Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1984, Az.: VIII ZR 129/83
Unwirksamkeit von Verträgen; Rückzahlung eines Kaufpreises für einen gebrauchten PKW und Schadensersatz; Verbindung eines Kaufvertrages und Kreditvertrages zu einem finanzierten Abzahlungsgeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 129/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 26.11.1982
- LG Berlin - 04.06.1982
Rechtsgrundlagen
- § 425 Abs. 1 BGB
- § 1 AbzG
- § 1b AbzG
- § 5 AbzG
- § 6 AbzG
Fundstellen
- BGHZ 91, 37 - 48
- MDR 1984, 836 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1754-1755 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 678-682
Prozessführer
Angestellte Sabine S., R. straße ... in B.
Prozessgegner
1. Firma Autohaus Hellmuth B. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hellmuth und Hans-Helmut B., F. straße ... in B.
2. Firma W. AG auf Aktien,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Rechtsanwalt Ehrhardt B., N. Straße ... in B.
Amtlicher Leitsatz
Beim finanzierten Abzahlungskauf erstreckt sich die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auch auf diejenigen Personen, die - ohne selbst Partner des Kaufvertrages zu sein - die Kreditverpflichtung zusammen mit dem Abzahlungskäufer eingegangen sind, um ihm in seinem Interesse den Abschluß des Abzahlungskaufs zu ermöglichen (Weiterführung von BGHZ 64, 268).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Urteile des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 1982 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1982 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird als unzulässig abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin den Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis zu der Beklagten zu 2 Durchgriffseinwendungen aus dem Abwicklungsverhältnis des Kaufvertrages vom 5. August 1980 zwischen dem Angestellten Frank S. und der Beklagten zu 1 entgegensetzen kann, wenn und soweit die Ansprüche der Beklagten zu 2 über dasjenige hinausgehen, was der Käufer S. der Beklagten zu 1 aufgrund des Abwicklungsverhältnisses schuldet.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 3/7 und die Beklagte zu 2 4/7. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin die der Beklagten zu 1 voll und 3/7 der eigenen, die Beklagte zu 2 die eigenen und 4/7 der der Klägerin erwachsenen Kosten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit zweier Verträge, die im Jahre 1980 in dem einen Fall von der Beklagten zu 1, einem Autohaus, und im anderen Fall von der Beklagten zu 2, einer Bank, geschlossen worden sind.
Am 9. Juli 1980 schloß der Angestellte Frank S., der mit dem damaligen Verlobten der Klägerin befreundet war, einen als Agenturvertrag bezeichneten Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw mit der Beklagten zu 1, die dabei für den Eigentümer des Fahrzeugs handelte. Den Kaufpreis von 9.500 DM, der bar geleistet werden sollte, bezahlte S. nicht. Am 5. August 1980 unterschrieb S. eine neue "verbindliche Bestellung" über den Pkw. Als Zahlungsweise des jetzt mit 9.215 DM angegebenen Kaufpreises wurde vereinbart: "Bar 215,- Rest s. Anlage + Zusatzvereinbarung". In der bereits am 1. August 1980 von S. unterzeichneten "Zusatzvereinbarung zum Auftrag vom 1. 8. 80" war eine Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 9.000 DM über ein von der Beklagten zu 1 vermitteltes Kreditinstitut vorgesehen; das Formular enthielt neben der Angabe des Finanzierungsbetrages, der monatlichen Raten und des effektiven Jahreszinses eine Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht. Die Finanzierung erfolgte durch die Beklagte zu 2. Am 5. August 1980 gab die Klägerin bei der Beklagten zu 1 für die Beklagte zu 2 eine "Selbstauskunft" als "Kreditnehmer" ab. Unter dem 7. August 1980 unterschrieben S. und die Klägerin als "Kreditnehmer" einen "Kredit- und Sicherungsvertrag" mit der Beklagten zu 2, nach dem der Schuldbetrag einschließlich Auslagen, Restschuldversicherungs-Prämie, Bearbeitungsgebühren und Zinsen 12.217,92 DM betragen sollte; der Kreditnehmer übertrug nach dem Inhalt des Formularvertrages sein Eigentumsrecht an dem Pkw auf die Beklagte zu 2. S. leistete an die Beklagte zu 1 die vereinbarte Anzahlung von 215 DM; den restlichen Kaufpreis beglich die Beklagte zu 2 bei der Beklagten zu 1. Am 7. August 1980 wurde der Pkw an S. übergeben. Er kam in der Folgezeit den Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nach. Am 12. Dezember 1980 nahm deshalb die Beklagte zu 1, die von der Beklagten zu 2 mit rückständigen Raten rückbelastet worden war, den Pkw wieder in ihren Besitz. S. ermächtigte die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 15. Dezember 1980, den Pkw zu verkaufen. Mit Schreiben vom 7. Januar 1981 forderte die Beklagte zu 1 die Klägerin unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung auf, auf den Rückstand einen Teilbetrag von 200 DM zu leisten und die künftigen Raten bei der Beklagten zu 2 zu bezahlen. Nach einem schriftlichen "Verkaufsangebot" vom 19. Januar 1981 verkaufte S. den Pkw an die Klägerin. Die Klägerin zahlte die Rückstände bei der Beklagten zu 1 und übernahm den Pkw. Am 13. Juni 1981 wurde das Fahrzeug im allseitigen Einverständnis an einen Dritten veräußert; den Verkaufserlös von 2.500 DM erhielt die Beklagte zu 2, die diesen Betrag dem Ratenkonto gutbrachte. Mit Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 8. Oktober 1981 an beide Beklagte vertrat die Klägerin die Auffassung, der Kaufvertrag sei durch Rücknahme des Fahrzeugs am 12. Dezember 1980 erloschen, und forderte die Beklagte zu 1 zur Rückzahlung geleisteter 1.777,47 DM, die Beklagte zu 2 zur Zahlung von acht nach der Rücknahme des Pkw erbrachter Raten von je 200 DM auf. Unter dem 20. Oktober 1981 ließ sie außerdem den Vertrag vom 19. Januar 1981 gegenüber S. anfechten.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Anfang August 1980 neben S. Partnerin des mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrages geworden. Dieser Kaufvertrag sei jedoch wegen Verstoßes gegen § 1 a AbzG unwirksam, von ihr zudem mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Dezember 1981 - mangels einer Belehrung über das ihr zustehende Widerrufsrecht rechtzeitig - widerrufen und im übrigen wegen des in der Rücknahme des Wagens durch die Beklagte zu 1 liegenden Rücktritts unwirksam. Dadurch sei zugleich der Kreditvertrag mit der Beklagten zu 2 unwirksam geworden; jedenfalls erstrecke sich die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auch auf sie als Mitdarlehensnehmer in.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen,
- a)
daß der zwischen der Beklagten zu 1 einerseits und der Klägerin sowie Frank S. andererseits abgeschlossene Kaufvertrag über den Pkw Typ Daimler-Benz, polizeiliches Kennzeichen ... 6 vom 1./5./7. August 1980 unwirksam sei,
- b)
daß der zwischen der Beklagten zu 2 einerseits und der Klägerin und Frank S. andererseits abgeschlossene Kredit- und Sicherungsvertrag vom 4./7. August 1980 unwirksam sei.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 hält der Klage entgegen, der Kaufvertrag sei allein mit S. geschlossen worden, die Klägerin sei lediglich Bürgin oder Mitkreditnehmer gewesen. Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf den Schutz des Abzahlungsgesetzes berufen, weil sie nicht Partnerin des Abzahlungsgeschäfts gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig und diejenige gegen die Beklagte zu 2 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Vorbringen der Klägerin rechtfertige nicht die Feststellung, daß sie neben Sobotta Partnerin des mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrages geworden sei. Weder ergebe sich das aus den von den Parteien und S. unterzeichneten Schriftstücken noch habe die Klägerin behauptet, daß sie den Pkw selbst habe kaufen wollen. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob die Klage insoweit unzulässig oder unbegründet sei.
Unbegründet sei die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kredit- und Sicherungsvertrages. Zwar seien Kauf- und Kreditvertrag wirtschaftlich zu einem finanzierten Abzahlungsgeschäft verbunden. Auch könne die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes neben dem Abzahlungskäufer selbst einem Dritten zugute kommen, der auf der Käuferseite die Mithaftung übernommen habe. Das setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, daß der Dritte - wie etwa der mithaftende Ehegatte - dem Abzahlungskäufer wirtschaftlich verbunden sei. Daran fehle es in dem Verhältnis zwischen S. und der Klägerin, die miteinander nur befreundet gewesen seien.
