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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1986, Az.: BVerwG 2 C 30.83

Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; Dienstherr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 30.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 06.11.1981 - AZ: 3 K 378/80
VGH Baden-Württemberg - 08.02.1983 - AZ: 4 S 2600/81

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nur gegen den Dienstherrn.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, Oberstudienrätin im Dienste des Landes Baden-Württemberg, ist an einem Gymnasium in H. tätig. Sie begehrt von der beklagten Stadt H. als Schulträger die Zurverfügungstellung eines Stellplatzes für ihren Pkw auf dem Schulgelände, wie dies von etwa 1963 bis Ende 1980 geschehen ist.

2

Die Klage auf unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Stellplatzes am Gymnasium oder in dessen Nähe während der üblichen Unterrichtszeit hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf dem Schulgelände des Gymnasiums nördlich des Schulgebäudes einen Stellplatz für die Unterstellung eines Pkw während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Schulgebäude unentgeltlich - hilfsweise gegen angemessene Vergütung - zur Verfügung zu stellen,

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hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen: Der aus dem Beamtenverhältnis abzuleitende Anspruch auf Fürsorge könne sich nicht gegen die beklagte Stadt als Schulträger, sondern nur gegen das Land als Dienstherrn richten. Die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Staat und kommunalem Schulträger betreffe das Verhältnis zwischen den beteiligten Körperschaften. Die durch § 48 Abs. 1 SchulG ausgesprochene Verpflichtung der Schulträger, die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben zu verwalten, bestehe allein gegenüber dem Staat; gegenüber den einzelnen Lehrkräften sollten hierdurch keine besonderen öffentlich-rechtlichen Beziehungen begründet werden. - Der Klageanspruch könne auch nicht auf den umstand gestützt werden, daß die Beklagte früher Stellplätze tatsächlich zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagte habe die so geschaffenen Parkplätze im Rahmen der dem Land als Dienstherrn obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorge zur Verfügung gestellt. Eine Rechtsstellung gegenüber dem Schulträger könne der einzelne Beamte hierdurch nicht erlangt haben. Für die Erteilung und für den Widerruf einer öffentlich-rechtlichen Nutzungserlaubnis sei im Rahmen des Beamtenverhältnisses für den Schulträger gegenüber den Beamten des Landes kein Raum. Auch eine öffentlich-rechtliche Widmung sei nicht festzustellen. Für die Annahme einer Gewohnheitsrecht bildenden Rechtsüberzeugung aller Beteiligten, daß die Benützung der Parkplätze auf einem rechtssatzgleich eingeräumten subjektiv öffentlichen Recht gegenüber der Beklagten beruhe, fehle jeder Anhaltspunkt.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Beide Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen revisibles Recht.

8

1.

Ohne revisionsgerichtliche Beanstandung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klageansprüche, soweit sie auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gestützt werden, gegenüber der beklagten Stadt schon deshalb nicht bestehen können, weil diese nicht Dienstherr der Klägerin ist. Verpflichtet zu Fürsorge und Schutz für den Beamten ist nach § 98 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG - der Dienstherr. Dies ist nach § 2 LBG diejenige Körperschaft, zu welcher der Beamte im Beamtenverhältnis steht, hier also das Land.

9

Es bedarf hier keiner Erörterung, inwieweit außerhalb des Falles der Abordnung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 LBG) die Fürsorgepflicht einer anderen dienstherrnfähigen Körperschaft obliegen kann, deren Aufgaben der Beamte wahrnimmt. Denn das Berufungsgericht hat das Schulgesetz Baden-Württemberg dahin ausgelegt, daß der Lehrer bei seiner Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, um die es hier wesentlich geht, allein staatliche Aufgaben seines Dienstherrn wahrnimmt. Auch ist das Berufungsgericht in Anwendung des Schulgesetzes, insbesondere seines § 48, zum Ergebnis gelangt, daß die Aufgabenverteilung zwischen Staat und kommunalem Schulträger allein das Verhältnis zwischen diesen Körperschaften betreffe, dagegen nicht besondere öffentlich-rechtliche Beziehungen des Schulträgers zu den einzelnen Lehrkräften begründet würden, etwa der Schulträger insoweit in die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eintreten sollte. Die diesen Auslegungen zugrundeliegenden Vorschriften des Schulgesetzes gehören weder zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch zu revisiblem Landesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, sondern zum irrevisiblen Schul- und Landesorganisationsrecht. Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG unterliegen nur solche Vorschriften der Prüfung im Revisionsverfahren, die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben oder doch zum System dieses Rahmenrechts, dem eigentlichen Beamtenrecht, gehören; sonstiges Landesrecht wird nicht erfaßt, auch wenn sich aus seiner Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Verhältnisse ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - <Buchholz 237.0 § 96 Nr. 1 = ZBR 1985, 337>). - Um den Gebrauch von Lehrmitteln für Zwecke der Lehrtätigkeit, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1973 - III ZR 47/71 - (NJW 1973, 1461) in Anwendung und Auslegung entsprechender Regelungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes als vom Lehrer wahrgenommene Aufgabe des Schulträgers angesehen hat, geht es hier nicht; im übrigen hat der Senat in seinem genannten Urteil vom 13. Juni 1985 näher ausgeführt, daß hinsichtlich der Auslegung des für das Bundesverwaltungsgericht nicht revisiblen Landesschulrechts für eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes schon deshalb kein Raum ist, weil der Senat nicht über die streitige sachliche Rechtsfrage entscheidet.

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Auch die vom Reichsgericht (RGZ 102, 6) erörterte Frage einer unmittelbaren Haftung des Schulträgers gegenüber einem Lehrer für Schäden, die diesem durch den ordnungswidrigen und gefährlichen Zustand des Schulgrundstücks entstehen, stellt sich hier nicht (vgl. im übrigen heute § 46 Abs. 2 BeamtVG).

11

2.

Soweit die Revision die Klageansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen Widmung oder einem - örtlichen - Gewohnheitsrecht herleiten will, hat das Berufungsgericht dies in Anwendung nicht revisiblen Rechts verneint. Hieran ist der Senat gebunden.

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3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer ist in Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen. Dr. Franke
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller