Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1984, Az.: VIII ZR 179/83
Vertrag über die Übernahme von Gaststätteninventar als finanzierter Abzahlungskauf; Widerruf der auf den Abschluss des Abzahlungskaufs gerichteten Willenserklärungen; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes (AbzG); Erfordernis einer engen Verbindung von Kaufvertrag und Kreditvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 179/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 10.05.1983
- LG Aachen
Rechtsgrundlagen
- § 1 AbzG
- § 1b Abs. 1 AbzG
- § 1b Abs. 2 S. 2 AbzG
- § 6 AbzG
- § 8 AbzG
Fundstellen
- DB 1985, 1074
- MDR 1985, 928 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 358
- ZIP 1985, 482-485
Redaktioneller Leitsatz
Zur Anwendung des Abzahlungsgesetztes auf einen mit Kreditverträgen zwecks Kaufpreisfinanzierung eng verbundenen
Kaufvertrag (hier: über Gaststätteninventar).
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für Gaststätteninventar in Anspruch.
Im Jahre 1981 verhandelten die Parteien über die Übernahme der Gaststätte "R." in S. G. durch den Beklagten. Diese Gaststätte wurde damals noch von den Eheleuten S. betrieben, der Beklagte führte eine andere Gaststätte. Beide Gaststätten belieferte der Kläger, der von Beruf Bierverleger ist, mit Getränken der von ihm vertretenen Brauereien. Am 30. August 1981 schlossen die Parteien folgende schriftliche Vereinbarung:
"Es wird heute vereinbart, daß der vorgenannte Kunde (= Beklagter) ab dem 1. November 1981 das Objekt R., in ... S. G., D. straße ..., übernimmt, zu den mit der Firma Johann L. jun. (= Kläger) zu regelnden Bedingungen.
Die Übernahme des Gesamtinventars für die noch zu erstellende Inventaraufstellung sowie für das Geschäft als solches, bezahlt der Kunde bei der Übernahme + MWSt. an die Firma Johann L. jr. DM 80.000,00 Dieser Betrag soll wie folgt finanziert werden:
Eigenkapital DM 20.000,00 Darlehen der H. Brauerei (ausschließlicher Bezug von G. Kölsch und Vita Malz Bier), mit gleitendem Zinssatz, z.Zt. 9 % DM 30.000,00 Darlehen der V. Brauerei (ausschließlicher Bezug von Veltins Pils) mit gleitendem Zinssatz, z.Zt. 9 % DM 30.000,00 Im übrigen soll sofort nach Genehmigung des Darlehens durch die Brauereien, und Abschluß eines Mietvertrages mit dem Hauseigentümer und der Firma Johann L. jr., ein 5jähriger Mietvertrag, der sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls nicht einer der beiden Parteien 3 Monate vor Ablauf kündigt, kurzfristig durch die Firma Johann L. jr. erstellt werden.
Als Bürge für diese Vereinbarung und für die Darlehen der Brauereien wird Frau Nicola B., geboren am 12.12.1959, zur Zeit wohnhaft in E. straße ... S. N., mitunterzeichnen, sowie die Abtretung des Inventares."
Der Vertrag ist von beiden Parteien und von der mit dem Beklagten befreundeten Frau B. als Bürgin unterzeichnet.
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, insbesondere über den Wert des im Vertrag genannten Gaststätteninventars. Der Kläger hatte das Inventar mit Wirkung vom 1. November 1981 von den Eheleuten S. erworben. Der Beklagte übernahm die Gaststätte, benutzte aber nicht das Gaststätteninventar, das in einem Raum des Gaststättenanwesens eingelagert ist. Zur Inanspruchnahme der vorgesehenen Brauereidarlehen kam es nicht.
Auf eine mit Fristsetzung zum 4. Dezember 1981 verbundene schriftliche Aufforderung des Klägers zur Zahlung des im Vertrag vom 30. August 1981 erwähnten Kaufpreises lehnte der Beklagte mit Schreiben seines Anwalts vom 3. Dezember 1981 die Zahlung ab und widerrief seine in der Vereinbarung vom 30. August 1981 enthaltenen Erklärungen unter Hinweis auf § 1 b AbzG.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 90.400 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger unter Berücksichtigung einer einverständlich erfolgten teilweisen Veräußerung des Inventars in erster Linie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 78.475,68 DM nebst Zinsen beantragt und im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt, hilfsweise hat er seinen höheren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter, der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht wertet den am 30. August 1981 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien als finanzierten Abzahlungskauf, der indessen nicht wirksam geworden sei, weil der Beklagte seine auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärungen rechtzeitig widerrufen habe (§ 1 b AbzG). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, den Vertrag vom 30. August 1981 als finanzierten Abzahlungskauf zu behandeln. Da eine Berichtigung des Kaufpreises in Teilzahlungen nicht vereinbart war, kommt die Anwendung des Abzahlungsgesetzes nur in Betracht, wenn die Parteien mit dem Vertrag vom 30. August 1981 den Zweck eines Abzahlungskaufs - den sofortigen Erwerb der Kaufsache bei nachträglicher ratenweiser Kaufpreiszahlung durch den Käufer - auf andere Weise herbeiführen wollten (§6 AbzG). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn Kauf- und Kreditvertrag eng miteinander verbunden sind und sich zu dem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel eines Ratenzahlungskaufs ergänzen, so daß der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre (z.B. BGHZ 47, 233, 235[BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65]; 91, 37, 43) [BGH 04.04.1984 - VIII ZR 129/83].
Der Beklagte ist nicht als Kaufmann ins Handelsregister eingetragen (§ 8 AbzG). Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß Gegenstand des Kaufvertrages vom 30. August 1981 allein das Gaststätteninventar war, es also nur um den Kauf beweglicher Sachen (§1 AbzG) ging. Diese tatrichterliche Auslegung der Parteivereinbarung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist jedenfalls vertretbar und damit für das Revisionsgericht bindend.
Die weitere Vereinbarung der Parteien, daß der über die Eigenmittel des Beklagten von 20.000 DM hinausgehende restliche Kaufpreis durch zwei Brauereidarlehen finanziert werden sollte, hat dem Vertrag vom 30. August 1981 einen Inhalt gegeben, der ihn als finanzierten Abzahlungskauf erscheinen läßt und daher nach § 6 AbzG die Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 bis 5 AbzG rechtfertigt. Die erforderliche enge wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Kaufvertrag und den vorgesehenen Kreditverträgen ergibt sich einmal daraus, daß die Finanzierung des Restkaufpreises von 60.000 DM, den der Beklagte, wie dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, aus eigenen Mitteln nicht aufbringen konnte, durch Brauereidarlehen schon im Kaufvertrag selbst geregelt war, und ferner aus der Art und Weise der geplanten Vertragsabwicklung. Nach dem Vertragswortlaut sollten die Brauereidarlehen zweckgebunden, d.h. nur zur Abdeckung des restlichen Kaufpreises, gewährt werden. Im Kaufvertrag waren ferner die Sicherungsübereignung des gekauften Inventars an die künftigen Darlehensgeber sowie die Übernahme der Bürgschaft sowohl für den Kaufpreis als auch für die Darlehensforderungen durch die Zeugin B. vorgesehen. Nach den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war der Kläger, der sich zur Mitwirkung beim Zustandekommen der Darlehensverträge verpflichtet hatte, mit den als Kreditgeber innen vorgesehenen Brauereien H. und V. schon seit Jahren geschäftlich eng verbunden, weil er als Bierverleger die von beiden Brauereien hergestellten Getränke vertrieb. Da die vorgesehenen Brauereidarlehen unstreitig mit Bierbezugsverpflichtungen gekoppelt sein sollten, waren sowohl die vorgesehenen Kreditgeber innen als auch der Kläger selbst an der Durchführung des Kaufvertrages mit der vorgesehenen Finanzierung wirtschaftlich interessiert. Aufgrund dieser Umstände mußten sich aus der für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Sicht des Beklagten (BGH Urteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 72 und 108/68 = WM 1971, 1297, 1299 und 1265, 1267) der Kaufvertrag und die geplanten Kreditverträge mit den Brauereien als Teilakte eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs, des Teilzahlungserwerbs des Inventars, darstellen. Daß die vorgesehenen Kreditverträge mit den vom Kläger vertretenen Brauereien noch nicht abgeschlossen waren und daher Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten nicht feststanden, hindert nicht, den von beiden Parteien nur in Verbindung mit der Finanzierung des Kaufpreises gewollten Kaufvertrag auch schon vor Zustandekommen der im Vertrag genannten Kreditverträge als finanzierten Abzahlungskauf zu behandeln und auf ihn die den Schutz des Käufers bezweckenden Vorschriften der §§ 1 bis 5 AbzG anzuwenden(Senatsurteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 184/80 = LM § 6 AbzG Nr. 31 = NJW 1981, 1960 = WM 1981, 677, 678 [BGH 29.04.1981 - VIII ZR 184/80]).
