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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1972, Az.: BVerwG I WB 137/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG I WB 137/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Dezember 1972,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide ferner
Major Schenk,
Oberfeldwebel Bogolowski als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er war bei der Flugbetriebsstaffel des leichten Kampfgeschwaders ... in S. als Wachleiter im Flugsicherungskontrolldienst (FS-Turmkontrolleiter) eingesetzt.

2

Am 8. April 1970 erhielt der Antragsteller einen strengen Verweis mit der Begründung, er habe sich am 2. April 1970 im Unterkunftsbereich während der Dienstzeit betrunken; er habe an diesem Tage in der Absicht, im Verlaufe des Vormittags den Zahnarzt aufzusuchen, seinen Dienst nicht pünktlich um 7.00 Uhr angetreten, sich weder bei seinem Zugführer-Offizier noch beim Staffelfeldwebel in das Revier abgemeldet, sondern sich gegen 8.00 Uhr in die Kantine begeben, sich dort bis 13.00 Uhr aufgehalten und anschließend den Kantinenbereich in stark angetrunkenem Zustand verlassen.

3

Am 15. Oktober 1970 belegte der Staffelchef den Antragsteller mit einer Geldbuße von 200 DM, weil er am 8. Oktober 1970 den aufgrund der Übung CO-OP für 2.15 Uhr angesetzten Dienst als "Coordinator" und "FS-Landekontrolleiter in Ausbildung" in betrunkenem Zustand angetreten und gegen 4.00 Uhr ein Bundeswehr-Kraftfahrzeug (LKW 0,25 to) ohne Fahrauftrag in angetrunkenem Zustand geführt habe.

4

Im Zusammenhang mit diesem Vorfall entzog der Staffelchef dem Antragsteller am 16. Oktober 1970 die örtliche Zulassung zum FS-Kontrolldienst.

5

Mit Schreiben an das Luftwaffenführungsdienstkommando vom 30. Dezember 1970 - Fü L III 4 - ordnete der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) an, daß der FS-Erlaubnisschein des Antragstellers einzuziehen sei, weil er mehrfach seinen Dienst in betrunkenem Zustand angetreten habe und zwei Disziplinarstrafen keine Besserung herbeigeführt hätten.

6

Gegen die ihm am 5. Februar 1971 eröffnete Entziehung der FS-Lizenz legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Februar 1971, eingegangen bei seinem Staffelchef am selben Tage, Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus: Er sei seit 1956 Soldat, besitze seit Sommer 1959 die Lizenz als FS-Kontrolleiter und habe gut durchschnittliche Beurteilungen erhalten. Erst in den letzten zwei Jahren werfe man ihm ein Nachlassen in dienstlichen Belangen vor. Diese Vorwürfe hätten ihn nervlich belastet, so daß er sich schließlich in truppenärztliche Behandlung begeben habe, um etwas gegen seine Nervosität zu unternehmen. Er habe damals Valium verordnet erhalten. Am 8. Oktober 1970 sei er zur Übung CO-OP zum Nachtdienst eingeteilt gewesen. Er habe vorher Valium eingenommen und vor Dienstbeginn zwei Glas Wein getrunken, was seines Erachtens nicht zur Trunkenheit geführt haben könne. Erst später habe er von ärztlicher Seite erfahren, daß bei der Einnahme von Valium jeglicher Alkoholgenuß zu unterbleiben habe. Er sei weiterhin der Meinung, er sei doppelt bestraft worden, wenn einerseits eine Geldbuße von 200 DM gegen ihn verhängt werde, ihm andererseits die Lizenz entzogen werde. Die Entziehung der Lizenz sehe er als eine Art Laufbahnstrafe an, da ihm hierdurch der Weg zum Fachoffizier bedeutend erschwert und vielleicht sogar unmöglich gemacht werde. Die Tatsachenfeststellungen, die zur Entziehung der Lizenz geführt hätten, beruhten auf den Meldungen von Oberleutnant Si. und Stabsfeldwebel G.; beide Soldaten könne er auch nicht als besonders charakterstark bezeichnen.

7

Der BMVg legte das Schreiben des Antragstellers vom 18. Februar 1971 dem Senat mit Schriftsatz vom 15. September 1971 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor mit der Bitte, diesen zurückzuweisen. Zur Begründung verwies er auf ein schriftliches Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses in K. - Abteilung für Nerven- und Gemütskranke - vom 5. August 1971, das auf einer stationären Beobachtung des Antragstellers beruht, die in der Zeit vom 2. bis zum 15. Juni 1971 erfolgt war. Nach diesem Gutachten liege bei dem Antragsteller Alkoholmißbrauch vor. Er sei daher im Flugsicherungsdienst nicht mehr tragbar, so daß die aus charakterlichen Gründen erfolgte Entziehung des FS-Erlaubnisscheines zwingend geboten gewesen sei. Der Antragsteller könne am 8. Oktober 1970 Valium nicht eingenommen haben, weil dieses Medikament ihm erstmals am 14. Oktober 1970 verordnet worden sei. Soweit ihm während einer stationären Behandlung in der Zeit vom 6. bis zum 13. August 1970 Valium verabreicht worden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, es noch danach zu nehmen.

8

Im Verlauf des Verfahrens hat der BMVg weiter ausgeführt, der Antragsteller habe außer in den beiden Fällen, die disziplinar geahndet worden seien, noch in einem weiteren Falle seinen Dienst in angetrunkenem Zustand angetreten. Er sei am 10. April 1970, als das Geschwader vorübergehend auf den Fliegerhorst Sembach der US-Luftwaffe verlegt gewesen sei, in angetrunkenem Zustand zum Dienst erschienen. Wegen dieses Vorfalls habe der US-Chief-Controler für den Wiederholungsfall die Ablösung des Antragstellers angedroht. Diesen Vorfall habe Stabsfeldwebel G. dem SATKO, Hauptmann Be., der auch Zugführer des Antragstellers gewesen sei, gemeldet; dieser habe die Meldung jedoch nicht weitergegeben.

9

Der Antragsteller hat sich dementgegen darauf berufen, dem Gutachten vom 15. August 1971 dürfe kein größeres Gewicht beigemessen werden; es bedürfe vielmehr eines Gutachtens einer unabhängigen und neutralen ärztlichen Untersuchungsstelle. Wenn ihm drei Vorfälle von Trunkenheit zur Last gelegt, würden, so müsse er diesen Vorwurf hinsichtlich der Vorfälle vom 10. April und vom 8. Oktober 1970 zurückweisen. Was den Vorfall vom 10. April 1970 anlange, so sei er durch die am 8. April 1970 erfolgte Verhängung des strengen Verweises sehr schockiert gewesen, zumal Major Sch. zuvor erklärt habe, dieses Mal passiere noch nichts. Am 9. April 1970 sei er mit sich selbst über die Bestrafung noch nicht ins Reine gekommen. Es möge zutreffen, daß er daher am Abend des 9. April 1970 mehr Alkohol getrunken habe, als vernünftig gewesen wäre. Daher möge es auch kommen, daß er am nächsten Tage noch nach Alkohol gerochen habe, zumal er morgens nicht sofort etwas esse. Der Alkoholdunst sowie seine innere Niedergeschlagenheit mögen dann den Verdacht der Trunkenheit haben aufkommen lassen. Er müsse bezweifeln, ob der US-Chief-Controier habe beurteilen können, ob jemand betrunken sei oder nicht. Es sei auch auffallend, daß Stabsfeldwebel G. die schriftliche Meldung über diesen Vorfall erst am 15. Oktober 1970 erstattet habe. Dieser Punkt dürfe indes unwichtig sein. Es müsse § 7 Abs. 2 WDO berücksichtigt werden, da weder höhere Gewalt noch sonstige gerechtfertigte Gründe die alsbaldige Weitergabe der Meldung an seinen Staffelchef verhindert hätten; durch die Überschreitung der festgelegten Frist sei die Meldung gegenstandslos geworden. Hinsichtlich des Vorfalls vom 8. Oktober 1970 bleibe er bei seiner Darstellung, daß er am Abend vor dem Dienstbeginn Valium eingenommen habe. Dieses Heilmittel sei ihm vom Truppenarzt bereits vor dem 8. Oktober 1970 verordnet worden. Da seinerzeit eine Blutprobe bei ihm nicht vorgenommen worden sei, lägen keine hinreichenden Beweise für eine Trunkenheit vor.

10

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des BMVg Bezug genommen.

11

Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluß des Senats vom 1. August 1972. Auf die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Ober Stabsfeldwebel G. vom 10. August 1972 sowie auf die amtliche Auskunft des Staffelchefs vom 10. August 1972 nebst Anlagen wird verwiesen.

12

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg in dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Februar 1971 zutreffend erblickt hat, ist zulässig.

13

Der Antrag ist form- und fristgerecht gestellt. Er richtet sich gegen die durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 1970 angeordnete Entziehung des FS-Erlaubnisscheins. Diese Entziehung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar; denn der Antragsteller darf infolge der Entziehung nicht mehr im FS-Kontrolldienst eingesetzt werden, wird mithin in seiner Verwendungsbreite erheblich beschränkt. Eine derartige Entscheidung stellt eine Maßnahme dar, die gemäß §§ 17, 21 WBO gerichtlich angefochten werden kann (BVerwG Beschluß vom 1. Dezember 1971 - I WB 116/70). Es handelt sich auch um eine Maßnahme des BMVg selbst, da dessen Weisung an das Luftwaffenführungsdienstkommando diesem keinen eigenen Entscheidungsspielraum ließ.

14

2.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

15

Der Besitz des "Militärischen Erlaubnisscheines für den FS-Kontrolldienst"ist nach der ZDv 57/1 Teil X Abschnitt 1.1.1. eine der Voraussetzungen für die Ausübung des militärischen FS-Kontrolldienstes, also für die Verwendung des betroffenen Soldaten Über diese entscheidet der militärische Vorgesetzte unter Zugrundelegung der dienstlichen Bedürfnisse grundsätzlich nach seinem Ermessen mit der Folge, daß eine derartige Entscheidung regelmäßig nur daraufhin gerichtlich überprüft werden kann, ob der Vorgesetzte die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von diesem in einer ihrem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dieser Grundsatz gilt indessen bei der Entziehung des FS-Erlaubnisscheines nur beschränkt. Denn, der BMVg hat sein Ermessen insoweit in der ZDv 57/1 Teil X Abschnitt 5.1. selbst gebunden. Dort heißt es:

"Die Berechtigung zur Ausübung des FS-Kontrolldienstes kann aus gesundheitlichen Gründen erlöschen oder aus fachlichen oder charakterlichen Gründen entzogen werden."

16

Hinsichtlich des Entzuges aus charakterlichen Gründen, wie er im Falle des Antragstellers erfolgt ist, ist in Abschnitt 5.4. a.a.O. bestimmt, daß der FS-Einheitsführer einen Antrag auf Entzug der Lizenz stellen muß, wenn der Inhaber für eine Tätigkeit im FS-Kontrolldienst charakterlich nicht mehr geeignet erscheint. Über diesen Antrag entscheidet nach Abschnitt 5.4.4. der BMVg - FÜ L - der aber auch einen zeitweiligen Entzug der örtlichen Zulassung verfügen kann. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich eindeutig, daß ein Entzug des FS-Erlaubnisscheines aus anderen als fachlichen Gründen nur dann zulässig ist, wenn der im FS-Kontrolldienst eingesetzte Soldat "charakterlich nicht mehr geeigmet" ist. Ob ihm diese Eignung fehlt, ist eine Rechtsfrage, die vom Wehrdienstgericht voll nachzuprüfen ist. Die erforderliche charakterliche Eignung für den FS-Kontrolldienst ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Soldat charakterliche Mängel gezeigt hat, die seinen weiteren Einsatz im FS-Kontrolldienst als ein nicht unbeträchtliches Risiko für einen sicheren Flugbetrieb erscheinen lassen. Ein solches Risiko stellte der Antragsteller infolge seines Hanges zum Alkoholgenuß, wie er bei mehreren Gelegenheiten in Erscheinung getreten ist, zur Zeit der Entziehung des FS-Erlaubnisscheines dar.

17

Der Antragsteller hat den Vorfall vom 2. April 1970, der zu dem strengen Verweis vom 8. April 1970 geführt hat, weder bei seiner Vernehmung im seinerzeitigen Disziplinarverfahren noch im vorliegenden Verfahren bestritten. Es besteht daher kein Zweifel daran, daß der Antragsteller sich am 2. April 1970, statt am Dienst teilzunehmen, in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr in der Kantine aufgehalten und dort in starkem Maße dem Alkohol zugesprochen hat. Daß der Antragsteller, der als Soldat in Vorgesetztenstellung in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat (§ 10 Abs. 3 SG), damit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den FS-Kontrolldienst zu wecken geeignet war, bedarf keiner Ausführungen.

18

Erwiesen ist ferner, daß der Antragsteller am 10. April 1970 in stark angetrunkenem Zustand zum Dienst erschienen ist. Oberstabsfeldwebel G. hat bei seiner richterlichen Vernehmung hierzu bekundet, der Antragsteller sei an dem Tage, an dem er morgens seine erste Disziplinarstrafe erhalten habe, zum Nachmittagsdienst betrunken angekommen. Dabei habe er noch von seiner Bestrafung erzählt und sei während der Dienstzeit eingeschlafen. Der diensthabende amerikanische Soldat, Sergeant Ha., habe daraufhin zu ihm, dem Zeugen, gesagt, im Wiederholungsfalle müsse der Antragsteller abgelöst werden; diese Androhung habe er dem Antragsteller weitergegeben. Diese Bekundungen des Zeugen Oberstabsfeldwebel G. sind glaubhaft. Er hat den Vorfall klar und anschaulich geschildert. Ob er sich am 8. April 1970 (Tag der Verhängung der Disziplinarstrafe) oder am 10. April 1970 (Tag der Vollstreckung der Disziplinarstrafe) zugetragen hat, kann nicht genau festgestellt werden, ist aber unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller am Vorabend oder erst im Verlauf des Tages Alkohol zu sich genommen hat, an den er bei der Spätschicht wegen seiner Trunkenheit auffiel. Entscheidend ist, daß der Antragsteller kurz nach der Verhängung einer Disziplinarstrafe so stark angetrunken war, daß er die ihm im FS-Kontrolldienst obliegenden Aufgaben nicht wahrnehmen konnte. Oberstabsfeldwebel G. hat glaubhaft bekundet, der Antragsteller habe den allgemeinen Eindruck eines betrunkenen Mannes gemacht; er habe anfangs noch "dummes Zeug" geredet, sei dann aber schließlich im Sessel sitzend eingeschlafen, habe geschnarcht und sei nach Versuchen, ihn zu wecken alsbald wieder eingeschlafen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der BMVg diesen Vorfall bei der Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller der FS-Erlaubnisschein zu entziehen ist, in seine Überlegungen mit eingezogen hat. Im Zeitpunkt der Entziehung des Erlaubnisscheines, also am 30. Dezember 1970, war zwar wegen des Vorfalls vom 8. bzw. 10. April 1970 die Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe wegen Zeitablaufs nicht mehr zulässig (§ 7 Abs. 2 WDO a.F.). Die genannte Bestimmung ist jedoch lediglich für die disziplinare Ahndung des Dienstvergehens, das in der Handlungsweise des Antragstellers zu erblicken ist, von Bedeutung. Sie hinderte den BMVg nicht, diesen Vorfall unabhängig davon, ob und wie er disziplinar verfolgt worden war oder noch verfolgt werden konnte, bei seiner die Verwendung des Antragstellers betreffenden Entscheidung zu berücksichtigen.

19

Nachgewiesen ist ferner, daß der Antragsteller in der Nacht zum 8. Oktober 1970 in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und seinem Dienstantritt um 1.30 Uhr in nicht ganz unerheblichem Maße Alkohol zu sich genommen hat, nämlich mindestens 2 Glas Wein zu 0,2 Liter. Das hat der Antragsteller bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am 12. Oktober 1970 selbst eingeräumt; seine Bekundungen stimmen überein mit den Angaben, die Hauptfeldwebel Sch. am selben Tage bei seiner Vernehmung als Zeuge gemacht hat. Ob der Antragsteller zuvor das Medikament Valium eingenommen hatte und ob der Eindruck eines stark betrunkenen Mannes, den er anschließend im Dienst gemacht hat, mit auf die Einnahme dieses Arzneimittels zurückzuführen ist, bedarf keiner näheren Untersuchung. Der Antragsteller befand sich, wie er sehr gut wußte, damals in einem psychisch recht labilen Zustand, was ihn veranlaßt hatte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Bei dieser Sachlage hätte er sich - unabhängig von der Einnahme von Medikamenten - selbst sagen können und müssen, daß es nicht angezeigt war, zur Nachtzeit kurz vor dem Spätdienst Wein zu sich zu nehmen. Denn ganz abgesehen davon, daß - wie der Antragsteller bei seiner Vernehmung am 12. Oktober 1970 zugegeben hat - ein ihm bekannter Befehl bestand, der einen derartigen Alkoholkonsum verbot, hätte er erkennen können und müssen, daß in seiner Situation schon ein verhältnismäßig geringfügiger Alkoholgenuß unmittelbar vor dem Dienst geeignet war, die Fähigkeit zur Ausübung seines verantwortungsvollen Dienstes zu beeinträchtigen.

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Mag auch jeder der zuvor geschilderten drei Vorfälle, betrachtet man ihn jeweils für sich allein, noch nicht allzu schwer wiegen, so ergibt sich jedoch insgesamt ein Bild des Antragstellers, das ihn wegen seiner als Charakterschwäche zu qualifizierenden Neigung zum Alkohol als Risiko für einen sicheren Flugbetrieb ausweist. Ein entschuldigendes Moment für den ersten Vorfall am 2. April 1970 ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch ersichtlich. Der zweite Vorfall ereignete sich, als der Antragsteller gerade erst zuvor wegen seiner ersten Trunkenheitstat mit einen strengen Verweis belegt worden war; diese erste disziplinare Bestrafung ist also ersichtlich ohne erzieherische Einwirkung auf den Antragsteller geblieben. Mag auch der dritte Vorfall vom 8. Oktober 1970, weil zugunsten des Antragstellers von der mitwirkenden Ursächlichkeit der Einnahme des Medikaments Valium ausgegangen werden muß, für sich in einem etwas milderen Licht erscheinen, so handelt es sich doch dabei nur um ein Glied in einer ganzen Kette von Vorkommnissen, die den Hang des Antragstellers zum Alkohol beweisen. So hat etwa schon im Zusammenhang mit der ersten Bestrafung des Antragstellers der Vertrauensmann, Stabsfeldwebel Neugebauer, bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, daß der Antragsteller "des öfteren und nicht gerade mäßig" trinke wenn auch bisher nicht während der Dienstzeit. Oberstabsfeldwebel G. hat bei seiner richterlichen Vernehmung am 10.

21

August 1972 glaubhaft bekundet, daß der Antragsteller öfter sowohl zum Morgendienst als auch zum Nachmittagsdienst mit einer Alkoholfahne erschienen sei, wobei der alkoholisierte Zustand sich nach und nach gesteigert habe; gerade in der Zeit von April bis August 1970, als das Geschwader nach Sembach verlegt war, sei der Alkoholkonsum des Antragstellers besonders auffällig gewesen. Daß er regelmäßig in nicht unbeträchtlichem Maße dem Alkohol zuspricht, hat der Antragsteller aus Anlaß seiner stationären Beobachtung im Bundeswehrzentralkrankenhaus im Juni 1971 den Ärzten gegenüber selbst zugegeben. Inwieweit das Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses vom 5. August 1971 zutrifft, sofern es von einem Alkoholabusus des Antragstellers spricht, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Bezeichnend ist jedenfalls, daß der Antragsteller bei seiner Aufnahme zur stationären Beobachtung, die gerade auch im Hinblick auf seinen auffälligen Alkoholgenuß erfolgt war, aus dem Munde nach Alkohol roch. Insgesamt betrachtet bewies der Antragsteller klare Selbsterkenntnis, als er bei seiner Vernehmung am 12. Oktober 1970 angab, Alkohol sei für ihn bei Erregung, Ärger usw. das beste Beruhigungsmittel, und er greife in solchen Situationen spontan und unüberlegt zum Alkohol, um gelöster zu werden. Er hat durch, sein Verhalten bewiesen, daß ihm die nötigen Hemmungen fehlen, um seinen Hang zum Alkoholgenuß vor dem Dienst und im Dienst zu beherrschen. Dies machte sein weiteres Verbleiben im FS-Kontrolldienst zum Sicherheitsrisiko, so daß es gerechtfertigt war, ihm die Lizenz zu entziehen.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Schenk
Bogolowski