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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1956, Az.: IV ZR 268/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1956
Aktenzeichen
IV ZR 268/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München (Augsburg) - 18.12.1954
LG Kempten

Fundstelle

  • NJW 1956, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Käsermeisters Johannes L. in W./bei K.,

Prozessgegner

die Ehefrau Auguste L. geb. S. in .../bei K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Vermerk in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, daß die Revision zugelassen sei, erbringt vollen Beweis dafür, daß die Zulassung auch vor der Urteilsverkündung und nicht erst nachträglich beschlossen worden ist. Der Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig.

  2. 2.

    Faßt das Berufungsgericht die schriftlichen Urteilsgründe so spät ab, daß sie bis zum Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung der unterlegenen Partei nicht bekanntgegeben werden können, so leidet das Berufungsurteil an einem erheblichen Verfahrensmangel, der die Revision begründet.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Siemer und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München - mit dem Sitz in Augsburg - vom 18. Dezember 1954 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das Berufungsurteil ist in der Sitzung vom 18. Dezember 1954 verkündet worden (Bl 91 d.A.). Nach einem Aktenvermerk (Bl 96) war es am 28. Mai 1955 noch nicht in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben. Erst am 27. Juni 1955 wurde es dem Prozeßbevollmächtigten der Parteien mit Tatbestand und Gründen zugestellt (Bl 111 R). In der bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschrift des Urteils trägt der Beglaubigungsvermerk das Datum vom 25. Juni 1955. An welchem Tage das Urteil in vollständiger Abfassung zur Geschäftsstelle gegeben ist, läßt sich aus den Akten nicht ersehen.

2

Im Berufungsurteil ist die Revision zugelassen. Die Zulassung ist jedoch nicht in der Urteilsformel, sondern am Schlüsse der Urteilsgründe ausgesprochen. Wie die Parteien übereinstimmend vortragen, ist bei der Urteilsverkündung über die Frage der Zulassung der Revision nichts verlautbart worden. Am 20. Dezember 1954 habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers telefonisch bei dem Berichterstatter, der auch bei der Schlußverhandlung vom 18. Dezember 1954 den Vorsitz geführt habe, angefragt, ob die Revision zugelassen sei. Dies sei, so trägt der Kläger vor, verneint worden.

3

Der Kläger hat am 30. Juni 1955 Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der (gemäß §552 ZPO am 18. Juni 1955 abgelaufenen) Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist ihm durch Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1955 bewilligt worden. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Revision in erster Linie als unzulässig zu verwerfen, in zweiter Linie als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Die Revision ist zulässig. Im §546 Abs. 1 ZPO ist bestimmt, daß die Zulässigkeit der Revision in Rechtsstreitigkeiten über nichtvermögensrechtliche Ansprüche davon abhängt, ob sie vom Oberlandesgericht im Urteil zugelassen ist. Daraus ergibt sich, daß die Entscheidung über die Zulassung der Revision einen Teil der Urteilsentscheidung selbst bildet und deshalb bei der Verkündung des Urteils feststehen muß. Die Zulassung muß mit anderen Worten bereits bei der Verkündung des Urteils beschlossen sein, wenn sie wirksam sein soll (so auch RG 162, 124 [125]). Einer Verkündung der Zulassungsentscheidung bedarf es nach feststehender Rechtsprechung nicht (RG a.a.O.; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §546 VI 3 c; Baumbach-Lauterbach 23. Aufl. §546 Anm. 4). Es ist deshalb auch unerheblich, ob sie in den Urteilstenor oder in die Entscheidungsgründe aufgenommen wird.

5

Ein Vermerk in den Urteilsgründen, wonach die Revision zugelassen ist, erbringt auch den vollen Beweis dafür, daß die Zulassung bereits bei der Urteilsverkündung beschlossen worden war. Der Beweis des Gegenteils kann - von dem Beratungsgeheimnis abgesehen - vor allem deshalb nicht für zulässig erachtet werden, weil seine Zulassung zu einer untragbaren Rechtsunsicherheit führen würde. Wenn das Berufungsgericht, sei es im Tenor, sei es in den Entscheidungsgründen, zum Ausdruck bringt, das die Revision zugelassen sei, so muß die durch das Urteil beschwerte Partei sich auch darauf verlassen können, daß sie das Urteil mit der Revision anfechten kann. Um alle Zweifel über die Ordnungsmässigkeit der Zulassung und auch eine zeitweilige Ungewißheit darüber, ob die Revision zugelassen ist, von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich freilich, die Zulassung im Urteilstenor zu vermerken und sie mit dem Urteil zu verkünden.

6

II.

Die Revision ist auch begründet.

7

Das Berufungsurteil weist den erheblichen Verfahrensmangel auf, daß es nicht ordnungsmäßig mit Gründen versehen ist (551 Nr. 7 ZPO). Nach §315 Abs. 2 ZPO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form abgefaßt war, vor Ablauf einer Woche vom Tage der Verkündung an gerechnet, in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle zu übergeben. Diese Vorschrift mag an sich eine Ordnungsvorschrift darstellen, deren Verletzung eine Revision nicht begründet (RG JW 1925, 2785 zu §275 StPO; RAG in ArbRspr 1932, 256; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. III 1 zu §315). Das kann jedoch nicht bedeuten, daß das Gericht, ohne sich einer wesentlichen Verletzung des Verfahrensrechts schuldig zu machen, die vollständige Abfassung des Urteils beliebig lange hinausschieben könnte. Die Urteilsbegründung soll die Parteien von der Richtigkeit des Urteilsspruches überzeugen. Sie kann deshalb für das weitere rechtliche Verhalten der Parteien von erheblicher Bedeutung sein. Vor allem soll sie in den Fällen, wo ein Rechtsmittel gegen das Urteil gegeben ist, der unterlegenen Partei eine Überprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels Erfolg verspricht. Dadurch, daß das Gesetz die Berufungs- und Revisionsfrist auf einen Monat bemißt und sie grundsätzlich mit der Zustellung des Urteils beginnen läßt, bringt es zum Ausdruck, daß die durch ein Urteil beschwerte Partei mindestens diesen Zeitraum zur Verfügung haben soll, sich unter Berücksichtigung der schriftlichen Urteilsgründe darüber schlüssig zu werden, ob sie das Urteil anfechten soll. Wenn der Gesetzgeber andererseits bestimmt, daß die Rechtsmittelfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils zu laufen beginne, so ist er dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten haben, das Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen. Die Nichtgewährung dieser Möglichkeit würde eine erhebliche Benachteiligung der beschwerten Partei bedeuten. Bei einer späteren Abfassung des Urteils wird also ein wesentlicher Zweck der Urteilsbegründung verfehlt, so daß diese keine verfahrensrechtlich einwandfreie Begründung mehr ist. Der Senat schließt sich damit dem in BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51] abgedruckten Urteil des III. Zivilsenats vom 18. September 1952 an.

8

Offensichtlich ist das Urteil im vorliegenden Falle nicht vor dem Beginn der Revisionsfrist (18.5.1955), sondern erst nach deren Ablauf in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gegeben worden. Es ist deshalb wegen eines erheblichen Verfahrensmangels aufzuheben.

Schmidt Raske Kregel Siemer Wüstenberg