II.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1:
Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit sie die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 betrifft.
1.
Zwar ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß die Frage, ob die Klage unzulässig oder unbegründet ist, offengelassen werden kann. Denn die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens darf nicht im ungewissen bleiben (vgl. z.B. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 97 V 6 S. 551 m.Nachw. Fußn. 31).
2.
Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig ist.
a)
Voraussetzung der Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage ist, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses durch das Gericht hat (Rosenberg/Schwab a.a.O. § 94 IV 1 S. 531 f m.Nachw. Fußn. 48, 49, 51). Ob in Ausnahmefallen bei nicht erwiesenem Feststellungsinteresse eine Sachabweisung erfolgen kann (dazu BGHZ 12, 208, 216[BGH 01.02.1954 - III ZR 299/52]; BGH Urteil vom 27. November 1957 - IV ZR 121/57 = LM ZPO § 256 Nr. 46), kann dahinstehen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es fehlt nämlich am Feststellungsinteresse der Klägerin.
b)
Bei der negativen Feststellungsklage entsteht das rechtliche Interesse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH Urteile vom 28. Februar 1962 - V ZR 49/60 = LM ZPO § 256 Nr. 73 und vom 19. November 1968 - VI ZR 186/67 = NJW 1969, 238; OLG Nürnberg FamRZ 1982, 1102; Baltzer, Die negative Feststellungsklage aus § 256 I ZPO, 1980, S. 136 f, 138). Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen ihr und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Kaufvertrages. Die Beklagte zu 1 hat jedoch nie behauptet, einen Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben, und Rechte aus einem derartigen Vertrag auch nie für sich in Anspruch genommen. Etwas anderes trägt auch die Klägerin nicht vor. Daran ändert das Schreiben der Beklagten zu 1 an die Klägerin vom 7. Januar 1981 nichts. Darin hat die Beklagte zu 1 die Klägerin zwar aufgefordert, ihren Ratenverbindlichkeiten nachzukommen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Beklagte zu 1 diesen Standpunkt später wieder aufgegeben hat, so daß es an einer aktuellen Berühmung eines Rechts fehlt (dazu Baltzer a.a.O. 136, 141 f). Denn zu keiner Zeit - auch nicht im Schreiben vom 7. Januar 1981 - hat die Beklagte zu 1 sich etwaiger Rechte gegen die Klägerin aus einem mit dieser abgeschlossenen Kaufvertrag berühmt. Sie ist vielmehr - vorübergehend und wie im übrigen auch die Klägerin selbst (vgl. ihr Schreiben an die Beklagte zu 2 vom 14. Mai 1981) - der irrigen Auffassung gewesen, die Klägerin habe für die Ratenverpflichtungen S. bei der Beklagten zu 2 - sei es durch Ausfüllung der Selbstauskunft, sei es durch Abschluß des Kredit- und Sicherungsvertrages - eine Bürgschaft übernommen, und scheint hieraus den - wiederum unzutreffenden - Schluß gezogen zu haben, ihr, der Beklagten zu 1, stehe deshalb ein unmittelbarer Anspruch gegen die Klägerin zu. Auf Feststellung der Unrichtigkeit dieser Berühmung der Beklagten zu 1 richtet sich das Klagebegehren jedoch nicht. Der Klägerin geht es vielmehr - wie der Klageantrag zu 1 und seine Begründung zeigen - um Bestätigung ihrer Rechtsansicht, sie habe selbst zusammen mit S. einen Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1 geschlossen, der jedoch gegen § 1 a AbzG verstoßen habe und wegen Widerrufs gemäß § 1 b AbzG unwirksam oder gemäß § 5 AbzG wegen Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Beklagte zu 1 aufgelöst sei. Demgegenüber hat sich die Beklagte zu 1 stets darauf berufen, die Klägerin sei gar nicht Partnerin des Kaufvertrages geworden. Berühmt sich mithin die Beklagte zu 1 keines Anspruchs aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag, so fehlt es am rechtlichen Interesse der Klägerin, die Unwirksamkeit eines nach ihrer Behauptung zustande gekommenen Vertrages festgestellt zu sehen.
III.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2:
Die Revision hat Erfolg, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unbegründet abgewiesen worden ist.
1.
Allerdings kann die Klägerin der Beklagten zu 2 Einwendungen aus dem Abzahlungsgesetz nicht mit der Begründung entgegenhalten, sie sei Partnerin des Kaufvertrages geworden. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Auslegung der Urkunden und des Verhaltens der Parteien eine Beteiligung der Klägerin am Kaufvertrag rechtsirrtumsfrei verneint.
a)
Der ursprüngliche Vertrag vom 9. Juli 1980 ist unstreitig allein zwischen S. und der Beklagten zu 1, diese handelnd für den Eigentümer des Fahrzeugs, geschlossen worden. Auch an der schriftlichen "Zusatzvereinbarung zum Auftrag vom 1. 8. 80" ist die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Zu Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß es nach dem Vortrag der Klägerin nicht verständlich ist, wieso sie, wenn sie wirklich Käuferin sein sollte, nicht auch in die in ihrer Anwesenheit aufgenommene schriftliche "verbindliche Bestellung" vom 5. August 1980 einbezogen worden ist. Die von der Klägerin unterschriebene "Selbstauskunft" ist allein an die Beklagte zu 2 gerichtet und enthält keinerlei Bezugnahme auf den Kaufvertrag. Der von der Klägerin am 7. August 1980 unterschriebene "Kredit- und Sicherungsvertrag" bezeichnet die Klägerin als "Kreditnehmer" bzw. "2. Kreditnehmer" und führt den gekauften Pkw nur unter der Rubrik "Sicherheit" auf. Die "Übernahmeerklärung" hinsichtlich dieses Fahrzeugs vom 7. August 1980 ist wiederum allein von S. unterzeichnet.
b)
Den von der Revision angeführten Umständen, deren unterbliebene Berücksichtigung durch das Berufungsgericht sie beanstandet, kann nicht entnommen werden, daß die Klägerin Partnerin des Kaufvertrages geworden ist:
aa)
Die Benennung der Klägerin in der Rubrik "Kreditnehmer" in dem mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrag vom 7. August 1980 spricht zwar - insofern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dafür, daß sie nicht nur die Haftung für die Verpflichtungen des Kreditnehmers S. übernahm, sondern selbst Darlehensnehmerin gegenüber der Beklagten zu 2 wurde. Unerfindlich ist jedoch, inwiefern sich daraus ein "wesentliches Indiz" dafür ergeben soll, daß die Klägerin auch der Beklagten zu 1 gegenüber eine eigene Verbindlichkeit eingehen wollte. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß ein Kredit aufgenommen werden kann, um einen allein von dem Mitkreditnehmer geschlossenen anderen Vertrag zu finanzieren. Aus den von der Revision genannten Umständen, daß der Kreditvertrag im Anschluß an die Kaufvertragsverhandlungen in den Räumen der Beklagten zu 1 unter Assistenz einer Angestellten der Beklagten zu 1 ausgefüllt und von der Klägerin und S. unterzeichnet worden ist, mag sich ein Interesse der Beklagten zu 1 ergeben, der Beklagten zu 2 einen Mitkreditnehmer zuzuführen; für einen Rückschluß darauf, daß die Klägerin auch Partnerin des Kaufvertrages geworden ist, reichen diese Umstände hingegen nicht aus.
bb)
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Willen der Klägerin, den Kaufvertrag mitabzuschließen, nicht einmal für vorgetragen hält, kommt es darauf nicht an. Ein nicht nach außen zutage getretener Wille der Klägerin genügt jedenfalls für das Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht. An einem Vortrag der Klägerin darüber, in welcher Weise ihr Vertragswille nach außen hervorgetreten sei, aber fehlt es.
cc)
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat, eine Angestellte der Beklagten zu 1 habe ihr das "Verkaufsangebot" vom 19. Januar 1981 mit der Bemerkung vorgelegt, das Formular werde benötigt, damit die Klägerin Dritten gegenüber belegen könne, daß der Wagen ihr gehöre. Denn der Umstand, wie eine Angestellte der Beklagten zu 1 ein knappes halbes Jahr nach Abschluß des Kaufvertrages die Eigentumsverhältnisse am Pkw beurteilte, läßt einen sicheren Rückschluß auf die Anfang August 1980 abgegebenen schuldrechtlichen Willenserklärungen nicht zu.
dd)
Schließlich kann die Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf durchdringen, daß nach dem Inhalt des Kreditvertrages vom 7. August 1980 der Kreditnehmer sein Eigentumsrecht an dem Pkw auf die Bank zu übertragen hatte. Einzelne Wendungen des Formularvertrages sind ohnehin wenig geeignet, Folgerungen auf Personen und Inhalt vorangegangener schuldrechtlicher Vereinbarungen zu ermöglichen. Im übrigen läßt die auf das Vorhandensein eines Kreditnehmers abgestellte Klausel die Auslegung zu, daß bei mehreren Kreditnehmern die Pflicht zur Eigentumsübertragung gegebenenfalls nur einen von ihnen, nämlich den wirklichen Eigentümer des Sicherungsgutes, treffen sollte.
2.
Zu Recht macht die Revision aber geltend, daß sich die Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auch auf die Klägerin erstreckte.
a)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Kaufvertrag und Kreditvertrag seien, obgleich rechtlich selbständige Verträge, wirtschaftlich zu einem einheitlichen finanzierten Abzahlungsgeschäft miteinander verbunden gewesen. Das wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die wirtschaftliche Einheit beider Geschäfte zu bejahen, wenn sie innerlich derart verbunden sind, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre (Senatsurteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = WM 1983, 786, 787 m.Nachw.). Das stellt das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, rechtsirrtumsfrei fest.
b)
Zwar wirken bei einem Gesamtschuldverhältnis, wie es zwischen der Klägerin und S. gegenüber der Beklagten zu 2 bestand, Tatsachen, die für das Schuldverhältnis erheblich sind, mit Ausnahme von Erfüllung, Erlaß und Verzug des Gläubigers grundsätzlich nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 425 Abs. 1 BGB). Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daraus in einem Fall, in dem Käufer und Verkäufer die gesamtschuldnerische Haftung für die Darlehensforderung übernommen hatten, gefolgert, daß dann, wenn das Finanzierungsinstitut die Kaufsache wegen Zahlungsverzuges des Käufers an sich nimmt, nur zwischen dem Finanzierungsinstitut und dem Abzahlungskäufer ein Abwicklungsverhältnis gemäß §§ 1, 5 AbzG begründet wird (BGHZ 47, 248, 251 m.Anm. Pagendarm LM AbzG § 6 Nr. 11). Der erkennende Senat hat in Abgrenzung hierzu in seinem Urteil vom 21. Mai 1975 (BGHZ 64, 268, 271 f m.Anm. Hoffmann LM AbzG § 6 Nr. 20; Haase JR 1975, 468; Emmerich JuS 1975, 738) ausgeführt, daß es dagegen anders sei, wenn nicht der Verkäufer, sondern ein Dritter die Mithaftung als Gesamtschuldner übernommen habe, der dem Abzahlungskäufer wirtschaftlich verbunden sei. Bejaht hat der erkennende Senat diese Voraussetzung für die mithaftende Ehefrau (ebenso für nahe Angehörige BGHZ 66, 165, 170); im übrigen hat er ausdrücklich offengelassen, auf welche Gesamtschuldner auf der Käuferseite sich die Schutzwirkung ferner erstrecken kann (BGHZ 64, 268, 272). Im Schrifttum wird teilweise eine Beschränkung der Schutzwirkung auf den mithaftenden Ehegatten (Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 425 Anm. 2; möglicherweise auch Palandt/Putzo a.a.O. Anh. zu § 6 AbzG Anm. 5), überwiegend dagegen eine erweiternde Anwendung auch auf andere gesamtschuldnerisch haftende Personen befürwortet (so Haase aaO; Marschall von Bieberstein, Gutachten zur Reform des finanzierten Abzahlungskaufs, 1978, S. 126 f; Jauernig/Stürner, BGB, 2. Aufl., § 425 Anm. 2 d; MünchKomm-H.P.Westermann, BGB, § 6 AbzG Rdn. 29; wohl auch MünchKomm-Selb a.a.O. § 425 Rdn. 12; Emmerich aaO; offengelassen von Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte, 1979, § 6 Rdn. 725).
c)
In Weiterführung der in seinem Urteil vom 21. Mai 1975 entwickelten Grundsätze hält der erkennende Senat eine Erstreckung der Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auf solche Gesamtschuldner für gerechtfertigt, die die Kreditverpflichtung eingegangen sind, um dem Abzahlungskäufer in dessen Interesse den Abschluß des Abzahlungskaufs zu ermöglichen (ähnlich insbesondere Marschall von Bieberstein aaO). Denn dann ergibt sich aus Natur und Zweck des Schuldverhältnisses, daß die Auslegungsregel des § 425 Abs. 1 BGB nicht gelten soll. Hat der Dritte dagegen den Kreditvertrag aus eigenem - sich nicht mit demjenigen des Abzahlungskäufers deckenden - Interesse mitabgeschlossen, sei es, daß ihm selbst - wie dem Abzahlungsverkäufer - am Abschluß des Kaufvertrages gelegen war, sei es, daß er - wie etwa der Kreditvermittler - am Abschluß des Kreditvertrages interessiert war, so besteht kein Anlaß, die Schutzwirkungen des Abzahlungsgesetzes auf ihn zu erstrecken.
aa)
Die wirtschaftliche Verbundenheit, die nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 1975 (aaO) Anlaß für eine Erstreckung der Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auf den Dritten ist, muß sich nicht aus einer besonders engen persönlichen Beziehung zum Abzahlungskäufer ergeben. Hat der Dritte den Kreditvertrag geschlossen, um dem Abzahlungskäufer in dessen Interesse den Abschluß des Kaufvertrages und die Inbesitznahme und den Gebrauch der Sache zu ermöglichen, so führt auch für ihn die Rücknahme der Sache durch den Verkäufer dazu, daß sich das mit der Kreditaufnahme verbundene Interesse nicht mehr verwirklichen kann. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Dritte der Ehegatte, ein Angehöriger oder ein Freund des Abzahlungskäufers ist. Trotz der Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge würde die Inanspruchnahme des Dritten aus dem Darlehensvertrag in allen diesen Fällen wirtschaftliche Auswirkungen haben, die das Abzahlungsgesetz vermeiden will (§ 6 AbzG). Es wäre nicht gerechtfertigt, die Anwendung des Abzahlungsgesetzes davon abhängig zu machen, ob der Dritte auch den Kaufvertrag mitabgeschlossen hat; denn ob die eine oder andere vertragliche Gestaltung gewählt wird, wird sich oft nur zufällig ergeben, ohne daß die Parteien hiermit den Eintritt anderer Rechtsfolgen beabsichtigt haben.
bb)
Die Erstreckung der Schutzwirkung des Abzahlungsgesetzes auf die Klägerin entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten: Der "auf der Käuferseite stehende" Dritte wird in aller Regel allenfalls in demselben Umfang wie der Abzahlungskäufer haften wollen. Dem Finanzierungsinstitut ist daran gelegen, für den Fall, daß der Abzahlungskäufer die Ratenzahlungen nicht einhält, gegen den Dritten vorgehen zu können; es will einen weiteren, nicht aber einen weitergehend als der Abzahlungskäufer haftenden Schuldner.
3.
Die Anwendung der Schutzwirkungen des Abzahlungsgesetzes auf die Klägerin führt dazu, daß diese nur in demselben Umfang wie der Abzahlungskäufer S. der Beklagten zu 2 haftet, also nur nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes.
a)
Allerdings steht der Klägerin kein Widerrufsrecht gemäß § 1 b AbzG hinsichtlich des Kreditvertrages mit der Beklagten zu 2 zu. Zwar findet die Vorschrift des § 1 b AbzG nach ihrem Schutzzweck auch auf den finanzierten Abzahlungskauf Anwendung (BGH Urteil vom 16. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = WM 1980, 159, 161 m.Nachw.). Das kann aber nicht für denjenigen Mitkreditnehmer gelten, der den Kaufvertrag nicht mitabgeschlossen hat. Das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen, steht ihm nicht zu, weil er nicht Partner dieses Vertrages ist. Ein Recht, den Kreditvertrag zu widerrufen, sieht das Abzahlungsgesetz nicht vor.
