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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1992, Az.: BVerwG 2 NB 2.92

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Rechtsfrage zum Bestehen einer Arbeitszeitregelung; Revisibilität einer Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 NB 2.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.12.1991 - AZ: 4 S 627/91

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in welchem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Antragsteller Gründe für eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO geltend macht, liegen diese nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne der angeführten Vorschrift. Insoweit ist die Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO heranzuziehen, dem diese Regelung für das Normenkontrollverfahren deutlich nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 59, 87 <92 f.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - <Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2 = RiA 1990, 194> m.w.N.). Hiernach hat eine Rechtssache nur dann rechtsgrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine vom Beschwerdeführer zu bezeichnende grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall, auch wenn zugunsten des Antragstellers die - somit hier ebenso wie in dem genannten Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 keiner Erörterung bedürftige - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt wird, daß es sich bei der beanstandeten Verwaltungsvorschrift über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg um eine der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugängliche Rechtsvorschrift handelt.

3

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,

4

ob die getroffene Regelung eine Arbeitszeitregelung ist oder nicht (S. 6 der Beschwerdebegründung).

5

Soweit damit die von der Beschwerde zuvor erörterte Frage angesprochen ist, ob es sich bei der Einführung von drei arbeitsfreien Tagen inhaltlich um eine Ferienregelung handelt, der die aufgrund des § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes als Rechtsverordnung ergangene Ferienverordnung entgegensteht, handelt es sich um die Auslegung dieser Verordnung, die nicht dem nach § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Landesbeamtenrecht, sondern dem nichtrevisiblen Schulrecht des Landes angehört (vgl. dazu BVerwGE 13, 303; Urteile des Senats vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - <Buchholz 237.0 § 96 Nr. 1 = ZBR 1985, 337> und vom 30. September 1986 - BVerwG 2 C 30.83 - <Buchholz 237.0 § 98 Nr. 1 >); sie wäre daher in dem angestrebten Verfahren nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Soweit damit auch die Frage angesprochen sein sollte, ob der Regelung durch Verwaltungsvorschrift die als Rechtsverordnung ergangene Arbeitszeitverordnung des Landes entgegensteht, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß es sich bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl der Lehrer nicht um eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - für das Land Baden-Württemberg handelt, die durch Rechtsverordnung erfolgt, sondern um eine Konkretisierung der auch für Lehrer in der Arbeitszeitverordnung festgesetzten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. BVerwGE 59, 142 <144>[BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - <a.a.O.> jeweils m.w.N.). Für die hier beanstandete Festlegung arbeitsfreier Tage, die sich gleichfalls auf die vom Lehrer zu erteilenden Unterrichtsstunden auswirkt, gilt das in gleicher Weise.

6

Soweit die Beschwerde sich sonst gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, der die Festsetzung von drei arbeitsfreien Tagen einerseits und das unterbleiben einer Senkung der Pflichtstundenzahlen andererseits als rechtmäßig angesehen hat, fehlt es schon an der ebenso wie bei Nichtzulassungsbeschwerden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) gebotenen Darlegung einer bestimmten Rechtsfrage, die die Beschwerde in dem eingangs ausgesprochenen Sinne für entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Übrigens besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Pflicht des Dienstherrn, eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung für Beamte bei Lehrern gerade durch entsprechende Vermindung der Pflichtstundenzahl zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 38, 191 <195 ff.>[BVerwG 15.06.1971 - II C 17/70]; Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 2 B 5.92 - <ZBR 1992, 154>).

7

Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts ist in der Beschwerdebegründung (S. 10) nicht näher dargelegt, im übrigen als eigener Vorlagegrund in § 47 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen.

8

Auch die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der gerichtlichen Aufklärungspflicht (S. 8-10 der Beschwerdebegründung) kommen als Vorlagegrund nach § 47 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - <Buchholz 310 § 47 Nr. 22> und vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - <Buchholz 310 § 47 Nr. 49 = NVwZ-RR 1991, 52>).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald