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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1992, Az.: 5 StR 349/92

Entscheidung des Revisionsgerichts über das Vorliegen einer besonders schweren Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1992
Aktenzeichen
5 StR 349/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerfG - 03.06.1992 - AZ: 2 BvR 1041/88
BVerfG - 03.06.1992 - AZ: 2 BvR 1041/88
BVerfG - 03.06.1992- AZ: 2 BvR 78/89
BGH - 31.07.1992 - AZ: 2 StR 320/92
BGH - 06.08.1992 - AZ: 1 StR 461/92
BGH - 20.08.1992 - AZ: 1 StR 511/92
nachfolgend
BGH - 25.09.1992 - AZ: 2 StR 323/92

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Andreas Dieter L. aus B., geboren am ... 1963 in H.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 25. August 1992
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfolgung des Angeklagten L. wird nach § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub beschränkt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1992).

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Die Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub berührt den Strafausspruch nicht.

    Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 u.a., EuGRZ 1992, 225) stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, daß die Schuld des Angeklagten L. nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.

    Grundlage für diese Bewertung sind die umfassenden Feststellungen des Schwurgerichts. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat. Der Angeklagte leidet infolge der Umstände, unter denen er aufgewachsen ist, an einer neurotischen Fehlentwicklung (UA S. 45). Der Fall ist hiernach dadurch gekennzeichnet, daß dem Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zugunsten des Angeklagten eine eigene Wertung möglich ist.

    Die Feststellung, daß keine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt, ist hier im Revisionsverfahren zu treffen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft zwar die verfassungskonforme Interpretation von Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen; diese haben jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des materiellen Strafrechts.

    Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 1992 - 2 StR 320/92 - steht nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat dort die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und hinzugefügt, die Frage, ob eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen sei, unterliege in Fällen, in denen das Urteil vor dem 3. Juni 1992 ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Dem Beschluß des 2. Strafsenates kann nicht entnommen werden, daß der dort entschiedene Fall dieselben Besonderheiten aufwies wie der vorliegende (vgl. BGHSt 34, 184, 189, 190 [BGH 03.10.1986 - 2 StR 193/86];  35, 60, 65),  [BGH 29.09.1987 - 4 StR 376/87]in dem aufgrund der Feststellungen des Tatrichters nur eine - mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmende - Wertung zugunsten des Angeklagten möglich ist. Es entspricht den Grundgedanken des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Abschnitt C II 3 d), in einem solchen Fall die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht der späteren Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu überlassen.

  3. 3.

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Linne gegen die Kostenentscheidung des Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 StPO) entspricht.

Laufhütte
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack