigkeit ein Dienstpostenwechsel dringend empfohlen."

3

Unter dem 20. Januar 1970 richtete der Referent Fü S/Pers, Oberst Freyer, an den Referenten P III 1, Oberst i.G. A., folgendes Schreiben:

"Oberst i.G. Dr. B., Referent Fü S III 1, hat in einem Gespräch mit Chef II Fü S seine baldige Versetzung beantragt.

Oberst i.G. Dr. B. war Ende 1969 mit einem Kreislaufkollaps ausgefallen und hat seinen Dienst bisher noch nicht wieder aufgenommen. Leiter BwSanZentrum Bonn hat, wie aus beigefügtem SanForm Bw 415 vom 13.1.70 ersichtlich, einen Dienstpostenwechsel aus gesundheitlichen Gründen dringend empfohlen. Ich wäre dankbar, wenn Sie dem Versetzungswunsch des Oberst i.G. Dr. B. und den dringenden ärztlichen Empfehlungen möglichst umgehend entsprechen würden und einen qualifizierten tatkräftigen Offizier, der die wichtigen Aufgaben dieses Referenten übernehmen kann, vorschlagen würden."

4

Über ein Personalgespräch, das er daraufhin am 22. Januar 1970 mit dem Antragsteller führte, nahm Oberst i.G.A. folgenden Vermerk auf:

"1)

B. meldet sich nach Kurende sofort bei P III 1

2)

Mit Hbg (Stud. Gr 4 oder auf Stelle Be.) ist B. voll einverstanden. So auch mit B..

3)

B. ist mit frühestmögl. Zeitpunkt (ggf. 1.4., sofern kein Kurtermin klar) einverstanden."

5

Aufgrund entsprechender ärztlicher Einweisung befand der Antragsteller sich in der Zeit vom 26. bis zum 30. Januar 1970 zur Beobachtung im Johanniter-Krankenhaus in Bonn. Prof. Dr. Sp. der ihn dort untersuchte, kam in seiner an Oberstarzt Dr. W. gerichteten gutachtlichen Äußerung vom 17. Februar 1970 zu dem Ergebnis, es liege eine wahrscheinlich steinbedingte Cholecystopathie sowie eine ziemlich aus gesprägte Osteochendrose der Halswirbelsäule mit Einengung der Zwischenwirbellöcher im Bereich C 4 bis C 7 vor. Im Dezember 1969 habe der Antragsteiler einen Anfall mit Präcordialbeschwerden und Drehschwindelerscheinungen gehabt, bei dem die Schwindelerscheinungen sehr im Vordergrund gestanden hätten. Dieser anfallsartige Zustand sei mehr durch die Osteochondrose der Halswirbelsäule bedingt als von Seiten des Herzens. Über dem Herzen seien krankhafte klinische Befunde nicht zu erheben. Das Ruhe-EKG habe nur geringe Abweichungen gezeigt. Der Doppelmaster-Treppenbelastungstest sei negativ gewesen; dagegen habe der Ergometer-Belastungstest die Grenze der Norm erreicht, ohne daß man daraus das Vorliegen einer coronaren Insuffizienz jetzt bereits ableiten könnte. Die vorgesehene Kur sei zu befürworten.

6

Vom 1. Februar bis 10. März 1970 versah der Antragsteller wieder seinen Dienst als Referent. In dieser Zeit, nämlich auf einem Formblatt vom 24. Februar 1970, riet Oberstarzt Dr. W. erneut dringend an, bei dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen sofort einen Dienstpostenwechsel vorzunehmen. Seine ärztlichen Empfehlungen erläuterte Oberstarzt Dr. W. später in einem an das Referat P V 7 - Gut a gerichteten Schreiben vom 30. November 1970 wie folgt:

"Die beiden truppenärztlichen Befürwortungen eines baldmöglichen Dienstpostenwechsels (Formbl. 415 vom 13.1. u. 24.2.70) waren ergangen, nachdem sich zeigte, daß Oberst Dr. B. in seinen Referat aus dienstl. personalen Gründen einer ganz erheblichen psychischem Stress-Situation ausgesetzt war, die bereits zu einer Skala von vegetativen 'Alarmzeichen' geführt hatte. Eine günstige Umstimmung brachte die sofortige Herauslösung und die reborierende Kur.

Nach Ablauf der Nachkur konnte Dr. B. Verwendungsfähig geschrieben werden, weil seine inzwischen ausgesprochene Kommandierung nach B. dem behandelnden Arzt bekannt war. Das war nach Lage der Dinge die Voraussetzung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit.

Einem Verbleib auf seinem bisherigen Dienstposten wäre - da dort die personale Situation unverändert war - truppenärztlicherseits im wohlverstandenen Interesse des Patienten mit Sicherheit widerraten worden.

Insoweit hatte die truppenärztliche Empfehlung vom 24.2.1970 auch zum Zeitpunkt der wieder eingetretenen Verwendungsfähigkeit noch volle Gültigkeit."

7

Unter dem 3. März 1970 beantragte Oberstabsarzt Dr. med. Mü. vom Bundeswehrsanitätszentrum in Bonn für den Antragsteller eine Kur. Zum "Verlauf der jetzigen Erkrankung" und über die "jetzigen Klagen" des Antragstellers heißt es im Antrag:

"Dezember 1969 Drehschwindel, stenocard. Beschwerden. Kreislaufkollaps.

Januar 1970 stationär Johanniter-Krankenhaus (s.Befund): Steinbedingte Cholecystopathie. Ausgeprägte Osteochondrose der HWS.

Gelegentlich Herzstiche. Starke vegetative Instation, mit Schweißausbrüchen und Schlaflosigkeit."

8

Zu der daraufhin bewilligten Kur begab der Antragsteller sich in der Zeit vom 1. März bis zum 8. April 1970 in das Kur Sanatorium M. in Ra. Anschließend hatte er zwei Wochen Nachkur.

9

Über das Ergebnis der Kur erteilte der Chefarzt des Kursanatoriums M., Dr. Dr., unter dem 20. April 1970 ein Schlußzeugnis, in welchem als Entlassungs-Diagnose angegeben ist, der Antragsteller leide an einem nervlichen Abspannungssyndrom, an Dyscardie bei guter Herzleistungsbreite und kleinem Herzvolumen sowie an einem Halswirbelsäulen-Syndrom. Im Kurverlauf habe das nervliche Abspannungssyndrom mit Durchschlafstörungen im Vordergrund gestanden. Das dosierte körperliche Training (aktive Bewegungstherapie durch Konditionsgymnastik, Atem- und Entspannungsübungen, Schwimmen, Wandern, Radfahren) sei gut vertragen worden. Für die weitere Behandlung werde die Fortsetzung eines körperlichen Ausgleichstrainings empfohlen; bei der bestehenden beruflichen Inanspruchnahme sollte die Wiederholung einer bewegungstherapeutischen Kur vom zuständigen Truppenarzt in Erwägung gezogen werden.

10

In einem Schlußvermerk zu dem Kuraufenthalt vom 24. April 1970 schrieb Oberstarzt Dr. W. den Antragsteller mit Wirkung von diesem Tage an dienstverwendungsfähig. Zum Kurerfolg bemerkte er, die bei Kurende ermittelte Herzleistung entspreche absolut der Herz große. Das auffallend kleine Herzvolumen spreche für die Folgen eines chronischen Bewegungsmangels. Anamnestisch bestehe seit zwei Jahren absoluter Mangel an körperlicher Belastung. Bei der klinischen Abschlußuntersuchung sei außer einer geringen Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit eingeschränkter Kopfbeweglichkeit kein krankhafter Befund festzustellen gewesen. Subjektiv habe sich der Antragsteller sehr gut erholt. In der Einlegekarte zur G-Karte des Antragstellers findet sich unter dem 24. April 1970 die Eintragung: "Sehr guter Kurerfolg."

11

In dem von Stabsarzt Dr. F. unterzeichneten Sanitätsformblatt vom 21. Oktober 1970 heißt es:

"Der o.a. Offizier ist durch den Kuraufenthalt vom 11. März 1970 bis 8. April 1970 und die anschließende Nachkur vom 29. April bis 24. Mai 70, seit dem 24. April 1970 für jede Dienstverrichtung voll verwendungsfähig."

12

Bereits während der Kur, nämlich durch Verfügung vom 23. März 1970, kommandierte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den Antragsteller im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand mit Wirkung vom 1. Mai 1970 bis auf weiteres zum Stab für Studien und Übungen der Bundeswehr. Durch Versetzungsverfügung vom 12. August 1970 versetzte der BMVg ihn "aus dienstlichen Gründen" mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 auch dorthin, und zwar für die voraussichtliche Dauer von drei Jahren und auf eine Planstelle A 16 zbV.

13

Über diese ihm am 25. August 1970 eröffnete Versetzung beschwerte der Antragsteller sich mit Schreiben vom 31. August 1970, das am folgenden Tage bei seinem Disziplinarvorgesetzten einging. Er führte darin aus, die Versetzung benachteilige ihn in seiner militärischen Laufbahn erheblich. Er verliere durch die Versetzung die Stelle A 16/B 3 eines herausgehobenen Dienstpostens, auf der er die Möglichkeit gehabt habe, in eine Planstelle B 3 eingewiesen zu werden. Durch das Fehlen der entsprechenden Stelle bei seiner neuen Verwendung sei das nicht mehr möglich. Er sehe darin eine unbegründete Zurücksetzung.

14

Der BMVg legte das Schreiben vom 31. August 1970 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor mit der Bitte, Ihn zurückzuweisen. Die Versetzung des Antragstellers sei nicht rechtswidrig. Die vorangegangene Kommandierung zum Stab für Studien und Übungen sei in Übereinstimmung mit dem behandelnden Truppenarzt erfolgt; diese Verwendung sei im Hinblick auf den Familienwohnsitz des Antragstellers in Köln gewählt worden, um ihm die Möglichkeit häuslicher Betreuung zu erhalten. Da eine Wiederverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertretbar erschienen sei, habe er zum Stab für Studien und Übungen versetzt werden müssen, wobei für seine neue Verwendung nur eine A 16 zbV Stelle zur Verfügung gestanden habe. Als Referent habe der Antragsteller nicht mehr verwendet werden können, weil nicht zu erwarten gewesen sei, daß er einer solchen Belastung gesundheitlich gewachsen wäre. Aus der Tatsache, daß er während seiner Tätigkeit als Referent zuletzt auf einer Planstelle A 16/B 3 geführt worden sei, sei Ihm kein Rechtsanspruch darauf erwachsen, bei Änderung seiner Verwendung wiederum eine solche Planstelle zu erhalten. Er habe auch keine rechtliche Anwartschaft darauf gehabt, auf seiner alten Stelle zu verbleiben, um später in eine Planstelle B 3 eingewiesen zu werden. Die Verwendung eines Obersten auf einer gebündelten Planstelle A 16/B 3 gehöre nicht zum Besitzstand eines Soldaten, auf dessen Wahrung er einen Rechtsanspruch habe.

15

Der BMVg hat im Verlaufe des Verfahrens noch vorgetragen: Der Antragsteller habe im Januar 1970 selbst darum gebeten, aus dem Ministerium wegversetzt zu werden. Diesen Wunsch habe er sowohl gegenüber dem Chef des Stabes Fü S, dem Generalmajor ... Lo., wie auch gegenüber dem Unterabteilungsleiter Fü S III, Brigadegeneral Bi., sowie gegenüber Oberst Fr. und Oberstarzt Dr. W. geäußert. Dabei habe er den Wunsch zum Ausdruck gebracht, möglichst an der Führungsakademie der Bundeswehr in Ha. verwendet zu werden; sollte das nicht möglich sein, so käme ihm auch eine Versetzung nach B. gelegen. Der Versetzungswunsch des Antragstellers sei auch Gegenstand des Personalgesprächs vom 22. Januar 1970 gewesen. Deshalb seien seinerzeit ausschließlich Verwendungsmöglichkeiten im nachgeordneten Bereich erörtert worden. Der Antragsteller habe seine Befürchtung zum Ausdruck gebracht, bei einer Versetzung keine Planstelle B 3 zu erhalten. Entsprechende Zusagen hätten ihm gegenüber nicht abgegeben werden Können und seien ihm auch nicht gegeben worden.