b)
Dadurch, daß die Beklagte zu 1 den Wagen wegen des Zahlungsverzuges des S. am 12. Dezember 1980 wieder an sich genommen hat, ist aber die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG eingetreten. Dafür ist ohne Bedeutung, daß der Pkw nicht im Eigentum der Beklagten zu 1 stand, sondern der Beklagten zu 2 sicherungsübereignet war (ebenso OLG Hamm WM 1977, 933, 934). An der Wirkung der Wiederansichnahme änderte auch nichts, daß der Käufer S. nach dem Vortrag der Beklagten das Fahrzeug freiwillig herausgegeben hat. Denn die Voraussetzungen des § 5 AbzG sind bereits dann erfüllt, wenn der Käufer, der die Raten nicht bezahlen kann, auf Verlangen des Verkäufers die Kaufsache an diesen zurückgibt (Senatsurteile vom 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 = WM 1966, 1174, 1175; vom 1. Oktober 1969 - VIII ZR 248/67 = WM 1969, 1384, 1385; vom 28. Januar 1973 - VIII ZR 87/72 = WM 1977, 14, 15). Die einmal eingetretene Rücktrittswirkung wurde weder durch die - zeitlich nachfolgende - Ermächtigung S., den Wagen weiterzuverkaufen, noch durch die Veräußerungen vom 19. Januar und 13. Juni 1981 wieder beseitigt.
c)
Entgegen der Auffassung der Klägerin führte der Rücktritt der Beklagten zu 1 nicht zur Unwirksamkeit des mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Kreditvertrages. Denn das Abwicklungsverhältnis nach den §§ 1, 2-4 AbzG entsteht beim finanzierten Abzahlungsgeschäft unmittelbar nur zwischen dem Abzahlungskäufer und demjenigen Partner auf der Verkäuferseite, der durch Rücknahme der Kaufsache die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG auslöst (BGHZ 66, 165, 168 f m.Anm. Mattern LM BGB § 1192 Nr. 11). Im vorliegenden Fall entstand mithin das Abwicklungsverhältnis zwischen dem Käufer S. und der Beklagten zu 1. Der Käufer kann jedoch den Verpflichtungen gegenüber dem Finanzierungsinstitut Durchgriffseinwendungen aus dem Abwicklungsverhältnis des Kaufvertrages entgegensetzen, wenn und soweit die Ansprüche des Finanzierungsinstituts über dasjenige hinausgehen, was der Käufer dem Verkäufer aufgrund des Abwicklungsverhältnisses schuldet (BGH a.a.O. 169; Keßler in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 6 AbzG Rdn. 49; Klauss/Ose a.a.O. § 6 Rdn. 729-731). Auf diese Wirkungen kann sich auch die Klägerin der Beklagten zu 2 gegenüber berufen, weil sich die Schutzwirkungen des Abzahlungsgesetzes auf sie erstrecken.
4.
Da die Sache weiterer Aufklärung nicht bedarf, waren auf den Feststellungsantrag der Klägerin die genannten Wirkungen auszusprechen. Der Senat war daran nicht deswegen gehindert, weil die Klägerin beantragt hat, die Unwirksamkeit des mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Kreditvertrages auszusprechen. Denn die Auslegung dieses Antrages unter Zuhilfenahme seiner Begründung ergibt, daß die Klage von Anfang an auf Feststellung des Eintritts der gemäß § 5 AbzG eingetretenen Wirkungen gerichtet war. Eben dies hat die Klägerin vorprozessual mit Schreiben an die Beklagte zu 2 vom 8. Oktober 1981 geltend gemacht. Auch im Rechtsstreit hat sie wiederholt eingeräumt, daß der Beklagten zu 2 Ansprüche aus § 2 AbzG zustehen. Zwar ist diesem Rechtsstandpunkt nur nach Maßgabe der obigen Ausführungen (III 3 c) zuzustimmen. In der Sache führt dies jedoch dazu, daß die Klägerin der Beklagten zu 2 gegenüber nur in demselben Umfang wie der Käufer S. haftet. Das entspricht dem durch Auslegung ermittelten Klagebegehren.
Wolf
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß