Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1975, Az.: III ZR 187/74
Einholung einer schriftlichen Auskunft des Vorsitzenden des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm durch den Senat; Vollständiges Vorliegen des Berufungsurteils nach zwölftägiger Überschreitung der Fünf-Monats-Frist; Verfahrensmangel hinsichtlich des Nichtversehens der Entscheidung mit Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 187/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.06.1974
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Agnes S. geb. Z., L., B.straße 46
Prozessgegner
Ingenieur Friedrich Heinz M., H., T.straße 60
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Gähtgens, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Teilbetrages von 5.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihren Zahlungsanspruch auf 26.000 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 1971 erhöht. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 7. Juni 1974 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1974, der am 6. Dezember 1974 eingegangen ist, Revision eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel am 9. Dezember 1974 in erster Linie damit begründet, die Entscheidungsgründe des am 7. Juni 1974 verkündeten Berufungsurteils seien ihr erst am 2. Dezember 1974 von der Geschäftsstelle zugegangen, so daß sie - statt der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat (§ 552 ZPO) - nur 5 Tage für die Prüfung und Überlegung, ob sie ein Rechtsmittel einlegen solle, zur Verfügung gehabt habe. In einer ergänzenden Revisionsbegründung rügt die Revision weitere Verletzungen des prozessualen sowie des materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Die Revisionsfrist für das am 7. Juni 1974 verkündete Berufungsurteil begann gemäß den §§ 552, 222 ZPO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 7. November 1974. An diesem Tage lag das vollständig abgesetzte und unterschriebene Urteil (§§ 313, 315 ZPO) noch nicht vor.
Wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, verfügte die Geschäftsstelle erst am 22. November 1974 die Fertigung von Protokollabschriften und Urteilsausfertigungen und gab die Akten am 28. November 1974 zur Kanzlei. Dort wurden die Schreibarbeiten am 29. November 1974 gefertigt, die für die Parteien bestimmten Stücke wurden am selben Tage (Freitag) abgesandt. Der Vortrag der Revision, das Urteil in vollständiger Fassung sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erst am 2. Dezember 1974 (Montag), also wenige Tage vor der am 7. Dezember 1974 endenden Revisionsfrist (§ 552 ZPO) zugegangen, ist damit belegt.
Da sich bei den Gerichtsakten nicht die Urschrift, sondern nur eine beglaubigte Abschrift des Berufungsurteils befindet, hat der Senat im Wege des § 272 b ZPO eine schriftliche Auskunft des Vorsitzenden des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm eingeholt, die am 28. Februar 1975 erteilt worden ist. Danach ist - ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urschrift des Berufungsurteils - das vollständig abgefaßte Urteil vom Berichterstatter am 15. November 1974 und mit den Unterschriften aller Richter am 19. November 1974 zur Geschäftsstelle gelangt.
Das Berufungsurteil lag also erst vollständig vor, als die Fünfmonatsfrist (§ 552 ZPO) bereits um 12 Tage überschritten war, und gelangte erst fünf Tage vor Ablauf der Revisionsfrist zur Kenntnis der Parteien. Angesichts dessen weist das Berufungsgericht den in § 551 Ziff. 7 ZPO gekennzeichneten Verfahrensmangel auf, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Denn nach der festen Richtschnur (so Fischer, Anmerkung in LM zu ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 4), die die Rechtsprechung gegeben hat, muß ein Urteil spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und unterschrieben vorliegen (vgl. BGHZ 7, 155; LM zu ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 3 und Nr. 6). Die Entscheidungen in BGHZ 32, 17 und LM zu ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 5 behandeln anders gelagerte Sachverhalte; denn in jenen beiden Fällen war das Urteil bei Ablauf der Fünfmonatsfrist abgesetzt und unterschrieben.
Wegen des mithin hier gegebenen sogenannten unbedingten Revisionsgrundes ist das Berufungsurteil ohne weitere Nachprüfung gemäß den §§ 564, 565 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hält es für zweckmäßig, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht zu überlassen, das hierbei auch die Bestimmungen in § 7 GKG zu beachten haben wird.
Gähtgens
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann