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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1992, Az.: IX ZR 98/91

Gaststättenübernahmevertrag; Verfallsklausel; Rechtsanwalt; Willenserklärung; Vertragspflichten; Bierlieferungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1992
Aktenzeichen
IX ZR 98/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1993, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 627-630
  • LM H. 4 / 1993 § 138 (Bc) BGB Nr. 74
  • MDR 1993, 280-282 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 243-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 420-428 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Sittenwidrigkeit einer Verfallklausel in einem Gaststättenübernahmevertrag.

2. Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der bei der Überprüfung eines Gaststättenübernahmevertrages nicht erkennt, daß der Übernehmer berechtigt ist, seine darin enthaltene Willenserklärung zur Übernahme von Pflichten aus einem Bierlieferungsvertrag nach §§ 1b, 1c AbzG zu widerrufen.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Im September 1983 pachtete der Kläger von den Eheleuten Inge und Franz K. für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1993 eine Diskothek, bestehend aus einem Gastraum, weiteren Räumen und einer Hoffläche für die Einrichtung eines Biergartens. Der Pachtzins betrug zunächst monatlich 3.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger war nicht zur Unterverpachtung, wohl aber dazu berechtigt, die Gaststätte durch dritte Personen (zum Beispiel einen Geschäftsführer oder Beauftragten) führen zu lassen. Er schloß mit dem Brauhaus H. Ha. V. Graf zu T.-J. (fortan: T.-Brauerei) einen Vertrag, in dem er sich als Gegenleistung für ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM verpflichtete, bestimmte Biersorten für die Diskothek von der Brauerei zu beziehen bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens durch fortlaufende Aufgeldzahlungen in Höhe von 20 DM je hl. Er verpflichtete sich ferner, die Bierbezugsverpflichtung den jeweiligen Nachfolgern aufzuerlegen. Darüber hinaus war bestimmt, daß die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Vertrag auf seinen Nachfolger übergingen und der Kläger die selbstschuldnerische Haftung für alle Ansprüche der Brauerei aus diesem Vertrag gegen Dritte übernahm.

3

Mit Kaufvertrag vom 14. Oktober 1986 verkaufte der Kläger zusammen mit zwei stillen Gesellschaftern die Diskothek an Heribert F. und Annemarie Kr. (im folgenden als Käufer bezeichnet). In dem Vertrag heißt es:

4

" ...

5

§ 2

6

Kaufpreis:

7

Der Kaufpreis beträgt DM 200.000, -- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ...

8

Der Kaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig:

9

Die 1. Rate bei Übernahme des Kaufobjektes DM 100.000, -- zuzüglich Mehrwertsteuer.

10

Die 2. Rate in Höhe von DM 100.000, -- zuzüglich Mehrwertsteuer am 15. Dezember 1986.

11

Sollten die Käufer ihre Zahlungen nicht in der vereinbarten Frist leisten, dann steht dem Verkäufer ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zu. Der Verkäufer hat dann das Recht, das Kaufobjekt am 1. Januar 1987 wieder vollumfänglich zu übernehmen. Bis dahin geleistete Zahlungen auf den Kaufpreis und Investitionen in das Kaufobjekt gehen dann entschädigungslos in das Eigentum des Verkäufers über. ...

12

...

13

§ 4

14

Lieferverpflichtungen, Darlehensverträge und Auflagen:

15

Den Käufern ist bekannt, daß mit dem Brauhaus H. Ha. V. Graf zu T.-J. ... ein Vertrag über Leistungen der Brauerei sowie Bierbezug besteht. Dieser Vertrag wurde den Käufern zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Käufer stimmen den Vertragsverpflichtungen mit der T.-brauerei zu. Die Käufer wurden davon unterrichtet, daß bei der T.-brauerei die Hälfte des Restdarlehens zu übernehmen ist. ...

16

Die Käufer erklären ausdrücklich, daß sie die vorgenannten Verpflichtungen anerkennen und übernehmen.

17

...

18

§ 12

19

Die Käufer verpflichten sich die Mietzahlungen und alle anfallenden Nebenkosten ab 1. Oktober 1986 zu übernehmen.

20

§ 13

21

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages hat auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluß. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß eine ungültige oder eine ungültig werdende Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende zu ersetzen ist.

22

...

23

Der Kläger beauftragte die beklagten Rechtsanwälte mit der Überprüfung des Vertrages vom 14. Oktober 1986. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 teilten die Beklagten dem Kläger mit, sie hätten den Vertrag überarbeitet und den beigefügten Übernahmevertrag entworfen. Einen Hinweis auf eine Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes und ein mögliches Widerrufsrecht der Käufer enthielten weder das Schreiben noch der entworfene Übernahmevertrag.

24

Am 13. Februar 1987 vereinbarten die Partner des Vertrages vom 14. Oktober 1986 ohne Einschaltung der Beklagten als "Nachtrag I" zu diesem Vertrag einen § 15, in dem es heißt:

25

"geänderte Übernahmemodalitäten

26

a) Abweichend zu § 5 des Hauptvertrages wird den Käufern das Kaufobjekt ab 13.02.1987 0 Uhr übergeben.

27

Frau Annemarie Kr. legt den Verkäufern, als Anlage zu diesem Nachtrag beigefügt, eine Bestätigung der Raiffeisenbank M. vom 03.02.1987 vor.

28

Diese Bestätigung besagt, daß der Verkäufer von der Raiffeisenbank M. die erste Teilzahlung von 100.000, -- DM nach Eintragung einer Grundschuld auf das Grundstück in ... A. ... sofort erhält.

29

Die Eintragung dürfte nach Rücksprache bei der Bank bis Ende Februar 1987 erfolgt sein.

30

b) Die 2. Rate in Höhe von 100.000, -- DM zuzüglich

31

Mehrwertsteuer erhält der Verkäufer sofort nach Verkauf des Grundstückes mit Doppelhaus in ... A. ..., jedoch spätestens am 15. April 1987.

32

c) Zur Absicherung der 2. Rate und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegenüber der Käufer oder sonstiger Gläubiger (Brauerei und Lieferanten etc.) wird eine weitere Grundschuld in Höhe von 100.000, -- DM zu Gunsten der Verkäufer eingetragen.

33

...

34

d) Das in § 2 beschriebene Rücktrittsrecht gilt sinngemäß. Ergänzend dazu: Sollte der Käufer mehr wie vierzehn Tage in Verzug mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer sein, so kann der Verkäufer von seinem uneingeschränktem Rücktrittsrecht erstmals Gebrauch machen.

35

e) Der Käufer haftet und schuldet die Pachtzahlungen und die anfallenden Nebenkosten seit dem 1. Okt. 1986.

36

...

37

Der Pachtzins belief sich auf monatlich 3.500 DM zuzüglich Nebenkosten.

38

Die erste Kaufpreisrate wurde gezahlt und die in § 15 Buchst. c des Nachtrags vorgesehene Grundschuld bestellt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Das Pachtobjekt, das den Käufern am 13. Februar 1987 überlassen worden war, betrieben diese zu keinem Zeitpunkt. Der Kläger forderte die Käufer ab Ende April 1987 wiederholt auf, die zweite Kaufpreisrate sowie Pachtzins zu zahlen. Mit Schreiben vom 2. Juni 1987 an die Käufer erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Vertrag. Die Käufer räumten die Gaststätte am 6. Juli 1987.

39

Ende 1987 beantragte die Käuferin Kr., die sich Rechte des Käufers F. hatte abtreten lassen, Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Verkäufer auf Löschung der Grundschuld und Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate.

40

Die Beklagten jenes Rechtsstreits wurden durch die

41

nunmehr beklagten Rechtsanwälte vertreten. Diese erkannten den Löschungsantrag an, beantragten im übrigen Klageabweisung und kündigten eine Widerklage an mit dem Antrag, die Käufer zur Zahlung der von Oktober 1986 bis Juli 1987 angefallenen monatlichen Pachtzinsen von insgesamt 41.610 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

42

Nach einem gerichtlichen Hinweis, daß auf die vertragliche Übernahme einer Bierbezugsverpflichtung § 1 c Nr. 3 AbzG anzuwenden sei, erklärten die Käufer schriftsätzlich den Widerruf gemäß § 1 AbzG.

43

In dem Sühnetermin vom 3. Februar 1988, in dem sämtliche Parteien und ihre Anwälte (für die damaligen Beklagten der jetzige Beklagte zu 4) anwesend waren, kam es "auf dringendes Anraten des Gerichts" zu folgendem Vergleich:

44

" I. Die Beklagten zahlen an die Klägerin samtverbindlich DM 83.000, -- nebst 9 % Zinsen seit 17.2.1988.

45

II. Der Beklagte Heinrich Ko. ... bewilligt hiermit die Löschung der im Grundbuch ... unter Nr. 5 in Abt. 3 eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 100.000, -- DM nebst 8 % Jahreszinsen. Der vorgenannte Beklagte und die Klägerin Annemarie Kr. ... beantragen und bewilligen hiermit die Rechtsänderung ...

46

III. Alle Beklagten verzichten auf die Rechte aus der unter Ziffer II genannten Grundschuld und verpflichten sich, alle zur Löschung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben.

47

IV. Damit sind alle Ansprüche der Parteien einschließlich des Widerbeklagten zu 2) F. aus den Verträgen ... vom 14.10.1986 und vom 13.2.1987 und aus deren Rückabwicklung abgegolten.

48

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."

49

Im Mai 1988 übertrug der Kläger die Diskothek vertraglich an Peter E. zu einem Entgelt von 97.946 DM nebst Mehrwertsteuer. 47.946 DM des Bruttobetrages entfielen auf die Ablösung des Darlehens der T.-Brauerei. Pachtzins an die Hausbesitzer hatte der Übernehmer ab Mai 1988 zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die beklagten Rechtsanwälte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie nicht auf die Notwendigkeit einer Belehrung der Käufer über das Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz hingewiesen hätten. Der Kläger hat behauptet, er habe das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 1986 kurze Zeit nach diesem Datum erhalten. Hätte er bei Abschluß der Nachtragsvereinbarung vom 13. Februar 1987 von der Notwendigkeit einer Belehrung der Käufer über ein Widerrufsrecht gewußt, wäre diese Belehrung in den Nachtragsvertrag aufgenommen worden. Der Vertrag vom 14. Oktober 1986/13. Februar 1987 wäre dann wie geschehen zustande gekommen; die Käufer hätten von einer Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Für den Fall, daß die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts nicht der geeignete Weg gewesen sei, trügen die Beklagten dafür ebenfalls Verantwortung, denn sie hätten ihm dazu geraten. Den Vergleich vom 3. Februar 1988 hätten er und die stillen Gesellschafter nur auf Anraten des Beklagten zu 4) abgeschlossen, so daß die Beklagten auch für einen daraus entstandenen Schaden hafteten. Seinen Schaden hat der Kläger zunächst mit 179.496 DM bemessen. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 66.554 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Verurteilungssumme auf 19.500 DM nebst Zinsen für entgangene Pacht herabgesetzt. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weitere 100.970 DM nebst Zinsen. Er macht Ersatz des Schadens geltend, der ihm dadurch entstanden ist, daß er aufgrund des Vergleichs vom 3. Februar 1988 die von den Käufern auf den Kaufpreis geleistete Zahlung von 100.000 DM bis auf einen Betrag von 17.000 DM für Nutzungsersatz zurückgewähren mußte. Ferner verlangt er Ersatz dafür, daß er infolge der Kostenregelung des Vergleichs mit 970 DM Gerichtskosten belastet wurde. Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt, mit der sie Klageabweisung in vollem Umfang erstreben. Sie wenden sich dagegen, daß dem Kläger Ersatz für entgangene Pachtzinsen zugesprochen wurde.

Entscheidungsgründe

50

Revision und Anschlußrevision führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

51

A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Da die Käufer die Pflichten des Klägers aus dem Bierbezugsvertrag mit der T.-Brauerei übernommen hätten und ein Bierlieferungsvertrag regelmäßig als Abzahlungsgeschäft anzusehen sei, hätten die Verkäufer die Käufer auf deren Widerrufsrecht hinweisen müssen. Die Aufklärung darüber habe den Beklagten oblegen. Diese Pflicht hätten sie schuldhaft verletzt. Die Unterlassung der Aufklärung sei ursächlich für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden. Ohne den Hinweis auf das Widerrufsrecht sei der Kaufvertrag schwebend unwirksam geblieben. Für den Fall, daß die Beklagten dem Kläger den Hinweis gegeben hätten, sei anzunehmen, daß die Verkäufer die Belehrung sogleich erteilt hätten und ein Widerruf der Käufer nicht erfolgt, der Vertrag also insoweit wirksam zustande gekommen wäre. Der Vertrag wäre dann auch nicht an mangelnder Verpächterzustimmung oder am Fehlen des Einverständnisses der Getränkelieferanten gescheitert. Durch den Rücktritt des Klägers sei das ursprüngliche Rechtsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden; alle auf die Befriedigung des Erfüllungsinteresses gerichteten Schadensersatzansprüche seien entfallen. Demzufolge habe der Kläger die empfangene erste Kaufpreisrate zurückzahlen müssen. Die Vereinbarung in § 2 des Vertrages, wonach Zahlungen auf den Kaufpreis dem Verkäufer verblieben, erscheine sittenwidrig. Der nichtige Teil ergreife aber nicht den ganzen Vertrag; es liege bei dem Interesse beider Parteien am Vertragsschluß nahe, daß sie den Vertrag auch ohne die weitgehende Rücktrittsfolge abgeschlossen hätten. Letztlich könne die Frage der Sittenwidrigkeit der Rücktrittsfolgen allerdings dahinstehen. Die Beklagten brauchten den Verlust der 100.000 DM auch dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger im Falle eines nicht mit dem Widerrufsrecht belasteten Vertrages den bereits gezahlten Betrag hätte behalten dürfen, weil ihnen diese Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens nicht zugerechnet werden könnten. Wegen fehlender Zurechenbarkeit stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten von 970 DM für den Vorprozeß nicht zu. Vielmehr sei der Klageanspruch nur hinsichtlich der Pachtzinsen für die Zeit von Vertragsbeginn am 1. Oktober 1986 bis zur Räumung durch die Käufer am 6. Juli 1987, mithin in Höhe von (10 x 3.650 =) 36 500 DM aus dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung begründet. Da die Käufer im Vergleichswege insoweit bereits 17.000 DM gezahlt hätten, stehe dem Kläger noch die Differenz von 19.500 DM zu.

52

B. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

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I. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vertrages vom 14. Oktober 1986.

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1. Anspruch des Klägers auf Ersatz von 100.000 DM wegen Rückgewähr der Kaufpreisanzahlung.

55

Da der Kläger wegen Verzugs der Käufer mit der spätestens am 15. April 1987 fälligen zweiten Kaufpreisrate und mit der Zahlung des rückständigen und des laufenden Pachtzinses von dem in §§ 2, 15 Buchst. d des Vertrages vom 14. Oktober 1986/13. Februar 1987 vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, sollten nach der weiteren Regelung des § 2 "bis dahin geleistete Zahlungen auf den Kaufpreis ... entschädigungslos in das Eigentum des Verkäufers" übergehen. Danach hätte der Kläger die von den Käufern gezahlten 100.000 DM behalten dürfen.

56

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß diese Vertragsbestimmung deshalb nicht zur Anwendung kam, weil der - gesamte - Vertrag wegen Nichtbelehrung der Käufer über ihr Recht, die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung des Klägers gegenüber der T.-Brauerei zu widerrufen, schwebend unwirksam gewesen sei und daß die Beklagten diese Unwirksamkeit wegen unterlassener Aufklärung des Klägers zu verantworten hätten. Gleichwohl lehnt es eine Haftung der Beklagten ab, weil diesen - sofern die Regelung in § 2 des Vertrages nicht ohnehin gegen die guten Sitten verstoße - ein dem Kläger aus der Unwirksamkeit der Bestimmung entstandener Schaden billigerweise nicht zugerechnet werden könne.

57

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

58

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen dem Kläger und sämtlichen Beklagten ein Anwaltsvertrag (§ 675 BGB) zustande gekommen, durch den diese verpflichtet wurden, den Kaufvertrag vom 14. Oktober 1986 zu überprüfen. Dies ist richtig und wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

59

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner in dem Unterlassen eines Hinweises darauf, daß die in § 4 des Vertrages vorgesehene Übernahme der Verpflichtungen des Klägers aus dem Bierlieferungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit einer Belehrung der Käufer über ein Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz bedurfte, eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten gesehen.

60

aa) Die auf Übernahme der Pflichten des Klägers aus dem Bierbezugsvertrag gerichtete Willenserklärung der Käufer unterfiel dem Abzahlungsgesetz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die mit der Entscheidung BGHZ 78, 248 [BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79] vom 15. Oktober 1980 begann, findet das Abzahlungsgesetz gemäß dessen § 1 c Nr. 3 auch auf Getränkebezugsverträge Anwendung. Bei derartigen Verträgen besteht ebenso wie bei Abzahlungsgeschäften die naheliegende Gefahr, daß der Betroffene sich unüberlegt und unter psychologischem Druck des vom Verkäufer aktiv geführten Verkaufsgesprächs mit einer Verpflichtung belastet, die sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisiert, so daß dem Gastwirt die Befugnis zu geben ist, sich während der Widerrufsfrist von einer eingegangenen Bindung folgenlos zu lösen (BGHZ 78, 248, 251) [BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79]. Nach dem Urteil vom 19. Februar 1986 (BGHZ 97, 127 [BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85] = NJW 1986, 1679 = MDR 1986, 579 = JZ 1986, 761) fällt auch die in einem Grundstückskaufvertrag dem Käufer als Gegenleistung auferlegte Getränkebezugsverpflichtung unter § 1 c Nr. 3 AbzG (vgl. auch Urt. v. 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 955). Dem Urteil vom 6. Dezember 1989 (BGHZ 109, 314) zufolge ist diese Norm zumindest entsprechend auf den Schuldbeitritt zu der Getränkebezugsverpflichtung eines Dritten mit der Folge anzuwenden, daß dem Beitretenden, der mit der Vereinbarung über die Schuldmitübernahme dieselbe Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen auf sich nimmt wie der bisherige Alleinschuldner, ein eigenes Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG unabhängig von dem des ursprünglichen Schuldners zusteht. Mit Urteil vom 3. Juli 1991 (VIII ZR 201/90, WM 1991, 1675) schließlich hat der Bundesgerichtshof die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf jede vertragliche Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung eines Gastwirts gegenüber einer Brauerei ausgedehnt, und zwar gleichviel, ob die Auswechslung des Vertragspartners im Wege des dreiseitigen Vertrages zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden Partei vereinbart wird oder - wie hier - dadurch, daß der verbleibende Teil dem Vertrag zwischen der ursprünglichen und der neuen Partei zustimmt (vgl. insoweit BGHZ 95, 88, 95;  109, 118, 132). Das Berufungsgericht hat festgestellt, die T.-Brauerei habe sich mündlich mit dem Eintritt der Käufer in den Bierlieferungsvertrag einverstanden erklärt. Daß die schriftliche Fixierung des Eintritts noch ausgestanden habe, ändere an der Wirksamkeit dieses Einverständnisses nichts, weil Schriftform nicht verabredet gewesen sei. Dagegen erheben Revision und Anschlußrevision keine Einwendungen. Daß der Kläger - wie die Käufer wußten - bereits bei Abschluß des Bierbezugsvertrages vom 16. Juli 1984 von der T.-Brauerei über eine Widerrufsmöglichkeit belehrt worden war, steht dem Widerrufsrecht der Käufer und deren Belehrungsbedürftigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 1991 aaO.). Die Käufer hatten den Widerruf gemäß §§ 1 c, 1 b Abs. 1 AbzG gegenüber der Brauerei als der Verkäuferin (Lieferantin) zu erklären (BGH, Urt. v. 3. Juli 1991 aaO.).

61

bb) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Beklagten aufgrund ihrer anwaltlichen Pflicht, die Interessen des Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1988 - IX ZR 43/87, WM 1988, 905, 907; Urt. v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743), für verpflichtet gehalten, den Kläger über die Folgen aufzuklären, die mit der Anwendung der Vorschriften des § 1 c Nr. 3 und des § 1 b AbzG auf die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung durch die Käufer verbunden waren, das heißt insbesondere über das Widerrufsrecht der Käufer (gegenüber der Brauerei) und darüber, daß die Wochenfrist für dessen Ausübung erst begann, wenn die Käufer schriftlich über ihr Recht zum Widerruf belehrt wurden (§ 1 b Abs. 1, 2 AbzG). Die Beklagten haben diese Aufklärung entgegen der von ihnen vertretenen Ansicht fahrlässig unterlassen.

62

aaa) Sie hätten bereits Ende 1986 erkennen können und davon ausgehen müssen, daß § 1 c Nr. 3 AbzG auch auf die im Rahmen eines Unternehmenskaufs mit Zustimmung des Lieferanten vereinbarte Übernahme einer bereits bestehenden Getränkebezugsverpflichtung anzuwenden ist. Daß die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1989 und 3. Juli 1991 - je aaO. - seinerzeit noch nicht ergangen waren, steht dem nicht entgegen. Diese spätere höchstrichterliche Rechtsprechung beruht auf demselben Grundgedanken wie die Entscheidung vom 15. Oktober 1980 aaO., mit der die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf Getränkebezugsverpflichtungen eingeleitet wurde. Sie war durch dieses Urteil bereits eindeutig vorgezeichnet. Im übrigen war die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf die vertragliche Übernahme von Getränkebezugsverpflichtungen auch der bis Ende 1986 veröffentlichten Rechtsprechung von Oberlandesgerichten zu entnehmen. So hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. April 1984 (WM 1984, 1220) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1980 für den Schuldbeitritt eine Anwendung von § 1 c Nr. 3, § 1 b AbzG bejaht. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschl. v. 26. Juli 1985, WRP 1986, 119) und das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 1. Oktober 1985, NJW-RR 1986, 150) hatten diese Normen unter Heranziehung des genannten Urteils des Bundesgerichtshofs auf die Übernahme einer Bierbezugsverpflichtung durch einen neuen Gaststättenpächter angewendet. Über diese Rechtsprechung hätten die Beklagten sich unterrichten können und müssen, wenn sie es übernahmen, einen Vertrag rechtlich zu überprüfen, der unter anderem den Eintritt in eine Bierbezugsverpflichtung zum Inhalt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1957 - VIII ZR 243/56, NJW 1958, 825; Beschl. v. 18. April 1958 - IV ZB 44/58, VersR 1958, 382; v. 20. Dezember 1978 - IV ZB 115/78, NJW 1979, 877; Urt. v. 29. März 1983 - VI ZR 172/81, NJW 1983, 1665; OLG Düsseldorf VersR 1988, 1048, 1049 [OLG Düsseldorf 18.09.1986 - 8 U 72/85]; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rdn. 129 ff, 133 ff). Allerdings war die Frage des Widerrufsadressaten bei der Übernahme einer Getränkebezugsverpflichtung aufgrund Vertrages zwischen altem und neuem Abnahmepflichtigen mit Zustimmung des Lieferanten seinerzeit noch nicht geklärt. Aufgrund ihrer Pflicht zur Wahl des den Umständen nach sichersten Weges (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1919; v. 6. Februar 1992 aaO.) waren die Beklagten indessen gehalten, zumindest auch in Betracht zu ziehen, daß der Widerruf gegenüber der Brauerei zu erklären sei, und dem Kläger zu raten, die Käufer dahin zu belehren, daß aus Gründen rechtlicher Vorsicht sowohl gegenüber den Verkäufern als auch gegenüber der T.-Brauerei zu widerrufen sei.

63

bbb) Die Belehrungspflicht entfiel nicht deswegen, weil den Beklagten vom Kläger ein bereits schriftlich abgeschlossener Vertrag übermittelt wurde, dessen den Käufern überlassener Text entgegen §§ 1 c, 1 a Abs. 2, § 1 b Abs. 2 AbzG eine Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht enthielt. Damit waren die Beklagten, wenn vermieden werden sollte, daß das Widerrufsrecht der Käufer bis zur vollständigen Abwicklung des Getränkebezugsvertrages bestand (vgl. §§ 1 c, 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG), vor die Frage gestellt, ob eine Belehrung über das Widerrufsrecht nachgeholt werden konnte oder ob es eines nochmaligen formgerechten Vertragsabschlusses mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht bedurfte (vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. Bd. 3 Halbbd. 1 § 1 b AbzG Rdn. 34). Höchstrichterlich war die Frage einer nachträglichen Belehrungsmöglichkeit, die heute überwiegend bejaht wird (vgl. Münch-Komm/Ulmer aaO.; Soergel/Hönn, BGB 12. Aufl. Bd. 3 § 1 b AbzG Rdn. 12; auch BGH, Urt. v. 20. Dezember 1989 - VIII ZR 145/88, WM 1990, 315, 318), seinerzeit nicht geklärt. Jedoch wurde in der Literatur die Zulässigkeit der Belehrung in einer besonderen Urkunde und damit zugleich einer nachträglichen Belehrung befürwortet (vgl. Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte 1979 Rdn. 292 ff, 295; MünchKomm/Westermann, BGB 1. Aufl. Bd. 3 Halbbd. 1 1980 § 1 b AbzG Rdn. 8; insbes. Knütel AcP 185 (1985), 308, 318 ff). Streitig war und ist dabei, ob es im Fall der nachträglichen Belehrung auch einer gesonderten Unterschrift des Käufers bedarf (vgl. LG Zweibrücken WM 1991, 191, 192 f [LG Zweibrücken 13.03.1990 - 1 O 435/89] m.w.N.). Danach waren die Beklagten gehalten, dem Kläger zu empfehlen, einen Neuabschluß des Vertrages mit ordnungsgemäßer Belehrung zu versuchen und für den Fall, daß die Käufer dazu nicht bereit waren, eine Belehrung nachzureichen und von ihnen unterschreiben zu lassen.

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c) Da die Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt haben, sind sie gehalten, diesem einen aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen (§§ 249 ff BGB). Sie haben ihn so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten gestanden hätte (BGHZ 96, 352, 345; BGH, Urt. v. 20. November 1984 - IX ZR 9/84, WM 1985, 203, 204; v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, WM 1990, 1710, 171l).

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aa) Dabei ist grundsätzlich zu vermuten, daß sich ein Mandant bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Beratung entsprechend dieser Beratung verhalten hätte (BGH, Urt. v. 26. September 1991 - IX ZR 242/90, WM 1991, 1993, 1994; v. 6. Februar 1992 aaO.). Danach ist im Streitfall davon auszugehen, daß der Kläger versucht hätte, die Käufer dazu zu bewegen, den Vertrag vom 14. Oktober 1986 nicht nur um einen Nachtrag zu erweitern, sondern ganz neu zu fassen und ihn mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu versehen, oder daß er zumindest dem Nachtrag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung eingefügt und versucht hätte, diese von den Käufern gesondert unterschreiben zu lassen. Die von den Beklagten vorgetragenen Indizien für ihre Behauptung, der Kläger hätte nicht den Willen gehabt, eine Belehrung der Käufer über ihr Widerrufsrecht in das Vertragswerk zu übernehmen, sind nicht geeignet, die Vermutung beratungskonformen Verhaltens in Frage zu stellen. Insbesondere läßt sich ein solcher Wille des Klägers nicht daraus ableiten, daß er die Vertragsformulierung nicht an den Wortlaut des von den Beklagten übermittelten Entwurfs eines Übernahmevertrages angepaßt hat. Dieser Entwurf weicht in der Sache von dem Vertrag vom 14. Oktober 1986 nicht ab. Daß der Zeuge B. von der T. -Brauerei seiner Aussage zufolge die Vertragspartner auf ein Widerrufsrecht für den Fall der Übernahme der Bierbezugsverpflichtung hingewiesen hat, legt für sich genommen weder die Annahme nahe, der Kläger habe die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Belehrung der Käufer über ein Widerrufsrecht gekannt und sei deshalb nicht belehrungsbedürftig gewesen, noch läßt sich daraus folgern, er hätte bei zutreffender Beratung der Beklagten von einer Belehrung der Käufer über ein Widerrufsrecht abgesehen. Die nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger hätte von einer Belehrung Abstand genommen, weil er nicht sicher gewesen sei, daß die Käufer von einem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten, bleibt bloße Spekulation. Bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagten hätte der Kläger erkannt, daß die Übernahme der Pflichten aus dem Bierbezugsvertrag ohne die Belehrung der Käufer über ihr Widerrufsrecht vor endgültiger Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der T.-Brauerei gemäß §§ 1 c, 1 b Abs, 2 Satz 5 AbzG nicht wirksam werden konnte. Ihm wäre bewußt geworden, daß das mit einem Unterbleiben der Belehrung verbundene Risiko kaum geringer war als die Gefahr, die Käufer könnten eine Belehrung über ihr Recht zum Anlaß für einen Widerruf nehmen.

66

Allerdings macht die Anschlußrevision zutreffend geltend, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht mit dem Vorbringen der Beklagten befaßt, der Kläger habe das Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 1986, mit dem das Ergebnis ihrer anwaltlichen Überprüfung übermittelt wurde, ausweislich des Eingangsvermerks erst am 19. Februar 1987 und damit nach Abschluß der Nachtragsvereinbarung vom 13. Februar 1987 erhalten. Dieses Versäumnis des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch zugunsten der Beklagten nicht aus. Wenn deren Behauptung zutrifft, erscheint es nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht ausgeschlossen, daß der verspätete Eingang der Unterlagen beim Kläger auf einem schuldhaft säumigen Verhalten der Beklagten beruht. Dann sind diese gemäß § 249 BGB gehindert, aus der Verspätung ihnen günstige Rechtsfolgen herzuleiten, insbesondere in Zweifel zu ziehen, daß die Widerrufsbelehrung unterblieb, weil die Beklagten den Kläger über deren Erfordernis nicht aufgeklärt hatten. Im übrigen ist zu bedenken, daß der Kläger auch nach Abschluß der Nachtragsvereinbarung vom 13. Februar 1987 versuchen konnte und - davon ist wegen der Vermutung beratungsentsprechenden Verhaltens auszugehen - alsbald versucht hätte, einen Neuabschluß des gesamten Vertrages nebst Widerrufsbelehrung zu erreichen oder den Käufern nachträglich eine Widerrufsbelehrung zu übermitteln. Da nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen und von der Anschlußrevision nicht angegriffen werden, bei einer im Nachtrag vom 13. Februar 1987 erfolgten Belehrung innerhalb der ab diesem Tage laufenden Wochenfrist ein Widerruf der Käufer nicht erfolgt wäre, weil diese Anfang 1987 ein gesteigertes Interesse an der Übernahme der Diskothek hatten, spricht vieles dafür, daß sie sich auch kurze Zeit nach dem 19. Februar 1987 einem Neuabschluß des Vertrages mit ordnungsgemäßer Belehrung nicht verschlossen und diese oder eine bloße nachträgliche Belehrung über ihr Widerrufsrecht ohne Neuabschluß des Vertrages unterschrieben und nicht zum Anlaß für einen Widerruf genommen hätten. Gegebenenfalls werden hierzu und/oder zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 5. Dezember 1986 beim Kläger noch Feststellungen zu treffen sein.

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bb) Hätte der Kläger die Käufer über ihr Recht belehrt, die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung zu widerrufen, wäre der Kaufvertrag nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder an einer mangelnden Verpächterzustimmung noch am Fehlen eines Einverständnisses des anderen Getränkelieferanten (Firma C. -C.) gescheitert.

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Infolge der von den Beklagten zu verantwortenden Nichtbelehrung der Käufer über ihr Widerrufsrecht blieb die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung schwebend unwirksam (vgl. MünchKomm/Ulmer aaO. § 1 b AbzG Rdn. 9). Durch den von den Käufern im Vorverfahren mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1987 erklärten Widerruf ist diese Übernahme nicht endgültig unwirksam geworden. Denn der Widerruf wurde nicht gegenüber der T.-Brauerei erklärt, und die Käufer waren nicht entsprechend belehrt worden. Freilich ist infolge der unterdessen eingetretenen Entwicklung - insbesondere der umfassenden Abfindungsklausel in Nr. IV des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vergleichs vom 3. Februar 1988 - auszuschließen, daß die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung je wirksam werden kann, so daß die schwebende Unwirksamkeit im Ergebnis einer endgültigen Unwirksamkeit gleichsteht (zu den Folgen einer schwebenden Unwirksamkeit vgl. auch BGH, Urt. v. 30. September 1992 - VIII ZR 196/91VIII ZR 196/91, Umdruck S. 26, z.V. in BGHZ bestimmt).

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cc) Das Berufungsgericht ist - wie die Anschlußrevision mit Recht rügt - ohne weiteres davon ausgegangen, die schwebende Unwirksamkeit habe den gesamten Vertrag erfaßt. Wenn ein Vertrag neben anderen, nicht unter das Abzahlungsgesetz fallenden Regelungen die Übernahme einer Bierbezugsverpflichtung enthält, die diesem Gesetz unterliegt, bezieht sich die Widerruflichkeit nur auf die Bezugsabrede, nicht auf die anderen vertraglichen Vereinbarungen (BGHZ 109, 314, 320; BGH, Urt. v. 3. Juli 1991 aaO.). Ob die Unwirksamkeit der Bezugspflichtübernahme die übrigen Vertragsteile unwirksam macht, richtet sich nach der Vorschrift des § 139 BGB, die für alle Arten der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften gilt (vgl. BGHZ 97, 351, 360) [BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85], insbesondere auch für die schwebende Unwirksamkeit (vgl. BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, 12. Aufl. § 139 Rdn. 16 m.w.N.).

70

Allerdings kommt es für die Frage, ob die Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate in Höhe von 100.000 DM darauf beruhte, daß die Beklagten ihre Pflichten anläßlich der Überprüfung des Vertrages verletzten, nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit der Übernahme der Bierbezugsverpflichtung den gesamten Vertrag unwirksam machte oder ob sie für die übrigen Bestimmungen des Vertrags ohne Bedeutung war. Denn der Kläger hätte die angezahlten 100.000 DM auf Grund des Rücktritts vom Vertrag auch dann an die Käufer zurückzahlen müssen, wenn die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung infolge ordnungsgemäßer Belehrung nach § 1 c Nr. 3, § 1 b Abs. 2 AbzG im Zeitpunkt des Rücktritts unwiderruflich gewesen wäre. Durch den Rücktritt hätte sich das Vertragsverhältnis gemäß § 346 BGB in ein Abwicklungs- und Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt mit der Folge, daß alle primären Leistungspflichten und damit auch alle auf Befriedigung des Erfüllungsinteresses gerichteten Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner entfielen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069 m.w.N.).

71

Zwar ist es rechtlich zulässig, die gesetzlichen Rücktrittsfolgen vertraglich zu ändern (vgl. § 360 BGB; Staudinger/Kaduk, BGB 10. /11 Aufl. § 346 Rdn. 62 ff). Die Vereinbarung in § 2 des Vertrages, derzufolge im Fall des Rücktritts bis dahin geleistete Zahlungen auf den Kaufpreis "entschädigungslos in das Eigentum des Verkäufers" übergehen sollten, ist jedoch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

72

Bei der Abrede, wonach die Kaufpreisanzahlung dem Kläger auch bei Ausübung des Rücktrittsrechts verbleiben sollte, handelt es sich um eine sogenannte Verfallklausel. Die ist dem Versprechen einer Vertragsstrafe gleichzusetzen, so daß die Vorschriften der §§ 339 ff BGB zumindest entsprechend anzuwenden sind (vgl. RG JW 1913, 487; BGH, Urt. v. 27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, WM 1960, 942, 943; v. 22. Mai 1968 - VIII ZR 69/66, WM 1968, 799, 800; v. 1. März 1972 - VIII ZR 190/70, WM 1972, 612, 615; v. 29. Juni 1972 - II ZR 101/70, WM 1972, 1277, 1278; v. 24. April 1991 - VIII ZR 180/90III ZR 180/90, WM 1991, 1384, 1387). Derartige Verfallklauseln sind nicht allgemein sittenwidrig. Vielmehr kann die Frage ihrer Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes nur von Fall zu Fall entschieden werden (BGH, Urt. v. 27. Juni 1960; v. 22. Mai 1968 je aaO.). Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 107, 92, 97; BGH, Urt. v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, WM 1992, 391, 393).

73

aaa) Das Berufungsgericht will die - freilich nicht endgültig bejahte - Sittenwidrigkeit der Klausel daraus herleiten, daß eine Vertragspartei im Fall des Rücktritts praktisch die volle Gegenleistung behalten wolle und diese etwaige Aufwendungen und Verluste bei weitem übersteige, zumal wenn die Gegenpartei geschäftsunerfahren und damit unterlegen sei, der Rücktrittsberechtigte dies ausnutze und die schwache Finanzkraft der unterlegenen Partei und damit der drohende Rücktrittsfall offen zutage liege. Mit diesen Erwägungen läßt sich eine Sittenwidrigkeit hier nicht bejahen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Verkäufer hätten im Fall des Rücktritts die volle Gegenleistung behalten wollen, nicht näher begründet. Nach § 2 des Vertrages durften sie neben nicht durchgeführten Investitionen nur bis zum Rücktritt geleistete Zahlungen auf den Kaufpreis behalten. Es ist nicht ersichtlich, daß daran durch den nachträglich eingefügten § 15 Buchst. d in dem Sinn etwas geändert worden wäre, daß die Verkäufer nicht nur geleistete Zahlungen, sondern auch eine für sie eingetragene Grundschuld sollten behalten dürfen. Aus dem Wortlaut "Das in § 2 beschriebene Rücktrittsrecht gilt sinngemäß" läßt sich dies nicht ohne weiteres folgern. Daß die Vertragsparteien gleichwohl einen entsprechenden Willen gehabt hätten, ist nicht vorgetragen. Ferner hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der nach § 2 des Vertrages verfallene Betrag etwaige Aufwendungen und Verluste bei weitem überschritten hat. Nach dem Vertrag mit dem Käufer Peter E. vom Mai 1988 betrug der reine Kaufpreis lediglich 50.000 DM nebst Mehrwertsteuer aus einem Betrag von 97.946 DM. Weitere 47.946 DM entfielen auf die Übernahme des Darlehens der T. -Brauerei. Pachtzinsen hatte E. erst ab Mai 1988 zu zahlen. Nach dem Vertrag vom 14. Oktober 1986/13. Februar 1987 waren demgegenüber ein Kaufpreis von 200.000 DM nebst Mehrwertsteuer und Pachtzins ab 1. Oktober 1986 zu zahlen; die Darlehensschuld des Klägers gegenüber der T. -Brauerei war von den Käufern freilich nur hälftig in Höhe von 23.974 DM zu übernehmen. Danach beliefen sich die Ansprüche des Klägers gegen die Käufer bis zum 4. Mai 1988 ohne Berücksichtigung der jeweiligen Mehrwertsteuer auf (200.000 + 19 x 3.650 = 69.350 + 23.974 =) 293.324 DM. Dem standen Ansprüche gegen E. in Höhe von 97.946 DM gegenüber. Die Differenz von mehr als 195.000 DM und damit der Verlust des Klägers machte also nahezu den gesamten Kaufpreis von 200.000 DM aus. Nicht näher begründet hat das Berufungsgericht auch die angenommene geschäftliche Unerfahrenheit der Käufer, deren Ausnutzen durch den Kläger und die Offensichtlichkeit des drohenden Rücktrittsfalls.

74

bbb) Gleichwohl hält die Klausel einer Überprüfung am Maßstab der guten Sitten nicht stand (vgl. dazu BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller aaO. § 138 Rdn. 117; BGB-RGRK/Ballhaus aaO. § 343 Rdn. 6 ff; Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 341 Rdn. 3). Die Vertragsstrafe hat eine doppelte Zielrichtung: Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, zum anderen soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eröffnen (vgl. BGHZ 63, 256, 259 [BGH 27.11.1974 - VIII ZR 9/73];  85, 305, 312 f;  105, 24, 27 [BGH 23.06.1988 - VII ZR 117/87];  BGB-RGRK/Ballhaus aaO. Vorbem. zu §§ 339 - 345 Rdn. l; Palandt/Heinrichs aaO. Vorbem. v § 339 Rdn. 1). Diese zweifache Zielrichtung gilt auch für eine Verfallklausel der hier in Rede stehenden Art.

75

Im Streitfall wird die Verfallklausel ihren Zwecken nicht gerecht. Als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistung ist sie allenfalls in ganz eingeschränktem Maße geeignet. Die verfallende Summe ist nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt und wächst mit der Höhe der auf den Kaufpreis erbrachten Zahlungen. Das hat zur Folge, daß sich der Schuldner im Ergebnis desto besser steht, je weniger er seinen Zahlungspflichten nachkommt, und desto schlechter, je vertragsgetreuer er sich verhält. Damit wird ein wesentlicher Zweck der Verfallklausel in sein Gegenteil verkehrt. Auch zur erleichterten Schadloshaltung taugt die Klausel nach Wortlaut und Sinn allenfalls mittelbar. Die Vereinbarung in § 2 des Vertrages gibt dem Kläger das uneingeschränkte Recht, in allen Fällen nicht fristgerechter Zahlung den Rücktritt zu erklären und den bis dahin gezahlten Kaufpreis zu behalten. In dem nachträglich eingefügten § 15 Buchst. d wird dies lediglich dahin gemildert, daß ein Verzug von 14 Tagen verlangt wird. Jede Verknüpfung mit einem Schaden fehlt. Auch wenn der Kläger - etwa infolge eines günstigen Übernahmevertrags mit einem Dritten - keinen oder nur einen geringfügigen Schaden erleidet, bleiben die geleisteten Zahlungen auf den Kaufpreis nach dem Wortlaut der Klausel in voller Höhe verfallen.

76

Vermag die Klausel aber weder die Druckfunktion noch den Zweck einer erleichterten Schadloshaltung zu erfüllen, stellt sie nach Inhalt und Zielsetzung eine gänzlich unangemessene Regelung dar, die nach ihrem Gesamtcharakter den Verkäufer einseitig und unverhältnismäßig bevorzugt und aus dessen Sicht auch bevorzugen soll. Eine solche Klausel ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

77

d) Die Nichtigkeit der Verfallklausel führt nicht ohne weiteres zu einer Entlastung der Beklagten. Denn diese waren - was das Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogen hat - aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages gehalten, auch die Verfallklausel auf ihre rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie erkennen können, daß die Klausel rechtlichen Bedenken unterliegt, und hätten deren Nichtigkeit in Erwägung ziehen müssen. Sie waren gehalten, den Kläger auf diese Bedenken hinzuweisen und ihm eine rechtlich einwandfreie Vertragsgestaltung zu empfehlen, die seinen berechtigten Interessen entsprach. Welche Regelung die Beklagten dem Kläger hätten vorschlagen müssen und ob der Kläger sowie die Käufer sich auf eine von der gewählten kombinierten Rücktritts- und Verfallklausel abweichende Regelung eingelassen hätten, bedarf der tatrichterlichen Feststellung. Dabei handelt es sich um die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität. Diese unterliegt der Vorschrift des § 287 ZPO, die den Richter in der Auswahl der Beweise, auf die er seine Überzeugung gründet, und in ihrer Würdigung freier stellt als bei der Feststellung des haftungsbegründenden Ereignisses nach § 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, WM 1987, 1520, 1524; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91IX ZR 256/91, z. V. b.). Auch an die Darlegungslast des Geschädigten sind im Rahmen von § 287 ZPO geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, 37; v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91IX ZR 104/91, WM 1992, 1155, 1156; v. 2. Juli 1992 aaO.).

78

Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand erscheint es nicht ausgeschlossen, daß eine Regelung vereinbart worden wäre, die es dem Kläger erlaubt hätte, auch bei einem Rücktritt die auf den Kaufpreis angezahlte Summe von 100. 000 DM ganz oder teilweise zu behalten. Es erscheint aber ebenfalls möglich, daß der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagten von einer besonderen vertraglichen Rücktrittsregelung für den Fall nicht gehöriger Vertragserfüllung Abstand genommen und sich mit den im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen, insbesondere einem Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Vertragsstrafenvereinbarung), begnügt hätte mit der Folge, daß er - wegen des ihm erwachsenen hohen Schadens - auch dann den angezahlten Kaufpreis von 100.000 DM hätte behalten können.

79

2. Anspruch des Klägers wegen entgangener Pachtzinsen.

80

a) Ein derartiger Anspruch setzt voraus, daß der Kläger ohne die Pflichtverletzungen der Beklagten von den Käufern Ersatz für Pachtzinsverlust hätte erlangen können. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht hätte. Er ist jedoch vom Vertrag zurückgetreten; damit wurde ein solcher Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Gemäß § 346 Satz 2 BGB hätte er lediglich für die Überlassung der Benutzung der Gaststätte die vereinbarte Vergütung verlangen können. Da die Käufer vom 13. Februar bis 6. Juli 1987 Besitzer der Gaststätte waren, hätte dem Kläger ein Betrag von (ca. 4, 75 x 3.650 = ca.) 17.350 DM zugestanden. Diese Summe entspricht im wesentlichen dem Betrag von 17.000 DM, der dem Kläger in dem Vergleich vom 3. Februar 1988 zuerkannt wurde und mit dem er sich als Nutzungserstz für die Zeit des Besitzes der Käufer an der Gaststätte zufrieden gegeben hat.

81

Das Berufungsgericht hat dem Kläger jedoch auch für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 12. Februar 1987 Nutzungsersatz zugesprochen. Dies hat es indes nicht näher begründet. Insbesondere hat es nicht erwogen, daß die Käufer während dieses Zeitraums noch nicht im Besitz der Diskothek waren. Anhaltspunkte dafür, daß die Käufer unabhängig von der Vereinbarung in §§