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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1968, Az.: BVerwG I WB 1/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG I WB 1/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
des Oberfeldwebels ...
geboren am ...
vertreten durch die Rechtsanwälte ...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 8. Oktober 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant i.G. Schorn, Wehrbereichskommando V, Stuttgart-Bad Cannstatt,
Feldwebel Richter, 2./Sanitätsbataillon 3, Hamburg-Harburg, als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller trat am 5. November 1956 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Während seiner Zugehörigkeit zur 2./VersBtl (Fsch) ... in C. kam es 1963 zwischen ihm und anderen Angehörigen der Einheit zu Spannungen. Am 9. März 1964 wurde er zur 1/FschArtBtl ... in C. kommandiert und am 1. Juli 1964 dorthin versetzt.

2

2.

In seiner neuen Einheit wurde dem Antragsteller, der am 5. April 1963 zum Feldwebel befördert worden war, mit Urkunde vom 20. Mai 1965 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

In der Folgezeit kam es zwischen ihm und Unteroffizieren der neuen Einheit zu Mißhelligkeiten. Er beschuldigte in einer Meldung vom 26. Mai 1965 den Kompaniefeldwebel, Oberfeldwebel Bl., er habe ihn wegen des Besuches eines Landesparteitages der Unkameradschaftlichkeit bezichtigt und habe diese Partei als einen "Dreck" bezeichnet. Der Kompaniechef hielt nach Zeugenvernehmung die Behauptung des Antragstellers nicht für erwiesen und verwarnte ihn. Nach Rücksprache mit dem Bataillonskommandeur entschuldigte sich der Antragsteller beim Kompaniechef für sein Verhalten.

4

Auch mit dem Stabsfeldwebel Ba. hatte der Antragsteller Meinungsverschiedenheiten. Er beschuldigte ihn, unkameradschaftlich zu sein und im Dienst parteipolitische Beeinflussung auszuüben. Diese Anschuldigung nahm er später zurück und entschuldigte sich bei Ba.. Mit Schreiben vom 4. Januar 1966 bat er den Bataillonskommandeur um Vermittlung, weil ihn Ba. durch sein Verhalten bei der Silvesterfeier 1965 beleidigt habe. Die Angelegenheit wurde durch den Bataillonskommandeur bereinigt. Zu weiteren Reibereien im Unteroffizierskorps der Kompanie kam es, als in einer lokalen Zeitung ein Bild des Antragstellers erschien, das ihn bei der Betreuung von Kriegsblinden zeigte. Im Bildtext wurde darauf hingewiesen, der Antragsteller setze sich "als Mitglied der ... (Name einer politischen Partei) für Kriegsblinde ein". Die Blindenbetreuung war aber von der Unter Offiziersvereinigung der Kompanie durchgeführt worden. Zur Rede gestellt, erklärte der Antragsteller, der Text sei ohne sein Wissen entstanden. Er trat aber aus der Unteroffiziersvereinigung aus; sein Gesuch um Wiederaufnahme wurde später von den Unteroffizieren mit großer Mehrheit abgelehnt.

5

Auf Grund dieser Vorfälle lehnte es der Kompaniechef entgegen den Erwartungen des Antragstellers ab, ihn zur Beförderung zum Oberfeldwebel vorzuschlagen. Daraufhin machte ihm dieser den Vorwurf, er habe ihn durch Versprechungen gehindert, seinen Fall durch die Presse der Öffentlichkeit vorzutragen.

6

3.

Unter dem 3. Juni 1966 beschwerte sich der Antragsteller beim Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) u.a. wegen seiner Nichtbeförderung, Diese stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Er habe mit zwei Unteroffizierskameraden der Einheit aus parteipolitischen Gründen Meinungsverschiedenheiten gehabt. Es werde ihm übelgenommen, daß er für seine Partei eingetreten sei. Er habe den Eindruck, daß er auch deshalb benachteiligt werde, weil er es vor zwei Jahren gewagt habe, kriminelle Vorkommnisse in seiner damaligen Einheit dem Wehrbeauftragten mitzuteilen. Auf Grund dieser Vorkommnisse, die zur Bestrafung eines Offiziers und eines Oberfeldwebels geführt hätten, sei er zu seiner jetzigen Einheit versetzt worden.

7

In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 1966 führte der Kompaniechef aus, er habe den Beschwerdeführer unvoreingenommen behandelt und sich durch die Vorgänge in dessen früherer Einheit nicht beeinflussen lassen. Dies zeige seine auf "voll befriedigend" lautende Beurteilung des Beschwerdeführers vom August 1964 und die Befürwortung seiner Übernahme als Berufssoldat. Er habe aber feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer bei seinen Auseinandersetzungen mit Unteroffizierskameraden stets der aggressive Teil sei. Er fühle sich ständig falsch behandelt und sei der Ansicht, es werde gegen ihn intrigiert. Es gehe aber nicht um seine Meldungen, sondern um sein Verhalten gegenüber seinen Kameraden. - Der Kompaniechef bat um die Versetzung des Beschwerdeführers. Bataillons- und Brigadekommandeur schlössen sich der Stellungnahme des Kompaniechefs an.

8

Auf die Beschwerde des Antragstellers wies der BMVtdg die Stammdienststelle des Heeres an, den Antragsteller auf Grund seiner dienstlichen Leistungen zum Oberfeldwebel zu befördern, ihn aber gleichzeitig in einen anderen Bereich zu versetzen, weil davon auszugehen sei, daß es auch künftig an einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten und Kameraden seiner jetzigen Einheit fehlen werde. Bei einem Personalgespräch bei der Stammdienststelle des Heeres am 18. Juli 1967 lehnte der Antragsteller die Zustimmung zu einer Versetzung ab.

9

4.

Durch Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 28. Juli 1967 wurde der Antragsteller zum 1. September 1967 zur 3./RakArtBtl ... versetzt und mit Urkunde vom 10. August 1967 - ausgehändigt am 1. September 1967 - zum Oberfeldwebel ernannt.

10

5.

Gegen diese Versetzung legte der Antragsteller unter dem 7. August 1967 Beschwerde zum BMVtdg ein. Er brachte vor, es handle sich um eine Strafversetzung wegen seiner Beschwerde; er betrachte sie als Abschluß einer jahrelang planmäßig durchgeführten "Liquidation".

11

Der BMVtdg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 6. November 1967 als unbegründet zurück. Die Versetzung sei wegen der in der Dienststelle des Antragstellers aufgetretenen Spannungen dienstlich notwendig gewesen. Persönliche Härtegründe, die einer Versetzung entgegenstünden, seien nicht vorhanden.

12

6.

Gegen diesen Bescheid beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 1967

die Entscheidung des Wehrdienstsenats.

13

Er begehrt die Feststellung, daß seine Wegversetzung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führt er aus: Die Versetzung sei eine der vielen Maßnahmen, mit denen er seit Jahren schikaniert werde. Er habe sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht. In der Angelegenheit Oberfeldwebel Bl. seien die Ermittlungen des Kompaniechefs unvollständig und unkorrekt gewesen. Er habe sich nur deshalb beim Kompaniechef entschuldigt, weil er vom Bataillonskommandeur darum gebeten worden sei. Bei Stabsfeldwebel Ba. habe er sich nur um des lieben Friedens willen entschuldigt. Seine jetzige Versetzung sei eine Folge seiner Beschwerde; das Beschwerderecht werde aber völlig illusorisch, wenn der Beschwerdeführer bei jeder Beschwerde mit seiner Versetzung rechnen müsse.

14

Der BMVtdg hat darauf erwidert, die Versetzung des Antragstellers sei von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) im Rahmen ihres pflichtmäßigen Ermessens verfügt worden. Das dienstliche Verhältnis des Antragstellers zu seinen Vorgesetzten und Kameraden in der alten Einheit sei in einem Maße zerrüttet gewesen, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit schlechterdings unmöglich gewesen wäre. Die Versetzung des Antragstellers sei daher berechtigt und notwendig gewesen, ohne daß es noch darauf angekommen wäre, festzustellen, wer an den Spannungen schuld gewesen sei.

15

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

16

II

1.

Der Antrag ist zulässig. Nach § 17 Abs. 1, § 21 WBO kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstsenats beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 des Soldatengesetzes geregelt sind. Dies ist hier der Fall, Der Antragsteller trägt Tatsachen vor, die nach seiner Auffassung beweisen, daß er wegen der Erhebung einer Beschwerde versetzt worden sei. Eine gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO verstoßende Versetzung wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte des Antragstellers. Unerheblich ist dabei, daß der Antragsteller, der bereits seine Wohnung im neuen Dienstort bezogen hat, nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Wegversetzung begehrt, nicht auch den Einsatz bei seiner jetzigen Einheit anficht. Wie der Senat bereits entschieden hat(Beschluß vom 22. Juni 1967 - I (II) WB 15/66), kann allein schon die Herausnahme aus der bisherigen Dienststelle (Wegversetzung) die Rechte des Antragstellers beeinträchtigen. In diesem Falle steht der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Teiles der Gesamtmaßnahme auch dann kein Hindernis entgegen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Einsatz im neuen Bereich ab findet.

17

Das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung ergibt sich im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteilungsverbot daraus, daß der Soldat ein berechtigtes Interesse daran hat, die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ausgeglichen zu sehen. Dies könnte aber nur durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der benachteiligenden Maßnahmen geschehen.

18

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller ist nicht wegen Erhebung einer Beschwerde versetzt worden, sondern weil sich das Verhältnis zwischen ihm und seinem Kompaniechef bzw. zwischen ihm und anderen Unteroffizieren der Kompanie so sehr verschlechtert hatte, daß die Beseitigung dieser Spannungen durch Versetzung des Antragstellers zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Dienstbetriebes unerläßlich geworden war. Zwar ist der Antrag auf Wegversetzung des Antragstellers vom Kompaniechef im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerde vom 3. Juni 1966 gestellt worden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Durch die Beschwerde des Antragstellers und durch die Stellungnahme des Kompaniechefs hierzu wurde der SDH nämlich offenbar, daß in der Einheit der Dienstbetrieb durch die vorhandenen Spannungen sehr stark beeinträchtigt war. In Kenntnis des Ausmaßes der Spannungen war die SDH als personalbearbeitende Stelle nicht nur berechtigt, sondern aus Gründern der Dienstaufsicht sogar verpflichtet, einzugreifen, um durch sachdienliche Maßnahmen eine weitere Störung des Dienstbetriebes zu verhindern. Diese Maßnahmen konnten nach Lage der Dinge nur in einer dauernden Trennung der Streitbeteiligten bestehen, also in der Versetzung eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter. Hierfür bestand sonach ein dringendes dienstliches Bedürfnis.

19

Daß die SDH gerade den Antragsteller versetzt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil anderenfalls zur Beseitigung der dienstlichen Spannungen der Kompaniechef und mehrere Unteroffiziere der Einheit hätten versetzt werden müssen. Diese Alternative wäre mit so erheblichen finanziellen Auswirkungen und organisatorischen Schwierigkeiten verbunden gewesen, daß die SDH nicht ermessensmißbräuchlich handelte, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der geringeren dienstlichen Erschütterung statt dessen die Versetzung des Antragstellers verfügte. Sie war hieran durch dessen Beschwerde nicht gehindert. Denn sie versetzte den Antragsteller nicht, weil er Beschwerde eingelegt hatte - das hätte einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO bedeutet -, sondern weil seine Versetzung das geeignete Mittel zur Wiederherstellung reibungsloser Zusammenarbeit in der Einheit war. Das Fehlen jeder Diskriminierungsabsicht wurde noch dadurch unterstrichen, daß der Antragsteller gleichzeitig mit seinem Dienstantritt in der neuen Einheit zum Oberfeldwebel befördert wurde.

20

Die SDH hat bei ihrer Entscheidung über die Versetzung davon abgesehen, das Maß der Beteiligung und der Schuld am Entstehen der Spannungen zu untersuchen und der zu treffenden Maßnahme zugrunde zu legen. Sie ist davon ausgegangen, daß bereits ein Abwägen der objektiven Umstände des Falles die Versetzung des Antragstellers - unter Belassung der übrigen Beteiligten in der Einheit - rechtfertige. Dieses Verhalten ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichte vom 25. Januar 1967 - VI C 58, 65 - (ZBR 1967, 208; RiA 1967, 130), daß bei der Versetzung eines Beamten wegen dienstlicher oder persönlicher Spannungen mit seinem Vorgesetzten oder mit anderen Angehörigen des Amtes die Frage des Verschuldens an deren Entstehung nicht unberücksichtigt bleiben könne, steht nicht entgegen; denn beamtenrechtliche Verhältnisse lassen sich nicht ohne weiteres auf die insoweit ganz anders gearteten Verhältnisse militärischer Dienststellen mit ihrem Zwang zu engstem Kontakt im Dienst und außerhalb des Dienstes übertragen. Die Verpflichtung der vorgesetzten Dienststellen der Einheit des Antragstellers aus § 14 WBO, im Zusammenhang mit seiner Beschwerde, aber unabhängig von seiner Versetzung das Vorliegen von Mängeln im dienstlichen Bereich zu prüfen, bleibt ohnehin unberührt.

21

3.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Scherübl
Dr. Krönig
Dr. Schweiger
Schorn
Richter