2.
Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß die auf den Abschluß des finanzierten Abzahlungskaufs gerichteten Willenserklärungen des Beklagten nicht wirksam geworden seien, weil der Beklagte sie mit Schriftsatz seines Anwalts vom 3. Dezember 1981 widerrufen habe (§ 1 b Abs. 1 AbzG). Dieser Widerruf sei noch rechtzeitig erfolgt, weil die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 b Abs. 1 AbzG mangels der in § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG vorgeschriebenen Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts setzt voraus, daß die Wirksamkeit der auf den Kauf des Inventars gerichteten Willenserklärungen des Beklagten auch noch im Zeitpunkt des Widerrufs nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zu beurteilen gewesen war. Hierbei hat das Berufungsgericht jedoch, was die Revision zu Recht beanstandet, entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers unzutreffend gewürdigt. Der Kläger hatte schon im ersten Rechtszug behauptet (Verhandlungsprotokoll vom 5. Oktober 1982), der Beklagte habe ihm gegenüber nach Abschluß des
Vertrages vom 30. August 1981 erklärt, "er brauche das Geld von der Brauerei nicht, er hole sich Geld von der Bank". Zu dieser Behauptung hat das Landgericht die Zeugen M. und Frau B. vernommen und in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, es sei jedenfalls nicht bewiesen, daß sich der Kläger mit einer anderen als der im Vertrag vom 30. August 1981 vorgesehenen Finanzierung einverstanden erklärt habe. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein Vorbringen erweitert und konkretisiert. Er hat in der Berufungsbegründung folgendes behauptet: Im November 1981 hätten die Parteien einverständlich von der im Vertrag vom 30. August 1981 vorgesehenen Kaufpreisfinanzierung durch Brauereidarlehen Abstand genommen. In einer Unterredung am 22. November 1981, an der außer den Parteien die Zeugen M. und Nicola B. teilgenommen hätten, habe der Beklagte oder für ihn die Zeugin B. erklärt, der Beklagte wolle sich das Geld für den Kaufpreis selbständig bei einer Bank beschaffen. Er, der Kläger, sei hiermit einverstanden gewesen. Von einer Finanzierung durch die Brauereien sei im Anschluß an diese Unterredung nicht mehr die Rede gewesen. Dagegen habe er, der Kläger, mit dem Beklagten und der Zeugin B. weiterhin die Einzelheiten des Inventarkaufs besprochen. Die Inventarliste sei übergeben und in jedem Einzelpunkt erörtert worden; hierbei sei auch über Möglichkeiten der Verwendung und des Verkaufs einzelner Inventarstücke über ihn, den Kläger, gesprochen worden. Wenig später habe er, der Kläger, das Inventar an den Beklagten übergeben; hierbei sei jeder Punkt der Inventarliste mit dem vorhandenen Inventar verglichen worden.
Dieser Sachverhalt, für den der Kläger Beweis durch Vernehmung der Zeugen R., M., Nicola B. und S. angetreten hat, kann zu der Wertung führen, daß der Beklagte zwar an dem Kaufvertrag über das Inventar, nicht jedoch an der vereinbarten Finanzierung durch Brauereidarlehen festhalten, den Kaufpreis nunmehr in einer Summe zahlen und sich die erforderlichen Geldmittel selbständig durch Bankkredit verschaffen wollte und daß der Kläger das hierin liegende Angebot zur Vertragsänderung jedenfalls durch schlüssiges Verhalten (Fortsetzung der Verhandlung über das Inventar und dessen anschließende Übergabe) angenommen hat.
Das Berufungsgericht hält diesen Sachverhalt für nicht erheblich. Nach seiner Ansicht ist entscheidend, daß auch nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt der Kaufpreis für das Inventar, soweit er die Eigenmittel des Beklagten von 20.000 DM überstieg, in jedem Falle habe finanziert werden müssen und dies beiden Parteien bekannt gewesen sei. Der Kaufvertrag vom 30. August 1981 verliere seinen Charakter als finanzierter Abzahlungskauf nicht dadurch, daß die ursprünglich vorgesehenen Kreditgeber des Beklagten durch einen anderen hätten ersetzt werden sollen. Das ist jedoch nicht richtig. Wie bereits ausgeführt, erhält der Vertrag vom 30. August 1981 seinen Charakter als finanzierter Abzahlungskauf durch die in der Vertragsurkunde selbst vorgenommene Verbindung mit der Abrede über die Kaufpreisfinanzierung durch Brauereidarlehen, die geplante Mitwirkung des Klägers bei der Darlehensbeschaffung, das wirtschaftliche Interesse des Klägers und der vorgesehenen Kreditgeber an der Durchführung des Vertrages sowie die geplante Absicherung der Kaufpreis- und Darlehensforderungen. Diesen Charakter würde der Vertrag verlieren, wenn die Parteien nachträglich von der Vereinbarung über die Kaufpreisfinanzierung durch Brauereidarlehen Abstand genommen hätten und es nunmehr allein Sache des Beklagten gewesen wäre, sich die notwendigen Geldmittel im Wege eines persönlichen Kredites von einer Rank zu beschaffen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die für die Annahme eines finanzierten Abzahlungskaufs unerläßliche enge Verbindung zwischen Kauf- und Kreditvertrag dann nicht gegeben ist, wenn sich der Käufer den zur Kaufpreiszahlung erforderlichen Kredit "auf eigene Faust" verschaffen will; daß dem Verkäufer die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme durch den Käufer bekannt ist, reicht zur Annahme eines finanzierten Abzahlungskaufs nicht aus (BGHZ 37, 94, 101[BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60]; 47, 233, 238 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65]; Urteile vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 - WM 1980, 159, 160 undvom 29. April 1981 - VIII ZR 184/80 = NJW 1981, 1960 = WM 1981, 677, 678). Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien eine derartige Vereinbarung nachträglich treffen und dabei eine zuvor getroffene Finanzierungsabrede, die den Vertrag zum finanzierten Abzahlungskauf machte, wieder aufheben. Nach dem vom Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt ist es also möglich, daß die Parteien im November 1981 vereinbart haben, die Veräußerung des Gaststätteninventars nunmehr im Wege eines reinen Barkaufs durchzuführen. In diesem Falle wären die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes nicht anwendbar.
3.
Das Berufungsgericht wird also dem Vortrag des Klägers nachgehen und die hierfür angetretenen Beweise erheben müssen. Werden die Behauptungen des Klägers bewiesen, so wird das Berufungsgericht sich ferner, was es bisher, von seinem Standpunkt aus konsequent, unterlassen hat, mit der vom Beklagten in der Klageerwiderung erklärten Anfechtung seiner Willenserklärungen befassen müssen.
Bleibt dagegen der Sachvortrag des Klägers unbewiesen, ist mithin davon auszugehen, daß Grundlage der Vertragsbeziehungen der Parteien nach wie vor der Vertrag vom 30. August 1981 ist, so wird es bei der bisherigen Entscheidung des Berufungsgerichts verbleiben müssen. Seine weiteren Ausführungen, daß der Vertrag vom 30. August 1981 vom Beklagten durch Schreiben seines Anwalts vom 3. Dezember 1981 noch rechtzeitig widerrufen werden konnte, weil es an der in § 1 b Abs. 2 AbzG vorgeschriebenen Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte, und der Vertrag somit nicht wirksam geworden ist (§ 1 b Abs. 1 AbzG), werden von der Revision nicht beanstandet und lassen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Da auch die in § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbzG vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht gewahrt sind, könnte der Vertrag zudem nach § 1 a Abs. 1 und Abs. 3 AbzG unwirksam sein, wenn das Inventar - was bisher nicht festgestellt ist - nicht übergeben worden ist.
4.
Der Rechtsstreit war mithin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängig ist.
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Zülch
Dr. Paulusch