Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1969, Az.: IV ZB 58/69
Wiedereinsetzung; Berufungsfrist; Urteilszustellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1969
- Aktenzeichen
- IV ZB 58/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 11066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 24.09.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 310 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann nicht erteilt werden, wenn die Partei diese Frist hat verstreichen lassen, weil ihr das Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen noch nicht zugestellt war (Bestätigung von BGHZ 2, 347).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. November 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. September 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Durch das am 15. Januar 1969 verkündete Urteil des Landgerichts ist die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten geschieden worden. Dieses Urteil ist der Beklagten am 9. August 1969 zugestellt worden. Sie hat am 20. August 1969 Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann der Beklagten nach § 233 ZPO nicht erteilt werden. Denn sie ist nicht durch ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert worden. Ein solches Hindernis liegt nicht deswegen vor, weil der Beklagten das Urteil erst später als sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Verkündung zugestellt worden ist und die Beklagte daher während der Dauer der Berufungsfrist keine Kenntnis von dem festgestellten Tatbestand und dem Inhalt der Urteilsgründe hatte. In dem Urteil BGHZ 2, 347 hat der III. Zivilsenat entschieden, daß eine Partei, die die fristgerechte Einlegung der Berufung bewußt unterlassen hat, weil sie innerhalb der Berufungsfrist keine Kenntnis von dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des ihr in abgekürzter Form zugestellten Urteils erlangen konnte, keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Sie gilt ebenso, wenn das Urteil nicht in abgekürzter Form zugestellt, sondern nur verkündet worden ist. Der Gesetzgeber hat in § 516 ZPO eine Frist für die Berufung gesetzt, um im Interesse der Rechtssicherheit tunlichst schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Urteil Rechtskraft erlangt oder ob der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug weitergeführt wird. Die Berufungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Urteils. Sie wird, wie sich aus § 317 Abs. 2 ZPO ergibt, auch dann in Lauf gesetzt, wenn das Urteil nur in abgekürzter Form ohne Tatbestand und Gründe zugestellt wird. Es ist daher für den Lauf der Berufungsfrist ohne Bedeutung, ob die Partei bis zum Ablauf der Frist von dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen Kenntnis erlangt hat oder hat erlangen können (vgl. Stein/Jonas/Grunski ZPO 19. Aufl. § 516 II 2 a bei Note 5).
Falls das Urteil nicht vorher zugestellt wird, beginnt die Frist spätestens nach fünf Monaten, von der Verkündung des Urteils an gerechnet, zu laufen. Dadurch soll erreicht werden, daß das Urteil jedenfalls sechs Monate nach der Verkündung rechtskräftig wird, wenn nicht vorher ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Gegen die Versäumung der nach fünf Monaten beginnenden Berufungsfrist kann zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, jedoch scheidet als Wiedereinsetsungsgrund die Tatsache aus, daß die Partei von dem Tatbestand und den Gründen des Urteils bis zum Ende der Frist keine Kenntnis haben konnte. Denn andernfalls würde der von § 516 ZPO verfolgte Zweck vereitelt werden.
Die BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]; 32, 17 [BGH 14.01.1960 - II ZR 146/58]und LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 3 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Umstand, daß die Urteilsgründe fünf Monate nach Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen, einen absoluten Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO bildet. Der Bundesgerichtshof hat nicht ausgeführt, daß die verspätete Bekanntgabe der Urteilsgründe es rechtfertigen könne, einer Partei, die die Revisionsfrist deswegen bewußt hat verstreichen lassen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine solche Entscheidung würde auch dem Sinn und Zweck der in § 552 ZPO bestimmten Revisionsfrist widersprechen. In dem oben zu letzt genannten Verfahren ist zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist durch einen besonderen Beschluß gewährt worden. Es handelt sich dabei aber um eine Sache, in der die Revision nur deswegen zulässig war, weil das Oberlandesgericht sie zugelassen hatte. Darüber, daß die Revision zugelassen wurde, war bei der Urteilsverkündung Nichts verlautbart worden. Die Partei erfuhr hiervon erst durch die Urteilsgründe, die ihr erst nach dem Verstreichen der Revisionsfrist bekannt wurden. Es war ihr deswegen unmöglich gewesen, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen.
Daß die verspätete Mitteilung der Gründe einen absoluten Revisionsgrund darstellen kann, folgt allein aus der besonderen Bedeutung, die der Tatbestand und die Gründe des angefochtenen Urteils für die Revisionsinstanz haben. Wegen dieser Bedeutung ist auch in § 552 ZPO vorgesehen, daß die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils beginnt. Aber auch hier soll sie spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils zu laufen beginnen.
Danach muß die Partei, wenn sie ein ihr noch nicht zugestelltes Urteil anfechten will, das Rechtsmittel spätestens mit dem Ablauf der Frist von sechs Monaten, die mit der Verkündung des Urteils zu laufen beginnt, einlegen. Sie muß es dabei in Kauf nehmen, daß sie die Aussichten des Rechtsmittels nicht so sicher beurteilen kann, wie es ihr möglich wäre, wenn sie das Urteil mit Tatbestand und Gründen schon vorliegen hätte. Ein etwa darin liegendes Kostenrisiko muß sie grundsätzlich auf sich nehmen. In dem hier zu entscheidenden Falle spielte es keine Rolle; denn die Beklagte, der das Ärmenrecht im ersten Rechtszug bewilligt worden war, brauchte nur innerhalb der laufenden Berufungsfrist um das Armenrecht für die Berufung nachzusuchen. Ihr wäre dann auf einen entsprechenden Antrag, nachdem über dieses Gesuch entschieden worden war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist erteilt worden.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz