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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1970, Az.: BVerwG I WB 11/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG I WB 11/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. April 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Brigadegeneral Schönnenbeck,
Oberst von Eichel-Streiber als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist seit dem 23. Dezember 1964 Oberst und seit dem 1. Juli 1967 Kommandeur des Gebirgsartillerieregiments ... Auf Grund eines Befehls des Führungsstabes des Heeres vom 15. Juli 1969 wurden Stab und Stabsbatterie dieser Einheit nach L. verlegt und demgemäß auch der Antragsteller mit Personalverfügung vom 28. August 1969 zum 1. Oktober 1969 dorthin versetzt.

2

In einer aus diesem Anlaß am 27. November 1969 verfaßten Beschwerde brachte der Antragsteller zum Ausdruck, er sei, obwohl er in Ansehung seiner früheren herausgehobenen Tätigkeit im Generalstabsdienst (Referat FüH II 6) sowie seiner guten Beurteilungen mehr habe erwarten dürfen, seinerzeit nur unter Berücksichtigung des Umstandes bereit gewesen, Regimentskommandeur zu werden, daß der Standort M. und der Gebirgsdienst einen annehmbaren Ausgleich für die sonst gegebene mangelhafte Förderung dargestellt hätten. Diese Vorteile habe er mit der Versetzung nach L. verloren. Man habe ihn damals nicht darauf hingewiesen, daß seine Tätigkeit in M. nur von vorübergehender Dauer sein werde. Er habe geglaubt, dort seine Auslaufstellung bis zur Pensionierung im Herbst 1972 gefunden zu haben, und erhebliche Mittel in die M.er Wohnung investiert. Es ergebe sich nun für ihn nur die Möglichkeit, nach L. zu ziehen, wiederum nicht voll erstattungsfähige Kosten für die Wohnung aufzuwenden, sich einen neuen Bekanntenkreis zu schaffen und später nach M. zurückzuziehen, oder aber in M. wohnen zu bleiben, und zwar mit allen Nachteilen des Junggesellendaseins, des Alleinlassens der Ehefrau und der ständigen Gefährdung durch die Wochenendheimfahrten. Er bitte daher, sofern nicht eine Versetzung mit Höherstufung beabsichtigt oder eine Zurruhesetzung nach Vollendung des 56. Lebensjahres möglich sei, um eine Rückversetzung in das Einzugsgebiet von M.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) sah die Beschwerde in erster Linie als gegen die durch die Verlegung nach L. ausgelöste Versetzung gerichtet an und wies das Begehren des Antragstellers mit Bescheid vom 17. Dezember 1969 als unbegründet zurück. Er gab dabei zwar zu, daß die der zweckmäßigeren Ausnützung der Unterkünfte dienende Versetzung für die betroffenen Offiziere und Unteroffiziere mancherlei Nachteile und Unbequemlichkeiten mit sich bringe, er brachte jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, daß es gerade die Aufgabe der Kommandeure sei, durch eigenes Beispiel auch in den anderen betroffenen Soldaten das Verständnis für die Notwendigkeit derartiger dienstlicher Maßnahmen zu wecken. - Eine Rückversetzung nach Mittenwald komme in Ermangelung anderer dem Dienstgrad des Antragstellers entsprechender Verwendungsmöglichkeiten nicht in Frage. Der Vorwurf, gelegentlich der Versetzung nach M. unrichtig behandelt worden zu sein, entspreche nicht den damaligen Gegebenheiten, die einen Verwendungswechsel vor der Zurruhesetzung durchaus noch zugelassen hätten. Die voraussichtliche Dauer der Verwendung in M. sei lediglich mit drei Jahren - also bis zum Frühjahr 1970 - angegeben worden. Bei dieser Sachlage habe der Antragsteller noch nicht mit einem Verbleiben auf diesem Dienstposten bis zum Eintritt in den Ruhestand im Herbst 1972 rechnen können. Der ersatzweise beantragten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aber ständen schon die zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegen.

4

Gegen diesen ihm am 23. Dezember 1969 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller unter dem 29. Dezember 1969 - beim BMVg eingegangen am 5. Januar 1970 - erneut Beschwerde eingelegt und auf Anfrage erklärt, daß er damit die Entscheidung des Wehrdienstsenates erbitte. Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt zusätzlich aus, seine Eingabe richte sich nicht gegen die Verlegung des Regimentsstabs an sich, möge ihm auch jedes Verständnis hierfür fehlen; insoweit genüge schon der Hinweis, daß ausgerechnet im Berg auszubildende Truppenteile aus dem Gebirge heraus verlegt worden seien, während die technischen Ausbildungs- und Versorgungseinheiten im Gebirgsstandort verblieben. Wesentlich sei vielmehr die unrichtige Behandlung in der Vergangenheit, die erst durch den Verlegungsbefehl zum Tragen gekommen sei und die er nur im Hinblick auf den Standort M. hingenommen habe, obwohl sich damals zweifellos auch andere, höherwertige Verwendungsmöglichkeiten für ihn hätten finden lassen. Die jetzige Verwendung in L. bedeute für ihn als älteren und kriegsbeschädigten Offizier, dem sein damaliger Divisionskommandeur ausdrücklich erklärt habe, daß M. sein Auslaufposten sei, eine ganz besondere Härte. Der Kasernenbau in L. habe bereits im Jahr 1965 begonnen. Gleichwohl sei ihm 1967 nicht der geringste Hinweis auf eine baldige denkbare Versetzung nach L. erteilt worden. Schließlich sei auch jetzt noch die Möglichkeit gegeben, Ihn im M.er Raum als Oberst beim Stabe, als Brigadekommandeur bzw. stellvertretender Brigadekommandeur, als Standortältester oder im Gebirgsausbildungszentrum einzusetzen.

5

Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 19. Februar 1970 zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

6

II

Der Antrag ist unbegründet.

7

1.

Gegenstand des Verfahrens ist nach Auffassung des Senats nicht die mit der Verlegung der Einheit nach L. verbundene Anordnung, den Dienst als Kommandeur ab 1. Oktober 1969 in 14 p zu leisten. Der Antragsteller hat selbst erklärt, daß er die Verlegung als solche nicht angreift. Die Sachbitte geht vielmehr, wie dies der Antragsteller auch bereits in seiner Beschwerde vom 27. November 1969 zum Ausdruck gebracht hat, dahin, ihm unter Berücksichtigung der von ihm zu seinen Gunsten angeführten Einzelpunkte ein anderes gleich- oder höherwertiges Tätigkeitsgebiet zu übertragen, das ihm die Möglichkeit beläßt, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus in seiner jetzigen Wohnung in M. verbleiben zu können. Dieses Begehren hat er in der Beschwerdeschrift selbst als Antrag auf "Rückversetzung in das Einzugsgebiet von M." bezeichnet und damit zu erkennen gegeben, daß er nicht eine Aufhebung der Versetzungsverfügung mit der denkbaren Folge erstrebt, alsdann auch den Stab nach M. rückverlegt zu wissen, was als organisatorische Maßnahme ohnehin außerhalb des Ihn betreffenden Rechtskreises liegen würde, sondern eine Versetzung in eine andere seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle im M.er Raum.

8

2.

Einen Anspruch auf eine bestimmte andersartige Verwendung hat der Soldat ebensowenig wie ein Recht auf Beförderung. Über die Verwendung des Soldaten entscheidet der Vorgesetzte vielmehr allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Auch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten - VMBl 1968, 454 - haben eine Einschränkung dieses Grundsatzes nicht erbracht. Der Senat vermag daher nur zu prüfen, ob die Überlegungen des BMVg zur Ablehnung der beantragten Versetzung den Erfordernissen der Abwägung der beiderseitigen Interessen standhalten oder wegen Überschreitung der Grenzen des Ermessens bzw. wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig sind. Dabei können auch die stets zu beachtenden Anforderungen der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht dazu führen, den ihm bei seiner Entscheidung zustehenden Ermessensspielraum einzuschränken. Er bleibt vielmehr auch hier, genau wie bei der gegen den Willen des Soldaten ausgesprochenen Versetzung in vollem Umfange Herr seiner Entschließung; er ist darüber hinaus nicht einmal wie dort durch die dem Schütze des Soldaten dienende, der eigentlichen Ermessensabwägung vorgeschaltete Prüfung gebunden, ob überhaupt ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, sondern lediglich gehalten, der Frage, ob das Begehren auf Versetzung sich mit den dienstlichen Belangen vereinbaren läßt, im Rahmen der Ermessensabwägung den ihr gebührenden Rang beizulegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Nr. 5 der genannten Versetzungsbestimmungen, denen zufolge einem Versetzungsantrag bei Nichtbestehen einer dienstlichen Notwendigkeit an sich im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden soll, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen oder sich der Soldat, sofern diese nicht vorliegen, zur Übernahme der Umzugskosten usw. verpflichtet. Auch diese, jedenfalls im Absatz 1 der genannten Vorschrift gegebene, eine Selbstbindung des Ermessens enthaltende Bestimmung, hat für eine Entscheidung über das Versetzungsbegehren stets die Prüfung "des dienstlich Möglichen" zur Voraussetzung und damit zwangsläufig auch die Berücksichtigung der gegen die beantragte Versetzung sprechenden dienstlichen Interessen.

9

Daß die dienstlichen Bedürfnisse grundsätzlich den Einsatz des Kommandeurs in dem seinem Stabe zugewiesenen Raum erfordern, ist selbstverständlich und bedarf besonderer Darlegung nicht. Daß die Herauslösung des gut beurteilten und für seinen Posten geeigneten Antragstellers aus seinem bisherigen Aufgabenbereich bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft seines Regiments und damit der Bundeswehr dienen könne, hat auch er nicht behauptet. Gegenüber dem grundsätzlich gegebenen dienstlichen Interesse daran, daß ein fähiger Kommandeur bei seinem Verband verbleibt und dort auch seinen Dienst leistet, hat der Antragsteller keine ausreichenden persönlichen Gründe vorgetragen, die den Vorgesetzten, der sein Ermessen der Natur der Sache nach zunächst an den Belangen des militärischen Dienstes auszurichten hat, verpflichteten, die beantragte Regelung zu treffen.

10

Im Gegenteil steht zunächst fest, daß die zum 1. Juli 1967 ergangene Versetzungsverfügung vom 30. Mai 1967 die voraussichtliche Dauer der Verwendung in Mittenwald auf drei Jahre begrenzte. Die Möglichkeit, den Antragsteller vor dem Eintritt in den Ruhestand auch außerhalb M.s noch zu verwenden, war damit keineswegs ausgeschlossen; sie würde überdies vom Antragsteller seiner eigenen Erklärung zufolge auch hingenommen werden, wenn damit eine Beförderung verbunden wäre. Zudem steht außer Zweifel, daß die Standortbezeichnung in einer Versetzungsverfügung Verlegungen aus organisatorischen Gründen nicht ausschließt. Andererseits hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen, daß ihm bei der Versetzung vom Mai 1967 von den dazu berufenen Stellen eine bindende Zusage über ein Verbleiben gerade in M. gemacht worden ist. Ebensowenig war er, was im Rahmen der Fürsorgepflicht naturgemäß von Bedeutung sein könnte, etwa vorhandener Erkrankungen wegen an einen bestimmten, der Heilung dienenden Kurort versetzt worden. Auch die Erklärungen des Divisionskommandeurs über die Auslaufstellung in M. vermochten den BMVg als die allein über den Einsatz des Antragstellers verfügende Stelle nicht zu binden und daher auch nicht ummittelbar zu verpflichten, den Antragsteller nunmehr in M. zu belassen. Soweit sie im Rahmen der Fürsorgepflicht hätten Bedeutung erlangen können, waren sie in ihrer Tragweite durch die Auswirkung der organisatorischen Maßnahmen überholt.

11

Schließlich ergibt sich auch aus Gründen vermeintlich im Mai 1967 zu wenig beachteter Förderungswürdigkeit jetzt gelegentlich der Verlegung des Regimentsstabes nach L. kein ausreichender Anlaß für den BMVg, einen Wechsel in der Besetzung der Kommandeurstelle des Gebirgsartillerieregiments vorzunehmen und für den Antragsteller nach geeigneten anderen Posten im M.er Raum Ausschau zu halten. Die Fürsorgepflicht gebietet zwar, den Soldaten gerecht und wohlwollend zu behandeln und ihn angemessen zu fördern. Gegen diesen Grundsatz hatte der BMVg indessen nicht damit verstoßen, daß er einen gut beurteilten Mitarbeiter seines Hauses als Oberst auf die Stelle eines Artillerieregimentskommandeurs setzte. Es gibt keinen anerkannten Grundsatz des Inhalts, daß die Versetzung eines Obersten auf die Stelle eines Regimentskommandeurs abwertende Bedeutung habe. Der BMVg hat daher, ganz abgesehen davon, daß er nach den in den Personalakten enthaltenen Vermerken vom 4. November 1966 und 23. Januar 1967 durchaus bemüht war, den damaligen Wünschen des Antragstellers gerecht zu werden, nichts "wiedergutzumachen", was jetzt im Rahmen des Versetzungswunsches Berücksichtigung zu finden hätte. Es bedarf daher auch jetz keiner näheren Prüfung der Stellenverhältnisse im M. er Raum.

12

Zugunsten des Antragstellers brauchte der BMVg im Rahmen der Interessenabwägung mithin nur zu werten, daß es sich bei diesem um einen älteren, in Krieg und Frieden erprobten, gut beurteilten Offizier handelt, für den der Umzug naturgemäß eine Reihe von Unbequemlichkeiten und Einbußen mit sich bringen wird. Dabei handelt es sich jedoch nicht um zwingende persönliche Gründe im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 der Versetzungsbestimmungen. Im übrigen ist auch die Überlegung nicht zu beanstanden, daß es sich hierbei nicht um eine Besonderheit gerade in der Person des Antragstellers handelt, sondern um eine für alle von der Verlegung Betroffenen in gleicher Weise gegebene Unbequemlichkeit. Die Auffassung, daß auch der Kommandeur diese Unbequemlichkeiten auf sich zu nehmen habe, ist daher selbst unter Berücksichtigung der für Herbst 1972 vorgesehenen Pensionierung nicht ermessenswidrig.

13

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Scherübl
Mühlenfeld
Saalmann
Schönnenbeck
von Eichel-Streiber