Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1971, Az.: III ZR 72/68
Zurückweisen einer Revision; Enge Verbindung zwischen Kaufvertrag und Kreditvertrag und die Anwendung des Abzahlungsgesetzes; Voraussetzungen der Annahme eines engen Zusammenhangs zwischen Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag; Vorliegen eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes in Abgrenzung zum reinen Bankkreditgeschäft; Regelungsgegenstände des Abzahlungsgesetzes; Einwendungen des Käufers aus Treu und Glauben beim finanzierten Abzahlungsgeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 72/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.02.1968
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
K.-Kr. KGaA, E., F.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. jur. Walter Ka., D., Kas.straße ...
Prozessgegner
1. kaufmännische Angestellte Hanneliese P., früher H., D., Ki.straße ...
2. Elektromeister Karl-Heinz El., D.-U., W.-Straße ...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die beiden miteinander verwandten Beklagten kauften aufgrund eines Kaufantrages vom 24. Februar 1965 von der - früher mitverklagten - Firma B. & Co. KG in S. verschiedene Maschinen zur Einrichtung eines Waschsalons. Durch Vermittlung des Versicherungsvertreters P., der im Besitz von Kreditantragsformularen der Klägerin war, gewährte die Klägerin den Beklagten nach Maßgabe eines Antrages vom 19. März 1965, in dem die Übereignung der gekauften Maschinen an die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche vorgesehen war, ein Darlehen (Kredit) von insgesamt 22.496 DM. Dieses Darlehen sollte in 24 Monatsraten, für die die Beklagten Wechsel akzeptierten, zurückbezahlt werden.
Alsbald nach Ingebrauchnahme der gekauften Maschinen erwiesen sich diese als mangelhaft; sie konnten nur mühsam und vorübergehend in Gang gehalten werden. Auch stellte es sich heraus, daß die Maschinen aus Teilen unterschiedlicher, zum Teil nicht feststellbarer Herkunft zusammengesetzt und für einen gewerblichen Dauerbetrieb keineswegs geeignet waren. Deshalb erklärte die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 1965 an die Firma B. den "Rücktritt" vom Vertrag "gemäß § 462 BGB" und auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die Beklagten zahlten die bis zum 15. August 1965 fälligen Raten, und außerdem zahlte die Firma B. aufgrund einer mit der Beklagten zu 1) getroffenen Absprache die Septemberrate. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Über die Verwendung der Maschinen haben die Parteien miteinander ohne ein endgültiges Ergebnis korrespondiert. Die Beklagten verkauften die Maschinen schließlich an einen Schrotthändler.
Die Klägerin verlangt nunmehr die Rückzahlung des restlichen Darlehens in Höhe von 18.044,80 DM und hat über diesen Betrag gegen die Firma B. & Co. sowie gegen die Firma Franz Wa. GmbH, die Herstellerin der Maschinen, einen rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl erwirkt, Zahlung aber nicht erhalten. Die beiden genannten Firmen sind zahlungsunfähig.
Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner mit der Firma B. & Co. KG und der Firma Franz Wa. GmbH zur Zahlung des genannten Betrages von 18.044,80 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Sie hätten wegen der Kreditgewährung nur mit der Firma B. verhandelt und nicht auch, wie die Klägerin behaupte, mit einer Angestellten des Versicherungsvertreters Pl. Ein Vertreter der Firma B. habe ihnen auch am 19. März 1965 das bereits ausgefüllte Formular der Klägerin vorgelegt und sie hätten nach dem gesamten Verhalten der Firma B. angenommen, diese habe eine Finanzierungsbank an der Hand, mit der sie zusammenarbeite und derartige Geschäfte abwickle. Unter diesen Umständen seien sie von der Verpflichtung zur Rückzahlung des restlichen Darlehens frei geworden.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageantrag weiter; die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Angriffe der Revision gegen das die Klage abweisende Berufungsurteil gehen insbesondere dahin: Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, hier bestehe zwischen Kauf- und Kreditvertrag eine solche Bindung und enge Beziehung, daß trotz der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Verträge auf das Verhältnis der Parteien zueinander die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden seien. Dabei sei zunächst übersehen, daß es sich hier um einen Fall handele, der mit dem Abzahlungsgesetz - das den Fall regeln wolle, daß der Verkäufer wegen Nichtzahlung der Raten vom Verkaufe zurücktrete - nichts zu tun habe.
Hier sei der Schaden der Käufer in der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers begründet und dieser Schaden würde um nichts geringer sein, wenn die Käufer, statt ein Kreditinstitut in Anspruch zu nehmen, den Kaufpreis bar bezahlt hätten. Auch stehe die Begründung des Berufungsgerichts für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes zu den eigenen Feststellungen des Gerichts in Widerspruch. Denn einmal sei im Berufungsurteil (S. 18) gesagt, die Firma B. habe die maßgeblichen Verhandlungen über die Finanzierung für die Klägerin geführt. Im Widerspruch dazu aber stehe die an anderer Stelle (S. 14) getroffene Feststellung, daß die Klägerin die Firma B. nicht mit der Führung von Verhandlungen beauftragt, auch von solchen Verhandlungen nichts gewußt habe. Tatsächlich ergebe ein Schreiben der Firma B. an die Beklagte zu 1) vom 3. März 1965, daß die Beklagten die Firma B. mit der Beschaffung des Kredites beauftragt und ihr die Verhandlungen darüber überlassen hätten. Ihr hätten die Beklagten blind vertraut, ehe sie von der Klägerin irgend etwas gewußt hätten. Schließlich übersehe das Berufungsgericht, daß durch die Bestätigung des von den Beklagten am 24. Februar 1965 unterzeichneten Kaufantrags seitens der Firma B. & Co. im Schreiben vom 3. März 1965 der Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Vorlage des Formulars für den Kreditvertrag vom 19. März 1965 könne daher auf den Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr von Einfluß gewesen sein.
II.
1.
In den vorstehenden Ausführungen dahin, daß bei dem hier gegebenen Sachverhalt die Rechtsbeziehungen der Parteien als der Partner des Darlehensgeschäfts von dem zwischen den Beklagten und der Firma B. & Co. geschlossenen Kaufvertrag nicht berührt würden, tritt die Auffassung der Revision zutage, das zwischen den jetzigen Prozeßparteien bestehende Rechtsverhältnis dürfe nicht nach den Grundsätzen beurteilt werden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfte zu gelten haben. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig:
Die innere Verbindung zwischen Kauf- und Kreditvertrag zeigt sich hier insbesondere in folgendem: Mit dem Kaufantrag war ein Antrag auf Stundung der "Gesamtfinanzierungssumme" zu einem einheitlichen Antrag verbunden, und in dem Kreditantragsformular waren die verschiedenen Kaufgegenstände (Waschautomaten, Wäschezentrifuge) unter Bezugnahme auf die "Rechnung" (gemeint ist der "Kaufantrag") vom 24. Februar 1965 einzeln aufgeführt. Ferner wurde in dem Kreditantrag gesagt, daß der Kredit zur Bezahlung dieser Gegenstände beantragt werde und daß die Antragsteller sich für den Fall der Annahme des Antrages verpflichteten, den Kredit zu diesem Zweck zu verwenden. Auch war zur Sicherung des Kredites die Übereignung der Kaufgegenstände an die Kreditgeberin vorgesehen. Nimmt man hinzu, daß der Kreditvertrag auch noch von der Firma B. als "Mitverpflichteten" unterschrieben worden ist, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß hier der Kreditvertrag darauf ausgerichtet war und zu dem ausgesprochenen Zweck abgeschlossen wurde, den Antragstellern zu dem Erwerb ganz bestimmter Sachen von einer bestimmten Verkäuferfirma zu verhelfen, und daß dieses Ziel, auf das beide Verträge ausgerichtet waren, diese Verträge wirtschaftlich zu einer Einheit verband (vgl. dazu BGHZ 47, 253 ff; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 in NJW 1970, 701/3; Pagendarm in WM 1967, 434, 443; Hörter, "Der finanzierte Abzahlungskauf" S. 201 ff; Esser, "Das Verhältnis von Kaufvertrag und Darlehensvertrag" in der Festschrift für Kern (1968) S. 87, 101 ff). Angesichts der aufgezeigten Bedingungen des Kreditvertrages kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Kreditvertrag ohne den Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Ebenfalls kann es nicht zweifelhaft sein, daß ohne eine Abzahlungsfinanzierung der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gekommen wäre. Wenn die Revision meint, die Selbständigkeit von Kauf- und Kreditvertrag zeige sich darin, daß der Kaufvertrag bereits durch die unter dem 3. März 1965 von der Verkäuferin erklärte Bestätigung des Kaufantrages zustande gekommen, der Kreditvertrag aber erst später geschlossen worden sei, so ist das verfehlt. Dabei kann dahinstehen, ob in der "Bestätigung" des "Kaufantrages" bereits eine "Annahme" des Kaufantrages gesehen werden kann, zumal nach den dem Kaufantrag zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen die Antragsteller zwar an ihren Antrag gebunden waren, die Verkäuferfirma aber eine Frist von 45 Tagen zur Erklärung über die Annahme zur Verfügung hatte. Denn jedenfalls war in der "Bestätigung" vom 3. März 1965 die Abtragung des Kaufpreises in Raten vorgesehen, so daß dieser Kaufvertrag nur zur Durchführung kommen konnte und sollte, wenn er von anderer Seite finanziert wurde oder die Verkäuferfirma selbst den Käufern einen entsprechenden Kredit gewähren würde, wozu sie aber, wie bei dem hier gegebenen Sachverhalt ohne weiteres angenommen werden muß, weder willens noch in der Lage war.
Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es handele sich hier um ein sogenanntes finanziertes Abzahlungsgeschäft, kann die Revision auch keinen Erfolg haben mit dem Vorbringen, hier habe die Verkäuferfirma nicht im Auftrag der Klägerin als Kreditgeberin, sondern im Auftrag der Beklagten als Käufer die Kreditverhandlungen geführt. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin selbst die Firma B. & Co. nicht mit der Führung der Krediverhandlungen beauftragt und auch nichts davon gewußt hat. Denn das ist für die zunächst zu entscheidende Frage, ob nämlich hier ein "finanziertes Abzahlungsgeschäft" oder ein reines Bankkreditgeschäft vorliegt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Unerheblich ist zunächst, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1967 - III ZR 20/66 ausgeführt hat (insoweit nicht in BGHZ 47, 246, wohl aber in WM 1967, 461, 463 abgedruckt), daß hier zwischen der Klägerin als Kreditinstitut und der Firma B. & Co. als Verkäuferin noch der Versicherungsvertreter P. als Vermittler eingeschaltet war. Entscheidend ist allein, daß der Kredit, wie sich bereits aus dem Inhalt des Antragsformulars ergab, ausschließlich zur Finanzierung eines Kaufvertrages zwischen den Beklagten und der Firma B. & Co. über ganz bestimmte Gegenstände unter sicherungsweiser Übereignung dieser Gegenstände an die Klägerin beantragt und gewährt wurde. Das genügt, um die zur Annahme eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts erforderliche innere Verbindung zwischen Kauf- und Kreditvertrag zu bejahen, ohne daß es dabei in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Firma B. die Kreditverhandlungen im Auftrag der Klägerin oder der Beklagten geführt hat oder nicht. Ebenfalls ist es in diesem Zusammenhang belanglos, ob - was das Berufungsgericht offenläßt - die Verhandlungen über die Kreditgewährung ausschließlich von der Firma B. geführt worden sind oder ob auch eine Angestellte vom Versicherungsbüro P. den Beklagten "weitere Auskünfte erteilt und das Antragsformular zum Unterschreiben vorgelegt" hat.
Nach alledem ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das hier zur Beurteilung stehende Vertragswerk als finanziertes Abzahlungsgeschäft und nicht als reines Bankkreditgeschäft zu werten ist.
2.
Es kann der Revision auch nicht zugestanden werden, daß angesichts des besonderen Risikos, dessen Opfer die Beklagten geworden sind, nämlich der Zahlungsunfähigkeit der Verkäuferfirma, die zu den finanzierten Abzahlungsgeschäften entwickelten Grundsätze bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht zur Anwendung kommen könnten. Zwar ist richtig, daß das Abzahlungsgesetz selbst einen besonderen Schutz des Käufers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers nicht vorsieht. Das Abzahlungsgesetz regelt vielmehr allein den Tatbestand, daß der Verkäufer selbst dem Käufer Kredit gewährt und mithin auch Gläubiger der einzelnen Kaufpreisraten ist. Bei einem solchen Tatbestand konnte das Gesetz sich damit begnügen, den Käufer gegen die Folgen seines eigenen Zahlungsverzuges und seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Ein Risiko, wie es sich hier für die Beklagten verwirklicht hat, nämlich das Risiko, trotz begründeter Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung die Kaufpreis-(Darlehens-)Raten weiter zahlen zu müssen, ging der Käufer bei einem normalen Abzahlungsgeschäft gar nicht ein. Gegen eine solche Gefahr und ähnliche Risiken, wie sie für den Käufer bei einem normalen Abzahlungsgeschäft überhaupt nicht entstehen, sondern sich nur verwirklichen können, wenn Verkäufer und Kreditgeber verschiedene Personen sind, sieht das Abzahlungsgesetz einen besonderen Schutz konsequenterweise nicht vor, da es als selbstverständlich davon ausgeht, daß Verkäufer und Kreditgeber ein und dieselbe Person sind. Erst seitdem für die Finanzierung von Abzahlungskäufen Dritte, zumeist Teilzahlungsbanken, eingeschaltet wurden, trat die Schutzbedürftigkeit des Käufers gegen die mit Geschäften dieser Art verbundenen besonderen Risiken zutage und wurde dieser Schutz zu einem rechtlichen Problem. Aus diesen Erwägungen heraus hat die Rechtsprechung im Falle des Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber nicht nur dann, wenn es um die Verwirklichung von Risiken ging, gegen die das Abzahlungsgesetz selbst schützen wollte, sondern auch dann, wenn Risiken in Frage standen, die erst infolge dieses Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber auftreten konnten und gegen die das Abzahlungsgesetz einen Schutz nicht vorsah, die Schutzwürdigkeit und -fähigkeit des (Abzahlungs-)Käufers im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts geprüft (vgl. BGHZ 37, 94 und 47, 233, 235 ff mit weiteren Nachweisen).
Mit dem Hinweis, hier seien die Beklagten Opfer einer Gefahr geworden, gegen die das Abzahlungsgesetz einen Schutz nicht vorsehe, kann die Revision mithin ihr Ergebnis, für diesen Fall seien die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als Kreditgeberin und den Beklagten als Kreditnehmern allein nach dem Kreditvertrag zu beurteilen und den Beklagten bereits aus diesem Grunde Einwendungen aus dem Kaufvertrag versagt, nicht rechtfertigen. Entsprechendes gilt, soweit die Revision daraus etwas herleiten will, daß die Beklagten nicht anders dastünden und in gleicher Weise Opfer der Zahlungsunfähigkeit ihrer Verkäuferin geworden wären, wenn sie den Kaufpreis, statt ihn kreditieren zu lassen, bar bezahlt hätten. Die Beklagten haben nicht bar bezahlt und sind keine Barkauf er. Der Kaufantrag selbst sah bereits vor, daß der Kaufpreis in Raten abgetragen werden sollte. Die Stellung der Beklagten ist daher nicht mit der eines Barkäufers zu vergleichen, sie sind vielmehr "Abzahlungskäufer".
3.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung auf Seiten der Verkäuferfirma begründet sei und den Kaufvertrag, auch soweit der Beklagte zu 2) in Betracht kommt, rückwirkend vernichtet habe und daß in dem späteren Verhalten der Beklagten eine Bestätigung des nichtigen Kaufgeschäfts nicht zu erblicken sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Den Kreditvertrag haben die Beklagten nicht angefochten. Schon aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob hier überhaupt die arglistige Täuschung der Firma B. & Co. der Klägerin in der Weise zugerechnet werden könnte, daß auch der Kreditvertrag anfechtbar geworden wäre (vgl. BGHZ 47, 233, 236) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65]. Bereits andere Erwägungen fuhren zu dem Ergebnis, daß die Beklagten weitere Zahlungen an die Klägerin mit Recht verweigern können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie bisher insbesondere in den Entscheidungen BGHZ 22, 90; 37, 94[BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60]und 47, 233 ihren Niederschlag gefunden hat, werden im Falle eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft zugestanden, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde. Dementsprechend ist dem Käufer insbesondere gestattet worden, auf Sachmängeleinwendungen zurückzugreifen und auch dann die Rückzahlung des Kredites zu verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht erlangen konnte oder wenn die Ware nicht geliefert oder der Kaufvertrag wirksam angefochten war.
Als Voraussetzung wird jedoch einmal (entsprechend § 8 AbzG) gefordert, daß der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein darf.
Das war hier bei den Beklagten nicht der Fall. Auch kann - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht die Rede davon sein, daß hier die Beklagten mit Rücksicht auf die von ihnen beabsichtigte gewerbliche Unterhaltung eines Waschsalons ebensowenig schutzwürdig wie ein Vollkaufmann seien. Denn jedenfalls waren die Beklagten bei der Anschaffung der Maschinen für den Waschsalon noch keine "Gewerbetreibenden" und war ihre wirtschaftliche Stellung noch in keiner Weise mit der eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns vergleichbar.
Die Rechtsprechung hat zum anderen die Zulassung der hier in Rede stehenden Einwendungen aus dem Kaufgeschäft gegenüber den Ansprüchen aus dem Darlehensgeschäft im allgemeinen davon abhängig gemacht, daß zwischen Verkäufer und Finanzierungsinstitut eine auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung bestand. Ob hier nicht schon deswegen eine solche Geschäftsverbindung zwischen Verkäuferfirma und Kreditinstitut anzunehmen ist, weil einmal die Klägerin unstreitig im Frühjahr 1965 insgesamt vier Verkäufe von Waschsaloneinrichtungen seitens der Firma B. finanziert hat, jedenfalls aber der Versicherungsvertreter Plück, der die Finanzierung vermittelt hat, zu der Klägerin in einer dauernden Geschäftsverbindung stand, kann dahinstehen. Denn es kann in diesem Zusammenhang überhaupt nicht entscheidend darauf ankommen, ob - was der Käufer im allgemeinen gar nicht beurteilen kann - Verkäuferfirma und Kreditinstitut in einer auf die Dauer angelegten Geschäftsverbindung zueinander stehen (vgl. bereits BGHZ 47, 224[BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66]; Pagendarm a.a.O. S. 440; Esser a.a.O. S. 99; Hörter a.a.O. S. 294). Man muß vielmehr allein darauf abstellen, wie sich dem Käufer im Einzelfall die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kreditgeber darstellen, ob sie ihm insbesondere als "wirtschaftliche Einheit" (vgl. dazu insbesondere BGHZ 47, 233, 237[BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65]/8) erscheinen mußten. Daß hier Kauf- und Darlehensvertrag in einer engen inneren Verbindung zueinander standen und Darlehensgeber und Verkäufer den Beklagten praktisch als eine Einheit erscheinen mußten, ist oben schon in anderem Zusammenhang dargelegt worden. Diese Einheit ergab sich insbesondere daraus, daß in dem Kreditvertragsformular die einzelnen Kaufgegenstände und die Verkäuferfirma angegeben waren, die Sicherungsübereignung dieser Kaufgegenstände an die Klägerin vorgesehen war und der Kreditvertrag auch die Unterschrift der Verkäuferfirma trug. Angesichts alles dessen mußte bei den Beklagten der bestimmte Eindruck entstehen, daß Kauf- und Kreditvertrag trotz ihrer äußeren Trennung doch wirtschaftlich zu einem Geschäft zusammengeschlossen seien und Verkäufer und Kreditgeber ihnen, den Käufern, als einheitliche Vertragspartner gegenüberstanden. Bei der ausdrücklichen Bezugnahme im Kreditvertrag auf den Kaufvertrag und der ausdrücklichen Nennung der Verkäuferfirma würde sich an dieser Beurteilung auch dann nichts ändern können, wenn tatsächlich die Verhandlungen mit den Beklagten über die Finanzierung des Maschinenkaufs nicht allein von der Firma B. & Co. geführt worden wären, sondern auch eine Angestellte vom Versicherungsbüro Pl. weitere Auskunft erteilt und das Antragsschreiben zur Unterschrift vorgelegt hätte. Ebensowenig vermag an der vorstehenden Beurteilung der Umstand etwas zu ändern, daß in dem Kreditvertragsformular die vorgedruckte Bemerkung enthalten ist, daß die kreditvermittelnden Verkäuferfirmen oder sonstige Dritte nicht Beauftragte der Klägerin, sondern der Kreditnehmer seien.
Wenn aber in der aufgezeigten Weise die Verkäuferfirma und die Klägerin den Beklagten als Partner eines einheitlichen Abzahlungsgeschäfts erscheinen mußten, dann mußte die Klägerin auch damit rechnen, daß den Beklagten das besondere rechtliche Risiko nicht bewußt war, das sie als Käufer durch die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts dahin eingingen, möglicherweise auch dann, wenn sie die Maschinen nicht geliefert erhielten, diese Maschinen Mängel aufwiesen, oder sogar selbst dann, wenn der Kaufvertrag infolge Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit rückwirkender Kraft vernichtet wurde, die Raten an das Kreditinstitut weiter zahlen zu müssen. Bei dieser Sachlage war die Klägerin - wie der Senat für vergleichbare Fälle wiederholt betont hat (vgl. insbesondere BGHZ 47, 233, 239) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] - gehalten, die Käufer eindeutig und klar und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen auch in den zuvor genannten Fällen (Nichtlieferung der Kaufgegenstände, Mängel der Kaufgegenstände, wirksame Anfechtung des Kaufvertrages) zurückgezahlt werden müsse. Das ist insbesondere dann geboten, wenn die Käufer im Rahmen des Kaufgeschäfts so verhältnismäßig hohe Verpflichtungen eingehen, die bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation der Käufer im Falle von Leistungsstörungen im Rahmen des Kaufvertrages nicht oder nur unter äußersten Schwierigkeiten zu erfüllen sind. So weitgehende Verpflichtungen werden erfahrungsgemäß von Käufern nicht eingegangen, wenn mit ihrer Übernahme derartige Risiken, wie sie hier in Betracht kamen, verbunden sind. Das gilt dann noch um so mehr, wenn die Käufer, wie hier, erkennbar darauf angewiesen sind, die übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen aus den Erträgen der beabsichtigten gewerblichen Nutzung der gekauften Maschinen zu leisten. Mit diesen Erfahrungstatsachen mußte die Klägerin rechnen und es wäre deshalb ihre Sache gewesen, die Käufer über die - von ihr gewollte - Selbständigkeit der Darlehensverpflichtung in sachentsprechender Weise zu belehren. Diese Belehrung hätte die Käufer und Kreditnehmer eindeutig das einzugehende Risiko erkennen lassen müssen, so daß dann, wenn die Käufer trotzdem das Angebot annahmen, die Klägerin hätte davon ausgehen können, die Käufer seien sich über die Bedeutung der eingegangenen Verpflichtung und über das damit verbundene Risiko im klaren und hätten in Kenntnis dessen das Kreditangebot angenommen. Hier aber ist lediglich in den allgemeinen Kreditbedingungen, unter Ziffer 8, gesagt, daß Aufrechnung und Mängelrügen ... seitens der Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber ausgeschlossen seien und nicht von der pünktlichen Zahlung der vereinbarten Raten befreien. Mit dieser - im Kreditantragsformular zudem keineswegs irgendwie hervorgehobenen - Erklärung, die auch nicht einmal einen Hinweis auf die Rechtslage bei erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages enthielt, hat die Klägerin der aufgezeigten Belehrungspflicht keineswegs genügt.
Bei dieser Sachlage würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin die Beklagten - die den Kaufvertrag mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten, aber keine Möglichkeit haben, ihre Rechte gegen die Verkäuferfirma durchzusetzen - noch auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen könnte, obwohl sie davon ausgehen mußte, daß die Beklagten sich über das Risiko, das sich hier für sie verwirklicht hat, bei Abschluß des Kreditvertrages keineswegs im klaren waren und bei einer entsprechenden Belehrung dieses Risiko auch nicht eingegangen sein würden.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß die Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem sie den Kreditvertrag schlossen, den Kaufantrag längst unterschrieben hatten und an diesen Kaufantrag gebunden waren. Denn der Kaufantrag ging auf Abschluß eines Geschäftes, das den Klägern die Möglichkeit bot, die übernommenen Geldleistungsverpflichtungen in Raten abzutragen. Sie waren aber aufgrund des - für sie bindenden - Kaufantrages nicht genötigt, auf eine Finanzierung des Kaufes unter Übernahme solcher Risiken, wie sie hier in Rede stehen, einzugehen.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet.
Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Krohn