Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1958, Az.: BVerwG I CB 211.58
Pflicht zur Berücksichtigung besondererörtlicher Verhältnisse der Briefbeförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 211.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1958 - AZ: IX G 108/56
Rechtsgrundlagen
- § 138 Flurbereinigungsgesetz
- § 142 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
Fundstelle
- BB 1959, 461
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. November 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1958 werden zurückgewiesen.
Die Revisionen der Kläger gegen dasselbe Urteil werden verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten der Beschwerde- und der Revisionsverfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerde- und die Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens gegen die ihnen am 26. Oktober 1956 zugestellten Beschwerdebescheide der oberen Flurbereinigungsbehörde Klagen zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Die Klageschriftsätze sind am 10. November 1956 beim Gericht eingegangen. Auf den Hinweis des Flurbereinigungsgerichts, die Klagen seien verspätet eingegangen, haben sie vorgetragen: Die Klageschriften seien bei der Poststelle II in St. bei O. am 8. November 1956 eingeliefert worden. Es bestehe die Möglichkeit, daß die Post von St. erst am 9. November 1956 nach O. abgeholt und dann in O. zur Abstempelung gelangt sei. Es könne auch vorkommen, daß ein bei der Posthilfsstelle aufgegebener Einschreibebrief noch am gleichen Tage abgeholt, jedoch erst an dem darauffolgenden Tage in O. abgestempelt werde. Demnach könnten sie für den verspäteten Eingang der Klageschriften bei Gericht nicht verantwortlich gemacht werden. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt: Das Vorbringen der Kläger, sie hätten ihre Schriftsätze am 8. November 1956 bei der Poststelle in St. aufgegeben, erscheine glaubhaft; es sei jedoch nicht geeignet, eine Nachsichtgewährung wegen Fristversäumung zu begründen. Es müsse den Klägern als Verschulden angerechnet werden, wenn sie die Klageschriften erst zwei Tage vor Ablauf der Frist der Post zur Beförderung übergeben hätten, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben die Möglichkeit einer Abholung der Post von der Nebenstelle durch das Postamt O. erst am Tage nach der Auflieferung hätten in Rechnung setzen müssen. Da dies nicht geschehen sei, hätten sie die Klagefrist schuldhaft versäumt.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde und gleichzeitig gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Sie tragen vor: Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, sie dafür verantwortlich zu machen, daß die Bundespost rechtzeitig aufgegebene Einschreibebriefe nicht befördert habe. Die Unzulänglichkeit der Bundespost könne ihnen nicht zur Last gelegt werden.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
Gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchstaben a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Nach § 142 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - kann gegen einen Beschwerdebescheid nur innerhalb von zwei Wochen nach seiner Eröffnung oder Zustellung die Anfechtungsklage erhoben werden. Die nach Ablauf dieser Frist erhobene Klage ist unzulässig, sofern nicht Gründe vorliegen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nachsichtgewährung) rechtfertigen. Bei der Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, ist das Flurbereinigungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß gemäß § 138 FlurbG in Verbindung mit § 36 MRVO 165 der Partei Nachsicht gewährt werden kann, die ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Der Auffassung, daß ein Verschulden im Sinne dieser Bestimmung immer dann vorliege, wenn die Prozeßpartei die Beförderung desjenigen Schriftstücks, durch welches eine Frist gewahrt werden soll, auf die letzte Möglichkeit verschiebt, vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Wie erim Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - ausgeführt hat, muß davon ausgegangen werden, daß jeder Beteiligte das Recht hat, unter Ausnutzung der ihm im Gesetz zugebilligten Frist auch noch am letzten Tag die erforderlichen Prozeßmaßnahmen zu ergreifen. Die Vorkehrungen, die von einer Partei zu treffen sind, um den rechtzeitigen Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht zu gewährleisten, sind nach vernünftigerweise anzustellenden Überlegungen und nach den Zeitverhältnissen zu beurteilen. Es kommt somit auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine weitere Klärung dieser Frage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind nicht gegeben. In der angefochtenen Entscheidung ist zwar auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (DÖV 1952 S. 314) Bezug genommen. Ob diese in Einklang mit dem vorgenannten Urteil des erkennenden Senats steht, bedarf keiner Prüfung; denn nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen hat das Flurbereinigungsgericht die in der vorgenannten Entscheidung des Senats geforderte Prüfung vorgenommen. Es hat ausgeführt, daß bei den den Klägern bekannten Postverhältnissen ein rechtzeitiges Eintreffen der Klageschrift beim Oberverwaltungsgericht nicht gewährleistet gewesen sei. Die Kläger haben somit die Überlegungen, die von ihnen bei den örtlichen und postalischen Verhältnissen erwartet werden konnten, nicht angestellt. Die angefochtene Entscheidung stimmt daher im Ergebnis mit den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 30. September 1958 überein.
Die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß die Verzögerung durch die "Unzulänglichkeit der Bundespost" eingetreten sei. Sie mußten vielmehr von den örtlichen Verhältnissen bei der Post ausgehen. Gründe, die darauf schließen ließen, daß die Beförderung nur im vorliegenden Fall, also wegen sonst nicht gegebener Umstände, verzögert worden ist, sind von den Klägern nicht vorgetragen worden.
Die Beschwerden mußten daher zurückgewiesen werden.
Die Revisionen sind unzulässig.
Gemäß § 54 BVerwGG ist die Revision ohne Zulassung nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz als eine zulässige Verfahrensrüge im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Jedenfalls scheitert die Revision daran, daß keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist.
Die Revisionen waren daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerde- und die Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG
Hering
Dr. Böhmer