Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1975, Az.: VI ZR 183/74
Berufungskläger; Anforderungserfüllung; Urteilsanfechtung; Stellungnahme; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Notwendigkeit einer Stellungnahme zu den Gründen über die Ablehnung des erstinstanzlichen Urteils; Bedeutung der Erkennbarkeit der vorgeworfenen Unrichtigkeit des angefochtene Urteils aus der Berufungsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 183/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.06.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1975, 1032-1033 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Berufungskläger erfüllt die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen bereits dann, wenn er zu den Punkten Stellung nimmt, in denen das angefochtene Urteil seiner Meinung nach unrichtig ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 17. September 1971 geltend, bei dem ein ihr gehöriges Taxi beschädigt worden ist. Vor Prozeßbeginn hatte der seinerzeit von der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt Dr. P. in einem Schreiben vom 8. Oktober 1971 dem Haftpflichtversicherer der Beklagten u.a. mitgeteilt:
"Zahlungen dürfen nur an mich erfolgen, da Sicherungszessionen vorliegen".
Das trug die Beklagte neben Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung schriftsätzlich vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht Zahlung an sich verlangen könne.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beantragte,
die Beklagte zur Zahlung von 1.370,00 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.345,00 DM seit dem 18. Oktober 1971 abzüglich am 29. Januar 1973 gezahlter 840,00 DM zu verurteilen.
Die Berufungsbegründung, mit der die Klägerin die Klage in Höhe der inzwischen gezahlten 840 DM für erledigt erklärt hat, enthielt eingangs eine Bezugnahme "auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin". Im weiteren hat die Klägerin unter Berufung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. P. behauptet, die Sicherungszession der Klageforderung habe nur in der Zeit vom 25. bis 30. Januar 1973 bestanden, und sich dagegen gewandt, daß das Landgericht den Vortrag der Beklagten zur Sicherungszession als unstreitig behandelt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsbegründung der Klägerin entspreche nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie enthalte noch nicht einmal die Angabe der Schadenspositionen, auf welche die Klägerin noch Zahlungen begehre. Die allgemeine Verweisung der Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sei nicht geeignet, diese Mängel der Berufungsschrift zu beheben.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß allerdings die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten, ferner evtl. neue Tatsachen, Beweisangebote und Beweiseinreden. Eine bloße formelhafte Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz reicht allerdings grundsätzlich nicht aus. Die Partei muß vielmehr zu erkennen geben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils sie bekämpft und welche Gründe sie ihm entgegensetzt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war hier jedoch der Streitpunkt, der den Gegenstand der Berufung bildet, ausreichend gekennzeichnet. Die Klägerin hat sich ausdrücklich gegen die Ansicht des Landgerichts gewandt, daß sie infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr Gläubigerin der eingeklagten Forderung sei. Diesen, für das Landgericht allein ausschlaggebenden Standpunkt hat sie in der Berufungsbegründung nicht nur mit Rechtsausführungen, sondern auch durch Anführung neuer Tatsachen und Beweisangebote bekämpft. Sie hat sich dabei zwar kurz gefaßt, aber keineswegs nur formelhafte Wendungen gebraucht. Unerheblich für die Frage der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ist es, ob ihr Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachtlich ist.
2.
Das Berufungsgericht scheint indessen anzunehmen, die Klägerin hätte ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen imübrigen, soweit das Landgericht es von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht beschieden hat, ausdrücklich wiederholen müssen. Das trifft nicht zu. Eine die Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfüllende Berufungsbegründung setzt nicht voraus, daß sich der Berufungskläger mit allen Punkten auseinandersetzt, die einem Erfolg seines Klagebegehrens hinderlich sein könnten. Es genügt, wenn er zu den Gründen Stellung nimmt, aus denen die erste Instanz ihn abgewiesen hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, 19. Aufl., § 519 ZPO Anm. II 2). Der Zweck des Gesetzes, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes in der Berufungsinstanz zu erreichen, ist schon dann erfüllt, wenn die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, in welchem Punkte, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Art, nach Ansicht des Berufungsklägers das angefochtene Urteil unrichtig ist (RGZ 144, S. 6, 8; BGH Urt.v.14. November 1955 - III ZR 116/54 - LM Nr. 24 zu § 519 ZPO). Zudem hatte die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung neue Tatsachen und Beweismittel angeführt, was allein schon ausgereicht hätte, ihre Berufung als zulässig anzusehen (RGZ 143, 291, 294; BGH Beschluß v.1.Juni 1967 - VI ZR 8/67 - VersR 1967, 710).
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann