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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 2 NB 2.89

Normenkontrollverfahren; Nichtvorlagebeschwerde; -, Pflichtstundenregelung für Fachlehrer und Technische Lehrer an Schulen für Geistigbehinderte in Baden-Württemberg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 NB 2.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.01.1989 - AZ: 4 S 2481/86

Fundstellen

  • NVwZ 1990, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1990, 194-195

Amtlicher Leitsatz

Zur Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 4 eingestellt.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 3 sowie zu 5 und 6 gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in welchem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Antragsteller zu 4 allerdings nur bis zur Rücknahme seiner Beschwerde.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers zu 4 auf 36.000 DM und sodann auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller zu 4 hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 10. Juni 1989 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO ist deshalb insoweit das Beschwerdeverfahren einzustellen.

2

Die Antragsteller zu 1 bis 3, 5 und 6, Fachlehrerinnen mit Lehrbefähigung für Schulen für Geistigbehinderte und Technische Lehrer an Schulen für Geistigbehinderte, wollen die Verwaltungsvorschrift über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 17. Mai 1983 (K.u.U. S. 459) in den Teilen A I 5 b und A I 6 für nichtig erklärt wissen, soweit diese die Festsetzung des Regelstundenmaßes für Lehrer mit Lehrbefähigung für Schulen für Geistigbehinderte und für Technische Lehrer an Schulen für Geistigbehinderte betrifft. Ihre Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in welchem der die Normenkontrollanträge ablehnende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist, bleibt ohne Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten Gründe für eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne der angeführten Vorschrift. Insoweit ist die Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO heranzuziehen, dem diese Regelung für das Normenkontrollverfahren deutlich nachgebildet ist (vgl. u.a. BVerwGE 59, 87 <92 f.>; 78, 305 <307>; Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - <Buchholz 406.11 § 155 b Nr. 10> und vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - <Buchholz 310 § 47 Nr. 27>). Hiernach hat eine Rechtssache nur dann rechtsgrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine vom Beschwerdeführer zu bezeichnende grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

4

Die Antragsteller zu 1 bis 3, 5 und 6 bezeichnen unter Hinweis darauf, daß die Fachlehrer und Technischen Lehrer an Schulen für Geistigbehinderte seit August 1983 nicht mehr wie bisher im Rahmen ihres Deputats zu einem beachtlichen Teil Betreuungsaufgaben erfüllen müßten, sondern daß auch dieser Bereich in den Unterricht einbezogen werde (vgl. u.a. III. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über den organisatorischen Aufbau der Schule für Geistigbehinderte <Sonderschule> vom 2. August 1903 <K.u.U. S. 545>) als rechtsgrundsätzlich die Frage, "ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen den Normgeber eine Verpflichtung trifft, einen ursprünglich sachgemäßen und systemkonformen Normtext abzuändern, wenn die sachlichen Kriterien, die für diesen Normtext maßgeblich waren, entfallen sind, weil das Beurteilungssystem grundlegend verändert wurde." Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 85.75 - <Buchholz 237.4 § 74 Nr. 2 = ZBR 1978, 69> und vom 1. Juni 1978 - BVerwG 2 C 20.76 - <Buchholz 232 § 72 Nr. 14 = ZBR 1978, 373>; BVerwGE 59, 142 <144, 147>; Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - <Buchholz 11 Art. 3 Nr. 279 = ZBR 1983, 187>) ist die Pflichtstundenregelung (Regelstundenmaße) für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist um so weniger zeitlich exakt meßbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert. Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung muß sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 40-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Die andere rechtliche Qualifizierung des einzelnen Lehrergruppen bisher übertragenen Aufgabenbereiches gebietet nur dann eine andere Festsetzung des Regelstundenmaßes, wenn sie nunmehr an den Unterricht Anforderungen stellt, denen der Lehrer - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung - nur unter Überschreitung des aufgezeigten Rahmens gerecht werden könnte. Maßgebend ist insoweit nicht die rechtliche Einordnung der übertragenen Aufgabe, sondern der sachliche Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß. Von diesen Grundsätzen hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof unter Heranziehung der angeführten Rechtsprechung bei seiner Entscheidung leiten lassen und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, daß der Dienstherr von Fachlehrern und Technischen Lehrern an Schulen für Geistigbehinderte keine über diesen Rahmen hinausgehende Arbeitsleistung fordert.

5

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen auch die weitere Frage, "ob es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Laufbahnprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar ist, daß im Bildungsplan als der tatbestandlich maßgebenden Ausfüllungsnorm eine gewichtende Unterscheidung zwischen zwei Dienstaufgaben, nämlich Betreuung und Unterricht, abgeschafft und eine einheitliche Dienstaufgabe 'Unterricht' eingeführt wird, zugleich aber die zuvor abgeschaffte Differenzierung wieder benutzt wird mit der Begründung, es habe sich trotz der Rechtsänderung faktisch nichts ändern sollen."

6

Die Frage, "ob der Normgeber bei einer maßgeblichen Änderung des Bezugssystems ohne jede empirische oder auch sonst sachbezogene Überprüfung der Verhältnisse einfach fingieren darf, daß eine erneute Ausübung der gegebenen Beurteilungsprärogative stattgefunden habe", stellt sich in dieser Form nicht. Von einer solchen Fiktion ist der Antragsgegner nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht ausgegangen. Er verlangt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine den Rahmen der allgemeinen Arbeitszeitregelung überschreitende Arbeitsleistung der Lehrer.

7

Auch die Frage, "ob im Hinblick auf den Rechtssatzvorbehalt des Artikel 19 GG i.V.m. dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt nach wie vor hingenommen werden kann, daß der Normgeber Regelungen, die grundsätzlich durch Rechtsverordnung erfolgen müssen, in Form von Verwaltungsvorschriften trotz einer Vorschriftenbereinigung und inhaltlichen Umänderungen fortgeschrieben hat," ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer handelt es sich nicht um eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. August 1979 (GBl. S. 398), die durch Rechtsverordnung festgesetzt wird. Sie betrifft vielmehr nur einen Teil der Arbeitszeit der Lehrer, der sich am Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung orientieren muß (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 40.68 - <Buchholz 237.4 § 74 Nr. 1> und vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 85.75 - <a.a.O.>). Sie enthält unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Lehrerbereich durch die Anknüpfung an das Regelstundenmaß eine Konkretisierung der für Lehrer geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Im Hinblick hierauf ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine solche Regelung ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Verwaltungsvorschriften erfolgen darf, auch wenn es rechtsstaatlicher sein mag, sie - wie in einigen Bundesländern bereits geschehen - in einer Rechtsverordnung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, daß § 12 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 31. Januar 1979 (GBl. S. 87), wonach sich die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 1 Abs. 1) durch besondere Verordnung der Landesregierung geregelt wird, nur die Bedeutung einer Absichtserklärung der Landesregierung hat. Der Rechtsschutz des einzelnen Beamten (Art. 19 Abs. 4 GG) wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers zu 4 auf 36.000 DM und sodann auf 30.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Müller