Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1976, Az.: VII ZR 127/75
Anforderungen an wesentliche Verfahrensmängel als Berufungsgrund; Zustellung eines erstinstanziellen Urteils in vollständiger Fassung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 127/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 26.03.1975
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1976, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 2264 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ist den Parteien das erstinstanzliche Urteil in vollständiger Fassung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugestellt worden, so ist das nicht notwendigerweise ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz führen müßte.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mundliche Verhandlung vom 19. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe von 26. März 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Jahre 1969 ließ die Klägerin vom Beklagten auf ihrem Grundstück in H., G.straße ..., eine Schwimmhalle verglasen. Mit der Behauptung, das Werk sei mangelhaft, hat sie auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte ihr alle Kosten für die Beseitigung der Mängel ersetzen müsse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. April 1974 in abgekürzter Form (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe) zugestellt worden. Das vollständige Urteil lag damals noch nicht vor. Es wurde den Parteien nicht vor dem 31. Juli 1974 zugeleitet.
Der Beklagte hat am 17. Mai 1974 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise: die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. In der Berufungsschrift heißt es:
"Zur Begründung der Berufung führen wir aus:
Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 3.4.1974 enthält entgegen der Bestimmung des § 313 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZPO weder den Tatbestand noch die Entscheidungsgründe. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet sonach an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO, es ist keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, § 313 Anmerkung 5 und § 539 Anmerkung 1 B)."
Weitere Ausführungen zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Beklagte nicht gemacht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung für zulässig erachtet, sie aber als unbegründet zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß der Beklagte eine Begründung zu seinem Antrag auf Abweisung der Klage nicht gegeben hat. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders, als wenn er einen Sachantrag überhaupt nicht angekündigt hätte. Auch dann wäre es ausreichend gewesen, daß er mit einer der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Begründung um Aufhebung und Zurückverweisung gebeten hat (Stein/Jonas, 19. Aufl., § 519 ZPO Anm. III 1). Da die Berufung lediglich auf einen Verfahrens-, also einen Rechtsfehler gestützt wurde, war zu ihrer Begründung nicht mehr erforderlich, als für die Rechtfertigung einer Revision zu verlangen gewesen wäre (BAG, Beschluß vom 21. Oktober 1955 - 1 AZB 16/55 = AP ZPO § 519 Nr. 2).
Der Beklagte brauchte daher nur die nach seiner Auffassung verletzte Rechtsnorm und die deren Verletzung begründenden Tatsachen (vgl.§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) anzugeben. Beides hat er getan. Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil bedurfte es nicht. Darauf, ob sein Vorbringen rechtlich beachtlich ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 174/63 = VersR 1964, 949, 950 mit Nachw.; BGH NJW 1975, 1032 [BGH 20.02.1975 - VI ZR 183/74]).
II.
Das Berufungsgericht hat dem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag des Beklagten nicht entsprochen, weil das erstinstanzliche Verfahren an keinem wesentlichen Mangel gelitten habe. Die Aufhebung eines Urteils sei zwar gerechtfertigt, wenn ihm auf Dauer die in § 313 ZPO vorgeschriebenen Bestandteile fehlten; hier liege das Urteil aber inzwischen in der gesetzlich bestimmten Form vor. Daß es nicht innerhalb der Wochenfrist des§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgefaßt worden ist, sei ohne Belang. Wenn es auch erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den Parteien in vollständiger Fassung zugestellt worden sei, so könne es deswegen doch einen endgültig unvollständigen Urteil nicht gleichgestellt werden.
Dem stimmt der Senat zu. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
1.
Das Fehlen der Urteilsgründe im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist nötigte das Berufungsgericht nicht zur Aufhebung und Zurück Verweisung an das Landgericht.
a)
Zwar ergibt sich aus § 552 ZPO, wonach die Revisionsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils beginnt, daß demRevisionskläger ein voller Monat seit seiner Kenntnis von den Gründen des anzufechtenden Urteils zur Verfügung stehen soll, um überlegen zu können, ob er Revisioneinlegen soll oder nicht. Dem trägt auch die Rechtsprechung Rechnung, wonach ein Berufungsurteil, bei dem die Urteilsgründe fünf Monate nach Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen, der Aufhebung nach § 551 Nr. 7 ZPO verfällt (BGHZ 7, 155; NJW 1956, 831 [BGH 10.03.1956 - IV ZR 268/55]); Urteil vom 9. Oktober 1961 - III ZR 118/60 = LM ZPO Nr. 6 zu § 551 Ziff. 7; Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 81/73; Urteil vom 5. Mai 1975 - III ZR 187/74 Da die Revisionsfrist auch ohne Urteilszustellung jedenfalls mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt (§ 552 ZPO), wird auf diese Weise dem Revisionskläger auch in solchen Fällen die einmonatige Überlegungsfrist vor Revisionseinlegung gewährleistet.
b)
Bei der Berufung ist die Rechtslage anders. Nach § 516, § 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO wird die Berufungsfrist bereits durch die Zustellung eines abgekürzten Urteils (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe) in Lauf gesetzt, und zwar auch dann, wenn das Urteil in vollständiger Form bei Zustellung des abgekürzten Urteils noch nicht vorlag (BGHZ 8, 303, 306). Das zeigt, daß demBerufungskläger, im Gegensatz zumRevisionskläger, zugemutet wird, auch dann Berufung einzulegen, wenn er die Entscheidungsgründe des anzufechtenden Urteils noch nicht kennt. Die Rechtsprechung zu § 552 ZPO läßt sich daher auf die Berufung nicht übertragen. Das übersehen die Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum, die, gestützt auf jene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die Ansicht vertreten, ein erstinstanzliches Urteil unterliege dem Aufhebungsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO schon dann, wenn es bis zum Ablauf der Berufungsfrist oder der Frist des§ 320 Abs. 2 ZPO, innerhalb derer Tatbestandsberichtigung beantragt werden kann, noch nicht mit Entscheidungsgründen vorlag (vgl. LG Bonn NJW 1957, 1239; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl.,§ 59 II 1 und II 4 e).
2.
Auch der Umstand, daß das landgerichtliche Urteil selbst bei Ablauf der gesetzlichen einmonatigenBerufungsbegründungsfrist noch nicht mit Entscheidungsgründen vorlag, machte die Aufhebung und Zurückverweisung ans Landgericht nicht notwendig (a.A. OLG Stuttgart, BB 1959, 461 [BVerwG 27.11.1958 - I CB 211.58]). Eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Berufungsbegründung (vgl. dazu z.B. BGH NJV 1975, 1032) wird der Berufungskläger allerdings vielfach nur anfertigen können, wenn ihm die Begründung des angefochtenen Urteils bekannt ist. Er hat es aber in der Hand, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in solchen Fällen bis zur Kenntnis der Entscheidungsgründe dadurch hinauszuschieben, daß er rechtzeitig eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwirkt, was der Beklagte hier unterlassen hat. Damit, daß den Berufungskläger ein mit dem Fehlen der Urteilsgründe begründeter Verlängerungsantrag abgelehnt würde, ist praktisch nicht zu rechnen. Sollte es doch einmal geschehen, so wäre das ein Wiedereinsetzungsgrund. Die Entscheidungen BGHZ 2, 347 und BGH NJW 1970, 424 [BGH 27.11.1969 - IV ZB 58/69] stehen dieser Auffassung nicht entgegen; denn sie betreffen Fälle der Berufungseinlegung.
Die Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist trägt den Belangen des Berufungsklägers hinreichend Rechnung. Dieser muß sein Rechtsmittel nicht ohne Kenntnis der Urteilsgründe begründen. Er läuft dann auch nicht Gefahr, daß sein Vorbringen nach § 529 Abs. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen wird.
III.
Das Berufungsurteil kann aber aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben.
Der Beklagte hatte in der Berufungsverhandlung in erster Linie den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteilsdie Klage abzuweisen. Mit diesem Antrag hat sich das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils nicht befaßt. Insoweit ist sein Urteil nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO), wie die Revision zutreffend rügt.
1.
Nach § 525 ZPO wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt. Ist also die Klageabweisung beantragt, so ist auch darüber zu verhandeln. Daß hier von dieser Vorschrift unzulässigerweise abgewichen worden sei, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift VOM 19. Februar 1975 haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien die Anträge verlesen und sodann streitig zur Sache verhandelt; eine Einschränkung des Verhandlungsgegenstandes ergibt sich weder aus dem Protokoll noch aus dem Urteil.
2.
Das Berufungsgericht hätte deshalb nach§ 537 ZPOüber alle Streitpunkte entscheiden müssen,über die nach den Anträgen der Parteien eine Verhandlung erforderlich war, mithin auch darüber, ob der auf Klageabweisung gerichtete Antrag des Beklagten sachlich gerechtfertigt war. Es war verpflichtet, den Streitstoff nach allen Seiten zu prüfen (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juli 1971 - APZPO § 519 Nr. 25; Grunsky, ZZP 84, 129, 136; Stein/Jonas a.a.O. § 519 ZPO Anm. III 2 c).
3.
Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache ans Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses hat nun zu prüfen, ob das landgerichtliche Urteil sachlich richtig ist, Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Erbel
Meise
Doerry
Bliesener