16

Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Versetzung den Belastungen, die mit der Wahrnehmung des Dienstpostens eines Referenten im Verteidigungsministerium verbunden seien, aus gesundheitlichen Gründen auf die Dauer nicht gewachsen gewesen. Die Art seiner Erkrankung habe seine Verwendung als Referent - auch eines anderen Referats - nicht zugelassen, unmittelbar vor der Versetzung sei er zwar nicht nochmals ärztlich untersucht worden. Seine mangelnde Belastbarkeit ergäbe sich jedoch aus den vorangegangenen ärztlichen Untersuchungen, namentlich daraus, daß Oberstarzt Dr. W. einen Dienstpostenwechsel aus gesundheitlichen Gründen empfohlen habe. Dr. W. sei der Meinung gewesen und habe auch zum Ausdruck bringen wollen, daß der Antragsteller dauernd aus dem Ministerium herausgelöst werden müßte. Diese Auffassung habe der Arzt auch noch Ende April 1970 vertreten, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Antragsteller wieder dienstfähig geschrieben habe, so sei dies nur unter der Voraussetzung der inzwischen bereits erfolgten Kommandierung nach B. und einer späteren Wegversetzung aus dem Ministerium gesehenen sei seiner Empfehlung habe Oberstarzt Dr. W. auch Krankheitssymptome berücksichtigt, die schon vor Dezember 1969 aufgetreten seien. Der Antragsteller sei, wie sich aus einer Eintragung in einer Einlagekarte zu seiner G-Karte ergebe, auch am 27. August 1970 noch wegen Kreislaufstörungen in ärztlicher Behandlung gewesen.

17

Im Grunde, so hat der BMVg ausgeführt, greife der Antragsteller nicht seine Versetzung nach B. an, sondern, die Bewertung seines dortigen Dienstpostens. Er erstrebe im Ergebnis eine Versetzung auf eine Planstelle B 3. Daß er auf einen Dienstposten B 3 nicht versetzt worden sei, sei aber weder rechtswidrig noch ermessensmißbräuchlich.

18

Der Antragsteller hat den Antrag gestellt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die angefochtene Versetzung rechtswidrig sei und daß seine Rechte als Soldat hierdurch verletzt worden seien,

  2. 2.

    den BMVg zu verpflichten, die Versetzung aufzuheben, hilfsweise ihn auf einen Dienstposten der Planstelle A 16/B 3 im Bundesministerium der Verteidigung oder an den gleichwertigen Dienstposten im nachgeordneten Bereich zu versetzen.

19

Er hat vorgetragen:

20

Er habe niemals einen Antrag auf Versetzung aus dem Bundesministerium der Verteidigung gestellt. Sein Gespräch mit Generalmajor ... LO. habe lediglich die Beseitigung der psychischen Streß-Situation zum Gegenstand gehabt, der er in seinem Referat ausgesetzt gewesen sei. Die Versetzung aus dem Ministerium und eine Verwendung in Ha. oder Bensberg sei mit keinem Wort auch nur in Erwägung gezogen worden. Es treffe auch nicht zu, daß er gegenüber Brigadegeneral Bi., Oberst Fr., Oberst A. oder Oberstarzt Dr. W. einen Antrag auf Versetzung gestellt oder den Wunsch nach einer Wegversetzung aus dem Ministerium geäußert habe. Die Absicht, ihn nach seiner Erkrankung nicht mehr im Ministerium zu verwenden und ihn zum Stab für Studien und Übungen der Bundeswehr nach B. - noch dazu auf eine Planstelle A 16 zbV zu versetzen, sei ihm niemals eröffnet worden, auch nicht bei dem Personalgespräch vom 22. Januar 1970. Bei diesem sei ihm gesagt worden, er solle bis zur völligen Wiederherstellung seiner Gesundheit zu dem Stab für Studien und Übungen kommandiert werden. Das sei als vorübergehende Maßnahme anzusehen. Danach solle er, entsprechend seinem damaligen Dienstposten A 16/B 3 und Referent im Ministerium, wieder voll verwendet werden. Auf die Möglichkeit einer späteren Versetzung sei er bei dem Gespräch hingewiesen worden, ohne daß aber seine Weiterverwendung im Ministerium ausgeschlossen worden sei. Auf die Frage, in welchen Bereich er versetzt zu werden wünschte, falls er im Ministerium keine Verwendung mehr finden könnte, habe er den alliierten Bereich (NATO-Dienststellen in Belgien und Holland) und die Führungsakademie in Ha. angegeben. Er habe nicht darauf bestanden, gerade bei diesen Stellen verwendet zu werden, sondern lediglich darauf, einen dem Referenten im Ministerium gleichwertigen Dienstposten der Planstelle A 16/B 3 bei einem Dienstpostenwechsel oder einer Versetzung wieder zu erhalten. Den Wunsch, zum Stab für Studien und Übungen nach B. versetzt zu werden, habe er nicht geäußert.

21

Auf gesundheitliche Gründe könne die angefochtene Versetzungsverfügung nicht gestützt werden. Er sei vor Dezember 1969 nicht krank gewesen. Daß am 15. Dezember 1969 eine akute Erkrankung vorgelegen habe, ziehe er nicht in Zweifel, sofern man die von Oberstarzt Dr. W. in seinem Schreiben vom 30. November 1970 erwähnten "Alarmzeichen" schon als Krankheit ansehen könne. Eine eigentliche Krankheit habe noch nicht vorgelegen. Die "Alarmzeichen" seien nur Prodomalzeichen einer drohenden Herz-Kreislaufkrankheit gewesen. Dr. W. habe daher einen Dienstpostenwechsel nicht deshalb empfohlen, weil er, der Antragsteller, den Aufgaben seiner damaligen Tätigkeit nicht mehr gewachsen gewesen sei, sondern zur Erhaltung seiner Gesundheit. Dr. W. habe im Dezember 1969 zutreffend in einem möglichst sofort durchzuführenden "Milieuwechsel" die Chance gesehen, die sich abzeichnenden, nach seiner Auffassung bereits alarmierenden vegetativ bedingten Herz- und Kreislaufstörungen aufzufangen, um einer sich daraus möglicherweise entwickelnden Herz- und Kreislauferkrankung vorzubeugen. Auch die spätere stationäre Untersuchung Ende Januar 1970 habe bestätigt, daß eine organische Erkrankung nicht vorgelegen habe. Für diesen Zeitpunkt seien auch die im Dezember 1969 aufgetretenen vegetativen "Alarmzeichen" nicht mehr nachzuweisen gewesen. Sein Gesundheitszustand habe bereits Weihnachten 1969 wieder den Grad erreicht, daß er in seinem Urlaub vom 29. Dezember 1969 bis zum 8. Januar 1970 in den Bergen Berchtesgadens habe Skilaufen können. Wenn wirklich eine Erkrankung des Herz- und Kreislaufsystems vorgelegen hätte, so wäre der Aufenthalt in Höhen von 1.000 bis 2.000 m vom medizinischen Standpunkt kontraindiziert gewesen. Der Urlaub habe nach Lage der Dinge den angestrebten Milieuwechsel bedeutet, der aus der Streß-Situation habe heraushelfen sollen. Tatsächlich habe er dann auch vom 1. Februar bis zum 10. März wieder Dienst als Referent gemacht. Wenn Oberstarzt Dr. W. auch danach, nämlich am 24. Februar 1970, nochmals einen Dienstpostenwechsel empfohlen habe, so bedeute das etwas anderes als der Rat zu einer Versetzung. Denn ein Dienstpostenwechsel bestehe in einer anderen Verwendung innerhalb der Einheit oder Dienststelle. Gesundheitliche Gründe könnten für Rechtfertigung der Versetzung auch deshalb nicht gezogen werden, weil er spätestens seit dem 24. April 1970 nach Beendigung der Kur und der Nachkur wieder gesund gewesen sei. An diesem Tage sei er wieder dienstverwendungsfähig geschrieben worden, ohne daß hierbei eine Einschränkung oder ein Vorbehalt ausgesprochen worden sei. Daß er spätestens vom 24. April 1970 an wieder für jede Dienstleistung voll verwendungsfähig gewesen sei, ergebe sich auch aus der Mitteilung des Stabsarztes Dr. F. vom 21. Oktober 1970. Es treffe nicht zu, daß er noch am 27. August 1970 wegen des Bestehens von Kreislaufstörungen ärztlich behandelt worden sei. Wie ein entsprechender Vermerk auf die Einlagekarte zu seiner G-Karte gekommen sei, könne er nicht erklären. Er habe jedenfalls an diesem Tage gegenüber dem behandelnden Arzt nicht über Kreislaufstörungen geklagt.

22

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er habe einen Rechtsanspruch darauf, bei einer Versetzung wiederum auf einer Planstelle A 16/B 3 verwendet zu werden. Das ergebe sich aus § 26 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz, wonach eine Versetzung in ein anderes Amt nur zulässig sei, wenn das neue Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehöre wie das bisherige und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sei. Diese Regelung sei für Soldaten entsprechend anzuwenden. Die Verwendung als Referent auf einer Planstelle A 16/5 3 ergebe damit das Recht, bei einer Versetzung wiederum auf einer Planstelle A 16/B 3 geführt zu werden. Die in seinem Falle erfolgte Versetzung auf eine Planstelle A 16 zbV sei nicht dem Dienstposten einer Planstelle A 16/B 3 gleichwertig, denn die Planstelle A 16 zbV lasse im Gegensatz zu seiner früheren Planstelle die Einweisung in eine Planstelle B 3 und damit auch das Endgrundgehalt nach B 3 nicht zu. Im nachgeordneten Bereich sei eine Einweisung in eine B 3-Planstelle - anders als im Ministerium - nur auf einem herausgehobenen Dienstposten möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine "bestimmte Verwendung" ergebe sich für den Soldaten auch aus den Bestimmungen über die Beförderung der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften vom 12. Juli 1966, in denen es heiße: "Alle Soldaten sind nach ihren Anlagen und nach ihrer Bewährung in ihrer Laufbahn zu fördern. Niemand darf bevorzugt, niemand übersehen werden." Nach dieser Bestimmung sei bei der angefochtenen Versetzung nicht verfahren worden.

23

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller den Antrag gestellt,

die Versetzungsverfügung vom 12. August 1970 aufzuheben;

24

hilfsweise:

den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen Dienstposten der Planstelle A 16/B 3 im Bundesministerium der Verteidigung oder bei einer nachgeordneten Stelle zu versetzen.

25

Der BMVg hat beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

26

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Oberst i.G. A. und des Oberstarztes Dr. W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. April 1972 verwiesen. Stabsarzt der Reserve Dr. F. hat unter dem 12. April 1972 eine gutachtliche Äußerung abgegeben, auf die Bezug genommen wird.

27

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, soweit er sich gegen die Versetzungsverfügung vom 12. August 1970 richtet.

28

Der Antrag, den der Antragsteller insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Hauptantrag neu formuliert hat, ist form- und fristgerecht gestellt und zugleich begründet worden. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Nach § 17 Abs. 1 WDO kann der Soldat die Entscheidung der Wehrdienstgerichte beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 des Soldatengesetzes geregelt sind. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versetzungsverfügung vom 12. August 1970 und macht sinngemäß geltend, daß der BMVg bei dieser Maßnahme seine Fürsorgepflicht als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt habe.

29

Daß der Antragsteller letztlich die Höherstufung in die Besoldungsgruppe B 3 anstrebt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges unerheblich. Für einen Rechtsstreit wegen Nichteinweisung in eine höhere Besoldungsgruppe dürfte zwar gemäß § 59 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben sein. Eine entsprechende - sei es auch nur teilweise - Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht (§ 18 WBO) kommt hier jedoch nicht in Betracht. Denn der Antragsteller beantragt nicht die Höherstufung selbst, sondern nur die Versetzung auf eine Planstelle, welche eine - spätere - Einweisung in eine Planstelle B 3 ermöglicht. Der Antrag, eine Versetzung unter Berücksichtigung der Ermöglichung einer späteren Höherstufung vorzunehmen, gehört zur Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte; denn auch insoweit handelt es sich darum, daß der Vorgesetzte bei der Versetzung seine Fürsorgepflicht im Sinne des § 10 Abs. 3 SG berücksichtigt.

30

2.

Gegenstand des Hauptantrages ist sowohl nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 31. August 1970 wie auch nach dem Haupt antrag, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, die Versetzungsverfügung des BMVg vom 12. August 1970. Diese Versetzungsverfügung hat der Antragsteller von vornherein in vollem Umfange angefochten.

31

Jeder durch Versetzungsverfügung angeordnete Wechsel der Dienststelle hat eine Herausnahme aus der bisherigen Dienststelle (Wegversetzung) und eine Einfügung in eine andere Dienststelle (Zuversetzung) zum Inhalt. Ist eine Versetzungsverfügung angefochten, so ergreift die Beschwerde grundsätzlich sowohl die Wegversetzung wie die Zuversetzung. In Fällen, in denen der Soldat sich mit der Verwendung in seiner neuen Dienststelle abgefunden hatte, hat der Senat es zwar für zulässig erachtet, daß er nur die Rechtswidrigkeit der Wegversetzung festzustellen beantragt (BDH Beschluß vom 22. Juni 1967 - I (II) WB 15/66; BVerwG Beschluß vom 8. Oktober 1968 - I WB 1/68). So liegt der Fall des Antragstellers jedoch nicht. Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 31. August 1970 kann keine Rede davon sein, daß er sich mit der Verwendung im Stab für Studien und Übungen abgefunden hätte. Er hat vielmehr darin klar zum Ausdruck gebracht, daß er mit dieser Verwendung nicht einverstanden ist. Die von ihm seinerzeit geltend gemachten Gründe richteten sich gerade gegen seine Zuversetzung zur neuen Dienststelle, weil er hier nur eine A 16 zbV-Stelle inne habe. Daneben hat der Antragsteller in dem Schreiben vom 31. August 1970 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er durch die angefochtene Versetzungsverfügung seine bisherige A 16/B 3-Planstelle verloren habe.

32

Bei dieser Sachlage hat der Senat die angefochtene Versetzung in vollem Umfange nachzuprüfen, also sowohl die Wegversetzung des Antragstellers aus dem Ministerium wie auch seine Zuversetzung zum Stab für Studien und Übungen.

33

3.

Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Versetzung des Antragstellers war nicht rechtswidrig.

34

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Versetzung eines Soldaten, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG Beschlüsse vom 12. August 1969 - I WB 74/69 - und vom 6. Mai 1971 - I WB 161/70).

35

a)

Einer Nachprüfung der Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die angefochtene Versetzung vorgelegen hat, bedürfte es allerdings dann nicht, wenn der Antragsteller dieser Versetzung zugestimmt hätte. Das hat der Senat bereits entschieden (BVerwG Beschluß vom 22. April 1970 - I WB 11/70). Hieran ist festzuhalten. Denn die Rechtsprechung des Senats, derzufolge für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vorliegen muß, ist zum Schütze der Soldaten entwickelt worden. Wegen der tiefgreifenden Folgen, welche eine Versetzung häufig mit sich bringt, sollen die Soldaten davor bewahrt werden, ohne triftigen Grund versetzt zu werden. Dieses Schutzes bedarf derjenige Soldat nicht, der einer Versetzung selbst zugestimmt hat.

36

Allerdings ist von dieser Ausnahme wiederum eine Ausnahme zu machen, nämlich für den Fall, daß der Soldat zwar seiner Wegversetzung von der bisherigen Dienststelle zugestimmt hat, nicht aber der Zuversetzung auf eine unterwertige Stelle. Dieser Grundsatz ist im Beamtenrecht anerkannt (BVerwG DVBl 1972, 40). Er gilt auch im Soldatenrecht. Seine Richtigkeit ergibt sich schon daraus, daß eine Versetzung grundsätzlich unteilbar aus Wegversetzung und Zuversetzung besteht, so daß auch eine Zustimmung zur Versetzung grundsätzlich nur dann rechtlich bedeutsam ist, wenn sie sich sowohl auf die Wegversetzung wie die Zuversetzung bezieht. Das wird besonders deutlich, wenn der Soldat sich - wie hier der Antragsteller - auf einer im Haushaltsplan herausgehobenen Stelle befindet, auf der er durch einfache Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe eine Quasi-Beförderung erlangen kann, nunmehr aber auf eine andere Stelle versetzt werden soll, wo dies nicht möglich ist. In einem solchen Falle hat selbst ein Soldat, der mit seiner Wegversetzung einverstanden ist, durchaus ein schutzwertes Interesse, nicht auf eine solche "unterwertige" Stelle versetzt zu werden.

37

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Antragsteller einer Versetzung nicht in diesem Sinne zugestimmt hat. Der Antragsteller mag zwar grundsätzlich damit einverstanden gewesen sein, aus dem Bundesministerium der Verteidigung wegversetzt zu werden. Er hat sich jedoch nicht mit einer Versetzung auf die Stelle einverstanden erklärt, auf die er durch die angefochtene Versetzungsverfügung tatsächlich versetzt worden ist. Das ergibt sich schon aus dem Sachvortrag des BMVg, der im übrigen durch die Beweisaufnahme bestätigt worden ist. Der BMVg hat selbst - namentlich in seinem Schriftsatz vom 6. Mai 1971 - darauf hingewiesen, bei dem entscheidenden Personalgespräch am 22. Januar 1970 seien verschiedene Verwendungsmöglichkeiten im nachgeordneten Bereiche erörtert worden, der Antragsteller habe dabei seine Befürchtung zum Ausdruck gebracht, bei einer Versetzung keine Planstelle B 3 zu erhalten. Das hat auch der Zeuge Oberst i.G. A. an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hat, in der mündlichen Verhandlung ausgesagt. Er hat bestätigt, daß bei dem Personalgespräch verschiedene Verwendungsmöglichkeiten erörtert worden sind, darunter auch eine Tätigkeit in Bensberg. Der Zeuge, der das Gespräch mit dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als zuständiger Personalreferent führte, war sich dabei darüber im klaren, daß hier nur eine A 16 zbV-Steile zur Verfügung gestellt werden konnte und hat unterstellt, daß der Antragsteller dies wußte. Ob diese Annahme des Zeugen zutraf, kann dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls hat der Antragsteller sich mit einer Zuweisung einer solchen Stelle einverstanden erklärt. Er hat vielmehr, wie der Zeuge unmißverständlich bekundet hat, ganz im Gegenteil den Wunsch geäußert, eine "angemessene" Verwendung zu finden, worunter er eine Stelle A 16/B 3 verstand.

38

b)

Umgekehrt trifft es auch nicht zu, daß dem Antragsteller bei dem Personalgespräch eine rechtlich verbindliche Zusage gemacht worden wäre, ihn nur auf eine Stelle zu versetzen, auf der er in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft werden konnte.

39

Wie der Zeuge Oberst i.G. A. glaubhaft bekundet hat, war bei dem Personalgespräch am 22. Januar 1970 nur von einer Verwendung des Antragstellers im nachgeordneten Bereich die Rede. Daß dem Antragsteller eine Planstelle A 16/B 3 nicht rechtsverbindlich zugesagt worden sein kann, ergibt sich daraus, daß es derartige sogenannte "gebündelte Stellen" der Besoldungsgruppe A 16/B 3 nur im Ministerium, nicht jedoch im nachgeordneten Bereich gibt. Nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der seinerzeitigen Fassung vom 14. Mai 1969 (BGBl. I, 365) waren vielmehr die Oberst-Stellen außerhalb des Ministeriums entweder in der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht, wobei letztere nur für "herausgehobene Dienstposten" und höchstens mit einem Anteil von 17,5 % an der Gesamtzahl der Oberst-Stellen vorgesehen waren (Fußnote 12 b zur Besoldungsgruppe B 3). Eine Stelle, auf der er durch bloße Einweisung in die Besoldungsgruppe B 3 hätte gelangen können, hätte der Antragsteller mithin nur dann erreichen können, wenn er aus dem Ministerium heraus auf eine Planstelle B 3 versetzt worden wäre, also auf einen der verhältnismäßig wenigen "herausgehobenen Dienstposten", die in dieser Besoldungsgruppe für Obersten ausgewiesen waren. Die Zusage, ihm eine Planstelle B 3 zu geben, ist dem Antragsteller nicht gemacht worden. Das ergibt sich unzweideutig aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Oberst i.G. A.. Dessen Bestreben war es vielmehr, für den Antragsteller eine Stelle außerhalb des Ministeriums zu finden, in der er angemessen eingesetzt werden konnte, was nur unter Zuhilfenahme einer A 16 zbV-Stelle möglich war. Von einer Versetzung auf eine B 3-St eile war schon deshalb nicht die Rede, weil eine derartige Planstelle seinerzeit überhaupt nicht besetzbar war, die Besetzung derartiger herausgehobener Dienstposten im übrigen von der Zustimmung des jeweiligen Dienststellenleiters und darüber hinaus von der Stellungnahme eines besonderen Beraterausschusses abhängt.

40

c)

Für die Wegversetzung des Antragstellers aus dem Ministerium lag das erforderliche dienstliche Bedürfnis vor. Es ergab sich aus dem Gesundheitszustand des Antragstellers im Zeitpunkt der Versetzung.

41

Die Frage, ob der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt, also am 12. August 1970, den Anforderungen seiner damaligen Stelle als Referent im Bundesministerium der Verteidigung gesundheitlich noch gewachsen war, unterliegt der vollen Nachprüfung durch den Senat. Der BMVg war zwar, als er die Versetzungsverfügung (und vorher die Kommandierungsverfügung) traf, auf die ärztlichen Mitteilungen über die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers angewiesen (Formblatt 415), die aus wohlerwogenen Gründen, nämlich um das Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Bundeswehrarzt und seinem Patient nicht zu stören, weder eine Diagnose noch sonstige Einzelheiten über eine bestehende Erkrankung enthalten dürfen und hier auch tatsächlich nicht enthielten. Das ändert nichts daran, daß das Wehrdienstgericht gehalten ist, sich im Streitfall ein eigenes Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Verwendungsfähigkeit eines Soldaten durch gesundheitliche Umstände beeinflußt wird. Der Senat war daher gehalten, dem Vorbringen des Antragstellers, er sei im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung auf seiner alten Stelle wieder voll verwendbar gewesen, näher nachzugeben.

42

Weder aus dem Akteninhalt noch aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Oberstarzt Dr. W. haben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei dem Antragsteller am 12. August 1970 noch eine organische Erkrankung vorlag, die für seine Verwendungsfähigkeit von Bedeutung war. Dabei scheidet die Erkrankung der Halswirbelsäule, die Professor Dr. Sp. in seinem Gutachten vom 17. Februar 1970 festgestellt hatte, von vornherein aus, weil diese - durch die nachfolgende Kur günstig beeinflußte - Erkrankung einer Weiterverwendung als Referent im Verteidigungsministerium keineswegs entgegengestanden hätte. Für das Fortbestehen einer sonstigen organischen Erkrankung, namentlich des Herzens, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, nachdem nicht hat geklärt werden können, wie es zu einer Eintragung in die Gesundheitskarte des Antragstellers gekommen ist, auf der unter dem 27. August 1970 von "Kreislaufstörungen" die Rede ist.

43

Ob und inwieweit im August 1970 noch eine organische Erkrankung vorlag, bedarf letztlich keiner abschließenden Beurteilung. Die Versetzung eines Soldaten aus gesundheitlichen Gründen kommt nicht nur dann in Betracht, wenn eine organische Erkrankung vorliegt, sondern auch schon dann, wenn die Belassung eines Soldaten auf seiner bisherigen Stelle die Gefahr einer Erkrankung mit sich bringt. Die bloße Möglichkeit, daß die Gesundheit des Soldaten gefährdet werden könnte, kann allerdings nicht als dienstliches Bedürfnis angesehen werden, das es rechtfertigt, ihn ohne seine Zustimmung zu versetzen. Anders ist es hingegen, wenn die Belassung in seiner bisherigen Stellung für ihn ein wirkliches gesundheitliches Risiko birgt, wenn also die Wahrscheinlichkeit begründet erscheint, daß er (erneut) erkrankt, sofern er nicht versetzt wird. In diesem Falle ist der Vorgesetzte nicht nur unter dem Gesichtspunkt des dienstlichen Bedürfnisses berechtigt, sondern aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) in der Regel sogar verpflichtet, den Soldaten in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse - auch gegen seinen Willen - in eine weniger gefährdende Dienststellung zu versetzen (vgl. für den umgekehrten Fall einer Versetzung auf eine Stelle, die für den Versetzten ein Gesundheitsrisiko mit sich bringt: BVerwG DVBl 1969, 966 Nr. 321 = BayVBl 1969, 317). Im Falle des Antragstellers ist erwiesen, daß für ihn das ernst zu nehmende Risiko einer erneuten Erkrankung bestanden hätte, wenn er nicht im August 1970 von seinem Posten als Referent im Bundesministerium der Verteidigung wegversetzt worden wäre.

44

Der Antragsteller ist zwar nicht, wie das bei Versetzungen aus gesundheitlichen Gründen häufig tunlich sein wird, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Versetzung nochmals ärztlich untersucht worden. Auf seinen Gesundheitszustand im entscheidenden Zeitpunkt, also bei der Versetzungsverfügung vom 12. August 1970, können daher Schlüsse nur aufgrund der früheren und späteren ärztlichen Erkenntnisse gezogen werden. Dabei spricht gegen ein gesundheitliches Risiko in diesem Zeitpunkt, daß Stabsarzt Dr. F. in seiner truppenärztlichen Mitteilung vom 21. Oktober 1970 zu dem Ergebnis gelangt ist, der Antragsteller sei "seit dem 24. April 1970 für jede Dienstverrichtung voll verwendungsfähig", wobei Dr. Funk, wie er in seiner gutachtlichen Äußerung vom 12. April 1972 klargestellt hat, den Antragsteller für fähig ansah, allen geistig-psychischen und körperlichen Belastungen auch in einem Ressort des Bundesministeriums der Verteidigung gewachsen zu sein. Dieser nachträglichen ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes auch für einen Zeitraum, zu dem der Antragsteller sich noch gar nicht in der Behandlung des Stabsarztes Dr. F. befand, mißt der Senat keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dr. F. hat in seiner gutachtlichen Äußerung vom 12. April 1972 selbst die Einschränkung gemacht, daß er zu dem erwähnten Ergebnis nach einer Untersuchung mit den ihm im Sanitätsbereich Bergisch-Gladbach zur Verfügung stehenden Mitteln gekommen sei; zu diesen zählte, wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, nicht einmal die Möglichkeit zur Aufnahme eines EKG. Es muß im übrigen bezweifelt werden, ob Stabsarzt Dr. F. in der Lage war, die besonderen Belastungen, welche die Tätigkeit als Referent im Bundesministerium der Verteidigung mit sich bringt, zuverlässig abzuschätzen. Dagegen war Oberstarzt Dr. W. hierzu imstande. Er leitet seit langem das Bundeswehrsanitätszentrum Bonn. In dieser Eigenschaft obliegt ihm auch die ärztliche Betreuung aller im Bundesministerium der Verteidigung tätigen Soldaten. Die Einblicke in die Arbeitsweise der im Ministerialdienst eingesetzten Soldaten und die langjährige Erfahrung, die Oberstarzt Dr. W. hinsichtlich der Auswirkungen der besonderen Belastungen von Referenten des Ministeriums auf ihren Gesundheitszustand gewonnen hat, lassen ihn als einen hervorragenden ärztlichen Sachkenner erscheinen, dessen Beurteilung hohes Gewicht zuzumessen ist. Dr. W. hat nun bei seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Zweifel daran gelassen, daß nach seiner ärztlichen Beurteilung für den Antragsteller - auch noch im August 1970 - ein ernst zu nehmendes Risiko einer erneuten Erkrankung bestanden hätte, wenn er nicht auf einen anderen, mit geringeren Belastungen verbundenen Posten versetzt worden wäre. Dieser Beurteilung schließt der Senat sich an. Der Antragsteller hatte im Dezember 1969 einen Zusammenbruch erlitten, den Professor Dr. Sp. in seinem Gutachten vom 17. Februar 1970 als einen "anfallsartigen Zustand" mit "Präcordial-Beschwerden und Drehschwindelerscheinungen" und Oberstabsarzt Dr. Mü. in seinem Kurantrag vom 3. März 1970 als "Kreislaufkollaps" bezeichnet haben. Daß dieser anfallsartige Zustand ein sehr ernst zu nehmen des gesundheitliches Warnzeichen darstellte, das auf die Gefahr einer schwerwiegenden Herz-Kreislauf-Erkrankung hindeutete, unterliegt keinem Zweifel. Es entspricht gesicherter ärztlicher Erfahrung, daß dauernde starke geistig-psychische Belastung, wie sie auch mit der Tätigkeit der Referenten im Bundesministerium der Verteidigung regelmäßig verbunden ist, die Entstehung oder das Fortschreiten einer solchen Erkrankung zu fördern geeignet ist. Schon nach der Art der Erkrankung, wie sie sich bei dem Antragsteller im Dezember 1969 zeigte, war es daher von vornherein sehr naheliegend, seine Wegversetzung aus dem Ministerium ins Auge zu fassen, um ihn so aus der bei seiner bisherigen Verwendung bestehenden Streß-Situation herauszunehmen. Wie ernst Oberstarzt Dr. W. seinerzeit die Situation beurteilte, ergibt sich aus seinen ärztlichen Mitteilungen vom 13. Januar und 24. Februar 1970, in denen er jeweils dringend einen Dienstpostenwechsel empfahl, wobei in der Mitteilung vom 24. Februar 1970 insofern noch eine Steigerung der Dringlichkeit zu erkennen ist, als hier ein sofortiger Dienstpostenwechsel angeraten wurde. Daß Dr. W. damit nicht eine Änderung der Tätigkeit innerhalb des Ministeriums sondern eine Wegversetzung aus dem Ministerium gemeint hat, hat er bei seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet. In den folgenden Monaten hat sich nun zwar, namentlich durch den günstigen Erfolg der Kur, das Risiko einer schwereren Erkrankung für den Antragsteller vermindert. Es war jedoch auch im Zeitpunkt seiner Versetzung noch so hoch zu veranschlagen, daß es als dienstliches Bedürfnis, welches diese Versetzung rechtfertigte, anzuerkennen ist. Es muß dabei berücksichtigt werden, daß nach dem Schlußzeugnis des Chefarztes Dr. Dr. vom 20. April 1970 im Verlauf der Kur nicht etwa die Halswirbelsäulenerkrankung des Antragstellers im Vordergrund gestanden hatte, sondern das bei ihm aufgetretene "nervliche Abspannungssyndrom mit Durchschlafstörungen", welches Oberstabsarzt Dr. Mü. in seinem Kurantrag vom 3. März 1970 als "starke vegetative Instation mit Schweißausbrüchen und Schlaflosigkeit" bezeichnet hatte. Daß insofern ein völliger, auch auf die Dauer gesicherter Erfolg der Kur noch nicht eingetreten war, ergibt sich daraus, daß Dr. Dr. die Fortsetzung eines körperlichen Ausgleichstrainings und "bei der bestehenden beruflichen Inanspruchnahme" die Erwägung einer erneuten Kurbehandlung empfahl. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers durch Oberstarzt Dr. W., der schon in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 30. November 1970, aber auch bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß das Fortbestehen der Streß-Situation, welcher der Antragsteller in seiner Tätigkeit als Referenz ausgesetzt war, für ihn die ernst zu nehmende Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit sich gebracht hätte und daß daher seine Wegversetzung aus dem Ministerium geboten war. Diese ist mithin durch dienstliche Gründe gerechtfertigt.

45

d)

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Zuversetzung des Antragstellers.

46

Der Antragsteller ist ein nochqualifizeirter Generalstabsoffizier, der in seiner langjährigen Verwendung in verschiedenen Stäben seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bewiesen hat und deshalb durchweg weit überdurchschnittlich beurteilt worden ist. Es liegt auf der Hand, daß ein solcher Offizier es als einen Bruch in seinem militärischen Werdegang empfindet, wenn er von dem herausgehobenen Dienstposten eines Referenten im Bundesministerium der Verteidigung auf eine A 16 zbV-Planstelle im nachgeordneten Bereich versetzt wird. Dem hat der BMVg im Rahmen der Ermessenserwägungen, die er bei einer derartigen Versetzung anzustellen hat, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten Rechnung zu tragen (§ 10 Abs. 3 SG). Da es bei dem Antragsteller um eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen ging, war die Zahl der Stellen, die für eines Zuversetzung in Betracht kamen, von vornherein beschränkt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der BMVg eine Versetzung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 nicht in Erwägung gezogen hat. Denn hierfür standen seinerzeit nur verhältnismäßig wenige "herausgehobene Dienstposten" zur Verfügung die - abgesehen davon, daß nach den Bekundungen des Zeugen Oberst i.G. A. keine solche Stelle frei war - sich schon deshalb nicht für eine Zuversetzung anboten, weil der Antragsteller hier, eben weil es sich um herausgehobene Posten handelte, gleichfalls wieder in eine Streß-Situation hätte geraten können, die es gerade zu vermeiden galt. Entsprechendes gilt für eine A 16-Planstelle im reinen Truppendienst. Gerade wegen seiner hohen Qualifikation als Generalstabsoffizier war es geboten, ihm einen Dienstposten in einem Stab zu verschaffen, in dem er nach Möglichkeit von Hektik und Streß verschont blieb, auf dem aber andererseits seine besonderen Begabungen für die Bundeswehr weiter genutzt werden konnten. Bedenkt man weiter, daß die gesundheitliche Situation des Antragstellers die Verwendung in der Nähe seines Familienwohnsitzes nahelegte, so ist seine Zuversetzung zum Stab für Studien und Übungen der Bundeswehr in B., in welchem der Antragsteller schon zuvor mit hervorragendem Erfolg gewirkt hatte, nicht als Ermessensfehler zu beanstanden. Hier stand allerdings nur eins Planstelle A 16 zbV zur Verfügung. In der gegebenen Situation stellte die Zuversetzung auf eine solche Stelle nicht wie der Antragsteller dies anscheinend sieht, als eine rechtswidrig zu beurteilende Abqualifikation dar. Das hat der Senat für die dienstlich gebotene Versetzung auf eine sogenannte Ermächtigungsstelle bereits entschieden (BVerwG Beschluß vom 10. Juni 1969 - I WB 97/68). Für die Zuversetzung auf eine zbV-Stelle gilt nichts anderes. Die Erwägung des BMVg, daß mit der Versetzung des Antragstellers unter den gegebenen Umständen der richtige Mann an den richtigen Platz gestellt wurde, hat im übrigen eine nachträgliche Bestätigung dadurch gefunden, daß der Antragsteller in der Beurteilung vom 8. Februar 1972 auf seinem neuen Dienstposten mit "sehr gut" und als "in seiner Laufbahn besonders förderungswürdig" bewertet worden ist, wobei ihm die Eignung zum nächsthöheren Dienstgrad bescheinigt wurde.

47

e)

Da im Ergebnis weder die Wegversetzung noch die Zuversetzung des Antragstellers rechtswidrig sind, ist sein Hauptantrag als unbegründet zurückzuweisen.

48

4.

Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die Weiterversetzung auf einen Dienstposten der Planstelle A 16/B 3 im Bundesministerium der Verteidigung oder bei einer nachgeordneten Stelle erstrebt, ist unzulässig.

49

Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eine Antragserweiterung, wie sie andere Verfahrens Ordnungen vorsehen, fremd. Der Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung wird vielmehr durch die Antragsschrift bestimmt, im Falle des Antragstellers also durch sein Schreiben vom 31. August 1970. Mit diesem Schreiben wendete der Antragsteller sich ausschließlich gegen die Versetzungsverfügung vom 12. August 1970 und begehrte ersichtlich deren Aufhebung. Dagegen ergeben sich aus dem Schreiben keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller hilfsweise bereit sei, diese Versetzungsverfügung hinzunehmen, für diesen Fall aber eine Weiter Versetzung auf eine Planstelle A 16/B 3 beantrage. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller vielmehr erstmals unter Nr. 2 seines Schriftsatzes vom 15. Februar 1971 - inhaltlich gleichlautend mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag - gestellt. Eine solche nachträgliche Antragserweiterung ist unzulässig. Auch hinsichtlich des Hilfsantrages war mithin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Senatspräsident Scherübl ist infolge Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Dr. Schweiger
Dr. Schweiger
Saalmann
Frodl
Knipp